Examenskurs Europarecht. Fall 2: Der subventionierte Freizeitpark

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1 PD Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur. Examenskurs Europarecht Fall 2: Der subventionierte Freizeitpark - Lösung - A. Sachurteilsvoraussetzungen I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO keine aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich-rechtliche Streitigkeit? P: Kreditvertrag möglicherweise privatrechtlich, Zweck aber Förderung der M im öffentlichen Interesse, wie aus konkreter Ausgestaltung (Laufzeit, Zinsfreiheit, Zweckbindung) ersichtlich = Subvention Subventionsverhältnis i.d.r. zweistufig ausgestaltet (Zweistufentheorie), wobei Entscheidung über ob stets öffentlichrechtlich durch VA (hier: Bewilligungsbescheid), über wie öffentlichoder privatrechtlich (hier: Kreditvertrag) Rückforderungsproblematik betrifft 1. Stufe, maßgebliche Normen mangels spezieller Regelung Art. 48 f. BayVwVfG = öffentliche Recht somit öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+) diese auch nichtverfassungsrechtlicher Art und keinem anderen Rechtsweg zur Entscheidung zugewiesen 1

2 II. Klageart Klägerisches Begehren entscheidend, 88 VwGO hier: Aufhebung des Rücknahmebescheids bzw. der Rückzahlungsanordnung = VAe i.s.v. Art. 35 S. 1 BayVwVfG daher: Anfechtungsklage gem. 42 I Alt. 1 VwGO III. Klagebefugnis, 42 II VwGO Möglichkeit der Rechtsverletzung bei Adressaten belastender VAe stets jedenfalls bzgl. Art. 2 I GG gegeben hier werden zudem durch den Subventionsbescheid eingeräumte Rechte beseitigt IV. Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO M und Stadt Nürnberg gem. 61 Nr. 1 Alt. 2 V. Prozessfähigkeit, 62 VwGO M: 62 III VwGO i.v.m. 35 I GmbHG (Vertretung durch Geschäftsführer) Stadt Nürnberg: 62 III VwGO i.v.m. Art. 38 I, 34 I 1 BayGO (Vertretung durch Oberbürgermeister) VI. Vorverfahren, 68 ff. VwGO entfällt gem. 68 I 2 VwGO i.v.m. Art. 15 II BayAGVwGO VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis kein einfacherer Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels gegeben 2

3 VIII. Form von Einhaltung der Erfordernisse nach 81 f. VwGO ist auszugehen IX. Frist Monatsfrist gem. 74 I VwGO durch sofortige Klageerhebung gewahrt X. Zuständiges Gericht sachlich: VG gem. 45 VwGO örtlich: VG Ansbach nach 52 Nr. 3 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 BayAGVwGO XI. Ergebnis Klagen als Anfechtungsklagen zulässig B. Klagehäufung keine Sachurteils-/Zulässigkeitsvoraussetzung, vgl. 93 VwGO Verfolgung von zwei Klagebegehren (Aufhebung der Subventionsbewilligung/Rückzahlungsanordnung) durch denselben Kläger -> Konstellation der objektiven Klagehäufung Klageverbindung gem. 44 VwGO möglich, wenn (1) derselbe Beklagte (2) sachlicher Zusammenhang (3) übereinstimmende gerichtliche Zuständigkeit (1) und (3) gegeben, s.o. sachlicher Zusammenhang folgt daraus, dass Bewilligungsaufhebung Rechtsgrund für Rückzahlungsanordnung 3

4 C. Begründetheit bzgl. Aufhebung der Bewilligung I. Passivlegitimation, 78 I Nr. 1 VwGO Stadt Nürnberg II. Rechtsgrundlage weder im nationalen noch im EU-Recht besteht Spezialregelung für Rücknahme europarechtwidriger VAe daher: Art. 48 BayVwVfG III. Formelle Rechtmäßigkeit keine Anhaltspunkte für Verstöße insb. (erforderliche) Anhörung nach Art. 28 I BayVwVfG erfolgt IV. Materielle Rechtmäßigkeit Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG 1. Rechtswidriger Bewilligungsbescheid formelle (fehlende Notifizierung, Art. 88 III EGV = Art. 108 III AEUV) und materielle Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen Art. 87 I EGV = Art. 107 AEUV) von der Kommission festgestellt Entscheidung der Kommission nicht (innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 230 V EGV = Art. 263 VI AEUV) von M oder der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich angefochten daher für die Beteiligten bindend und Tatbestandswirkung im Verfahren vor dem VG Folge: keine anderweitige Bewertung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids im Verfahren vor dem VG möglich (daher auch keine gesonderte Prüfung!) 4

5 2. Rücknahmeausschluss? Einschränkung der Rücknahmefähigkeit durch Art. 48 I 2 BayVwVfG Bewilligungsbescheid = begünstigender VA, der einmalige Geldleistung gewährt, so dass Art. 48 II BayVwVfG einschlägig schutzwürdiges Vertrauen der M auf den Bestand des Bewilligungsbescheids? a) Vertrauen Vertrauen auf Bestand des VA muss tatsächlich gegeben sein Indiz: Vertrauensbetätigung = Gebrauchmachen vom VA hier: Verwendung der Subventionen zur Verlustdeckung durch M daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte Vertrauen (+) b) Schutzwürdigkeit des Vertrauens? Art. 48 II 2, 3 BayVwVfG enthält differenzierte Regelung = Ausdruck des Ausgleichs gleichwertiger rechtsstaatlicher Werte aa) Regelvermutung, Art. 48 II 2 BayVwVfG Wortlaut durch Verbrauch der Subvention zur Deckung von Betriebskosten erfüllt P: Verstoß des Bewilligungsbescheids gegen EU-Recht -> durch Rücknahme soll Europarechtskonformität des Verwaltungshandelns hergestellt werden aber: Europarecht in Art. 48 II BayVwVfG nicht einbezogen effet utile des EU-Rechts in jedem Falle sicherzustellen, d.h. uneingeschränkte Berücksichtigung des EG-Interesses an Rückforderung der Beihilfe bei Entscheidung über Rücknahme des Bewilligungsbescheids Folge: Ausschluss der Anwendung von Art. 48 II 2 BayVwVfG (BVerwG) vs. europarechtskonforme Interpretation von Art. 48 II BayVwVfG insgesamt (als Konsequenz des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts gegenüber nationalem Recht jeder Art h.l.) - Auslegungslösung wegen Respekt vor dem nationalen Gesetzgeber vorzugswürdig Regelvermutung (+) 5

6 bb) Ausschluss der Schutzwürdigkeit, Art. 48 II 3 BayVwVfG möglich: Nr. 3 Alt. 2 Vss.: grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit Grobe Fahrlässigkeit = gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten erwartet werden kann, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maße verletzt dynamische Auslegung möglich, daher gegeben, wenn sich Empfänger einer Subvention nicht vergewissert, dass Anmeldung gem. Art. 88 III EGV = Art. 108 III AEUV bei der Kommission erfolgt ist - Sorgfaltsanforderungen darüber hinaus von Unternehmensgröße und Beihilfenhöhe abhängig bei Unternehmen wie M und Beihilfenhöhe von 12 Mio. strenge Anforderungen hier: Erkundigung bei Verwaltung (mit Folge einer Fehlauskunft) genügt nicht für Ausschluss der groben Fahrlässigkeit wegen Kollusionsgefahr bedarf es Nachfrage bei Kommission daher: Vertrauensausschluss nach Art. 48 II 3 Nr. 3 Alt. 2 BayVwVfG c) Verfristung Jahresfrist ab Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen seitens der Verwaltung für Rücknahme gem. Art. 48 IV 1 BayVwVfG hier: verstrichen (Kommissionsentscheidung September 2006 = Bestandskraft November > RückforderungsVA August 2010) keine Ausnahme nach Art. 48 IV 2 BayVwVfG aber: mit Kommissionsentscheidung ist Beihilfenempfänger über bevorstehende Rückzahlungspflicht informiert durch Art. 48 IV 1 BayVwVfG gewährleisteter Vertrauensschutz/Rechtssicherheit wird durch (hier nicht erfolgte) Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz nach Art. 230 IV EGV = Art. 263 IV AEUV auf europäische Ebene verlagert europarechtlicher effet utile erfordert daher Nichtanwendung von Art. 48 IV 1 BayVwVfG 6

7 d) Treu und Glauben aa) Verwirkung Vss: Nichtgeltendmachung des Anspruchs über längeren Zeitraum (Zeitmoment) und Erweckung des Eindrucks, dass dies auch künftig nicht geschieht (Umstandmoment) Zeitmoment fraglich Umstandsmoment - bewusste Falschauskunft des Verwaltungsmitarbeiters nur auf Anmeldung bezogen, ohne Aussage bzgl. möglicher Rückforderung - keine sonstigen Anhaltspunkte - daher (-) bb) Rechtsmissbrauch Grds.: wenn Gründe für Rücknahme (nahezu) ausschließlich der Risikound Verantwortungssphäre der Verwaltung zuzurechnen sind, kann diese rechtsmissbräuchlich sein hier wegen fehlender Notifizierung (+) aber: kein Ausgleich nicht schutzwürdigen Vertrauens, daher (-) e) Ermessen Art. 48 BayVwVfG = Ermessensnorm Ermessensreduzierung bzgl. Rücknahmeentscheidung bei festgestellt europarechtswidrigen Beihilfenbewilligungen wegen effet utile auf Null V. Ergebnis zu C. Rücknahmebescheid rechtmäßig daher Anfechtungsklage unbegründet 7

8 D. Begründetheit bzgl. Rückzahlungsanordnung I. Passivlegitimation, 78 I Nr. 1 VwGO II. Rechtsgrundlage Art. 49a BayVwVfG = lex specialis ggü. ungeschriebenen öffentlichrechtlichem Erstattungsanspruch III. Formelle Rechtmäßigkeit Schriftlichkeit gem. Art. 49a I 2 BayVwVfG (+) i.ü. keine Anhaltspunkte für Verstöße IV. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandliche Voraussetzungen Rücknahme des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit (+) diese auch rechtmäßig, s.o. 2. Rechtsfolge kein Ermessen bzgl. Rückforderung -> gebundene Entscheidung Folge: grds. Verpflichtung der M zur Rückerstattung von 12 Mio. 3. Entreicherungseinwand Tatsächlicher Verbrauch der Zahlungen nach Art. 49a II 1 BayVwVfG gilt 818 III BGB analog 8

9 Verwendung erhaltender Subventionen aber typischer Fall zwar sind zugewendete Mittel nicht mehr unmittelbar vorhanden; sie haben aber zu Schuldenabbau/Bewahrung oder Stärkung der Marktposition der begünstigten Unternehmens etc. beigetragen wirtschaftliche Begünstigung (= Zweck der Subvention) daher noch im Unternehmen vorhanden Folge: Einwand der Entreicherung greift nicht durch V. Ergebnis zu D Rückforderungsanspruch der Stadt (+), daher Rückzahlungsbescheid rechtmäßig Anfechtungsklage auch insoweit unbegründet E. Gesamtergebnis zulässige Anfechtungsklage insgesamt unbegründet Hinweise Schöbener/Jahn, Fälle zum öffentlichen Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2009, Fälle 3 und 4 (~ Ausgangsfall) EuGH, U.v Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591, nachfolgend BVerwG, U.v C 15/97, BVerwGE 106, 328 Alcan Goldmann, Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das EG-Beihilfenrecht für privatrechtliche Verträge und ihre Rückabwicklung, Jura 2008, 275 Jennert/Jordan, 11 Beihilfenrecht, in: Pache/Knauff, Fallhandbuch Europäisches Wirtschaftrecht, 2. Aufl

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