Wie wird eigentlich ein Bebauungsplan aufgestellt? Öffentliche Informationsveranstaltung zu Bebauungsplanverfahren 04.05.2017
Gliederung 1. System des öffentlichen Baurechts in Deutschland 2. Übergeordnete Planungsebenen 1. Raumordnung durch den Bund (Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung 2. Landesraumordnungsprogramm LROP 3. Regionales Raumordnungsprogramm RROP 3. Bauleitplanung der Kommune 1. Der Flächennutzungsplan 2. Der Bebauungsplan 4. Vorhaben im unbeplanten Innenbereich 5. Vorhaben im Außenbereich 6. Das Bauleitplanverfahren 7. Weitere Planungsinstrumente
1. System des öffentlichen Baurechts Bauleitplanung ist Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde Artikel 28 GG: Kommunale Planungshoheit (2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. ( )
Ebenen des öffentlichen Baurechts Raumordnungsrecht Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung Bund (BMVBS) Landesraumordnungsprogramm Land (ML) Regionales Raumordnungsprogramm Landkreise/Verbände 4 ROG Nach Maßgabe NROG Städtebaurecht/Bauplanungsrecht Flächennutzungsplan Gemeinde (Planungshoheit) Bebauungsplan Gemeinde (Planungshoheit) Nach Maßgabe BauGB Bauordnungsrecht Sicherheit und Ordnung / Gefahrenabwehr (NBauO) Land
Ebenen des öffentlichen Baurechts Träger der Planung Art des Plans Gesetzliche Grundlage Bund BMVI Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung Raumordnungsgesetz (ROG) Land ML Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG) Region Region Hannover Regionales Raumordnungsprogramm Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG) Gemeinde Stadt Lehrte Flächennutzungsplan (FNP) Bebauungsplan (B-Plan) Baugesetzbuch (BauGB)
2.1 Raumordnung durch den Bund - Raumordnungsgesetz (ROG): o Rechtsrahmen für Raumordnung und Landesplanung in den Ländern o keine formalen Raumordnungspläne o keine konkreten Ziele der Raumordnung o Raumordnungsbericht laufende Raumbeobachtung Analysen Formulierung von Leitbildern und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung
Raumordnung durch den Bund: Leitbilder und Handlungsstrategien Auszug aus: Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland (Beschlossen von der 41. MKRO am 9. März 2016)
2.2 Raumordnung durch das Land (Niedersachsen) Raumordnungsgesetz (NROG): Rechtsrahmen für Raumordnung und Landesplanung in den Ländern Formuliert: Ziele und Grundsätze zur gesamträumlichen Entwicklung des Landes und seiner Teilräume Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der technischen Infrastruktur Gebietsfestlegung Vorranggebiete Vorbehaltsgebiete Eignungsgebiete
Raumordnung durch das Land: Landesraumordnungsprogramm LROP
Raumordnung durch das Land: Landesraumordnungsprogramm LROP Auszug aus: Zeichnerische Darstellung Landes- Raumordnungsprogramm Niedersachsen
2.3 Regionalplanung (Region Hannover) Regionale Raumordnungsprogramme (RROP) Maßstab 1: 50 000 sind aus den LROP zu entwickeln, d.h. Ziele übernehmen und konkretisieren Beteiligung der Kommunen Formulierung eigener Ziele, die dem LROP nicht widersprechen zuständig sind Landkreise/ Zweckverbände (Region Hannover) Beschluss als Satzung
Regionalplanung: Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)
Auszug aus: Zeichnerische Darstellung Regionales Raumordnungsprogramm Hannover Regionalplanung: Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)
3. Bauleitplanung der Kommune (Stadt Lehrte) Städtebaurecht / Bauplanungsrecht: Baugesetzbuch (BauGB) 1 (2) BauGB Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). 1 (3) BauGB Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. ( ) 1 (4) BauGB Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen http://www.lehrte.de/portaldata/1/resources/4_bauen_umwelt_verkehr/ dokumente/amt_61/regelverfahren_bauleit_aktuell.pdf
3.1 Bauleitplanung (Stadt Lehrte): Flächennutzungsplan Flächennutzungsplan (FNP) gesamtes Gemeindegebiet Maßstab 1: 10 000 Darstellungen: Allgemeine Art, allgemeines Maß der baulichen Nutzung Bindungswirkung für nachfolgende Bebauungspläne Richtlinie jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern Genehmigung durch höhere Verwaltungsbehörde (Region Hannover) Eine Überprüfung bzw. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans ist ca. alle 15 Jahre anzustreben.
Flächennutzungsplan Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Lehrte (Rechtswirksamkeit: 13.09.2007)
Flächennutzungs- plan 9. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Hannoversche Straße nord-ost in Ahlten (Entwurf)
3.2 Bauleitplanung (Stadt Lehrte): Bebauungsplan Bebauungsplan (B-Plan) Teilbereiche des Gemeindegebietes Maßstab 1: 1 000 ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln Festsetzungen: Besondere Art und besonderes Maß der baulichen Nutzung allgemein rechtsverbindlich: legt verbindliche Baurechte fest Beschluss durch den Rat der Stadt als Satzung der Gemeinde
Bebauungsplan Übersicht rechtskräftiger Bebauungspläne in Lehrte
Bebauungsplan Übersicht rechtskräftiger Bebauungspläne (Ausschnitt Kernstadt Lehrte)
Bebauungsplan Arten von B-Plänen qualifizierter Bebauungsplan einfacher Bebauungsplan vorhabenbezogener Bebauungsplan
Bebauungsplan Der qualifizierte Bebauungsplan klassischer Fall sogenannter Angebots-Bebauungsplan ist alleinige Rechtsgrundlage zur Beurteilung von Bauvorhaben enthält mindestens Festsetzungen über 1. Art der baulichen Nutzung 2. Maß der baulichen Nutzung 3. überbaubare Grundstücksfläche 4. die örtliche Erschließung kann nur Festsetzungen enthalten die in 9 BauGB geregelt sind
Bebauungsplan Bebauungsplan Nr. 00/112 Manskestraße in Lehrte (Vorentwurf)
Bebauungsplan Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 00/112 Manskestraße in Lehrte (Vorentwurf) WA allgemeines Wohngebiet GRZ 0,3 Grundflächenzahl II Zahl der Vollgeschosse (zwingend) FH 9m max. Gebäudehöhe H nur Hausgruppen o offene Bauweise
Bebauungsplan Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ( 12 BauGB) - Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP): idealtypischer Weise liegt ein konkretes Vorhaben zugrunde der Grundstückseigentümer als Initiator Festsetzungsmöglichkeiten sind nicht an den Katalog des 9 BauGB gebunden es genügt ein hinreichend genauer Projektplan Investor verpflichtet sich zur Durchführung in einer bestimmten Frist, er muss bereit und in der Lage dazu sein Planungs-, Erschließungs- und weitere Kosten übernimmt der Investor wenn die Durchführung nicht fristgemäß erfolgt, soll die Gemeinde den Plan aufheben
Bebauungsplan Vorhabenbezogene Bebauungsplan: Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Ausschnitt Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 00/99 Zuckerpassage/ Alte Schlosserei in Lehrte
Bebauungsplan Vorhabenbezogene Bebauungsplan: Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Anlage zum Durchführungsvertrag Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 00/99 Zuckerpassage/ Alte Schlosserei in Lehrte
Bebauungsplan Der einfache Bebauungsplan bildet die Ausnahme kann sich darauf beschränken nur einzelne Dinge zu regeln die Zulässigkeit eines Bauvorhabens regelt sich zusätzlich nach 34 und 35 BauGB es handelt sich oft um ältere, übergeleitete Pläne
Bebauungsplan Einfache Bebauungsplan Ausschnitt Fachdienst Bebauungsplan Stadtplanung Nr. 00/1 Herzogweg in Lehrte
4. Bauen im Innenbereich ( 34 BauGB) Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Voraussetzung: Vorhaben fügt sich ein ( Baulücke ) die Erschließung ist gesichert
Bauen im Innenbereich ( 34 BauGB) Quelle: Homepage der Lehrter Wohnungsbau Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile: Neubau Quartier 16, Lehrter Wohnungsbau
Bauen im Innenbereich ( 34 BauGB) Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile: Beispiel für eine Baulücke im Ortsteil Aligse
5. Bauen im Außenbereich ( 35 BauGB) Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich Voraussetzung: Erschließung muss gesichert sein öffentliche Belange dürfen nicht entgegen stehen Bebauung ist nur in unbedingt notwendigem Umfang und in schonender Weise zulässig ( 35 Abs. 5 BauGB) 35 Abs. 1 privilegierte Vorhaben: abschließender Katalog (z.b. dient einem Landwirtschaftlichen Betrieb) Baurecht ist zu erteilen 35 Abs. 2 sonstige Vorhaben: können im Einzelfall zugelassen werden wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden Öffentliche Belange sind beeinträchtigt, wenn z.b. das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht 35 Abs. 4 begünstigte Vorhaben Zielt auf den Bestandschutz (zulässigerweise errichteter) Gebäude im Außenbereich ab
Bauen im Außenbereich ( 35 BauGB) Kläranlage Ramhorster Straße Gemarkung Steinwedel privilegiert i.s.d. 35 Abs. 1 Nr. 3: Vorhaben dient der Abwasserwirtschaft
6. Das Bauleitplanverfahren Regel-Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß Baugesetzbuch (BauGB): Flächennutzungsplan und deren Änderung Bebauungspläne und deren Änderung Örtliche Bauvorschriften gem. NBauO http://www.lehrte.de/portaldata/1/resources/4_bauen_umwelt_verkehr/ dokumente/amt_61/regelverfahren_bauleit_aktuell.pdf
Aufstellungsverfahren 1. Schritt: Aufstellungsbeschluss Voraussetzung: Städtebauliche Notwendigkeit Positives Planungsziel Ein Aufstellungsbeschluss ist jedoch nicht zwingend erforderlich! 37
Aufstellungsverfahren 2. Schritt: Frühzeitige Beteiligungsverfahren Erarbeitung des Vorentwurfs 38
Aufstellungsverfahren 3. Schritt: Öffentliche Auslegung Erarbeitung des Entwurfs 39
Aufstellungsverfahren 4. Schritt: Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss Gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange 40
Aufstellungsverfahren Größere Einflussmöglichkeit auf die Planung geringere rechtliche Relevanz Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit geringere Einflussmöglichkeit auf die Planung rechtliche Relevanz (Klagebefugnis)
Aufstellungsverfahren Beteiligung der Öffentlichkeit 1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 1 BauGB 2. Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB 3. Falls erforderlich (bei Änderung des Entwurfs): erneute öffentliche Auslegung gem. 4 a Abs. 3 BauGB Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung Bekanntmachung im Anzeiger (eine Woche im Voraus) Aushang der Planung für die Dauer eines Monats Bekanntmachungstafel im Rathaus (Bürgeramt) Zusätzlich:, jeweilige Verwaltungsnebenstelle Homepage der Stadt (Bauen,Umwelt,Verkehr/Stadtplanung/Bürgerbeteiligung) Sämtliche Vorlagen, die den politischen Gremien zur Entscheidung über das Bauleitplanverfahren vorgelegt werden, sind öffentlich und können im Ratsinformationssystem auf der Homepage der Stadt eingesehen werden.
7. Weitere Planungsinstrumente Städtebauliche Entwicklungskonzepte ( 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) Informelle Planungen, wie z.b. Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) für die Gesamtstadt oder Teilbereiche Wohnraumversorgungskonzept Einzelhandelskonzept Städtebauliche Rahmenplanungen für Teilbereiche Handlungsleitfaden und Zielsetzungen für die weitere Stadtentwicklung und städtebaulichen Planungen Sind in der Regel der Bauleitplanung vorangestellt Selbstverpflichtung für Politik und Verwaltung, keine Rechtsverbindlichkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern Kein gesetzlich geregeltes Aufstellungsverfahren 43
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