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Transkript:

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 30.06.2014 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 9387 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER 002118505-0001 VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN United Fashion Group s.r.o. Vajnorská 127 E SK-83104 Bratislava VERTRETER Lenka Litváková DER ANTRAGSTELLERIN Pluhová 78 SK-83103 Bratislava INHABERIN La Bottine 4, s.r.o. Stará Vajnorská 11 SK-831 04 Bratislava VERTRETER PROTON Kancelária pre patenty a známky DER INHABERIN Puškinova 19 SK-900 28 Ivanka pri Dunaji Avenida de Europa, 4, E - 03008 Alicante, Spanien Tel. (+34) 965 139 100 - Fax: (+34) 965 131 344 - Internet: http://oami.europa.eu/

Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Ingeborg Mendieta Vetter (Mitglied) hat am 30.06.2014 entschieden: 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 002118505-0001 wird zurückgewiesen. 2. Die Ast. trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 002118505-0001 ( Streitmuster ) wurde auf den Namen der Inhaberin am 15.10.2012 eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Damenshorts; Fußbekleidung; Absatzschuhe; Oberleder (Schuh- ); Halbstiefel. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgenden Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht sind: (https://oami.europa.eu/esearch/#details/designs/002118505-0001) (2) Mit Eingangstag 17.01.2014 hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) GGV gestützt. 2

(3) Die Ast. trägt vor, dass dem Streitmuster die Neuheit und Eigenart im Hinblick auf mehrere ältere Geschmacksmuster fehle. (4) Als Beweismittel legt die Ast. Unterlagen in Form von datierten Auszügen aus dem Internetarchive www.archive.org und www.facebook.com, sowie einem Katalog, vor, in welchen die folgenden Abbildungen von Schuhen (im Folgenden: ältere Geschmacksmuster) zu sehen sind: (5) Die Inhaberin hat zu dem Antrag keine Stellungnahme abgegeben. (6) Zu den weiteren Einzelheiten der Ast. wird auf den Akteninhalt verwiesen. 3

II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (7) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Offenbarung (8) Die von der Ast. vorgelegten Unterlagen machen glaubhaft, dass die älteren Geschmacksmuster vor dem Anmeldetag des Streitmusters veröffentlicht worden sind. (9) In Hinblick auf das Ergebnis, nämlich die Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit, kann eine Würdigung der Beweise im Einzelnen unterbleiben. Die älteren Geschmacksmuster gelten im Folgenden als der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV zugänglich gemacht. B.3 Neuheit (10) Dem Streitmuster fehlt die Neuheit gemäß Artikel 5 GGV, wenn ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. (11) Das Streitmuster und die älteren Geschmacksmuster betreffen Damenschuhe, insbesondere Halbstiefel mit vollen hohen Absätzen und Schnürbändern. (12) Das Streitmuster unterscheidet sich von jedem der älteren Geschmacksmuster durch sein Muster auf dem Oberleder, das aus zwei breiten Streifen gebildet wird. Einer der beiden Streifen zieht sich in einem Bogen vom oberen Versenbereich vertikal nach unten zur Sohle. Der zweite Streifen läuft vom hinteren Versenbereich horizontal, überquert den ersten Streifen und verzweigt sich danach in Richtung der Schnürung einerseits und der Sohle andererseits. Die beiden Streifen sind von gleicher Farbe/Tönung, wie das Oberleder, auf dem sie appliziert sind. (13) Die Musterung auf dem Oberleder ist keine unwesentliche Einzelheit im Sinne von Artikel 5 GGV. Keines der älteren Geschmacksmuster ist mit dem Streitmuster identisch. B.3 Eigenart (14) Gemäß Artikel 6 GGV ist die Eigenart des Streitmusters dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein älteres Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen. 4

(15) Der informierte Benutzer ist mit Damenschuhen, insbesondere Halbstiefeln mit vollen hohen Absätzen und Schnürbändern vertraut. Dem informierten Benutzer ist bekannt, dass es eine sehr große Vielzahl von Varianten solcher Halbstiefeln auf dem Markt gibt. Der Formenschatz von Damenschuhe ist sehr dicht besetzt. Entsprechend bleibt einem Entwerfer von Damenschuhen nur ein geringer Grad an Gestaltungsfreiheit. Weiterhin ist bei Modeartikeln wie Damenschuhen die Aufmerksamkeit des informierten Benutzers besonders hoch. Musterung und Farbe des Oberleders sind auschlaggebend für die Kaufentscheidung der Abnehmer. Schon kleine Unterschiede können zu einem anderen Ergebnis in der Beurteilung des Gesamteindrucks führen. (16) Das unterschiedliche Muster auf dem Oberleder unterscheidet den Halbstiefel des Streitmusters nicht nur von jedem der Halbstiefel der älteren Geschmacksmuster, sondern führt auch dazu, dass der Gesamteindruck, den das Streitmuster bei einem informieren Benutzer hervorruft, sich von jedem der Gesamteindrücke unterscheidet, die die älteren Geschmacksmuster jeweils hervorrufen. Daher steht keines der älteren Geschmacksmuster der Eigenart des Streitmusters entgegen. C. Schlussfolgerung (17) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmuster gestützt auf Artikel 25(1) (b) GGV ist als unbegründet zurückzuweisen. III. Kosten (18) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. (19) Die Kosten des Verfahrens, die die Ast. der Inhaberin zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 400 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz von 400 Euro für die Erstattung der Kosten des Vertreters. IV. Rechtsmittelbelehrung (20) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Ingeborg Mendieta Vetter 5