6. Braunschweiger Gründungswoche 18. November 2015 Marken Welche Kennzeichen können geschützt werden? Thomas Ahrens Patentanwalt & Mediator, Braunschweig www.ahrens-patent.de - 1 -
Inhalt 1. Einleitung 2. Wozu sind Marken gut? 3. Kennzeichen gemäß Markengesetz (MarkenG) 3.1 Marke 3.2 Geschäftliche Bezeichnungen 3.2.1 Unternehmenskennzeichen 3.2.2 Werktitel 3.3 Geografische Herkunftsangabe 4. Internet-Domains 5. Kollisionen 6. Nutzen und Kosten von Marken 7. Fazit www.ahrens-patent.de - 2 -
1. Einleitung Schutz des geistigen Eigentums Rechtlicher Schutz des geistigen Eigentums: -Gewerbliche Schutzrechte: Patent / Gebrauchsmuster Marke, Geschäftl. Bezeichnung, Geogr. Herkunftsangabe Geschmacksmuster Sonstige: Sortenschutz, Halbleiterschutz -Urheberrecht: Schutz von Werken der Literatur, Software, Kunst www.ahrens-patent.de - 3 -
1. Einleitung - Gewerbliche Schutzrechte Patent / Gebrauchsmuster Marke Design (*) Max. 20 / 10 Jahre Max. unendlich Max. 25 Jahre (*) auch Geschmacksmuster genannt www.ahrens-patent.de - 4 -
1. Einleitung Historie Ab 650 v. Chr. Handwerkersignaturen Ab 15. Jh. Meisterzeichen, Schauzeichen (staatl. Qualit.-Kontr.) 1874 Erstes Markenschutzgesetz in DE 1979 Dienstleistungsmarken möglich 1990 Strafrechtsschutz, zollrechtliche Bestimmungen 1992 Erstreckungsgesetz BRD / DDR; auch Bindung an Geschäftsbetrieb wurde aufgehoben 1995 Einheitlicher Schutz für Marken, geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben 1996 EU-weite Markenanmeldungen möglich bei HABM in Alicante (Gemeinschaftsmarken Verordnung) 1970, 1996 Internat. Marken für DE-Marken mögl. (Madrider Markenabkommen bzw. Protokoll zum MMA) www.ahrens-patent.de - 5 -
2. Wozu Marken Wer meldet Marken an? Quelle: DPMA Jahresbericht 2014 www.ahrens-patent.de - 6 -
2. Wozu Marken? Funktionen Ausschließliche Rechte Interesse des Marktes Schutzzweck und Funktionen einer Marke: Herkunftsfunktion Produktverantwortung des Markeninhabers Vertrauens-, Garantie-, Qualitätsfunktion Im Zusammenhang mit Herkunftsfunktion (keine Garantie für die Einhaltung bestimmter Produktqualitäten) Werbefunktion + Vertriebsfunktion Suggestiv- und Attraktionskraft >> Marken können einen hohen Wert haben: z.b. Apple 246,99 Mrd. USD (Quelle: Statista) www.ahrens-patent.de - 7 -
2. Wozu Marken? Piraten im 21. Jahrhundert Original Brausenset Relaxa Plus Top 4 Friedrich Grohe AG & Co. KG Quelle: Markenverband Markenpiraterie www.ahrens-patent.de - 8 -
2. Wozu Marken? - Zollbeschlagnahmen Quelle: Zoll Gewerblicher Rechtsschutz Statistik 2014 www.ahrens-patent.de - 9 -
3. Kennzeichen gemäß MarkenG Kennzeichen im Sinne des MarkenG sind Unternehmensleistungen im weitesten Sinne. Sie sind nach den Kennzeichnungsobjekten zu unterscheiden: - Marken: Waren, Dienstleistungen - Unternehmenskennzeichen (*): Unternehmen - Werktitel (*): Werke - Geogr. Herkunftsangabe: geografische Herkunft (*) gemeinsam geschäfliche Bezeichnung lt. 5 www.ahrens-patent.de - 10 -
3.1 Marken - Markenfähigkeit Markenfähigkeit: Als Marke können (nahezu) alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Waren- und Dienstleistungen sind in 45 Klassen eingeteilt, die insbesondere bei Anmeldung und Eintragung zu beachten sind. Markenschutz gilt bundesweit. www.ahrens-patent.de - 11 -
3.1 Marken - Markenformen -- Wortmarke Wortmarken bestehen aus: Wörtern, Buchstaben, Zahlen, sonstigen Schriftzeichen Beispiel: BLOND DE 30 2015 103 153; eingetragen am 14.10.2015 für: Taschen, Beutel, Laptoptaschen, usw. (Kl. 9, 16, 18) www.ahrens-patent.de - 12 -
3.1 Marken - Markenformen -- Bildmarke Bildmarken bestehen aus: Bildern, Bildelementen, Abbildungen (ohne Wortanteile) Beispiel: DE 30 2015 044 806 eingetragen am 12.10.2015 für versch. Waren in Kl. 3, 5, 10 www.ahrens-patent.de - 13 -
3.1 Marken - Markenformen -- Wort-Bildmarke Wort-Bildmarken bestehen aus: Kombination von Wort- und Bildbestandteilen oder Wörtern, die grafisch gestaltet sind Beispiele: DE 30 2015 219 470 eingetr. am 14.10.2015 für Heizgeräte, Brennstoffe, usw. (Kl. 4, 11) DE 30 2015 104 218 eingetr. am 13.10.2015 für Musik, Musikveranstaltungen, usw. (Kl. 9, 38, 41) www.ahrens-patent.de - 14 -
3.1 Marken - Markenformen -- weitere Formen Weitere Markenformen (beispielhaft): - Dreidimensionale Marken: 3-dimensionalen Gestaltung - Hörmarken: Folge von Tönen, z.b. kurze Melodie - Kennfadenmarke: idr farbige Streifen, die auf Produkten (wie Kabeln, Drähten, Schläuchen) angebracht sind - Farbmarken: konturlose Farbe, Kombination mehrerer Farben www.ahrens-patent.de - 15 -
3.1 Marken - Markenkategorien Drei Kategorien von Marken: - Register- bzw. Eintragungsmarke ( 4 Nr. 1) Schutz durch Anmeldung + Eintragung - Benutzungsmarke ( 4 Nr. 2) Schutz durch Benutzung und Erwerb von Verkehrsgeltung (Kriterien: Verkehrskreise, notwendige Bekanntheit idr 20-25 %) - Notorisch bekannte Marke ( 4 Nr. 3) Schutz durch allgemeine Kenntnis als produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen (Kriterien: Verkehrskreise, notwendige Bekanntheit idr > 50 %) www.ahrens-patent.de - 16 -
3.1 Marken Schutzhindernisse Absolute Schutzhindernisse (beispielhaft): - Fehlende grafische Darstellbarkeit - Fehlende Unterscheidungskraft (Sicht des Verbrauchers) - Freihaltebedürfnis (Sicht des Wettbewerbs) - Übliche Bezeichnungen von Waren / Dienstleistungen Relative Schutzhindernisse (Kollisionen): Ältere Rechte von Dritten, die zur Löschung führen können Fehlende Nutzung innerhalb der letzten 5 Jahre (ab Eintragung) www.ahrens-patent.de - 17 -
3.1 Marken Beispiele für Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis Unterscheidungskraft PROTECH für Tennisschläger, YES für Tabakerzeugnisse REICH UND SCHOEN für Filmverleih, Keine Unterscheidungskraft Cityservice für Buchführung, Versteigerungen, URLAUB DIREKT für Touristik REICH UND SCHOEN für Fernsehunterhaltung, Kein Freihaltebedürfnis FOR YOU für Tabakerzeugnisse Unter Uns für verschiedenes LOKMAUS für Gerät zur Dampferzeugung Freihaltebedürfnis Rapido für chemische Erzeugnisse DIGIPHON für Geräte der Kommunikationstechnik LOKMAUS für Steuergerät für Modelleisenbahn www.ahrens-patent.de - 18 -
1. Anmeldetag Veröffentlichung Priofrist DE-Eintragung EU-Eintragung 1. Verlängerung 2. Verlängerung 3.1 Marken - Eintragungsverfahren in DE + EU Zeit / Jahr 0 0,5 10 20 DE Prüfung Widerspruch EU (28 Staaten) www.ahrens-patent.de - 19 -
3.2 Geschäftliche Bezeichnungen Geschäftliche Bezeichnungen sind: - Unternehmenskennzeichen und - Werktitel Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder dergleichen. www.ahrens-patent.de - 20 -
3.2.1 Unternehmenskennzeichen Eigenschaften von Unternehmenskennzeichen: - Kennzeichenrechtlicher Firmenschutz - Beginnt mit Ingebrauchnahme, sofern befugter Gebrauch - Endet dann, wenn Benutzung dauerhaft eingestellt wird - Eintragung in Handelsregister ist keine Voraussetzung - Räumlicher Schutzbereich ist von Tätigkeit abhängig www.ahrens-patent.de - 21 -
3.2.2 Werktitel Eigenschaften von Werktiteln: - Für einzelne Werke, Seriensammelwerke, Zeitungs-Beilagen, Computerprogramme, Datenbanken, Spiele, usw. - Unterscheidungskraft nötig - Beginnt mit Ingebrauchnahme oder durch vorherige Titelschutzanzeige (bei anschließender Nutzung) - Endet dann, wenn Gebrauch endgültig aufgegeben wird www.ahrens-patent.de - 22 -
3.3 Geographische Herkunftsangaben Eigenschaften von geographischer Herkunftsangabe: - Kennzeichnet Waren oder Dienstleistungen nach geogr. Herkunft - Üblich sind Namen von Orten, Gegenden, Gebieten, Ländern - Beginnt mit Inbenutzungnahme Beispiele: - Dresdner Christstollen (DE 30 699 011) - Düsseldorfer Senf (DE 30 799 007) - Obst aus dem Alten Land (DE 30 299 900) www.ahrens-patent.de - 23 -
4. Internet-Domainnamen Eigenschaften von Internet-Domainnamen: - ist alphanumerische Adresse für Internet-Protokoll-Nummer - besteht aus mehreren Levels: - Top-Level-Domain (rechts neben Punkt wie de, ) - Second-Level-Domain (links neben Punkt) - ist einmalig >>> Monopolisierung (wie Telefonnummer) - ist kein Kennzeichenrecht nach MarkenG, BGB, - ist vertragliches Nutzungsrecht - ist sonstiges Recht nach BGB - entsteht durch Registrierung (DENIC, Service Provider, usw.) ABER: Domain oft begleitend zu Kennzeichen, wie Marke, Firma,. www.ahrens-patent.de - 24 -
5. Kollisionen Kollisionsgefahr durch ältere Rechte von Dritten: - Prüfschema für Markenkollisionen: - Identität oder Ähnlichkeit der Waren / Dienstleistungen - Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen - klanglich - schriftbildlich - begrifflich - Sonderfälle, wie bekannte Marke - Gesamteindruck Bei älteren geschäftlichen Bezeichnungen ist bundesweiter Schutz für Löschung einer jüngeren Marke nötig. www.ahrens-patent.de - 25 -
6. Nutzen und Kosten Nutzungsrechte / 1 Bei Benutzung einer Marke hat der Inhaber gegenüber dem kollidierenden Nutzer vielfältige Möglichkeiten, wie z.b.: - Anspruch auf Unterlassung - Anspruch auf Schadensersatz - Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung - Anspruch auf Vernichtung - Grenzbeschlagnahme durch Zollbehörden Die Nutzungsrechte können insbesondere beschränkt sein durch: - Erschöpfung - mangelnde Benutzung durch Markeninhaber, Lizenznehmer oder dergleichen www.ahrens-patent.de - 26 -
6. Nutzen und Kosten Nutzungsrechte / 2 Die Marke hat nur territoriale Wirkung (Territorialitätsgrundsatz) Bei einer DE-Marke kann daher nur im Inland bzw. gegen Importe aus anderen Ländern vorgegangen werden. FR DE PL ES www.ahrens-patent.de - 27 -
6. Nutzen und Kosten - Kosten Die folgenden Angaben stellen lediglich grobe Anhaltspunkte dar für Markenanmeldungen mit 3 Waren- / Dienstleistungsklassen. Nicht berücksichtigt sind eventuell aufwendige Eintragungsverfahren bei Ämtern und Gerichten sowie auch Währungsschwankungen bei internationalen Markenanmeldungen. (die Angaben sind jeweils in EUR, ggf. zusätzlich MwSt.): DE-Markenanmeldung (3 Klassen): 1.200 EU-Markenanmeldung (3 Klassen): 2.400 Internationale Markenanmeldungen (3 Klassen): 1.700 2.400 + pro Land 1.000 2.500 www.ahrens-patent.de - 28 -
7. Fazit Wer Geld, Materialien und Arbeitskraft dafür aufwendet, seinem Unternehmen oder seinen Produkten durch Marketing, Geschäftspapiere, Corporate Identity usw. eine wertvolle Bezeichnung zu geben, sollte diese in angemessener Form gegen Nachahmung sichern! Gewerbliche Schutzrechte und andere Kennzeichenrechte können auch dazu dienen, den Unternehmenswert deutlich zu steigern. Weitere Informationen unter: www.ahrens-patent.de (Patentanwalt & Mediator Thomas Ahrens) www.dpma.de (Deutsches Patent- und Markenamt) www.oami.europe.eu (EU Harmonisierungsamt) www.wipo.org (WIPO, internationale Behörde) www.ahrens-patent.de - 29 -
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!! Thomas Ahrens Patentanwalt & Mediator, Braunschweig www.ahrens-patent.de - 30 -