Pflegebegutachtung in Zahlen: Erkenntnisse aus der bundesweiten Begutachtungsstatistik

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1 Expertenforum Pflege des MDS am 5. Juli 2017 Die neue Pflegebegutachtung in der Praxis: Erste Erfahrungen und gemeinsamer Austausch Pflegebegutachtung in Zahlen: Erkenntnisse aus der bundesweiten Begutachtungsstatistik Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS Am 1. Januar 2017 sind der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit das Neue Begutachtungsinstrument in Kraft getreten. Kernelemente dieser Pflegereformen sind der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und die neue Begutachtung. In den ersten fünf Monaten diesen Jahres haben die MDK bereits Begutachtungen nach dem neuen Begutachtungsverfahren durchgeführt. Die ersten Erfahrungen mit dem neuen Begutachtungsinstrument sind positiv. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen äußern sich positiv zum neuen Verfahren. Auch die Gutachterinnen und Gutachter der MDK geben positive Rückmeldungen zur neuen Begutachtung. Die Beeinträchtigungen des Pflegebedürftigen, aber auch die Möglichkeiten, dessen Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen, werden besser erfasst. Und es wird klarer als bisher erkennbar, welche präventiven Maßnahmen und welche medizinischen und rehabilitativen Leistungen zusätzlich angezeigt sind. Das neue Gesetz hat zu einem deutlichen Anstieg der Anträge auf Pflegeleistungen geführt. Schon im vierten Quartal 2016 sind die Aufträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit bei den MDK um 17,2 Prozent gestiegen. Im ersten Quartal 2017 sind die Aufträge um 31 Prozent angestiegen; im Mai 2017 lag der Anstieg bei 18,8 Prozent. Der Auftragsanstieg liegt völlig im Rahmen der Erwartungen des Gesetzgebers, der Pflegekassen und der Medizinischen Dienste. Die MDK haben sich auf die Entwicklung eingestellt. Schon im Jahr 2016 wurden 5,1 Prozent mehr Pflegebegutachtungen als im Vorjahr durchgeführt. Im ersten Quartal 2017 wurden trotz Einarbeitung in das neue System bereits 9,4 Prozent mehr Pflegebegutachtungen durchgeführt. Im Monat Mai lag die Anzahl der durchgeführten Begutachtungen um 25,2 Prozent über dem Vorjahresmonat. Durch den hohen Auftragsanstieg hat sich die durchschnittliche Laufzeit der Pflegebegutachtung etwas verlängert. So lag die durchschnittliche Laufzeit aller im Mai 2017 erledigten Pflegebegutachtungen bei 30,6 Arbeitstagen; die Bearbeitungsfristen für besonders eilbedürftige Fälle und beim Übergang vom Krankenhaus bzw. der Rehabilitationseinrichtung sowie bei Palliativpflege werden zu etwa 95 Prozent eingehalten.

2 Bei der in den ersten fünf Monaten des Jahres 2017 durchgeführten Erst- und Höherstufungsbegutachtungen ergab sich folgende Verteilung auf die Pflegegrade: Bei mehr als 85 Prozent der Begutachtungen haben die Gutachter einen der fünf neuen Pflegegrade empfohlen. Die Pflegebedürftigen verteilen sich dabei wie folgt: Pflegebedürftige erhalten den Pflegegrad Pflegebedürftige erhalten den Pflegegrad Pflegebedürftige erhalten den Pflegegrad Pflegebedürftige erhalten den Pflegegrad Pflegebedürftige erhalten den Pflegegrad 5 Die neue Pflegebegutachtung führt dazu, dass deutlich mehr Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegeleistungen haben. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2017 sind ca neue Leistungsempfänger nach dem neuen Verfahren anerkannt worden. Der Anstieg der Leistungsempfänger liegt um ca Personen höher als im Vorjahrszeitraum. Dies sind zusätzliche Leistungsempfänger aufgrund des Pflege-Stärkungsgesetzes II. Auch die Verteilung der Pflegebedürftigen auf die Pflegegrade verändert sich. Im Vergleich zu den bisherigen Pflegestufen gelangen mehr Pflegebedürftige in die höheren Pflegegrade 4 und 5. Fazit: Das neue System wirkt, da mehr Pflegebedürftige Leistungen der Pflegeversicherung erhalten und mehr Pflegebedürftige Anspruch aus einem höheren Pflegegrad haben.

3 Expertenforum Pflege des MDS am 5. Juli 2017 Die neue Pflegebegutachtung in der Praxis: Erste Erfahrungen und gemeinsamer Austausch Pflegebegutachtung beim MDK: Erfahrungen vor Ort Reiner Kasperbauer, Geschäftsführer des MDK Bayern Befragen wir unsere Pflegegutachter und Pflegegutachterinnen der MDK nach ihren Erfahrungen vor Ort also bei der Begutachtung von Versicherten sowohl in der Häuslichkeit wie auch in der stationären Versorgung so erhalten wir ein insgesamt positives Fazit, auf das ich im Folgenden näher eingehen möchte: Mit der Änderung des Begutachtungsverfahrens ist eine Erweiterung auf die elementaren Bereiche der Lebensführung erfolgt. Dies hat den Vorteil, dass die Situation des Antragstellers ausführlicher erfasst wird. Zudem ist die Begutachtung nun näher an der Lebensrealität des Betroffenen. Antragsteller berichten, dass sie sich besser wahrgenommen fühlen und das Gespräch mit dem Gutachter auf Augenhöhe erfolgt. Von allen Beteiligten wird positiv bewertet, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ressourcen- und nicht defizitorientiert ist. Insbesondere die Bewertung der einzelnen Aktivitäten von selbständig bis unselbständig ist für die Antragsteller besser nachvollziehbar als die bisherige Berechnung der Minuten. Auch Angehörige und Pflegepersonen von Versicherten mit kognitiven Fähigkeitsstörungen sehen durch die ganzheitliche Betrachtung über alle Module die Einschränkungen der Fähigkeiten und Selbständigkeit besser dargestellt und bewertet. Von Antragstellern und ihren Angehörigen wurde die bisherige Trennung in Pflege und Beaufsichtigung/Tagestrukturierung als unnatürlich empfunden, da diese Trennung nicht ihrer Lebenswirklichkeit entsprach. Insbesondere Angehörige von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen sehen ihre Alltagsrealität nun umfassender eingeschätzt. Der neue Bereich - Modul 5 Behandlungspflege und Therapie - stellt aus Sicht der Versicherten eine wichtige Ergänzung dar, da bei vielen Antragstellern gerade in diesem Gebiet ein bis dato nicht berücksichtigter hoher Aufwand besteht. Besonders positiv wird die Einführung des Pflegegrades 1 gesehen, der vielen Versicherten früher als bisher einen Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung ermöglicht. Durch die Zuerkennung dieser Leistungen empfinden Antragsteller teilweise ihre erlebten Einschränkungen der Selbständigkeit als wahrgenommen. Von den Gutachtern der MDK wird weiterhin ein hoher Beratungs- und Informationsbedarf bei Betroffenen und bei Pflegekräften zum neuen Begutachtungsverfahren und den Leistungen der

4 Pflegeversicherung erlebt. Beispielsweise kann die komplexe Berechnungssystematik mit der Bildung eines gewichteten Modulwertes aus einem Summenwert von dem Betroffenen und/oder der Pflegeperson oft nicht nachvollzogen werden. Insbesondere bei Widerspruchsbegutachtungen ist hier Aufklärungsbedarf vorhanden, z. B. inwieweit die Veränderung eines Kriteriums in einem Modul tatsächlich Auswirkungen auf den Pflegegrad hat. Auch der Unterschied zwischen den Modulen 1 bis 6 und den Bereichen Außerhäusliche Aktivität und Haushaltsführung, welche bei der Berechnung des Pflegegrades nicht berücksichtigt werden, ist häufig nicht bekannt. Gerade bei Personen mit Einschränkungen in diesen Bereichen führt dies teilweise zu einer Erwartungshaltung, die durch die Pflegeversicherung nicht erfüllt werden kann. Insgesamt erleben die Pflegegutachter täglich im Rahmen ihrer Begutachtungen, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und die neue Pflegebegutachtung von den Bürgern überwiegend positiv aufgenommen werden. Die im letzten halben Jahr von den MDK gemachten Erfahrungen im Rahmen der Begutachtung bestätigen einerseits die hohen Erwartungen der Versicherten an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zeigen andererseits, dass das neue Begutachtungsverfahren für die Pflegebedürftigen und deren Pflegepersonen zahlreiche Vorteile hat.

5 Statement von Frau Dr. Monika Kücking, Leiterin der Abteilung Gesundheit beim GKV-Spitzenverband Die Pflegestärkungsgesetze: Eine erste Bilanz der Pflegekassen Nachdem mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz die Leistungen der Pflegeversicherung ausgeweitet und flexibilisiert wurden, erfolgte mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Seit dem 1. Januar 2017 gelten ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Pflegedürftigkeit. MDS und GKV- Spitzenverband haben gemeinsam in enger Abstimmung die Entwicklung des neuen Begutachtungsinstruments begleitet und die Umsetzung in die Praxis vorbereitet. Mit den neuen Begutachtungs-Richtlinien liegen den Medizinischen Diensten und den Pflegekassen die zentralen Grundlagen für die Beurteilung von Pflegebedürftigkeit vor. Die Pflegekassen haben die Pflegebedürftigen rechtzeitig und in verständlicher Form über die Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade informiert. Dank der professionellen Vorbereitung erfolgte der Übergang vom bisherigen zum neuen Pflegesystem für die rund 3 Millionen Pflegebedürftigen reibungslos. Umfassende Besitzstandsschutzregelungen tragen dafür Sorge, dass niemand, der schon vorher Leistungen der Pflegeversicherung erhalten hat, durch die Reform einen Nachteil erleidet. Im Gegenteil: die Überleitung von Pflegestufen zu den neuen Pflegegraden ist bei den meisten Pflegebedürftigen mit deutlichen Leistungsverbesserungen verbunden. Dies trifft insbesondere auf Menschen mit geistig und psychisch bedingter Pflegebedürftigkeit zu. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument wird den individuellen Bedürfnissen und Anforderungen somatisch, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Pflegebedürftiger wesentlich differenzierter als bisher Rechnung getragen ein bedeutender Schritt zu einer gerechteren Abbildung von Pflegebedürftigkeit. Der ressourcenorientierte Ansatz des neuen Begutachtungsinstruments ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarfen. Mit dem Fokus auf den Selbständigkeitspotenzialen der pflegebedürftigen Person werden in die Begutachtung Fragen nach Hilfsmitteln, wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, Angaben zur Rehabilitationsfähigkeit und zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation sowie edukativer und präventiver Maßnahmen einbezogen. In der Folge sind Anträge auf Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittelversorgungen sowie auf Rehabilitationsmaßnahmen nach ersten Einschätzungen spürbar angestiegen. Der niedrige Eintrittsschwellenwert des Pflegegrad 1 führt dazu, dass deutlich mehr Menschen Pflegeleistungen erhalten, als nach dem bisherigen System. Allein im ersten Quartal 2017 haben nach den vorliegenden Zahlen des MDS Menschen Pflegeleistungen bekommen, die nach den vorher geltenden gesetzlichen Regelungen keine Pflegestufe erhalten hätten. Zu beobachten ist auch, dass sich die Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises einerseits und die

6 Komplexität der gesetzlichen Änderungen andererseits bei den Pflegekassen und deren Beratungsstellen in einem überproportional hohen Anstieg der Pflegeberatungen niederschlagen. Trotz des erheblichen Anstiegs der Pflegeanträge in 2017 werden dringende Fälle innerhalb der gesetzlichen Fristen von MDK und Pflegekassen bearbeitet. Die Pflegeversicherung entrichtet aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nun auch für einen deutlich größeren Personenkreis Rentenbeiträge. Allein im ersten Quartal 2017 sind die Ausgaben für die soziale Sicherung der Pflegepersonen um mehr als 22 Prozent im Vergleich zum Vorjahresquartal gestiegen. Mit dem zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Dritten Pflegestärkungsgesetz wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und im Bundesversorgungsgesetz eingeführt. So können auch finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden. Damit stellen die drei Pflegestärkungsgesetze die bedeutendste Reform der Pflegeversicherung seit ihres Bestehens dar.

7 Expertenforum Pflege des MDS am 5. Juli 2017 Die neue Pflegebegutachtung in der Praxis: Erste Erfahrungen und gemeinsamer Austausch Die Pflegebegutachtung aus Sicht der Gutachter: Erfahrungen mit dem neuen Instrument im Überblick Dr. Stephan Knoblich, Leiter der SEG 2 Pflege beim MDK Westfalen-Lippe Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und des (neuen) Begutachtungsinstrumentes (NBI) stellt nicht nur die umfassendste Reform in der Pflegeversicherung seit Einführung im April 1995 dar, sondern zog zugleich auch die umfangreichste Schulungsmaßnahme für die Gutachter seit Einführung der Pflegeversicherung nach sich. Um einen einheitlichen Informationsstand als Grundlage der Begutachtung sicherzustellen, wurden über die verschiedenen sozialmedizinischen Dienste hinweg ein bundeseinheitliches Konzept entwickelt und die Gutachter in Multiplikatorenschulungen und weiterführenden Gutachterschulungen intensiv geschult. Daran schloss sich eine Professionalisierungsphase in den einzelnen Diensten an, die engmaschig durch die Multiplikatoren begleitet wurde. Flankierend wurden durch Arbeitsgruppen häufige Fragen und Unsicherheiten beantwortet, ausgeräumt und allen Gutachtern zur Verfügung gestellt. Dergestalt gut gerüstet können wir mittlerweile auf mehr als ein halbes Jahr gutachtlicher Erfahrung mit dem neuen Begutachtungsinstrument zurückblicken. Das Echo der Gutachter ist überwiegend positiv. Das Begutachtungsinstrument sei umfassender und differenzierter, denn es beziehe alle Lebensbereiche des täglichen Lebens ein. Das Begutachtungsinstrument sei logisch aufgebaut und daher leicht nachvollziehbar. Allerdings sei das Instrument komplex, insbesondere die Bewertungssystematik. Hier sei an die komplexe Berechnungssystematik z. B. im Modul 5 erinnert. Das neue Begutachtungsinstrument stellt hohe fachliche Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter. So ist besonders im Modul 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten), aber auch im Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) und im Modul 6 (Gestaltung des Arbeitslebens und soziale Kontakte) eine Vielzahl von anamnestischen Kriterien beachtlich, die zum einen gutachtlich erfasst, aber

8 auch hinsichtlich der inneren Schlüssigkeit bewertet werden müssen. Gefordert werden unsere Gutachter auch durch die Stärkung des Empfehlungsteils im NBI. Neben der Empfehlungen zur Rehabilitation und Prävention sollen im neuen Begutachtungsinstrument unter anderem auch Empfehlungen zur Optimierung therapeutischer Maßnahmen (z. B. Physiotherapie) gegeben werden. Den Gutachten kommt auch in weiteren Gebieten eine größere Bedeutung zu. Nach dem Willen des Gesetzgebers ( 18 Abs. 6a SGB XI) gelten Empfehlungen hinsichtlich Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln nunmehr als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. Das bedeutet, dass im Gegensatz zu früher es keiner ärztlichen Verordnung mehr bedarf. Unsere Gutachter sind sich dieser erhöhten Verantwortung durchaus bewusst und nehmen sie wahr. Schließlich gewinnen die Gutachten auch dadurch an Bedeutsamkeit und Relevanz, indem diese ergänzend zu beurteilenden Bereiche, namentlich außerhäusliche Aktivitäten, die mit Entscheidungsgrundlage für andere Sozialleistungsträger (Träger der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfe, Versorgungsämter etc.) bilden, um ergänzende Leistungen zu gewähren. Zusammenfassend sind die Gutachter des MDK gut gerüstet in die Begutachtung mit dem neuen Begutachtungsinstrument gestartet. Die Gutachter sind vertraut mit der Systematik des NBI, die Gutachter schätzen das neue Begutachtungsinstrument, wenngleich sie erkennen, dass das NBI eine deutlich erhöhte Anforderung an die gutachtliche Expertise stellt. Auch nach den erfolgreich abgeschlossenen Schulungen ist weiterhin ein kontinuierlicher enger Austausch zwischen den MDK auf Bundesebene zu gutachtlichen Zweifelsfällen notwendig und wurde strukturiert eingeleitet, um eine einheitliche Begutachtungsphilosophie zu erhalten. Dr. Stephan Knoblich - 2 -

9 Expertenforum Pflege des MDS am 5. Juli 2017 Die neue Pflegebegutachtung in der Praxis: Erste Erfahrungen und gemeinsamer Austausch Die Pflegebegutachtung aus Sicht der Gutachter: Besonderheiten bei Kindern, Menschen mit Demenz oder hohem krankheitsspezifischen Unterstützungsbedarf Ulrike Kissels, Leiterin des Fachbereichs Pflege beim MDK Nordrhein Die bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Begutachtungsinstrument sind positiv. Die umfassende und differenzierte Abbildung von Pflegebedürftigkeit kommt sowohl bei Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen als auch bei den Gutachterinnen und Gutachtern gut an. Dies und die gute Anwendbarkeit des neuen Instruments bestätigen auch die Rückmeldungen der Gutachterinnen und Gutachter aus der Begutachtungspraxis. Die ganzheitliche Betrachtungsweise von Pflegebedürftigkeit entspricht dem Verständnis der Gutachter. Das Begutachtungsinstrument ist praktikabel, gut strukturiert und nachvollziehbar. Als hilfreich wird auch die getrennte Darstellung von Erwachsenen- und Kinderbegutachtung im Richtlinientext empfunden. Inhaltlich ist das neue Verfahren auch für Laien nachvollziehbar und transparent; die Bewertung der einzelnen Module und die Berechnung des Pflegegrades erschließen sich aber für diese nicht auf Anhieb. Hier und bei der weiteren Planung pflegerischer Hilfen wünschen sich viele Betroffene eine umfangreiche Beratung. Besonderheiten bei Kindern Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern folgt grundsätzlich mit wenigen Anpassungen den Prinzipien der Erwachsenenbegutachtung. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren, bei dem nur der krankheitsbedingte Mehrbedarf zu bewerten war, ist jetzt wie bei den Erwachsenen ausschließlich der Grad der Selbstständigkeit bzw. das Vorhandensein von Fähigkeiten bzw. das Ausmaß der Beeinträchtigung zu erfassen. Bei der Programmierung des Formulargutachtens wurden die jeweiligen altersabhängigen Grade der Selbständigkeitsentwicklung bereits berücksichtigt und hinterlegt. Die Gutachterinnen und Gutachter müssen somit bei der Begutachtung von Kindern keine Entscheidung treffen, ob der Entwicklungsstand altersgemäß ist, da der altersgemäße Entwicklungsstand im EDV-System hinterlegt ist.

10 Besonderheiten bei Menschen mit Demenz/psychisch-kognitiven Beeinträchtigungen Eine Personengruppe, bei der die Veränderungen zum bisherigen Verfahren sehr deutlich werden, sind Menschen mit gerontopsychiatrischen Beeinträchtigungen. Die Auswirkungen von psychischkognitiven und körperlichen Beeinträchtigungen werden jetzt gleichermaßen berücksichtigt. Dies beeinflusst die Begutachtung von Menschen, die sich beispielsweise im Anfangsstadium einer demenziellen Erkrankung befinden. Die Betroffenen sind meistens zwar körperlich noch fit, aber in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt und zum Beispiel nachts unruhig; sie laufen weg oder zeigen aggressives Verhalten. Dies ist nicht nur für sie selbst, sondern auch für die Angehörigen oft sehr belastend. Besonders deutlich wird die veränderte Vorgehensweise der Begutachtung in den Modulen 2, 3, 5 und 6 des Begutachtungsinstruments. Die Module 2 (Kognitive und kommunikative Fähigkeiten), 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen), 5 (Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen) und 6 (Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte) bilden Bereiche ab, die bisher bei der Begutachtung nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt wurden. Besonderheiten bei Menschen mit einem hohen krankheitsspezifischen Unterstützungsbedarf Im Modul 5 (Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen) des Begutachtungsinstruments wird der individuelle krankheitsspezifische Unterstützungsbedarf abgebildet. Es geht dabei um ärztlich angeordnete oder verordnete Maßnahmen, die gezielt auf die Behandlung einer Krankheit ausgerichtet sind Die Bewertung richtet sich danach, wie selbständig jemand mit Therapien und anderen krankheitsbedingten Anforderungen umgehen kann. Besondere Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die Gesamtpunkte unter 90 liegen. Als besondere Bedarfskonstellation ist die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine festgelegt. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass sich bei diesem Personenkreis trotz vollständiger Abhängigkeit von personeller Hilfe die jeweiligen gesundheitlichen Probleme einer pflegefachlichen Systematisierung im neuen Begutachtungsinstrument entziehen.

11 Expertenforum Pflege des MDS am 5. Juli 2017 Die neue Pflegebegutachtung in der Praxis: Erste Erfahrungen und gemeinsamer Austausch Der umfassende Blick auf pflegebedürftige Menschen: Was hat sich verändert? Was bleibt zu tun? Dr. Marianna Hanke-Ebersoll, Koordinatorin Pflegeberatung und Pflegestützpunkte, AOK Bayern Die Erfahrungen mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff aus der Pflegeberatungspraxis zeigen, dass sich Versicherte durch die Art der Fragestellungen besser in ihrer Lebenswelt wahrgenommen fühlen. Insbesondere das Modul fünf führt zu einer auch für den Versicherten und seinen Angehörigen sichtbaren Anerkennung der selbst eingebrachten pflegerischen Unterstützung. Der Pflegeberater benötigt für die Erläuterungen zur Vorbereitung einer Begutachtung auf Grund des gestiegenen Umfangs zwar teilweise mehr Zeit, der deutlichere Bezug auf die Lebenswelt erleichtert jedoch die Erklärungen und das Verständnis beim Ratsuchenden. Spürbar ist, dass die starke Präsenz des Themas Pflege in den Medien grundsätzlich zu einem sanft gewachsenen Bewusstsein in der Bevölkerung geführt hat. Zu bemerken ist dies an vereinzelt erfolgten Beratungen von Nicht-Pflegebedürftigen Personen, welche sich präventiv für die eigene Zukunft vorab aufklären lassen wollen. Grundsätzlich ist aus Sicht der Pflegeberatung festzuhalten, dass die Routine mit dem veränderten Pflegebedürftigkeitsbegriff noch zu entwickeln ist.

12 Expertenforum Pflege des MDS am 5. Juli 2017 Die neue Pflegebegutachtung in der Praxis: Erste Erfahrungen und gemeinsamer Austausch Der umfassende Blick auf pflegebedürftige Menschen: Was hat sich verändert? Was bleibt zu tun? Monika Kaus, Vorsitzende der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Grundsätzlich begrüßt die Deutsche Alzheimer Gesellschaft, dass nach über zehn Jahren der Beratung der neue Pflegebegriff nun auch Kognition und Kommunikation sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen umfasst und mit dem neuen Begutachtungsinstrument die Selbstständigkeit der Maßstab für die Einstufung ist. Wir erwarten, dass pflegebedürftige Menschen mit Demenz deshalb künftig mehr Leistungen erhalten. Da die Überleitung in das neue System für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz einen doppelten Stufensprung vorgesehen hat, ist dies zunächst auch gelungen. Allerdings haben uns in den ersten Monaten einige Rückmeldungen noch kein Trend - erreicht, die es zu beobachten gilt. 1. Es haben uns Rückmeldungen erreicht, dass bei Neueinstufungen Menschen mit Demenz nur in Pflegegrad 1 landen, statt wie erwartet mindestens in Pflegegrad Dann ist zu beklagen, dass viele Leistungen speziell in manchen Bundesländern teurer geworden sind. Das bedeutet, dass die Pflegebedürftigen zwar mehr Geld, aber nicht unbedingt mehr Leistungen in Form von mehr Betreuungsstunden erhalten. Zum Beispiel gibt es in manchen Bundesländern nun von Fachkräften durchgeführte Betreuungsleistungen, die teurer sind und zum Teil die früher niedrigschwellig genannten Angebote verdrängen. 3. Es wird beklagt, dass für die Menschen, die vorher 208 hatten mit 125 nun weniger Geld für Entlastungsangebote zur Verfügung steht. Die 40%-Regelung kommt so gut wie gar nicht zum Einsatz, weil es unterschiedliche Abrechnungssysteme sind und die Leute vorher nicht wissen, was aus dem Topf für Sachleistungen noch zur Umwandlung zur Verfügung steht. 4. Es wird beobachtet, dass die Entlastungsleistungen zunehmend von ambulanten Diensten mit angeboten werden. In Einzelfällen wurde Angehörigen auch gesagt, dass Pflegedienste nur kommen, wenn sie alles machen können. 5. Insgesamt hat sich das Leistungsgeschehen noch nicht wirklich dem neuen umfassenden Pflegebedürftigkeitsbegriff angepasst. Nach wie vor gibt es nur sehr wenig die Möglichkeit, sich Zeit statt Module einzukaufen. 6. Es gibt bisher noch keine konzeptionelle Neuausrichtung von Heimen, was natürlich zum einen mit den vielen Anforderungen der Umstellung zu tun hat, zum Teil mit der Unsicherheit, wie sich die Pflegegradstruktur bei Neuaufnahmen entwickelt und dem Personalmangel.

13 Von daher müssen alle Beteiligten Anstrengungen unternehmen, dass sich das Leistungsspektrum nun dem neuen Begriff anpasst und sich die Qualität der Angebote insbesondere im stationären Bereich verbessert. Im ambulanten Bereich braucht es dringend Kooperationen zwischen ambulanten Diensten und Anbietern der Entlastungsangebote, damit zum Wohl der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen mehr Zeit für die Betreuung und Pflege von Menschen mit Demenz zur Verfügung steht und nicht eine Anbieterseite die andere verdrängt. Außerdem braucht es Transparenz bezüglich der Leistungen und es muss endlich überall die Möglichkeit geben, sich Zeit und nicht Module einzukaufen. Was bleibt weiterhin zu tun? Wir brauchen dringend eine nationale Demenzstrategie, in denen sich Regierung und gesellschaftliche Akteure auf bestimmte Ziele und Maßnahmen verpflichten, um die Situation von Menschen mit Demenz zu verbessern. Neben der Finanzierung hierfür gehört auch die Sensibilisierung der Gesellschaft zum Umgang mit Menschen mit Demenz. Ein gutes Beispiel dafür ist unsere Öffentlichkeitskampagne Demenz Partner in Kooperation mit dem BMFSFJ und BMG. Die Rahmenbedingungen für die Pflege müssen dringend verbessert werden. Die Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz erfordert neben Fachwissen ein besonders hohes Maß an Einfühlungsvermögen, Verständnis und Geduld. Doch die Rahmenbedingungen, unter denen Pflege in Deutschland geleistet wird, führen oftmals zu einer mangelhaften Versorgung der Betroffenen. Pflegeberufe müssen für junge Menschen attraktiver werden. Gleichzeitig müssen die Arbeitsbedingungen so gestaltet werden, dass Pflegekräfte nicht bereits nach wenigen Jahren im Beruf ausgebrannt oder körperlich verbraucht sind. Denn nur wenn Pflegekräfte motiviert und unter guten Rahmenbedingungen arbeiten, können sie Menschen mit Demenz und ihre Familien angemessen unterstützen. Hintergrund Heute leben in Deutschland etwa 1,6 Millionen Menschen mit Demenzerkrankungen. Ungefähr 60% davon leiden an einer Demenz vom Typ Alzheimer Die Zahl der Demenzkranken wird bis 2050 auf 3 Millionen steigen, sofern kein Durchbruch in der Therapie gelingt. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Selbsthilfe Demenz ist ein gemeinnütziger Verein. Als Bundesverband von derzeit 134 Alzheimer-Gesellschaften, Angehörigengruppen und Landesverbänden vertritt sie die Interessen von Demenzkranken und ihren Familien. Sie nimmt zentrale Aufgaben wahr, gibt zahlreiche Broschüren heraus, organisiert Tagungen und Kongresse und unterhält das bundesweite Alzheimer-Telefon mit der Service-Nummer (9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz) oder (Festnetztarif).

14 Expertenforum Pflege des MDS am 5. Juli 2017 Die neue Pflegebegutachtung in der Praxis: Erste Erfahrungen und gemeinsamer Austausch Der umfassende Blick auf pflegebedürftige Menschen: Was hat sich verändert? Was bleibt zu tun? Erika Stempfle, Referentin bei der Diakonie Deutschland Evangelischer Bundesverband Im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II wurde zum ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der die Gleichbehandlung körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen zum Ziel hat. Im Fokus der Betrachtungen stehen die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten pflegebedürftiger Menschen. Wir haben uns für die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und das neue Begutachtungsverfahren in dem bekannten mehrjährigen Prozess eingesetzt, unterstützen unsere Mitglieder bei der Umsetzung und begleiten den Umsetzungsprozess konstruktiv-kritisch. Besonders zu begrüßen ist, dass mit dem neuen Pflegegrad 1 erstmals Menschen einen Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Um dem erwarteten höheren Begutachtungsaufkommen in der Umstellungsphase zu begegnen, hat der Gesetzgeber verschiedene Fristaussetzungen vorgesehen. Zu deren Abfederung legte der GKV-SV Kriterien für einen besonders dringlichen Entscheidungsbedarf fest. Dieser liegt vor bei einem Erstantrag auf Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach 36 SGB XI (hierunter zählt kein Antrag auf Pflegegeld oder eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung) und einem Erstantrag auf vollstationäre Pflege nach 43 SGB XI. Dies wird unserer Auffassung nach aber den Versorgungsrealitäten nicht gerecht. Zum einen fehlt den Antragstellern in der häuslichen Pflege häufig die Information, dass ein Antrag auf eine Kombinationsleistung beispielsweise automatisch auch die Fristaussetzung beinhaltet. Dies ist unseres Kenntnisstandes nach nicht den Antragsformularen der Pflegekassen zu entnehmen. Zum anderen gilt die Fristaussetzung für alle Höherstufungsanträge, Wiederholungs- oder Widerspruchsgutachten. Dies kann z. B. für Versicherte, die sich in einer palliativen Situation befinden, mit progressiv verlaufenden Einschränkungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten zu sehr fragilen häuslichen Pflegesettings und zu einer Unterversorgung führen. Die Kriterien für das Vorliegen des besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs sind zeitnah zu überprüfen und anzupassen. Es gibt weiterhin verkürzte Begutachtungsfristen; z. B. beim Aufenthalt des Versicherten im Krankenhaus muss das Gutachten nur die Feststellung beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit i. S. der 14 und 15 vorliegt. In der Regel wird hier der Pflegegrad 2 ausgesprochen. Diese Zuordnung entspricht häufig nicht dem tatsächlichen Hilfebedarf der Versicherten, insbesondere bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus. Sie führt in der Praxis zu vielfältigen Problemen, sowohl für den

15 Versicherten und seine Angehörigen, als auch für die Einrichtungen und Dienste und wird verstärkt durch die Regelungen zur Fristaussetzung. Dies bereitet insbesondere in der Kurzzeitpflege große Probleme, aber auch in der häuslichen Pflege sind dadurch die Versorgungssettings nicht immer sichergestellt und es führt zu großen Enttäuschungen im Hinblick auf die Erwartungen an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Hier gibt es weiterhin einen gesetzlichen Handlungsbedarf. Die Kolleginnen und Kollegen aus den Landesverbänden haben die Mitarbeitenden in den Einrichtungen und Diensten häufig im Zusammenwirken mit dem jeweiligen MDK in den einzelnen Bundesländern im Hinblick auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsinstrument informiert, geschult und sie auch dadurch bei der Einführung unterstützt. Von den Mitarbeitenden wurden die gemeinsamen Veranstaltungen mit den MDKen und das gemeinsame fachliche Verständnis in Bezug auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff als sehr positiv bewertet. In der Realität gibt es jedoch nun die eine oder andere Enttäuschung darüber, dass einzelne Gutachter des MDK dem neuen Begutachtungsverfahren kritisch gegenüberstehen und sich dies dann nach Auffassung der Mitarbeitenden der Einrichtungen und Dienste auf das Begutachtungsverfahren und die Begutachtungsergebnisse auswirken kann. Das Pflegestärkungsgesetz II stellt eine umfassende Pflegeversicherungsreform dar. Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und das hier im Fokus stehende Begutachtungsverfahren gehen mit einer Vielzahl an anderen gesetzlichen Änderungen einher, wie z. B. der Einführung eines einrichtungseinheitlichen Eigenanteils und der Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege, die mit den Begutachtungsergebnissen in einer Wechselwirkung stehen. Durch die Einführung des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils hat jede Veränderung bei der Bewohnerstruktur Auswirkungen auf die finanzielle Situation und die Personalausstattung des Pflegeheims. Versterben Bewohner mit einem hohen Pflegegrad und es ziehen Bewohner mit einem niedrigen Pflegegrad ein, was auch angesichts der guten Überleitungsregelungen u. U. zu erwartet war, wird es zu Verwerfungen kommen. Diese Verwerfungen werden dann nicht immer der Umstellung der Vergütungssystematik etc. zugeschrieben, sondern dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und dem damit zusammenhängenden Begutachtungsverfahren, insbesondere wenn die neuen Bewohner mit niedrigeren Pflegegeraden, die teilweise auch vorläufig sind, ins Pflegeheim einziehen. Es ist in der Praxis dann manchmal schwer zwischen dem Begutachtungsverfahren, den Begutachtungsergebnissen, den Fristaussetzungen und den anderen gesetzlichen Änderungen des PSG II zu differenzieren. Wir sind bisher vom veränderten Pflegebedürftigkeitsbegriff und dem darauf basierenden Begutachtungsinstrument überzeugt. Die weiteren Erfahrungen mit dem Begutachtungsinstrument und dessen Anwendung werden zeigen, wo es ggf. Nachjustierungsbedarf gibt.

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