Geringfügig entlohnte Beschäftigung

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1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Haufe Redaktion, Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Dipl.-Vw., Dipl. Fw. Marcus Spahn, Christian Schirk TK Lexikon Ausbildung 22. September 2015 Geringfügig entlohnte Beschäftigung HI Zusammenfassung LI Begriff Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450 EUR im Monat gelten als geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Häufig werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen auch als Minijob oder Aushilfsjob bezeichnet. Diese Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde. Arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit. Der Lohnsteuerabzug kann mit einem Pauschsteuersatz vorgenommen werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine wichtige Rechtsgrundlage, da geringfügig Beschäftigte oftmals als Teilzeitbeschäftigte arbeiten. Damit kann zugleich ein Fall mittelbarer (Geschlechts-)Diskriminierung i. S. des 3 Abs. 2 AGG gegeben sein. Generell ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist auch auf geringfügig Beschäftigte anwendbar. Lohnsteuer: Einzelheiten zur Pauschalierung der Lohnsteuer für den Arbeitslohn regeln 40a EStG, R 40a.1 LStR, H 40a.1 LStH und R 40a.2 LStR sowie H 40a.2 LStH. Sozialversicherung: Die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind in 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beschrieben. Die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus 7 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI (im Umkehrschluss) und 27 Abs. 2 SGB III. Die Rentenversicherungspflicht sowie die Möglichkeit zur Befreiung ist in 6 Abs. 1b SGB VI geregelt. Beitragsrechtliche Regelungen enthalten 249b SGB V und die 163 Abs. 8, 168 Abs. 1 sowie 172 Abs. 3 SGB VI. Die Satzungen der Berufsgenossenschaften bestimmen Einzelheiten zur Beitragsberechnung aus dem beitragspflichtigen Entgelt ( 153 ff. SGB VII). Die Insolvenzgeldumlage ist nach 358 SGB III zu zahlen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung befassen sich in den Geringfügigkeits-Richtlinien mit der detaillierten Auslegung geltenden Rechts. Kurzübersicht Entgelt LSt SV bis 450 EUR mtl., pauschal versteuert pflichtig KV, PV und ALV frei

2 Arbeitgeber: UV-Beiträge, Pauschalbeiträge KV, 15 % zur RV Arbeitnehmer: Aufstockung Arbeitnehmerbeiträge zur RV bis 450 EUR mtl., AN ist auf Antrag RV-frei, pauschal versteuert * Arbeitgeber: UV-Beiträge, Pauschalbeiträge KV, RV pflichtig RV pflichtig frei* Praxis-Beispiele Anrechnung von Einmalzahlung auf 450-EUR-Grenze Arbeitnehmer verzichtet auf Rentenversicherungsfreiheit Beamte mit Minijob als Nebentätigkeit Kurzfristige neben geringfügiger Beschäftigung Pauschalbeiträge auch bei Studenten Pauschalbeiträge bei gesetzlich krankenversicherten Minijobbern Pauschalbeiträge bei privat krankenversicherten Minijobbern Übungsleitertätigkeit Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und 2 Nebenjobs Vorübergehendes Überschreiten durch unvorhergesehenen Einsatz 2 Nebenbeschäftigungen, Arbeitnehmer privat krankenversichert 2 oder mehr Minijobs bis max. 450 EUR monatlich 2 oder mehr Minijobs in Summe über 450 EUR monatlich Beratungsblatt HI Weitere Informationen und Unterstützung zu diesem Thema finden Sie im Firmenkunden-Beratungsblatt Geringfügige Beschäftigungen. Arbeitsrecht HI Auf geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit. Geringfügige Beschäftigung ist ein Fall der Teilzeitarbeit; die Hauptbedeutung liegt in der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung (s. u.). Anwendung findet insbesondere das Kündigungsschutzgesetz nach Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit, dies gilt selbst für geringfügige Beschäftigungen, die neben einer den Arbeitnehmer

3 weitgehend wirtschaftlich und sozial absichernden Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. [ 1 ] Da geringfügig Beschäftigte oftmals überwiegend Frauen sind, muss auch bei einer nach 4 Abs. 1 TzBfG ausnahmsweise (weil durch sachliche Gründe gerechtfertigten) unterschiedlichen Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten stets geprüft werden, ob darin nicht eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung liegt, die nach Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 10 EGV sowie nach 3 Abs. 2 AGG unzulässig ist. Voraussetzung ist eine unterschiedliche Verteilung der weiblichen und männlichen Arbeitnehmer in beiden Gruppen und die fehlende sachliche Rechtfertigung im konkreten Fall. Es gibt keine abstrakte Vermutung, dass Teilzeitbeschäftigung stets geschlechtsdiskriminierend ist. Geringfügig Beschäftigte dürfen nicht (auch nicht durch tarifvertragliche Regelungen) vom Bezug von Sonderleistungen, wie z. B. Weihnachtsgeld, ausgenommen werden. [ 2 ] Gem. 3 EFZG haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Lohnsteuer 1 Individueller Lohnsteuerabzug oder Pauschalbesteuerung HI HI Arbeitsentgelt aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorzunehmen. Alternativ kann er auf den Abruf verzichten. In diesem Fall muss er die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz erheben. [ 3 ] Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuerpauschalierung ist das Arbeitsentgelt. 1.1 Pauschsteuersatz von 2 % HI Voraussetzung für die Anwendung des einheitlichen Pauschsteuersatzes ist, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung 450 EUR monatlich nicht übersteigt und der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat (bei Beschäftigungen in Privathaushalten 5 %, bei anderen Beschäftigungen 15 %). 1.2 Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % HI Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts erheben, wenn er auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichtet, für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet [ 4 ] und das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 EUR monatlich nicht übersteigt. Der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer werden zusätzlich zur Lohnsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage für diese ist die pauschale Lohnsteuer. 2 Abführung der Pauschalsteuer HI Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % wird beim Arbeitgeber zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der Minijob-Zentrale eingezogen. Die pauschale Lohnsteuer von 20 % ist beim Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. 3 Überschreitung der 450-EUR-Grenze HI Ab einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 EUR monatlich ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % oder 20 % nicht mehr möglich. Folglich hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen individuell zu besteuern.

4 Für die Prüfung der 450-EUR-Grenze ist das regelmäßige Arbeitsentgelt maßgebend. Das ist das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat; dieser entsteht z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze (z. B. unvorhersehbarer Überstunden) ist für die Pauschalierung mit 2 % oder 20 % unschädlich. Bei der Definition von "gelegentlich" wird hierbei auf die Auslegung der Sozialversicherung zurückgegriffen: als gelegentlich gilt eine Zeitdauer von nicht mehr als 2 Monaten im Jahr. Auch der Mehrverdienst kann dann mit 2 % bzw. 20 % versteuert werden. Steuerfreie Bezüge werden bei der Feststellung der Entgeltgrenze nicht berücksichtigt, dazu zählen z. B. Reisekostenvergütungen und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen. 4 Sonstige Bezüge HI Sonstige Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld müssen für die Prüfung der Arbeitsentgeltgrenze anteilig auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres verteilt und dem laufenden Arbeitsentgelt dieser Lohnzahlungszeiträume zugerechnet werden. Wird durch die anteilige Zurechnung die 450-EUR-Grenze nicht überschritten, kann sowohl das laufende Arbeitsentgelt als auch der sonstige Bezug mit dem Steuersatz von 2 % oder 20 % pauschal besteuert werden. Bei Überschreitung der 450-EUR- Grenze ist eine Pauschalbesteuerung des Arbeitsentgelts nicht möglich. In diesem Fall müssen das laufende Arbeitsentgelt und die sonstigen Bezüge nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen individuell besteuert werden. Wird der anteilige sonstige Bezug zum laufenden Arbeitsentgelt hinzugerechnet und die 450-EUR-Grenze dadurch nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, so darf das Arbeitsentgelt mit dem Steuersatz von 2 % oder 20 % pauschal versteuert werden. Sozialversicherung 1 Versicherungsfreiheit HI HI Geringfügige Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. [ 5 ] Zu den geringfügigen Beschäftigungen gehören die geringfügig entlohnten und die kurzfristigen Beschäftigungen. Achtung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung Zur Rentenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen versicherungspflichtig mit Befreiungsoption. Kurzfristige Beschäftigungen sind weiterhin versicherungsfrei. Hinweis Ausnahmen bei Beschäftigungsbeginn vor dem Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die bereits vor dem bestanden und deren Entgelt 400 EUR nicht übersteigen, sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Minijobber haben die Möglichkeit den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu erklären. Diese Personen möchten ausdrücklich Beiträge in der Rentenversicherung abführen, um damit Entgeltpunkte zu erwerben. Die Verzichtserklärung gilt für die

5 Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigungen und kann nicht widerrufen werden. Sie verliert ihre Wirkung erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Änderungen ergeben sich bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts. [ 6 ] 1.1 Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit HI Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit kommt generell nicht in Betracht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten), als Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes, als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen, während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung [ 7 ], aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung [ 8 ], wegen Kurzarbeit oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall geringfügig entlohnt oder kurzfristig [ 9 ] beschäftigt sind. 2 Mehrere Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber HI Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung stets von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. [ 10 ] Entsprechendes gilt für Beschäftigungen, die während der Freistellungsphasen im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen [ 11 ] bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden. Auch wenn die Beschäftigung in verschiedenen Betrieben oder Betriebsteilen eines Arbeitgebers ausgeübt wird, handelt es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder um unselbstständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt. Wichtig Formalrechtlich unterschiedliche Arbeitgeber Eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung ist aber vorzunehmen, wenn bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind. Diese getrennte Betrachtung gilt sogar dann, wenn die Weisungsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. In solchen Konstellationen ist die rechtliche Arbeitgebereigenschaft entscheidend. Beschäftigung während der Elternzeit Während der Elternzeit sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen auch beim bisherigen Arbeitgeber stets versicherungsfrei. 3 Entgeltgrenze in Höhe von 450 EUR HI Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR (West und Ost) nicht

6 übersteigt. Bis zum galt eine Entgeltgrenze in Höhe von 400 EUR. Beschäftigungen, deren Entgelt vor dem zwischen 400,01 und 450 EUR lag, waren in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Für diese Beschäftigungen galten bis zum besondere Übergangsregelungen. Seit dem sind auch in diesen Fällen die Grundsätze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen anzuwenden. [ 12 ] Die wöchentliche Arbeitszeit spielt für die versicherungsrechtliche Bewertung keine Rolle Achtung Unterscheidung von Geringfügigkeitsgrenze und Geringverdienergrenze Von der Geringfügigkeitsgrenze (450 EUR monatlich) ist die Geringverdienergrenze (325 EUR monatlich) zu unterscheiden. Sie regelt, dass der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Auszubildende oder Praktikanten alleine trägt, wenn das erzielte Arbeitsentgelt monatlich 325 EUR nicht übersteigt. [ 13 ] 3.1 Ermittlung des Entgelts HI Für die Prüfung der Entgeltgrenze von 450 EUR ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt maßgebend. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 EUR monatlich nicht übersteigen (bei durchgehender, mehr als 12 Monate dauernder Beschäftigung maximal EUR pro Jahr). Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Beschäftigungsverhältnissen vorzunehmen. Achtung Phantomlohn Arbeitsverträge auf Regelungen des Tarifvertrags überprüfen Nicht ausgezahltes Entgelt, auf das der Arbeitnehmer aber einen tarifvertraglichen Anspruch hat, ist bei der Entgeltgrenze von 450 EUR grundsätzlich zu berücksichtigen. [ 14 ] Arbeitgeber sollten die Arbeitsverträge für Aushilfen gegebenenfalls den tariflichen Bestimmungen angleichen. Es sollte sicher nachgewiesen werden, dass ein Tarifvertrag nicht anzuwenden ist. Dem kann der Arbeitgeber nachkommen, indem er festhält, ob die Aushilfskraft ihren Angaben nach Mitglied der zutreffenden Gewerkschaft ist. Diese Möglichkeit entfällt, wenn es sich um allgemeinverbindliche Tarifverträge handelt, die für alle Arbeitnehmer egal ob sie gewerkschaftlich organisiert und in Vollzeit oder in Teilzeit beschäftigt sind gleichermaßen gelten. [ 15 ] Schwankende Entgelthöhe HI Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten, und zwar bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen bei Dauerarbeitsverhältnissen saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden. [ 16 ]

7 Praxis-Beispiel Unterschiedliche Arbeitsentgelte Ein Aushilfskellner erzielt in den Monaten April bis September ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 500 EUR und in den Monaten Oktober bis März 320 EUR. Berechnung: EUR = EUR EUR = EUR Gesamt: EUR Lösung: Da das vorausschauend ermittelte Jahresarbeitsentgelt in dieser ganzjährig ausgeübten Tätigkeit den Grenzwert von (12 Monate 450 EUR =) EUR nicht überschreitet, liegt hier eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde. Folgen fehlender Übereinstimmung mit der Schätzung Eine so getroffene Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung später nicht übereinstimmt. [ 17 ] Sobald sich abzeichnet, dass die Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, ist diese für die Zukunft zu korrigieren. Vorsicht bei erheblichen Schwankungen Eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn der Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Nicht als geringfügig entlohnt gilt z. B. eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte Vollzeitbeschäftigung, die nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres lediglich soweit reduziert werden, dass das Jahresarbeitsentgelt EUR nicht übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn unverhältnismäßige Schwankungen saisonbedingt begründet werden. In diesen Fällen liegt in den Monaten des Überschreitens der Entgeltgrenze keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Praxis-Beispiel Erhebliche Schwankungen des Entgelts Eine Aushilfe verdient in den Monaten Januar und Februar ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von EUR und in den Monaten März bis Dezember 100 EUR monatlich EUR = EUR EUR = EUR Gesamt: EUR Lösung: Das Jahresarbeitsentgelt in Höhe von EUR wird nicht überschritten. Die Verdienste in den Monaten Januar und Februar gelten als unverhältnismäßige Schwankungen. Eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung kann nicht mehr angenommen werden. In diesen beiden Monaten liegt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vor. Für die Monate März bis Dezember liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung

8 vor. Es besteht Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde Einmalzahlungen und steuerfreie Aufwandsentschädigungen HI Bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts werden einmalige Einnahmen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) berücksichtigt, wenn die Zahlung mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich zu erwarten ist. [ 18 ] Der steuerfreie Teil der Aufwandsentschädigung für Übungsleiter gehört nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Steuerfreie Entschädigungen sind bei der Prüfung der Entgeltgrenze von 450 EUR grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. 3.2 Überschreiten der Entgeltgrenze HI Wird die Arbeitsentgeltgrenze überschritten, tritt vom Zeitpunkt des Überschreitens an Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde. Übersteigt jedoch das Arbeitsentgelt nur gelegentlich und unvorhergesehen die Geringfügigkeitsgrenze (z. B. aufgrund einer nicht eingeplanten Krankheitsvertretung), bleibt es weiterhin bei der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege - und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde. Wichtig Überschreiten der Entgeltgrenze aufgrund von Urlaubsvertretungen Urlaubsvertretungen sind planbar und gelten nicht als "gelegentlich und unvorhersehbar". 4 Zusammenrechnung von Beschäftigungen HI Werden jeweils für sich allein gesehen mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zu addieren. [ 19 ] Wird die 450-EUR-Grenze dadurch überschritten, liegt in keiner dieser Beschäftigungen Geringfügigkeit vor. Dann sind alle Beschäftigungen versicherungspflichtig. Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft, werden die Beschäftigungen ausdrücklich nicht zusammengerechnet. Wird neben einer bereits versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur eine 450-EUR- Nebenbeschäftigung ausgeübt, sind diese beiden Beschäftigungen nicht zu addieren. Der zweite sowie jeder weitere 450-EUR- Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Eine Ausnahme bildet die Arbeitslosenversicherung. Pflichtbeiträge sind in diesem Fall nicht zu zahlen. Achtung Wegfall der Übergangsregelungen Durch den Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt vor dem zwischen 400,01 und 450 EUR lag und die versicherungspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen waren, können sich auch Änderungen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zeitgleich ausgeübter Beschäftigungen ergeben [ 20 ] 5 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht HI663626

9 In der Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von regelmäßig nicht mehr als 450 EUR sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. [ 21 ] 6 Beiträge für Minijobs 6.1 Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung HI HI Arbeitgeber müssen für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind (versicherungspflichtig, freiwillig- bzw. familienversichert), einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts an die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. [ 22 ] 6.2 Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung HI In der Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten einen Beitragsanteil von 15 % des Arbeitsentgelts. [ 23 ] Dies gilt bei Versicherungspflicht und bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag. 6.3 Aufstockungsbeiträge bei Rentenversicherungspflicht HI Hat sich der geringfügig entlohnt Beschäftigte nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen, entrichtet der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %. Der geringfügig entlohnt Beschäftigte hat auch einen Eigenanteil zu entrichten. Der Eigenanteil beträgt die Differenz zwischen dem aktuellen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers. [ 24 ] Achtung Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Für die Berechnung der Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung ist als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe von 175 EUR zugrunde zu legen. Bei Arbeitnehmern, die mehrere Minijobs oder einen Minijob neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausüben, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. 6.4 Unfallversicherung HI Das Entgelt aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist beitragspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beitragshöhe ist von der Branche des Betriebs abhängig. Die Zahlung erfolgt an die zuständige Berufsgenossenschaft. 6.5 Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen HI Das Arbeitsentgelt der geringfügig entlohnt Beschäftigten ist zu beiden Umlagekassen beitragspflichtig. [ 25 ] Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und Mutterschaftsleistungen (U2) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Versicherungspflicht zu bemessen wären. Die U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt ab dem bei der Minijob-Zentrale 1,00 % des Bruttoarbeitsentgelts. Die U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft beträgt bei der Minijob-Zentrale ab dem ,30 % des Bruttoarbeitsentgelts. Die entsprechenden Erstattungsanträge für die Aufwendungen zur Entgeltfortzahlung bzw. bei Mutterschaftsleistungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind maschinell

10 an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. 6.6 Insolvenzgeldumlage HI Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist die Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Maßgebend ist das tatsächliche Arbeitsentgelt. Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist auch der die 450-EUR-Grenze überschreitende Betrag umlagepflichtig. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist bei der Insolvenzgeldumlage insofern allerdings nicht zu berücksichtigen. Die Beitragszahlung erfolgt an die Minijob-Zentrale. 7 Dokumentation und Meldungen 7.1 Meldesachverhalte, -schlüssel und Arbeitszeit HI HI Personengruppen- und Beitragsgruppenschlüssel Für geringfügig entlohnt Beschäftigte gilt grundsätzlich das Meldeverfahren, das auch für versicherungspflichtig Beschäftigte gilt. Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Minijobber in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind mit dem Personengruppenschlüssel 109 zu kennzeichnen. Für den pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung gilt der Beitragsgruppenschlüssel In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt: 0500 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte 0100 voller Beitrag zur Rentenversicherung bei Rentenversicherungspflicht Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Pauschalbeiträge oder bei Rentenversicherungspflicht Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Bei Rentenversicherungspflicht ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 175 EUR zu beachten. Achtung Neue Dokumentationspflicht aufgrund des Mindestlohns ab dem Mit der Einführung des Mindestlohns zum sind auch Arbeitgeber von Minijobbern verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages nach der Arbeitsleistung zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden und dienen als Nachweis für die Einhaltung des Mindestlohns. Praxis-Beispiel Meldegrund und Personengruppenschlüssel Ein Arbeitnehmer nimmt am eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf. Lösung: Der Arbeitgeber hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung, eine Anmeldung mit dem Meldegrund 10 und dem Personengruppenschlüssel 109 an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu erstatten. Anzeige des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

11 Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung müssen im elektronischen Meldeverfahren vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Damit informiert der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale über die Antragstellung des Minijobbers. Die Meldung muss mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung übermittelt werden, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber. Die Übermittlung kann auch in Verbindung mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt anstehenden Meldung erfolgen. 7.2 Meldungen zur Unfallversicherung HI Darüber hinaus sind in allen Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen) auch die notwendigen Angaben zur Unfallversicherung anzugeben. Zu den Daten der Unfallversicherung im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) zählt auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung. 7.3 Minijob-Zentrale als Empfänger HI Die Meldungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind mittels gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung (maschinelles Meldeverfahren) an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen zu übermitteln. [ 26 ] Wichtig Daten zur Unfallversicherung werden an die zuständigen Berufsgenossenschaften übermittelt Die Meldung der Entgelte zur Unfallversicherung wird nicht über die Minijob-Zentrale abgedeckt. 7.4 Ausnahmen vom maschinellen Meldeverfahren HI Arbeitgeber, die im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder kirchliche, mildtätige, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, können die Meldungen für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten auch auf Vordrucken erstatten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie glaubhaft machen, dass ihnen die maschinelle Meldung nicht möglich ist. Die Abgabe der Meldungen auf Vordrucken ist vorher bei der Minijob-Zentrale in Essen gesondert zu beantragen. [ 1 ] BAG, Urteil v , 7 AZR 175/85. [ 2 ] EuGH, Urteil v , C-281/97. [ 3 ] 40a Abs. 2, 2a EStG. [ 4 ] 40a Abs. 2a EStG. [ 5 ] 7 Abs. 1 SGB V, 20 SGB XI, 27 Abs. 2 SGB III. [ 6 ] S. Geringfügige Beschäftigung und Gleitzone: Umsetzungsbedarf nach Ablauf der Bestandsschutz- und Übergangsregelungen zum [ 7 ] 38a SGB IX. [ 8 ] 74 SGB V, 28 SGB IX. [ 9 ] S. Kurzfristige Beschäftigung. [ 10 ] BSG, Urteil v , 12 RK 26/81. [ 11 ] S. Flexible Arbeitszeit. [ 12 ] S. Geringfügige Beschäftigung und Gleitzone: Umsetzungsbedarf nach Ablauf der Bestandsschutz- und

12 [ 12 ] S. Geringfügige Beschäftigung und Gleitzone: Umsetzungsbedarf nach Ablauf der Bestandsschutz- und Übergangsregelungen zum [ 13 ] 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV. [ 14 ] S. Arbeitsentgelt, nicht ausgezahltes. [ 15 ] S. Beiträge aus fiktiven Entgeltzahlungen. [ 16 ] S. Jahresarbeitsentgeltgrenze: Ermittlung des regelmäßigen Jahresentgelts. [ 17 ] BSG, Urteile v , 3 RK 12/57, 3 RK 56/64 und BSG, Urteil v , 4 RJ 335/72. [ 18 ] S. Geringfügige Beschäftigung: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung. [ 19 ] S. Geringfügige Beschäftigung: Mehrere geringfügig entlohnte und versicherungspflichtige Beschäftigungen. [ 20 ] S. Geringfügige Beschäftigung und Gleitzone: Umsetzungsbedarf nach Ablauf der Bestandsschutz- und Übergangsregelungen zum [ 21 ] S. Befreiung von der Versicherungspflicht. [ 22 ] S. Geringfügige Beschäftigung: Pauschalbeiträge. [ 23 ] S. Geringfügige Beschäftigung: Pauschalbeiträge. [ 24 ] S. Geringfügige Beschäftigung: Pauschalbeiträge. [ 25 ] S. Umlageverfahren. [ 26 ] S. Minijob-Zentrale, Kontakt- und Bankdaten.

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