Das öffentliche Baurecht
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- Inken Hennie Busch
- vor 9 Jahren
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Transkript
1 Das öffentliche Baurecht Sommersemester /117
2 Der Begriff des Baurechts umfasst - das private Baurecht - das öffentliche Baurecht 2/117
3 Das private Baurecht behandelt - die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen - insbesondere hinsichtlich des Baugeschehens - der Nutzung des Eigentums an Grund und Boden 3/117
4 Das öffentliche Baurecht beinhaltet Regelungen, die sich auf die Ordnung u. Förderung der Bebauung von Grundstücken beziehen, insbesondere - Zulässigkeit von baulichen Anlagen - ihre Errichtung - ihre Nutzung - ihre Änderung - die Beseitigung 4/117
5 Rechtsquellen des öffentlichen Baurechts 5/117
6 - Bundesrecht - Grundgesetz - Baugesetzbuch - Baunutzungsverordnung (Rechtsgrundlage: 9 a BauGB - Planzeichnungsverordnung - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bundesimissionsschutzgesetz (BImSchG) - Bundesfernstraßengesetz (BFStrG) - Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 6/117
7 - Landesrecht - Landesbauordnungen - Denkmalschutzgesetz - Straßen- und Wegegesetz - Kommunalrecht - Flächennutzungsplan - Bebauungsplan - Satzungen 7/117
8 Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist zu prüfen unter - bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten - bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten 8/117
9 Bauplanungsrecht: Im BauGB und in der BauNVO geregeltes Recht der städtebaulichen Planung (Ortsplanung). Bauordnungsrecht: Befasst sich mit bauaufsichtlichen Verfahren und den sicherheitstechnischen Anforderungen. 9/117
10 Verhältnis von Bauplanungsrecht zu Bauordnungsrecht: Bauplanungsrecht: Bauordnungsrecht: bestimmt, wo gebaut werden darf bestimmt, wie gebaut werden darf 10/117
11 Bauplanungsrecht ist Bundesrecht (BauGB) Bauordnungsrecht ist Landesrecht (Bauordnungen) 11/117
12 Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern Bund: Bauplanungsrecht (Art. 74 Nr. 18 GG) - städtebauliche Planung - Baulandumlegung - Zusammenlegung von Grundstücken - Bodenverkehr - Erschließung 12/117
13 Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern Raumordnung Städtebau Bauordnung Denkmalschutz Bereich Überörtliche Gesamtplanung Ordnung u. Nutzungs des Bodens Gefahrenabwehr, Sicherheit u. Ordnung, Gestaltung Kulturdenk-mäler Gebiet Bund, Land, Region Gemeinde u. Teilgebiete der Gemeinde bauliche Anlagen bauliche Anlagen Gesetzgebungskompetenz Rahmenkompetenz des Bundes, Vollkompetenz der Länder im Rahmen der Bundesvorgaben Konkurrierende Vollkompetenz des Bundes Keine Bundeskompetenz Vollkompetenz der Länder Keine Bundeskompetenz Vollkompetenz der Länder Regelungen Art. 75 IV GG Art. 74 I Nr. 18 GG Art. 70 GG Art. 70 GG Gesetze ROG BauGB Bauordnungen der Länder Denkmalschutzgesetze 13/117
14 Landesrecht: Alle baurechtlichen Gebiete, die nicht dem Bund zugewiesen sind (Art. 70 GG) - Bauordnungsrecht - Ausführungsgesetze u. Verordnungen zum BauGB - Landesplanungsgesetze - Landesnaturschutzgesetze - Denkmalschutzgesetze 14/117
15 Kommunalrecht: Die Planungshoheit der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) - unterfällt dem Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie - Bebauungspläne - Satzung über Veränderungssperre ( 16 BauGB) - Teilungsgenehmigung ( 19 BauGB) - Vorkaufssatzung ( 25 BauGB) - Erschließungsbeitragssatzung ( 132 BauGB) - Sanierungssatzung ( 142 BauGB) - Entwicklungssatzung ( 165 BauGB) - Erhaltungssatzung ( 172 BauGB) 15/117
16 Inhalt der Eigentumsgarantie: Eigentumsgarantie Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Die Baufreiheit - Genehmigungsanspruch - Bestandsschutz - Entzug von Baulandqualität 16/117
17 Einschränkungen der Baufreiheit - Bauleitplanung - 34, 35 BauGB - Veränderungssperre - gemeindliche Vorkaufsrechte - Baugebot - Beschränkungen im Sanierungsgebiet - Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes - bauordnungsrechtliche Schranken 17/117
18 Planungsrecht Allgemeines Städtebaurecht Bauleitplanung Flächennutzungsplan 5 BauGB Bebauungsplan 30 BauGB Veränderungssperre 14 BauGB Zurückstellung 15 BauGB Vorkaufsrechte Plandurchführung Bodenordnung 45 ff. BauGB Enteignung 85 ff. BauGB Erschließung 123 ff. BauGB Planungsrechtliche Zulässigkeit Bebauungsplan 30 bis 33 BauGB Nicht beplanter Innenbereich 34 BauGB Außenbereich 35 BauGB Besonderes Städtebaurecht Sanierung Vorbereitende Untersuchungen 140, 141 BauGB Sanierungssatzung 142 BauGB Durchführung der Sanierung 146 ff. BauGB Entwicklungsmaßnahme 165 bis 171 BauGB Stadtumbau u Soziale Stadt 171a bis 171e BauGB Erhaltungssatzung 172 bis 174 BauGB Städtebauliche Gebote Baugebot 176 BauGB Modernisierungs- u. Instandsetzungsgebot 177 BauGB Pflanzgebot 178 BauGB Rückbau- u. Entsiegelungsgebot 179 BauGB 18/117
19 Die gemeindliche Bauleitplanung 19/117
20 Bauleitplanung ist räumliche Gesamtplanung (im Gegensatz zur Fachplanung) 20/117
21 Die Bauleitplanung regelt die allgemeine Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde. 21/117
22 1 Abs. 1 BauGB: Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzubereiten und zu leiten. 22/117
23 Von der Bauleitplanung abzugrenzen ist die: - Fachplanung und - die überörtliche Planung 23/117
24 Fachplanung: Umfasst Zulassungsverfahren, beispielsweise im Umweltrecht, Fernstraßengesetz (Bundesstraßen und Bundesautobahnen). 24/117
25 Überörtliche Planung: erfolgt auf - Bundesebene durch das Raumordnungsgesetz, - auf Landesebene durch das Landesplanungsgesetz, - durch Landesentwicklungsprogramme, - Landesentwicklungspläne und - Regionalpläne. 25/117
26 Bauleitpläne sind: - der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) - der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) 26/117
27 Das Planmäßigkeitsprinzip im BauGB: Bebauung der Grundstücke soll in erster Linie aufgrund von Bauleitplänen erfolgen. 27/117
28 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt sich danach, ob das Vorhaben im - Geltungsbereich eines Bebauungsplans ( 30 BauGB) - innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( 34 BauGB) - im Außenbereich ( 35 BauGB) liegt. 28/117
29 Der Flächennutzungsplan 5 Abs. 1: Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigen städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. 29/117
30 F-Plan: - umfasst das ganze Gemeindegebiet - dargestellt wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung in Grundzügen 30/117
31 Darstellungsmöglichkeiten: vgl. 5 Abs. 2 BauGB - Bauflächen: (1) Wohnbauflächen (W) (2) gemischte Bauflächen (N) (3) gewerbliche Bauflächen (G) (4) Sonderbauflächen (S) 31/117
32 - Baugebiete (1) Kleinsiedlungsgebiete (WS) (2) reine Wohngebiete (WR) (3) allgemeine Wohngebiete (WA) (4) besondere Wohngebiete (WB) (5) Dorfgebiete (MD) (6) Mischgebiete (ME) (7) Kerngebiete (MK) (8) Gewerbegebiete (GE) (9) Industriegebiete (GI) (10) Sondergebiete (SO) 32/117
33 - Flächen für den Gemeinbedarf ( 5 Abs. 2 Nr. 2) (1) Verkehrsflächen ( 5 Abs. 2 Nr. 3 (2) Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ( 5 Abs. 2 Nr. 4) (3) Grünflächen ( 5 Abs. 2 Nr. 5) (4) Wasserflächen ( 5 Abs. 2 Nr. 7) (5) Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen ( 5 Abs. 2 Nr. 8) (6) Flächen für die Landwirtschaft, Wald ( 5 Abs. 2 Nr. 9) (7) Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 5 Abs. 2 Nr. 10) 33/117
34 Darstellung erfolgt in textlicher und zeichnerischer Form ( 9 a BauGB). 34/117
35 35/117
36 Fläche für den Gemeinbedarf 5 Abs. 2 Nr. 2 36/117
37 Flächen für den überörtlichen Verkehr u. die örtlichen Hauptverkehrszüge 5 Abs. 2 Nr. 3 37/117
38 Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung u. Abwasserbeseitigung sowie Ablagerungen 5 Abs. 2 Nr. 4 38/117
39 Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitung 5 Abs. 2 Nr. 4 39/117
40 Grünflächen 5 Abs. 2 Nr. 5 40/117
41 Wasserflächen 5 Abs. 2 Nr. 7 41/117
42 Fläche für Abgrabungen 5 Abs. 2 Nr. 8 42/117
43 Flächen für Landwirtschaft 5 Abs. 2 Nr. 9 43/117
44 Rechtsnatur: - keine verbindliche Wirkung (keine Satzung) - hoheitliche Maßnahme sui generis - interne Wirkung durch das Entwicklungsgebot ( 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) 44/117
45 Rechtsschutz: - kein unmittelbares Angreifen des Flächennutzungsplans möglich - Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit kann im Wege der sog. Inzidentkontrolle geprüft werden 45/117
46 Der Bebauungsplan Rechtswirkung: Satzung Rechtsgrundlage: 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 BauGB 46/117
47 Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 47/117
48 Der Inhalt des Bebauungsplans (mögliche Festsetzungen): - Art der baulichen Nutzung - Maß der baulichen Nutzung - Bauweise - überbaubare Grundstücksfläche 48/117
49 Art der baulichen Nutzung ( 2 15 BauNVO) - Baugebiete - Regelbebauung, Ausnahmebebauung - Nebenanlagen 49/117
50 Maß der baulichen Nutzung ( BauNVO) - Grundflächenzahl - Geschossfläche - Vollgeschosse - Höhe - Baumasse 50/117
51 - offen Bauweise ( 22 BauNVO) - geschlossen 51/117
52 Überbaubare Grundstücksflächen ( 23 BauNVO) - Baulinien - Baugrenzen - Bebauungstiefen 52/117
53 Die Art der baulichen Nutzung Festsetzung von Baugebieten allgemein zulässig ausnahmsweise zulässig generell unzulässig Reines Wohngebiet Wohngebäude Handwerksbetriebe Gewerbebetriebe Allgemeines Wohngebiet Wohngebäude, Handwerksbetr. nicht störende Gewerbebetriebe störende Gewerbebetriebe Mischgebiet Wohngebäude, Gewerbebetriebe Vergnügungsstätten im Wohnbereich wesentl. störende Gewerbebetriebe Gewerbegebiet Gewerbebetriebe Wohnungen für Aufsichtspersonal sonstige Wohngebäude 53/117
54 Maß der baulichen Nutzung: - Grundflächenzahl (GRZ) - Geschossflächenzahl (GFZ) - Zahl der Vollgeschosse - Höhe der baulichen Anlagen 54/117
55 Baulinien - Baugrenzen - Bebauungstiefen ( 23 BauNVO) 55/117
56 Zulässigkeit von Vorhaben Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es den Anforderungen - des Bauplanungsrechts und - des Bauordnungsrechts entspricht. 56/117
57 Zulässigkeit von Vorhaben nach dem Bauplanungsrecht unterscheidet hinsichtlich der Zulässigkeit: - Planbereich - Innenbereich - Außenbereich 57/117
58 Zulässigkeit von Vorhaben im Planbereich: Im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es - den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht - die Erschließung gesichert ist 58/117
59 Erschließung ist gesichert: - beabsichtigte Nutzung ist ohne negative Folgen möglich - Grundstück ist an das öffentliche Straßennetz angeschlossen - Versorgung mit Elektrizität, Wasser und Abwasserbeseitigung ist gewährleistet - Erschließungsanlagen sind bis Fertigstellung der baulichen Anlagen benutzbar 59/117
60 Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) Innenbereich liegt vor, wenn: - ein Bebauungszusammenhang besteht - ein Ortsteil vorhanden ist 60/117
61 Anforderungen an Vorhaben im unbeplanten Innenbereich Vorhaben fügt sich - nach Art und Maß der baulichen Nutzung - der Bauweise - der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, Erschließung ist gesichert. 61/117
62 Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich ( 35 BauGB) Es wird unterschieden zwischen - privilegierten Vorhaben ( 35 Abs. 1 BauGB) - sonstigen Vorhaben ( 35 Abs. 2 BauGB) 62/117
63 Privilegierte Vorhaben: - abschließende Aufzählung in 35 Abs. 1 BauGB - es stehen keine öffentlichen Belange entgegen 63/117
64 Zulässigkeit sonstiger Vorhaben ( 35 Abs. 2 BauGB) - im Außenbereich nur im Einzelfall zulässig - Ausführung oder Benutzung darf öffentliche Belange nicht beeinträchtigen (Beeinträchtigung kann schon in negativem Berühren liegen) 64/117
65 Das Bauordnungsrecht Gesetzgebungskompetenz: Länder Folge: jedes Bundesland hat ein eigenes Bauordnungsrecht nachfolgende Darstellungen: Sächsisches Bauordnungsrecht (SächsBO) 65/117
66 Die Funktion des Bauordnungsrechts dient der Gefahrenabwehr vgl. 3 Abs. 1 SächsBO: Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und Instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. 66/117
67 Gliederung des Bauordnungsrechts - materieller Teil - formeller Teil 67/117
68 Der materielle Teil des Bauordnungsrechts - Begriffsbestimmungen (geregelt in 2 bis 51 SächsBO) - Regelungen zum Grundstück und seiner Bebauung - gestalterische, allgemeine u. spezielle Anforderungen an die Bauausführung - Vorschriften zu den Bauprodukten 68/117
69 Der formelle Teil des Bauordnungsrechts - Bauaufsichtsbehörden - die am Bau Beteiligten - verfahrensrechtliche Regelungen (Baugenehmigung u.a.) - Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden 69/117
70 Das Verunstaltungsverbot ( 9 SächsBO) bauliche Anlagen dürfen selbst nicht verunstaltet wirken (objektbezogene Betrachtung) durch bauliche Anlagen darf das Straßen-, Orts- u. Landschaftsbild nicht verunstaltet werden (umgebungsbezogene Betrachtung) 70/117
71 Verunstaltung ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand, der Unlust erregt 71/117
72 abzustellen ist: - auf den gebildeten Durchschnittsmenschen, den für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter 72/117
73 Zweck: Abstandsflächen, Abstände ( 6 SächsBO) - ausreichende Belichtung von Aufenthaltsräumen - Brandschutz Die Abstandsrechtsvorschriften ( 6 SächsBO) sind unmittelbar nachbarschützend. 73/117
74 Grundsatz des Abstandsflächenrechts: - vor den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden sind Abstandsflächen freizuhalten ( 6 Abs. 1 S. 1) - Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen ( 6 Abs. 2 S. 1) - Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken ( 6 Abs. 3 S. 1) 74/117
75 Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Grundstück: Buchgrundstück (katastermäßig ausgewiesen) Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Abstandsflächen bis zu deren Mitte liegen. 75/117
76 Stellplätze und Garagen Regelungen enthalten: - 49 SächsBO - Sächsische Garagenverordnung - Nr. 49 VwVSächsBO 76/117
77 sonstige materiell-rechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts - Generalklausel ( 3 Abs. 1) - Anforderungen an Standsicherheit ( 12 Abs. 1 S 1) - imissionsschutzrechtliche Regelung ( 13) - Vorschriften zum Brandschutz ( 14 u. 26 ff.) - Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz ( 15) - technische Gebäudeausrüstung ( 39 ff.) 77/117
78 Verfahrensvorschriften in der Sächsischen Bauordnung 78/117
79 Ausgangsvorschrift: 59 Abs. 1 SächsBO Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Analagen bedarf der Baugenehmigung, soweit in den 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Daraus folgt folgende Prüfungsreihenfolge: 79/117
80 Prüfungsreihenfolge 1. ist ein Vorhaben verfahrensfrei ( 61 Sächs.BO) wenn nicht: 2. unterliegt das Vorhaben einem der besonderen Verfahren (Bsp.: 76, 77 SächsBO) wenn nicht: 3. Liegt ein Fall der Genehmigungsfreistellung vor ( 62 SächsBO)? 80/117
81 wenn nicht: 4. Es besteht Genehmigungspflicht, entweder a.) im vereinfachten Verfahren ( 63 SächsBO) b.) im Baugenehmigungsverfahren ( 64 SächsBO) 81/117
82 verfahrensfreie Vorhaben ( 61 SächsBO) Beispiel bei Gebäuden: - Eingeschossige Gebäude mit Brutto-Grundfläche bis zu 10 m² (außer im Außenbereich) - Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m oder einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m² je Grundstück (außer im Außenbereich) 82/117
83 - Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m - Gartenlauben in Kleingartenanlagen - Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen 83/117
84 verfahrensfreie Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung Beispiele: - Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m - sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung 84/117
85 verfahrensfreie Mauern und Einfriedungen - Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen bis zu 2 m Höhe (außer im Außenbereich) 85/117
86 Voraussetzungen: Genehmigungsfreistellung - Vorhaben mit dem Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans errichtet - es widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans - die Erschließung ist gesichert - die Gemeinde erklärt nicht innerhalb von 3 Wochen, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll 86/117
87 Verfahren der Genehmigungsfreistellung 1. Bauherr reicht die Unterlagen vor Baubeginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde ein 2. Bauaufsichtsbehörde bestätigt innerhalb von 5 Werktagen das Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen 3. Wartefrist 3 Wochen 87/117
88 Die Baugenehmigung Gemäß 72 Abs. 1 SächsBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 88/117
89 Prüfungsumfang: - 63 SächsBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverahren) - 64 SächsBO (Genehmigungsverfahren für Sonderbauten) 89/117
90 Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren: - bauplanungsrechtliche Zulässigkeit 90/117
91 - Bauaufsichtsbehörde prüft daraufhin Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen - Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Bauherrn unverzüglich das Eingangsdatum - Bauaufsichtsbehörde teilt Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag mit 91/117
92 - Baugenehmigungsbehörde muss innerhalb von 3 Monaten über den Bauantrag entscheiden - Im vereinfachten Verfahren gilt nach Fristablauf die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion) 92/117
93 - Bauaufsichtsbehörde führt im nächsten Schritt Anhörung der Gemeinde und zuständiger Stellen durch. 93/117
94 - gemeindliches Einvernehmen (vgl. 36 BauBG) 94/117
95 Verpflichtung zur Nachbarbeteiligung ( 70 SächsBO) - bei Abweichungen und Befreiungen, die nachbarliche Belange berühren - Nachbarn können binnen 2 Wochen Einwendungen vorbringen - Baugenehmigung ist dem Nachbarn zuzustellen Ausnahme von der Nachbarbeteiligung: wenn Nachbar auf den Plänen unterschrieben hat 95/117
96 - Baugenehmigung bedarf der Schriftform ( 72 Abs. 2 S. 1) - Begründung erforderlich, soweit Abweichungen und/oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften 96/117
97 Die Bauaufsichtsbehörden ( 57 SächsBO) sachlich zuständig: Untere Bauaufsichtsbehörden das sind: - Landkreise - kreisfreie Städte 97/117
98 Untere Bauaufsichtsbehörden: - Landkreise und kreisfreie Städte 98/117
99 Obere Bauaufsichtsbehörden: - Regierungspräsidien 99/117
100 Oberste Bauaufsichtsbehörde: - Staatsministerium des Innern 100/117
101 Der Vorbescheid ( 75 SächsBO) Auf Antrag des Bauherrn ist vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. 101/117
102 Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde: - die Beseitigungsanordnung ( 80 S. 1) - die Nutzungsuntersagung ( 80 S. 2) - die Baueinstellung ( 79) 102/117
103 Die Beseitigungsanordnung: Die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen kann angeordnet werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden. 103/117
104 Beseitigungsanordnung ist ultima ratio, d.h.: Es kann nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden. 104/117
105 Voraussetzung für Beseitigungsanordnung: - formelle und materielle Baurechtswidrigkeit 105/117
106 formelle Baurechtswidrigkeit bedeutet: - erforderliche Baugenehmigung liegt nicht vor 106/117
107 materielle Baurechtswidrigkeit bedeutet: - die Anlage verstößt seit ihrer Errichtung oder Änderung ununterbrochen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften 107/117
108 Bestandsschutz: - Beseitigungsanordnung ist unzulässig, wenn Vorhaben jedenfalls für einen gewissen Zeitraum mit dem materiellen Baurecht in Einklang standen. 108/117
109 Zusammenfassung: Anlage ist formell und materiell baurechtswidrig, wenn sie seit ihrer Errichtung materiellem Baurecht widerspricht und nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist. 109/117
110 Der Erlass einer Beseitigungsanordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. 110/117
111 Ermessen betrifft: - ob - wie und Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. 111/117
112 Gleichheitsgrundsatz Behörde darf ihr Ermessen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben. 112/117
113 Die Nutzungsuntersagung ( 80 Satz 2) - zulässig, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt werden 113/117
114 - auch Nutzungsuntersagung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) 114/117
115 - Nutzungsuntersagung setzt nur die formelle Baurechtswidrigkeit voraus 115/117
116 Baueinstellung ( 79) wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften - errichtet - geändert - beseitigt werden 116/117
117 Voraussetzung der Baueinstellung: - formelle Baurechtswidrigkeit 117/117
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