Tagung des Bundesverbandes evangelische Behindertenhilfe für Angehörige und gesetzliche Betreuer 18. April 2015 in Fulda

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1 Tagung des Bundesverbandes evangelische Behindertenhilfe für Angehörige und gesetzliche Betreuer 18. April 2015 in Fulda 11:15h Das Pflegestärkungsgesetz und der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Heike Baehrens, MdB Einleitung - Die Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe beteiligen sich seit Jahren aktiv an der Umsetzung der 2009 in Kraft getretenen UN-Behindertenrechtskonvention und haben schon viel auf den Weg gebracht: Blickwinkel haben sich geändert, Aktionspläne sind entstanden; - In den Einrichtungen wurde vieles bereits umgesetzt, was in der UN- Behindertenrechtskonvention als allgemeine Forderung steht dennoch liegt noch einiges an Arbeit vor uns und auch die Politik ist gefragt, gute Rahmenbedingungen zu schaffen; - Mit der Reform der Pflege und Erarbeitung eines Bundesteilhabegesetzes haben wir uns in dieser Legislaturperiode viel vorgenommen. Ziel beider Reformvorhaben ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung und/oder Pflegebedarf im Sinne von gleichberechtigter Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu verbessern - das schließt auch Verbesserungen für die Situation der Angehörigen und Betreuer ein. Ich freue mich, heute hier sein und Ihnen die wesentlichen Verbesserungen der Pflegereform vorstellen zu dürfen. Im Anschluss werde ich (wenn die Zeit reicht) noch kurz auf das zweite große Reformprojekt, das Bundesteilhabegesetz, und einige Schnittstellenprobleme zur Pflege eingehen. 1

2 Pflegestärkungsgesetz I Zunächst müssen wir anerkennen, dass mit den Leistungen der Pflegeversicherung bereits in den letzten 20 Jahren gute Versorgungsstrukturen entstanden sind und heute zur Verfügung stehen. Dennoch ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs längst überfällig, denn bisher wird der besondere Unterstützungsbedarf bei demenzieller Erkrankung bei der Feststellung des Hilfebedarfs nicht in angemessener Weise berücksichtigt. Aber zunächst einmal: wir haben schon einiges geschafft. Mit dem bereits verabschiedeten ersten Pflegestärkungsgesetz haben wir zum bereits eine Vielzahl von Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen eingeführt. Diese Verbesserungen kommen auch Menschen mit Behinderungen, die eine Einstufung gemäß der Pflegeversicherung haben, zu Gute. Viele Verbesserungen wurden bereits im Vorgriff auf die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs auf den Weg gebracht, um Menschen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen besser zu berücksichtigen. So erhalten Menschen mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz/Demenzkranke (sog. bisherige Pflegestufe 0) erstmals Zugang zu allen ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung: - Kurzzeitpflege - Tages- und Nachtpflege - Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen - Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen Was sind die Verbesserungen im Einzelnen: 2

3 - Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können besser miteinander kombiniert werden. Statt 4 Wochen sind nun bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich: Anhebung des Anspruchs auf Euro (bisher Euro) - Der Betrag für die Verhinderungspflege wurde auf Euro angehoben (vorher Euro) - Die Leistungen für Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) wurden ausgebaut und werden nicht mehr auf ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld angerechnet. Was bedeutet das: Durch die Flexibilisierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege können pflegende Angehörige länger abwesend sein, z.b. für einen Erholungsurlaub oder eine Rehabilitationsmaßnahme, während die Ersatzpflege zu Hause sichergestellt wird. Auch Menschen mit Behinderungen erhalten die Möglichkeit, in Einrichtungen der Behindertenhilfe Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Für Angehörigen ist es eine große Entlastung, wenn sie den behinderten Menschen in einer geeigneten Einrichtung gut versorgt wissen, während sie vielleicht selbst einmal krank sind oder in den Urlaub fahren. Oft sind es Umbaumaßnahmen wie Rollstuhlrampen, begehbare Duschen oder die Verbreiterung von Türen, die es Pflegebedürftigen ermöglichen, im eigenen Zuhause oder in einer Wohngemeinschaft zu bleiben. Von der Erhöhung der Zuschüsse profitieren auch Menschen mit Behinderung. Verbesserungen im Wohnungsumfeld erhöhen die Eigenständigkeit und ermöglichen einen längeren Verbleib in der eigenen Häuslichkeit. 3

4 Zusätzlich zu den bestehenden niedrigschwelligen Betreuungsleistungen wurden niedrigschwellige Entlastungsleistungen eingeführt, um vor allem bei der Bewältigung des Alltags eine zusätzliche Unterstützung zu bieten und gerade auch Angehörige zu entlasten. Diese Hilfe betreffen im wesentlichen Serviceleistungen im Bereich des Haushalts oder der unmittelbaren häuslichen Umgebung, z.b. Bettwäsche wechseln, kleine Reparaturarbeiten durchführen, die Übernahme von Fahrdiensten, die Begleitung zum Einkaufen, zum Arzt, zum Gottesdienst oder beim Besuch von Freunden, Einkaufs- und Botengänge, Beratung und praktische Hilfe bei Formularen und Anträgen sowie Korrespondenz. Über die Entlastungsleistung kann auch ein sogenannter Pflegebegleiter für die Angehörigen finanziert werden, der Angehörige bei der Strukturierung und Organisation des Pflegealltags hilft. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff/ Pflegestärkungsgesetz II Das Herzstück der Reform aber ist der in den letzten Jahren viel diskutierte neue Pflegebedürftigkeitsbegriff. Zusammen mit dem neuen Begutachtungsverfahren (NBA) soll dieser auf der Grundlage der Empfehlungen des Expertenbeirates mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz noch in dieser Wahlperiode eingeführt werden. Statt drei Pflegestufen soll es künftig fünf Pflegegrade geben, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden und den besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen besser berücksichtigen. Bisher prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK), was der Pflegebedürftige nicht mehr kann und leitet daraus den Unterstützungsbedarf 4

5 und die Einordnung in eine der drei Pflegestufen ab. Das neue Begutachtungsassessment (NBA) setzt nun nicht mehr an den Defiziten der Pflegebedürftigen an, sondern es wird gemessen, was der Betroffene noch kann. Und es wird nicht mehr wie bisher die Zeit gemessen, die zur Pflege der jeweiligen Person durch einen Familienangehörigen oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson benötigt wird, sondern es werden Punkte vergeben, die abbilden, wie weit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Anhand der Ergebnisse der Prüfung werden die Pflegebedürftigen in einen der fünf Pflegegrade eingeordnet. Wir sehen, dass im Vergleich zur alten Methode nun nicht mehr der zeitliche Pflegeaufwand in den (böse gesagt sauber-satt- )Kategorien Körperpflege, Ernährung, Mobilität, sondern ein ganzheitlicherer Blick auf die Pflegebedürftigen entscheidend ist. Diese Punkte werden für die Einschränkung der Fähigkeiten und Aktivitäten in 6 Modulen vergeben, und zwar im Bereich: der Mobilität, der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, der Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen, der Selbstversorgung, dem Umgang mit krankheits- / therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie bei der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte. Zur Einschätzung der innerhäuslichen Mobilität wird eine fünfstufige Bewertungsskala verwendet, Punkte werden summiert, der maximale Wert = 15, entspricht einer völlige Unselbständigkeit bei aufgeführten Handlungen. 5

6 Modellprojekte zur Erprobung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Um sicherzustellen, dass sich das neue Begutachtungssystem in der Praxis bewährt und die Verbesserungen auch wirklich bei den Pflegebedürftigen ankommen, wurde das neue System im letzten Jahr in zwei Studien/ Modellprojekten erprobt (koordiniert durch den GKV-Spitzenverband). Mit der sogenannten Praktikabilitätsstudie sollten mögliche Probleme bei der Begutachtung frühzeitig aufgedeckt werden, damit gegebenenfalls notwendige Änderungen und Anpassungen bereits vor der Einführung des neuen Begriffs vorgenommen werden können. Etwa Pflegebedürftige in ganz Deutschland wurden nach dem neuen und dem derzeit gültigen Verfahren begutachtet. Alle Medizinischen Dienste der Krankenkassen beteiligten sich an dem Projekt begleitet wurde es von der Hochschule für Gesundheit in Bochum. In einer zweiten Studie sollte geklärt werden, welcher Versorgungsaufwand bei den einzelnen Pflegegraden in den Pflegeheimen anfällt ( Evaluation des NBA - Erfassung von Versorgungsaufwendungen in stationären Einrichtungen ). Dazu erfassten Mitarbeiter von rund 40 Einrichtungen bundesweit bei ca Bewohnern welche Leistungen sie heute bekommen. Über 7 Tage wurden alle 6

7 anfallenden Pflegehandlungen nach Art und Zeit erfasst. Im Anschluss wurde von MDK-Gutachtern der Pflegegrad mit dem neuem Begutachtungsverfahren ermittelt. Dieses zweite Modellprojekt soll Hinweise auf künftige Leistungshöhen je Pflegegrad in Abhängigkeit vom Pflegeaufwand geben. Sie wurde von der Universität Bremen unter Beteiligung der Hochschule für angewandte Wissenschaften in Wolfsburg in Zusammenarbeit mit den Medizinischen Diensten der Krankenkassen durchgeführt. Die Arbeit an den beiden Erprobungsstudien wird durch ein Gremium begleitet, dem Vertreter des BMG, des BMFSFJ, der Pflegebeauftragte der Bundesregierung Staatssekretär Laumann, Vertreter des GKV-Spitzenverband und Akteure aus Wissenschaft, den Ländern, Leistungserbringerorganisationen, Betroffenenverbänden, dem Deutschen Pflegerat und der Pflegekassen angehören. Die Ergebnisse der Praktikabilitätsstudie liegen bereits vor, die zweite Studie zur Erfassung des Versorgungsaufwands wird derzeit abgeschlossen. Sie sollen als Basis für das zweite Pflegestärkungsgesetz dienen und fließen in die Gesetzesarbeit ein. Zeitplan: Der Expertenbeirat hat für die Umstellung auf das neue Begutachtungssystem einen Zeitraum von 18 Monaten empfohlen. Um 2017 auch wirklich starten zu können, bringen wir weitere vorbereitenden Schritte im Rahmen einer Vorschaltgesetzgebung mit dem noch vor dem Sommer zu verabschiedenden Versorgungsstärkungsgesetz jetzt auf den Weg. Bundesteilhabegesetz/ Schnittstelle Pflege + Eingliederungshilfe Nun komme ich zu einem weiteren großen Reformprojekt dieser Legislaturperiode: Das Bundesteilhabegesetz. Die Koalition hat sich 7

8 vorgenommen, die Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem herauszulösen und zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Seit Mitte letzten Jahres tagt eine Expertenkommission, um in einem breit angelegten Beteiligungsverfahren den Gesetzentwurf vorzubereiten. Neben Vertretern aus Bund, Land und Kommunen sind auch Vertreter der Sozialpartner und Fachverbände eingeladen, konstruktiv mitzuarbeiten und ich freue mich, dass auch ihr Verband aktiv dabei ist. Die auf der letzten Mitgliederversammlung des BeB verabschiedete Bad Kreuznacher Erklärung ( 23. September 2014) benennt wichtige Maßnahmen und Schritte, die für das Bundesteilhabegesetz unerlässlich sind. Wesentliche Punkte der Erklärung decken sich mit den zentralen Eckpunkten der SPD-Bundestagsfraktion zum Bundesteilhabegesetz, die ich ihnen hier noch kurz vorstellen möchte. Fazit des Pflegestärkungsgesetzes -Menschen mit Handicap können mehr Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. -Wir erreichen eine bessere Entlastung sowie Unterstützung für Angehörige. -Neues Begutachtungsverfahren (NBA) ist transparenter und verständlicher. -Der neue Pflegebegriff unterstützt die Selbstbestimmung und Teilhabe. -> Anschlussfähigkeit zum Bundesteilhabegesetz muss hergestellt werden Auf einen Punkt möchte ich an dieser Stelle näher eingehen (und in dem Zusammenhang Schnittstellenprobleme zwischen den Sozialgesetzbücher aufgreifen): die sog. Personenzentrierung, verbunden mit dem Wunsch- und Wahlrecht. Leistungen sollen sich am individuellen Bedarf orientieren, also personenorientiert erbracht werden, und sich nicht mehr wie bisher an dem Ort der Leistungserbringung ausrichten. Menschen mit Behinderung sollen 8

9 ihren Wohnort frei wählen können, ohne leistungsrechtliche Verschlechterungen in Kauf nehmen zu müssen. (Recht auf freie Wohnortwahl nach Art. 19 UN-BRK) Dieses Selbstbestimmungsrecht muss gleichermaßen auch für Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf gelten. Was heißt das konkreter. Bisher wird bei der Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Pflege zwischen ambulanten und stationären Leistungen unterschieden. Während im ambulanten Bereich die Leistungen der Eingliederungshilfe und die Leistungen Pflege nebeneinander in Anspruch genommen werden können, umfasst in Behinderteneinrichtungen die Eingliederungshilfe nach 55 SGB XII auch die Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung leistet nach 43a SGB unabhängig von der Pflegestufe einen Zuschuss, der derzeit auf 266 Euro pro Monat begrenzt ist. Diese Finanzierung ist aber in der Regel nicht ausreichend, um die zunehmend pflegerischen Bedarfe der MmB zu erfüllen. Aus der Praxis erreichen uns viele Problemanzeigen, dass Menschen mit Behinderung und einer Pflegestufe 2 oder 3 oftmals nicht mehr in den Einrichtungen der Behindertenhilfe versorgt werden können, d.h. entweder werden sie aus ihrem gewohnt Umfeld gerissen und in ein Pflegeheim verlegt oder erst gar nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe aufgenommen. In beiden Fällen kann jedoch dem besonderen Bedarf der Menschen mit Behinderung nicht entsprochen werden, da Leistungen zur Teilhabe in Pflegeheimen in der Regel nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden können. Derartige Probleme müssen wir lösen. Ein Ansatzpunkt ist, dass sich die Personenzentrierung der Leistungen in der Eingliederungshilfe auch im Recht 9

10 der Pflegeversicherung und Krankenversicherung widerspiegeln muss. Auch in der Pflege- und Krankenversicherung muss der von Menschen mit Behinderung gewählte Wohnort als Häuslichkeit anerkannt und verankert werden: - Für das SGB XI/die Pflegeversicherung würde das z.b. bedeuten, dass Menschen mit Behinderungen unabhängig von dem von ihnen gewählten Wohnort Leistungen der häuslichen Pflege ( 36 Pflegesachleistung, 37 Pflegegeld, bis 40 SGB XI), erhalten; - Für das SGB V/die Krankenversicherung würde das z.b. heißen, das bei der Häusliche Krankenpflege gemäß 37 SGB V die Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen als geeignete Orte anerkannt und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe die Häusliche Krankenpflege von den Krankenkassen übernommen würde. Schluss und Ausblick Mit dem ersten Teil der Pflegereform haben wir bereits deutliche Verbesserungen auch für Menschen mit Behinderungen und psychischen Beeinträchtigungen auf den Weg gebracht der zweite Teil der Pflegereform ist in Arbeit, ebenso das Bundesteilhabegesetz. Ziel beider Reformen ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so weiterzuentwickeln, dass sich Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und/oder Pflegebedarf und natürlich auch die Situation der Angehörigen und Betreuer wirklich verbessern. Leistungen müssen unabhängig vom Ort der Leistungserbringung erbracht und am individuellen Bedarf und der speziellen Lebenssituation des Einzelnen bemessen werden. Nachteile sind vollumfänglich auszugleichen. Mit den Reformen müssen wir auch gute Antworten darauf finden, wie Leistungen der unterschiedlichen Sozialgesetzbücher besser miteinander 10

11 verzahnt und Schnittstellenprobleme beseitigt werden. Dabei dürfen Leistungen der Pflege und Eingliederung nicht in Konkurrenz zueinander treten, sie dürfen nicht von den Trägern gegeneinander ausgespielt, sondern müssen vollumfänglich nebeneinander bestehen; Insbesondere für die Menchen mit Behinderungen und ihre Angehörigen ist es wichtig, dass sie gut beraten und nicht von A nach B geschickt werden, im besten Fall alle Leistungen aus einer Hand erhalten. Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! 11

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