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1 1 Prof. Dr. Wolfgang Meyer Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht ad Einführung in das Sozialrecht Teil 1 SS 2015 Nacharbeitshilfe 2 Kurzhinweise auf das SGB X und auf das SGG A. SGB X 1. Das SGB X regelt im ersten Kapitel ( 1 bis 66) das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren, im zweiten Kapitel ( 67 bis 85a) den sozialrechtlichen Datenschutz, insbesondere die Ermächtigungen zu Eingriffen in das Sozialgeheimnis ( 35 SGB I) und im dritten Kapitel ( 86 bis 119) die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander ( 87 bis 96), ihre Zusammenarbeit mit Dritten ( 97 bis 101a), darunter in den 98 bis 101 a wichtige Auskunftspflichten u. a. für Arbeitgeber, Verwandte und Ärzte, ihre Erstattungs- und Aufwendungsersatzansprüche untereinander ( ), darunter in 107 die für den Bürger wichtige Erfüllungsfiktion, und ihre Erstattungs- und Ersatzansprüche gegen Dritte aufgrund von Anspruchsübergängen ( 115 bis 119). Es gilt seit 1981, das dritte Kapitel seit Juli Das erste Kapitel SGB X "Verwaltungsverfahren" ( 1-66) regelt die öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem SGB ausgeübt wird ( 1). Es stimmt - weitgehend wörtlich - mit den 1 bis 62, 79, 80 des VwVfG des Bundes überein, das seit 1977 gilt. 3. Besonderheiten des 1. Kapitels des SGB X (Verwaltungsverfahren) sind vor allem: a) 42 Satz 2: Absoluter verfahrensrechtlicher Aufhebungsanspruch wegen Anhörungsmangels, der aber bis zum Abschluss der Berufungsinstanz noch geheilt werden kann. b) Zwei Vorschriften ( 44, 45) über die Rücknahme von Verwaltungsakten, die im Zeitpunkt ihres Erlasses anfänglich rechtswidrig waren. Beide sind in der Praxis besonders wichtig. c) Zwei Vorschriften ( 46, 47) über den Widerruf von Verwaltungsakten, die im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig waren. Sie sind von geringer praktischer Bedeutung. d) Eine Vorschrift über die Aufhebung von Verwaltungsakten ( 48) bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage, soweit sie nach ihrem Erlass rechtswidrig (oder rechtswidriger) wurden. e) Zwei Anspruchsgrundlagen für Ansprüche der Verwaltung auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen ( 50 Abs 1 oder Abs 2).

2 2 f) Eine Ermächtigungsgrundlage ( 50 Abs 3) für die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs nach 50 Abs 1 oder Abs 2 (nebst Zahlungsgebot). g) Verwaltungsrechtliche Verträge über Sozialleistungen sind grundsätzlich nur bei "Ermessensleistungen" ( 39 SGB I) erlaubt. Ausnahmen: Vergleichsverträge und Austauschverträge ( 53-55). h) 66 befugt die Behörde bei einer Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt gegen den Bürger zur Wahl zwischen dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und dem Achten Buch der ZPO. 4. Das zweite Kapitel SGB X "Schutz der Sozialdaten" ( 67-85a) geht dem ersten Kapitel vor ( 37 Satz 3 SGB I). Es gestaltet für den Fall, dass der Bürger eine Beeinträchtigung seines Sozialgeheimnisses nicht erlaubt, also keine wirksame Einwilligung vorliegt ( 67a Abs 2 und 3 Satz 1, 3 und Abs 5; 67b Abs 1 Satz 1 und Abs 2; 67c Abs 2), Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von "Sozialdaten" ( 67 Abs 1 Satz 1) sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ( 67 Abs 1 Satz 2) aus. 5. Aus dem dritten Kapitel SGB X ("Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten" < >) sind von besonderer Bedeutung für den Bürger: a) Die "Erfüllungsfiktion des 107 Abs 1: Hat der Bürger nach materiellem Recht einen Leistungsanspruch gegen einen bestimmten Leistungsträger, und erbringt ihm ein anderer Leistungsträger gleichartige und gleichwertige Leistungen für denselben Erfüllungszeitraum, so gilt der Anspruch gegen den verpflichteten Leistungsträger insoweit grundsätzlich als erfüllt. Denn der leistende Träger hat nach den 102 bis 105 SGB X grundsätzlich einen Erstattungsanspruch gegen den verpflichteten Träger. Die "Rückabwicklung" der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung findet insoweit dann nur zwischen den Trägern statt. b) Die in den 115, 116, 119 SGB X geregelten Anspruchsübergänge auf den Träger: Ausspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber - 116, 119 Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schädiger c) die in den 98 bis 101 geregelten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Arbeitgebern, Angehörigen, Unterhaltspflichtigen, sonstigen Personen (u. a. Erben) und die von Ärzten und anderen Heilberuflern. B. Sozialgerichtsgesetz (SGG) I. Zum Aufbau und zur Organisation 1. Das am 1. Januar 1954 in Kraft getretene SGG hat die Sozialgerichtsbarkeit als besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit begründet. Es gibt drei Instanzen: Sozialgerichte (SG), Landessozialgerichte (LSG) und das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. SG und LSG sind Gerichte der Länder, die deren Organisation in Landesgesetzen (NRW: Landesjustizgesetz) regeln; mehrere Länder können ein gemeinsames LSG einrichten (zb Berlin-Brandenburg). 2. Grundsätzlich endet der Instanzenzug beim LSG ( 160 Abs 1 SGG).

3 3 Zum BSG kann eine Streitsache nur gelangen, wenn ausnahmsweise eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG gesetzlich begründet ist (z. B. 39 Abs 2 SGG) oder wenn die Revision zugelassen wurde. Das LSG hat die Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder bei Abweichung vom BSG, vom BVerfG oder vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zuzulassen ( 160 Abs 2 Nr. 1 und 2 SGG). Hat das LSG sie pflichtwidrig nicht zugelassen, muss das BSG sie zulassen, wenn der Kläger zulässig und begründet eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung ( 160 a SGG) einlegt; darin können auch bestimmte Verfahrensfehler des LSG gerügt werden ( 160 Abs 2 Nr. 3 SGG). Außerdem kann (nicht: muss) das SG die sog Sprungrevision zum BSG bei grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zulassen ( 161 SGG). 3. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, wirken in allen Instanzen ehrenamtliche Richter mit ( 12 SGG). Urteile dürfen grundsätzlich nur nach mündlicher Verhandlung ergehen ( 124, 126 SGG). Die ehrenamtlichen Richter müssen bei allen Urteilen mitwirken. Sie wirken nicht mit bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und nicht bei Gerichtsbescheiden ( 105 SGG). 4. Gegen Urteile der SG ist grundsätzlich die Berufung statthaft ( SGG). Ist sie nach 144 Abs 1 SGG (ausnahmsweise) nicht statthaft, muss sie bei grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehlern vom SG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom LSG zugelassen werden ( 144 Abs 2, 145 SGG). 5. In allen Instanzen werden Fachspruchkörper gebildet ( 10 SGG). 6. Das SGG ist sechs Jahre vor der VwGO in Kraft getreten und enthält trotz zahlreicher Änderungen sprachlich und dogmatisch noch sachlich unnötige und z. T. den Bürger belastende Besonderheiten gegenüber der VwGO. Dennoch kann (auch bei Klausuren) weitgehend auf die zur VwGO erlangten Kenntnisse zurückgegriffen werden. II. Einige wichtige Besonderheiten: SGG regelt den Geltungsbereich des SGG, die sog Rechtswegeröffnung, also die Anwendbarkeit des SGG. Jedoch kann nach 50 a SGG durch Landesgesetz bestimmt werden, dass in Streitigkeiten aus dem SGB XII, dem SGB II und dem Asylbewerberleistungsgesetz die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ausgeübt wird Abs 1 SGG ist eine im Verhältnis zu 40 Abs 1 VwGO abdrängende Sonderzuweisung. Abs 1 aao umschreibt generalklauselartig Arten von bestimmten öffentlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem SGB. Seit 2005 gehören fast alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem SGB (einschließlich der nach 68 SGB I als dessen besondere Teile geltenden Gesetze)

4 4 zum Geltungsbereich des SGG. Ausgenommen bleiben derzeit insbesondere die Kriegsopferfürsorge ( 25 bis 27 BVG in direkter und entsprechender Anwendung), das BAföG und das WoGG Abs 2 SGG eröffnet den Rechtsweg für privatrechtliche Streitigkeiten aus dem SGB V und dem SGB XI, also vor allem für solche Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht, auch wenn Dritte betroffen werden, und aus der privaten Pflegeversicherung. 4. Das Verfahrensrecht der 1.Instanz, weithin aber auch das der 2., ist im Interesse der häufig rechtsunkundigen Bürger möglichst einfach gehalten. Z. B. kann die Klagefrist dadurch gewahrt werden, dass die Klageschrift bei irgendeiner inländischen Behörde eingeht. Sie muss zur Wirksamkeit der Klage auch nur den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen; dies kann nachgeholt werden ( 90 bis 94 SGG). Es ist im Prozess Aufgabe des Gerichts, das Klagebegehren mit dem Kläger zu klären und seine Vorstellung vom erheblichen Sachverhalt zu erkennen ( 106 SGG). 5. Die örtliche Zuständigkeit (der Gerichtsstand) des SG (die des LSG hängt davon ab) richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz/Aufenthaltsort des Klägers bei Klagerhebung. Er kann aber auch das SG anrufen, das für seinen Beschäftigungsort zuständig ist ( 57 bis 58 SGG). 6. Die sachliche Zuständigkeit der SG, LSG und des BSG ist grundsätzlich für alle in 51 SGG genannten Streitigkeiten gegeben, wenn nicht ausnahmsweise durch Gesetz Sachaufgaben bei einem Gericht konzentriert sind ( 8 SGG). 7. Die funktionelle Zuständigkeit, also der Hauptzweck, für den die jeweilige Gerichtsinstanz eingerichtet ist, ergibt sich aus 8, 29 und 39 Abs 1 SGG. Die SG haben über Klagen und alle anderen Rechtschutzbegehren (zb einstweiliger Rechtsschutz nach 86b SGG) zu entscheiden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die LSG entscheiden über Berufungen gegen Urteile der SG ( 143, 144,151 bis 159 SGG) und über Beschwerden ( 145, 172 bis 178a SGG). Das BSG entscheidet über (zugelassene) Revisionen gegen Urteile des LSG ( 160, 161 bis 171 SGG) und über bestimmte urteilsvertretende Beschlüsse des LSG ( 153 Abs 4, 158 SGG) sowie über Sprungrevisionen ( 161 SGG) und über Nichtzulassungsbeschwerden ( 160 a SGG), aber auch über andere gesetzlich zugewiesene Beschwerden (z. B. über Rechtswegbeschwerden nach 17a GVG). 8. Die instanzielle Zuständigkeit folgt grundsätzlich aus der funktionellen und der sachlichen Zuständigkeit. Erste Instanz ist grundsätzlich das SG. Nur ausnahmsweise sieht das Gesetz eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG oder des BSG vor. 9 Das Klagesystem ist im Wesentlichen dem der VwGO gleich. Einige Besonderheiten:

5 5 a) Hat der Bürger einen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung geltend gemacht, und hat der Träger festgestellt, der Anspruch bestehe nicht (idr durch Ablehnung des Antrags) und ist der geltend gemachte Anspruch im Gesetz als sog Rechtsanspruch ausgestaltet (gebundene Verwaltung, kein Ermessen 38 SGB I), kann die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Anspruchs sogleich mit der (sog unechten) Leistungsklage verbunden werden. Dies gilt auch dann, wenn der Träger nach dem Gesetz verpflichtet oder befugt ist, selbst über den Anspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Diese kombinierte Anfechtungsund Leistungsklage ( 54 Abs 4 SGG) konsumiert grundsätzlich die sonst (nach der VwGO) stets zu erhebende Verpflichtungsklage. Sie ist in Leistungsstreitigkeiten die häufigste Klagekombination. Allerdings ergeht dann im Regelfall trotzdem kein echtes Leistungsurteil mit einem vollstreckbaren Ausspruch gegen den Träger, sondern meistens nur ein sog Grundurteil, mit dem zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt wird ( 130 Abs 1 SGG). In den Fällen des 54 Abs 4 (eine Besonderheit des SGG und anders als in den Fällen des 54 Abs 5 SGG) ist dieses Grundurteil sogar ein Endurteil. Das bedeutet, dass kein gerichtliches Nachverfahren über die konkrete Leistungspflicht durchzuführen ist. Statt dessen hat die Verwaltung einen Ausführungsbescheid zu erlassen, der dann wieder über Widerspruch und kombinierte Anfechtungs -und Leistungsklage die Gerichtsinstanzen beschäftigen und den Rechtsschutz des Bürgers (leicht vermeidbar) ohne Sachgrund verzögern kann. b) Bei der Feststellungsklage, die grundsätzlich dem 43 VwGO entspricht, sind zudem bestimmte Elementenfeststellungen ausnahmsweise erlaubt ( 55 Abs 1 Nr 2 und 3 und Abs 2 SGG). 10. Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klagerhebung durch einen anderen VA abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue VA Gegenstand des Verfahrens ( 96 Abs 1 SGG. Dies ist eine gesetzliche Klageänderung - (sog 96-er VA ). Sie dient dem Schutz des Bürgers und wird erweiternd ausgelegt. 11. Die notwendige Beiladung ist in 75 Abs 2 Regelung 1 SGG wie in 65 Abs 2 VwGO geregelt. Eine Besonderheit enthält 75 Abs 2 Regelung 2 SGG: Ergibt sich aber im Sozialgerichtsprozess, dass bei Abweisung der Klage gegen den Beklagten in Betracht kommt, dass ein anderer Versicherungsträger, ein SGB II- oder ein SGB XII-Träger oder ein Träger der sozialen Entschädigung als leistungspflichtig in Betracht kommt, ist dieser Dritte notwendig beizuladen ( 75 Abs 2 Regelung 2 SGG). Ggf. kann dieser Beigeladene sogar (ohne aufgrund eines Verwaltungsverfahrens selbst entschieden zu haben) verurteilt werden. Er wird wie ein Beklagter behandelt. Das soll den Bürger vor Folgen eines Irrtums über seinen wirklichen Schuldner schützen. 12. Der einstweilige Rechtsschutz ist in den 86 a und 86 b SGG in Anlehnung an die 80, 80 a,123 VwGO geregelt. Dabei entspricht 86 b Abs 2 SGG dem 123 VwGO. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ( 86 a Abs1 SGG) ist für die meisten im SGB wichtigen Anwendungsfälle spezialgesetzlich ausgeschlossen worden. Rechtsschutz ergibt sich dann vor allem aus 86 b Abs 1 SGG.

6 6 13. Gerichtskostenfreiheit gibt es nur noch für die in 183 SGG genannten natürlichen Privatrechtssubjekte, aber nur, wenn sie als Kläger oder Beklagter gerade in der dort genannten Eigenschaft am Verfahren beteiligt sind. Dann haben die anderen als Beklagter oder als Kläger Beteiligten, die nicht unter 183 SGG fallen, eine Pauschgebühr zu zahlen ( 184 bis 190 SGG). Gehören in einer Instanz weder der Kläger noch der Beklagte zu den in 183 SGG genannten Personen, gilt nach 197 a SGG das Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei sind die 154 bis 162 VwGO entsprechend anzuwenden. Wird eine 183er Person beigeladen, bleibt sie gerichtskostenfrei. III. Skizze eines Vorprüfungsschemas, das je nach der Klausuraufgabe zu variieren ist: 1. Anwendbarkeit des SGG Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen nur, soweit die Aufgabe Anlass dazu gibt: Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Beteiligtenstellung/Beteiligtenfähigkeit/Prozessfähigkeit ( 69 bis 71)/ nur beim BSG : Postulationsfähigkeit (da Vertretungszwang - 73 Abs 4 SGG); Ordnungsgemäße Klagerhebung - 92 SGG. 3. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen Sie hängen von der (richtigen) statthaften Klageart ab: Richtige Klageart 54, 55 SGG. Sie hängt ab vom wirklichen Rechtsschutzbegehren des Klägers ( 123 SGG). Welchen Gerichtsauspruch gegen den Beklagten begehrt er wirklich? a) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen : Wird die Aufhebung eines wirklich vorliegenden VA oder die Verpflichtung zum Erlass eines VA begehrt? Ist die Klagefrist gewahrt? - 87 ff SGG Wurde ein Widerspruchsverfahren erfolglos durchgeführt? - 77 bis 86 SGG Liegt die Klagebefugnis (formelle Beschwer) nach den Kriterien 54 Abs 1 Satz 2 SGG vor (entspricht 42 Abs 2 VwGO)? b) Bei Feststellungsklagen: Ist das Begehren des Klägers auf die Feststellung eines der in 55 SGG genannten Inhalte gerichtet (Statthaftigkeit)? Liegt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung vor (Feststellungsinteresse)? Ist die prozessual grundsätzliche Nachrangigkeit ( Subsidiarität ) der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage gewahrt? 4. Liegt ein Fall einer notwendigen Beiladung vor ( 75 Abs 2 SGG)? 5. Fehlt ausnahmsweise das allgemeine Rechtsschutzinteresse?

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