Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Neustadt Nord

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg -Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach 10 22 20-20015 Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) 20095 Hamburg Telefon 040-4 28 54-34 48 Telefax 040-42 79-01 54 1 E-Mail Baupruefabteilung@hamburgmitte.hamburg.de Ansprechpartnerin: Zimmer Telefon 040-4 28 54 - E-Mail GZ.: M/BP/03266/2013 Hamburg, den 25. März 2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang 29.11.2013 Grundstück Belegenheiten Baublock 111-002 Flurstück 01729 in der Gemarkung: Neustadt Nord Nachrüstung einer AdBlue Betankungsanlage GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: Sprechzeiten: Mo-Do 09.00-15.00 Uhr Fr 09.00-12.00 Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Steinstraße Die technische Sachbearbeitung (Bauprüfung) erreichen Sie nur nach Terminvereinbarung

1. Erlaubnis nach 13 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für die Tankstelle. 2. Anforderungen nach 62 WHG i.v.m. VAwS Planungsrechtliche Grundlagen Baustufenplan Innenstadt mit den Festsetzungen: Schlachthof/ Beurteilung nach 34 BauGB Baupolizeiverordnung vom 08.06.1938 in der geltenden Fassung Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 0 / 3 Grundriss 0 / 4 Baubeschreibung / Betriebsbeschreibung Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - gerätesicherheitsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - gewässerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Im Einzelfall werden weitere Gebühren in gesonderten Bescheiden gemäß 1 Absatz 2 der Baugebührenordnung (BauGebO) in der geltenden Fassung erhoben. Weitere Anlagen Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG M/BP/03266/2013 Seite 2 von 7

Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN Nutzungsbeginn 3. Mit der Anzeige über den Nutzungsbeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen: 3.1. die unter Ziffer aufgeführten Bescheinigungen durch eine zugelassenen Überwachungsstelle 4. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 5. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). M/BP/03266/2013 Seite 3 von 7

Anlage zum Bescheid GERÄTESICHERHEITSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN Zuständige Dienststelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz Referat Anlagensicherheit V 21 Billstraße 80 20539 Hamburg Vorschriften: Bei der Montage, der Installation und dem Betrieb der nach dem Produktsicherheitsgesetz überwachungsbedürftigen Anlage sind folgende Vorschriften einzuhalten: - die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes, - die Vorschriften der aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27.09.2002 in der zur Zeit gültigen Fassung, - die allg. anerkannten Regeln der Technik, die für die geplante Anlage zutreffenden gültigen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) insbesondere die TRBS 3151, sowie die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Nebenbestimmungen: 6. Vor Inbetriebnahme der Anlage sind folgende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle(ZÜS) durchführen zu lassen: - Ordnungsprüfung der Anlage - Technische Prüfung von Behältern und Rohrleitungen einschließlich zugehöriger Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungsteile - Prüfung der Gasrückführeinrichtungen - Abnahmeprüfung elektrischer Einrichtungen einschließlich Abfüllschlauchsicherungen und KKS Anlage (sofern vorgesehen) - Prüfung der Abdichtungen von Füllstellen, Auffangräumen und Wirkbereichen; der Prüfumfang richtet sich nach den Nebenbestimmungen der Zulassung / Eignungsfeststellung. 7. Bei unterirdischer Verlegung dürfen nur Kabel verwendet werden, bei denen der Nachweis erbracht worden ist (z.b. durch den Hersteller), dass Benetzung mit dem Lagergut die elektrischen und mechanischen Eigenschaften nicht nachteilig beeinflusst. 8. Unterirdische Fernfüllschächte sind gegen das umgebende Erdreich sowie gegen die Fahrbahnabdeckung entsprechend DIN 6607 zu isolieren. M/BP/03266/2013 Seite 4 von 7

9. Auf folgende Verbote ist durch deutlich sichtbare, gut lesbare und dauerhafte Aufschriften hinzuweisen: 1. Rauchverbot 2. Verbot des Betankens bei laufendem Motor und eingeschalteter Fremdheizung 3. Verbot der Abgabe von Kraftstoff in ungeeignete Gefäße 10. Die Ausrüstung der Abgabeeinheit für AdBlue muss den Anforderungen für Kraftstoffe entsprechen. 11. Eine Kopie der Prüfbescheinigung der Prüfung vor Inbetriebnahme der Tankstelle ist der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz; Referat Anlagensicher- heit(v 21) innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Prüfung zuzusenden. M/BP/03266/2013 Seite 5 von 7

Anlage zum Bescheid GEWÄSSERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Immissionsschutz und Betriebe IB 1 - Betrieblicher Umweltschutz Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg E-Mail: IBgateway-stellungnahmen@bsu.hamburg.de AUFLAGEN 12. Für die Einrichtung und den Betrieb der Anlage ist die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Arbeitsblatt DWA-A 781-2, zu beachten und einzuhalten. 13. Durch geeignete Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, dass kein AdBlue in die Abscheideranlage gelangt. 14. Sofern die Bodenbefestigungen von Abfüllflächen zwecks Rohrverlegung aufgebrochen we rden, sind diese wieder gegen wassergefährdende Stoffe undurchlässig und beständig herzurichten. Für die Dichtheit und Beständigkeit ist der Nachweis zu erbringen. Abfüllflächen sind neben den Bereichen zum Betanken der KFZ über Zapfsäulen auch die Bereiche zur Anlieferung von Kraftstoffen und für die Abgabe von Motor/Getriebeöl, den Ölwechsel sowie die betriebsmäßigen Standorte von beweglichen Zapfgeräten, z.b. für Zweitaktgemisch. ( 62 WHG, 3 und 13 VAwS). M/BP/03266/2013 Seite 6 von 7

Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude M/BP/03266/2013 Seite 7 von 7