2. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen a. Klagebefugnis 42 II VwGO
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- Lars Neumann
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1 1 Problemübersicht Verwaltungsprozessrecht II A. Verpflichtungsklage 42 I 2. Alt. VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart Unterscheide zwischen: Versagungsgegenklage (idr) und Untätigkeitsklage (normale Verpflichtungsklage, zu berücksichtigen insbesondere beim Vorverfahren); Versagungsgegenklage hat Doppelcharakter (Aufhebung der Ablehnung und Verpflichtung begehrten VA zu erlassen) (P) Abgrenzung VA / Realakt 1. Geldleistungen zu differenzieren, ob es einen Feststellungsbescheid bedarf / einen solchen gibt, wenn nicht oder vorhanden allg. Leistungsklage (zb 48 III VwVfG) 2. Auskünfte / Widerruf von Äußerungen grds. Regelung (-), deswg. allg. Leistungsklage (Ausn. Wenn komplexe Prüfung der Behörde über den Auskunftsanspruch / bei komplexen Sachverhalten), sog. Schwerpunkttheorie (a.a. immer Realakt); beachte auch 44a VwGO 3. FBA grds. allg. LK, da es dem Bürger egal ist / sein kann, wie die begehrte Folgenbeseitigung erzielt wird; wenn ausdrücklich VA begehrt wird (zb im Obdachlosenfall) ist dafür das RSB problematisch 4. Mitwirkung anderer Behörden / mehrstufiges Verwaltungshandeln (P) ist hier die Außenwirkung, die idr fehlt, also allg. LK auf Mitwirkungshandlung, allerdings fehlt die Klagebefugnis, da es kein subj. Recht auf Mitwirkung gibt, also Klage auf Genehmigung (Verpflichtungsklage mit notwendiger Beiladung) 2. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen a. Klagebefugnis 42 II VwGO subj. Recht auf Erlass des begehrten VA muss mgl. Erscheinen, Prüfung wie bei Anfechtungsklage (erst VA, Satzung, Gesetz, GR, etc.) b. Vorverfahren 68ff. VwGO beachte: bei Untätigkeitsklage grds. nicht erforderlich; (P) ist wenn nach erfolgter Klageerhebung die Behörde einen Ablehnungsbescheid erlässt (vor Ablauf drei Monate nur kein Vorverfahren wenn kürzere Frist geboten; nach Ablauf drei Monaten nie Vorverfahren) c. Klagefrist 74 VwGO Versagungsgegenklage wie Anfechtungsklage Untätigkeitsklage frh. In 76 VwGO Ausschlussfrist; heute nur noch Rechtsinstitut der Verwirkung (nicht vor einem Jahr, frh. Frist) d. Klagegegner 78 VwGO 3. Allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen a. Beteiligtenfähigkeit 61 VwGO b. Prozessfähigkeit 62 VwGO
2 2 B. Fortsetzungsfeststellungsklage c. ordnungsgemäßer Antrag 81, 82 VwGO d. zuständiges Gericht 45, 52 VwGO e. allg. RSB I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart Vier Konstellationen zu unterscheiden: Erledigung nach Erledigung vor Klagerhebung Klageerhebung Anfechtungssituation I S. 4 VwGO direkt I S. 4 VwGO analog Verpflichtungssituation I S. 4 VwGO analog I S. 4 VwGO analog ( in zweifacher analoger Anwendung) Beachte: zu prüfen ist a. Vorliegen eines VAs b. Erledigung des VA liegt vor, wenn er keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (zb durch Zeitablauf) beachte: bei der Verpflichtungsklage aus zwei Gründen möglich: 1. hypothetische Erledigung (Volksfest vorbei); 2. Änderung der Sach- und Rechtslage (zb jetzt keinen Anspruch auf VA, damals schon) c. in den Konstellationen 2-4 Analogie kurz die Vss. der Analogie: 1. planwidrige Regelungslücke (fehlt evtl. wegen 43 VwGO, s.u.) 2. vergleichbare Interessenlage (bei Erledigung VA vor / nach Erhebung vom Zufall abhängig also vergleichbar; Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auch vergleichbar, da Anfechtungsklage der Verpflichtung der Behörde zum Aufheben entspricht) (P) 43 VwGO direkt in den Konstellationen 2 und 4? e.a. (+) arg.: keine Regelungslücke nicht subsidiär; nur dass vor Erledigung andere Klage zu wählen ist Recht der Behörde VA zu erlassen ist feststellungsfähiges Rechtsverhältnis a.a. (-) arg.: VA selbst kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Recht der Behörde VA zu erlassen, lässt keinen zwingenden Schluss auf RM / RW des VA zu Subsidiär, Wortlaut 43 II hätte verfolgen können Es hängt vom Zufall ab (Erledigungszeitpunkt) welches die richtige Klage ist (nicht mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu vereinbaren) 2. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen a. Klagebefugnis 42 II VwGO anwendbar, da auch bei Verpflichtungs- und Anfechtungsklage
3 3 b. Vorverfahren 68ff. VwGO aa. Erledigung vor Klageerhebung und vor Ablauf Widerspruchsfrist h.m. (-) da Behörde zwar überprüfen kann, jedoch gerichtlicher Schutz rechtsschutzintensiver ist BVerwG: Widerspruchsverfahren ist sogar unstatthaft a.a. Vorverfahren muss trotzdem durchgeführt werden (arg. Rechtsschutzfunktion kann es immer noch erfüllen; insbesondere bei Ermessenentscheidungen hat Behörde größeren Prüfungsumfang; 113 V LVwG Feststellung durch Behörde nicht ungewöhnlich) bb. Erledigung vor Klageerhebung und nach Ablauf Widerspruchsfrist Vorverfahren ist erforderlich (musste durchgeführt werden), da ansonsten ja auch die Anfechtungsklage unzulässig wäre cc. Erledigung nach Klageerhebung Vorverfahren musste durchgeführt werden (arg: sonst Anfechtungsklage unzulässig) Sonderfall: Erledigung nach Klageerhebung aber vor Ablauf Widerspruchsfrist (theoretisch denkbar) gleicher Streit wie oben c. Klagefrist 74 VwGO aa. Erledigung vor Klageerhebung und vor Ablauf Widerspruchsfrist h.m. Einhaltung einer Frist nicht erforderlich (arg. diese dient der Rechtssicherheit, diese ist aber mit Erledigung eingetreten) a.a. Frist erforderlich, da Unterfall der Anfechtungsklage (fraglich ist der Fristbeginn, da kein Widerspruchsbescheid, also evtl. Erledigungszeitpunkt) arg: FFKL darf nicht rechtsschutzintensiver sein als Anfechtungsklage etc. beachte: Streit oft egal, da keine Bekanntgabe vorliegt (oft im POR), also die Frist von einem Jahr laufen würde bb. Erledigung vor Klageerhebung und nach Ablauf Widerspruchsfrist Einhaltung der Frist abhängig von einem weiteren Zeitpunkt, Ablauf der Klagfrist: Nach Ablauf Klagefrist (+) da sonst Anfechtung unzulässig war Vor Ablauf Klagefrist (-) h.m. Anfechtungsklage wäre zulässig gewesen, Rechtssicherheit mit Erledigung eingetreten Klagefrist musste eingehalten werden cc. Erledigung nach Klageerhebung d. Klagegegner 78 VwGO anwendbar, da auch bei Verpflichtungs- und Anfechtungsklage
4 4 e. Besonderes Feststellungsinteresse aa. konkrete Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn eine gleichartige Verwaltungsentscheidung bereits tatsächlich bevorsteht oder sich in absehbarer Zeit konkret abzeichnet bb. Rehabilitierungsinteresse zb bei nicht unerheblicher Beeinträchtigung des PersönlichkeitsR, der Ehre oder Menschenwürde, die nur durch gerichtliche Entscheidung ausgeglichen werden kann (zb auf Grund eines Öffentlichkeitsbezuges) cc. Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses nicht immer (arg. es gibt keinen Anspruch auf Entscheidung des sachnäheren Gerichts) h.m. differenziert zwischen der Erledingung vor Klageerhebung (-) und nach Klageerhebung (+) a.a. Fruchterhaltungsgedanke; auch nach Klageerhebung (-), wenn das Verfahren in keinster Weise vom Gericht gefördert wurde dd. Grundrechtseingriffe grds. (-), da das Feststellungsinteresse sonst angesichts des Art. 2 I GG völlig leer liefe; deswg. evtl. nur bei schwerwiegenden Eingriffen und bei typischerweise kurzfristiger Erledigung (s. ee.); Unterscheidung zwischen wichtigen und unwichtigen GR nicht möglich ee. sich typischerweise kurzfristig erledigende VAs nicht immer (+); arg dafür wäre sonst entgegen 19 IV in diesen Fällen nie gerichtlicher Schutz möglich; aber bei GR-Eingriff (+) 3. Allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen C. Allgemeine Leistungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart vorausgesetzt in 43 II, 111, 113 IV VwGO, im übrigen ist sie Folge der Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG Klagebegehren gerichtet auf die Vornahme (oder das Unterlassen) eines schlicht-hoheitlichen Handelns 2. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen a. (P) Klagebefugnis 42 II VwGO h.m. 42 II (+) arg. Popularklagenausschluss ist allg. Rechtsgedanken; Ähnlichkeit der LK mit Verpf-Klage, jede Klage knüpft schon in der Zulässigkeit an die Verletzung eigener Rechte (Prüfung dann ie so wie bei Verpflichtungsklage) a.a. allg. RSB ist ausreichen,
5 5 beachte aber 126 III BRRG nur Verwirkung b. Vorverfahren (-) c. Klagefrist (-) d. Klagegegner wohl h.m. allg. Rechtsträgerprinzip, a.a. zumindest 78 I Nr. 1 VwGO analog, Nr. 2 nicht 3. Allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen a. allg. RSB TdL fordert vorherigen Antrag bei der Behörde um das Begehren durchzusetzen (arg. ist einfacherer und effektiver Weg) Beachte: auch Staat kann gegen Bürger allg. LK erheben (zb Zahlung aus ör Vertrag etc, aber es fehlt das RSB, wenn er die Mglkt. Hat einen Leistungs-VA zu erlassen) D. Allgemeine Feststellungsklage 43 VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart Klagebegehren gerichtet auf a. Bestehen eines Rechtsverhältnisses (P) Rechtsverhältnis Vss.: konkreter Sachverhalt Beziehung Sache Person, Person Person Begründet durch eine öffentlich-rechtliche Norm Anwendungsfälle: Feststellung der Genehmigungsfreiheit (Negativattest), Feststellung der Mitgliedschaft in einer Körperschaft (zb auch Staatsangehörigkeit, Kriegsdienstverweigerer); Wirksamkeit öffentlich-rechtliche Verträge b. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses c. Nichtigkeit eines VAs (P) Abgrenzung zur Anfechtungsklage es besteht ein Wahlrecht, ob Anfechtungsklage (idr besser, da Nichtigkeitsfeststellungsklage unbegründet, wenn VA nur rechtswidrig ist) oder Nichtigkeitsfeststellungsklage, wenn sich im Rahmen der Anf-Klage Nichtigkeit herausstellt, muss umgestellt werden nach 86 III VwGO 2. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen a. Berechtigtes Feststellungsinteresse 43 I VwGO
6 6 kein rechtliches Interesse wie im Zivilprozess erforderlich (ist Ausprägung des RSB) Def.: liegt bei jedem nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigten Interessen wirtschaftlicher, rechtlicher oder ideeller Art vor (beachte: zumindest in den anerkannten Feststellungsinteresses der FFKL (+)) b. Subsidiarität 43 II VwGO (P) Ausnahmen maßgebl. Kriterium ist das RSB, zb nicht subsidiär, 1. wenn sonst eine Vielzahl von Anfechtungsklagen zu erheben wäre 2. wenn Beklagter einer allg. LK ein Hoheitsträger ist str. e.a. nicht subsidiär, da Hoheitsträger wegen Art. 20 III GG zur Befolgung des Feststellungsurteils verpflichtet ist a.a. Subsidiarität (+), arg. 172 VwGO geht davon aus, dass Hoheitsträger sich nicht immer an Urteil hält 3. bei beamtenrechtl. Streitigkeiten, da immer Vorverfahren und Frist nach 126 III BRRG gilt c. (P) Klagebefugnis 42 II VwGO Rspr. 42 II (+); arg. Popularklagenausschluss ist allgemeiner Rechtsgedanke, bei Nichtigkeitsfeststellungsklage wegen Nähe zur Anfechtungsklage a.a. 42 II (-) arg. keine Regelungslücke, berechtigtes Interesse reicht zur Eingrenzung, Wortlaut 42 II passt nicht, eine Rechtsverletzung ist nicht erforderlich d. Vorverfahren (-) nicht anwendbar, auch nicht bei Nichtigkeitsfeststellungsklage; es ist aber möglich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen e. Klagefrist (-) keine Frist, nur Rechtsinstitut der Verwirkung f. Klagegegner es gilt Rechtsträgerprinzip, bei Nichtigkeitsfeststellungsklage kann 78 VwGO aber analog angewendet werden 3. Allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen keine Besonderheiten, beachte aber a. allg. RSB bei vorbeugendem Rechtsschutz (idr allg. Feststellungsklage) bedarf es eines qualifizierten RSB (abwarten darf nicht zumutbar sein) E. Normenkontrolle 47 VwGO I. Zulässigkeit
7 7 1. Statthaftigkeit a. 47 I Nr. 1 Satzungen nach dem BauGB b. 47 I Nr. 2 ivm 5 AGVwGO also gegen Satzungen und Verordnungen (ab Verkündung/Bekanntgabe, Inkrafttreten ist nicht erforderlich) beachte: nicht gegen Verwaltungsvorschriften, nicht gegen BundesRVO (P) Geschäftsordnungen nach h.m. (+) obwohl eigentl. Keine Außenwirkung, aber vergleichbare Interessenlage und Kompetenz beim OVG sinnvoll um Einheitlichkeit zu wahren 2. im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit (+) wenn sich aus der Anwendung der Norm Streitigkeiten ergeben können, die gem. 40 I VwGO dem Verwaltungsrechtsweg unterfallen 3. Antragsgegner 47 II S. 2 VwGO die erlassende Körperschaft / Anstalt etc. 4. Antragsberechtigung 47 II S. 1 VwGO die nach 61 VwGO Beteiligten und Behörden 5. Prozessfähigkeit 62 VwGO 6. Postulationsfähigkeit 67 I VwGO da vor dem OVG Anwaltszwang 7. Antragsbefugnis 47 II S. 1 VwGO entspricht der Prüfung des 42 II VwGO, dem Antragssteller muss eine Rechtsposition zustehen, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in absehbarer Zukunft möglicherweise verletzt wird beachte: bei Behörden ist zu differenzieren (die anwendende Behörde braucht keine Antragsbefugnis, bei allen anderen normal prüfen) 8. Landesverfassungsrechtlicher Vorbehalt 47 III VwGO nach h.m. keine Zulässigkeitsvss., sondern Beschränkung Prüfungsumfang 9.Antragsfrist 47 II VwGO zwei Jahre ab Bekanntgabe, str. ist ob 60 VwGO Anwendung finden kann 10. ordnungsgemäße Antragsstellung 81 VwGO 11. RSB / objektives Kontrollinteresse beachte: entfällt nicht durch mögliche Anfechtungsklagen gegen die Anwendung der Vorschrift
8 8 bei Behörden ist statt dessen ein objektives Kontrollinteresse zu prüfen F. Widerspruchsverfahren Sinn und Zweck: 1. Selbstkontrolle der Verwaltung, 2. Rechtsschutz für den Bürger, 3. Entlastung der Gerichte; zwei Funktionen: 1. Devolutiveffekt (nächsthöhere Behörde zuständig), 2. Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung grds.) I. Zulässigkeit 1. Streitigkeit für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre ( 40 I VwGO analog); innerhalb der Zulässigkeit, weil 17 GVG nicht gilt 2. Beteiligtenfähigkeit 76 LVwG ivm 119 LVwG beachte: 61, 62 VwGO gelten nicht, da es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt 3. Handlungsfähigkeit 77 LVwG entspricht der Prozessfähigkeit 4. Statthaftigkeit des Widerspruchs a. spezialgesetzliche Anordnung 126 III BRRG b. nachfolgende Klage wäre Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage 68 I, II VwGO beachte: Ausn. bei Untätigkeitsklage ist direkt Verpflichtungsklage zu erheben) bei allen anderen Klagearten ist das Widerspruchsverfahren unstatthaft (str. bei Fortsetzungsfestellungsklage s.o.) auch gegen nichtige VAs (evtl. fehlt das RSB wenn kein Antrag nach 113 V LVwG vorliegt) c. spezialgesetzliche Ausnahmen nach 68 I S Alt. VwGO d. Ausnahmen nach 68 I S Alt. Nr. 1, 2 VwGO e. Entbehrlichkeit des Widerspruchs (ungeregelt) beachte: macht die Einlegung nicht unstatthaft (spielt also eher bei Klage eine Rolle, wenn das Widerspruchsverfahren fehlt) Grundsatz: immer dann, wenn der Zweck des Vorverfahrens schon erreicht wurde oder offensichtlich nicht mehr erreicht werden kann: 1. der angefochtene VA ändert, ersetzt, wiederholt einen VA gegen den bereits Vorverfahren durchgeführt wurde 2. Vorverfahren wurde von einem Dritten durchgeführt (bei notw. Streitgenossenschaft) 3. Widerspruchsbehörde hat sich sachlich auf die Klage eingelassen 5. Widerspruchsbefugnis 42 II VwGO analog es gibt keinen Popularwiderspruch
9 9 beachte: es reicht im Gegensatz zur Klage aus, dass die Rechte des Widerspruchsführers möglicherweise zweckwidrig beeinträchtigt wurden (arg. volle Überprüfung, 114 VwGO gilt nicht) 6. Form 70 I VwGO 7. Frist ein Monat ab Bekanntgabe 70 I VwGO, ohne Bekanntgabe oder Rechtsbehelfsbelehrung 70 II, 58 II ein Jahr; str. ist wie die Berechnung zu erfolgen hat (P) Fristberechnung str. hat keine praktische Relevanz, da beide im BGB landen e.a. verwaltungsprozessuale Lösung 57 II VwGO ivm 222 I ZPO ivm 186ff. BGB a.a. verwaltungsverfahrensrechtliche Lösung 119 I LVwG ivm 89 LVwG ivm 186ff. BGB (eher h.m. arg. ist das Widerspruchsverfahren ein Verwaltungsverfahren isd LVwG ist und 70 II nicht auf 57 VwGO verweist) 8. Widerspruchsinteresse entspricht dem allg. Rechtsschutzbedürfnis 9. Missbrauch / Verwirkung a. verwirkter Nachbarwiderspruch VA wurde Nachbar zwar nicht bekanntgegeben, aber er bekommt Bauarbeiten mit, ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme muss er sich behandeln lassen als sei Bekannt gegeben (evtl. schon oben in der Frist ansprechen) b. widersprüchliches Verhalten zb verkauf als Baugrundstück und anschließend Nachbarwiderspruch gegen die Baugenehmigung 10. Verzicht / Rücknahme muss ebenfalls in der Form des 70 I VwGO erfolgen G. Antrag nach 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I VwGO Ganz normal zu prüfen; beachte: wohl besser auch außerhalb, da es auch vorläufigen Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten gibt, so dass Verweisung möglich ist II. Zulässigkeit 1. Statthafte Antragsart (P) Abgrenzung zu 123 VwGO
10 10 richtet sich nach 123 V; 123 VwGO nur, wenn nicht 80 V einschlägig ist, dies ist der Fall, wenn ein VA vorliegt, gegen den Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben (idr also wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre) (P) Sonderfälle a. Leistungsbescheide (zb Sozialhilfe) es ist abzugrenzen, ob ein VA mit Dauerwirkung vorliegt oder immer erneuter VA (so idr bei Sozialhilfe, Zahlung ist dann auch konkludente Neubewilligung) wird Leistung auf Dauer festgelegt, ist die Einstellung Widerruf, bei Anfechtung des Widderrufs lebt Bewilligung wieder auf, also 80 V da Widerruf dann so lange nicht wirksam) immer neuer VA (Anfechtung der Einstellung reicht nicht aus, also HS= Verpflichtungsklage) und im einstweiligen Rechtsschutz 123 VwGO b. faktischer Vollzug Def.: Behörde beachtet rechtsirrig oder bewusst die aufschiebende Wirkung nicht, dem Wortlaut nach ist 80 V nicht einschlägig, deswg. auch e.a. 123 VwGO h.m. 80 V VwGO arg.: Möglichkeit der Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist minus zur Anordnung derselben, in dieser Konstellation ist in Hauptsache auch Anfechtungsklage einschlägig, es droht Umgehung des für den Betroffenen günstigeren 80 V c. Ausländerrecht eigentl. Bedarf es eines Antrags nach 123 VwGO (da in der Hauptsache Verpflichtungsklage auf Bleiberecht / Duldung etc.); Besonderheit ergibt sich aber auch 69 II AuslG so lange Duldung fingiert, bis über Antrag entschieden ist, wird die Ablehnung angefochten, lebt die Duldungsfiktion wieder auf, deswg. 80 V ausreichend 2. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen a. Antragsbefugnis 42 II analog arg: vorläufiger Rechtsschutz kann nicht weiter gehen als Hauptsache b. Vorverfahren (-) c. Frist (-) beachte: wenn Klagefrist abgelaufen, fehlt es auch am RSB des Antrags nach 80 V VwGO d. Klagegegner 78 VwGO analog arg: in HS liegt Anfechtungsklage vor, also vergleichbare Interessenlage 3. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen a. Beteiligtenfähigkeit 61 VwGO b. Prozessfähigkeit 62 VwGO c. ordnungsgemäßer Antrag 81, 82 VwGO
11 11 die Vorschriften sind zwar anwendbar, zu berücksichtigen ist jedoch evtl. das besondere Eilbedürfnis, so dass nicht zu strenge Anforderungen gelten d. zuständiges Gericht gem. 80 V S. 1 das Gericht der Hauptsache e. allg. RSB (P) Vorheriger Widerspruch erforderlich e.a. (+) arg: nur eingelegter Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung, nur dann kann sie auch wiederhergestellt werden a.a. (-) arg: sonst droht faktische Verkürzung der Widerspruchsfrist (P) Vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich? e.a. Nur in den Fällen des 80 II Nr. 1 ist Antrag erforderlich; Umkehrschluss aus 80 VI VwGO (für alle anderen Fälle gerade nicht) a.a. Antrag ist immer erforderlich; 80 VI enthält allgemeinen Rechtsgedanken, Weg zur Behörde ist einfacher H. Antrag nach 123 VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg II. Zulässigkeit 1. Statthafte Antragsart (P) Abgrenzung zu 80 V VwGO 2. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen beachte: richtet sich auch nach der in der Hauptsache einschlägigen Klageart, also bei Verpflichtungsklage a. Antragsbefugnis 42 II analog beachte: es muss Anordnungsanspruch (Anspruch in der Hauptsache) und Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) möglich erscheinen; zb bei Feststellung noch Feststellungsinteresse prüfen etc. b. Vorverfahren (-) c. Frist (-) d. Klagegegner bei Verpflichtungsklage 78 analog anwendbar, bei allg. LK wie oben 3. Allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen a. Beteiligtenfähigkeit 61 VwGO b. Prozessfähigkeit 62 VwGO c. ordnungsgemäßer Antrag 81, 82 VwGO die Vorschriften sind zwar anwendbar, zu berücksichtigen ist jedoch evtl. das besondere Eilbedürfnis, so dass nicht zu strenge Anforderungen gelten
12 12 d. zuständiges Gericht 123 II S. 1 Gericht der Hauptsache e. allg. RSB (P) Vorherige Widerspruchseinlegung erforderlich? wenn in der Hauptsache Verpflichtungsklage, h.m. (-) (P) Vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich? h.m. (+) arg. evtl. hat die Behörde vom Anliegen des Klägers noch nie etwas gehört Ausn: hohes Eilbedürfnis
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