Basiswissen Handels- und Gesellschaftsrecht

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Transkript:

Basiswisse - Alpma-Schmidt Basiswisse Hadels- ud Gesellschaftsrecht Bearbeitet vo Claudia Haack

Hadelsrecht 1. Teil 1. Teil: Hadelsrecht Das Hadelsrecht ist das besodere Privatrecht der Kaufleute. Die Notwedigkeit für eie derartige Soderregelug ergibt sich aus de besodere Bedürfisse, die Kaufleute im Rahme des rechtsgeschäftliche Verkehrs habe ud dee das BGB icht immer gerecht wird. Die besodere Bedürfisse der Kaufleute richte sich u.a. auf: rasche Abwicklug (z.b. uverzügliche Mägelrüge, 377 HGB) Rechtsklarheit ud Rechtssicherheit (z.b. 5, 15, 366 HGB) stärkere Bidug a Bräuche ud Gepflogeheite, 346 HGB Professioalität, isbesodere Etgeltlichkeit, 353, 354 HGB Selbstveratwortug des Hadelde, 348 ff. HGB Das Hadelsrecht steht icht isoliert ebe dem BGB, soder ist ei Teil des Privatrechts. Die Vorschrifte des BGB werde zum Teil ergäzt (z.b. ist 377 HGB ebe 434 ff. BGB awedbar) oder durch Soderregeluge ersetzt (z.b. wird gemäß 349 HGB die Eirede der Vorausklage, 771 BGB, ausgeschlosse). Soweit im HGB icht etwas aderes bestimmt ist, bleibt das BGB awedbar, vgl. Art. 2 Abs. 1 EGHGB. Zum Hadelsrecht im egere Si gehöre: das Recht des Hadelsstads (1. Buch des HGB) ud das Recht der Hadelsgeschäfte (4. Buch des HGB) Maßgebed für die Awedbarkeit des Hadelsrechts ist der Begriff des Kaufmas. Die hadelsrechtliche Vorschrifte sid grudsätzlich ur awedbar, we zumidest eier der Beteiligte Kaufma ist (sogeates subjektives System, bei dem auf die beteiligte Persoe abgestellt wird). 1. Abschitt: Kaufma Die Kaufmaseigeschaft ka sich ergebe: kraft Betrieb eies Hadelsgewerbes, vgl. 1 Abs. 1 HGB. kraft Rechtsform, vgl. 6 HGB (sogeater Formkaufma) kraft Rechtsschei (sogeater Scheikaufma). 1

1. Teil Hadelsrecht Kaufma I. Kaufma kraft Betrieb eies Hadelsgewerbes 1. Grudvoraussetzug = Gewerbe: jede ach auße erkebare, erlaubte (str.), selbststädige, plamäßig auf gewisse Dauer mit Gewierzielugsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die icht freier Beruf ist (str.). ach auße erkebar: z.b. ( ) beim heimliche Spekuliere a der Börse erlaubt: zivilrechtlich gültige Verträge (rechtlich) selbststädig, vgl. 84 Abs. 1 S. 2 HGB plamäßig: auf ubestimmte Vielzahl vo Geschäftsabschlüsse gerichtet Gewierzielugsabsicht: Absicht, Überschuss der Eiahme über die Ausgabe zu erziele kei freier Beruf (historisch bedigt): Diestleistug höherer Art steht im Vordergrud; z.b. Ärzte, Rechtsawälte, etc. 2. Hadelsgewerbe gemäß 1 Abs. 2 HGB Vermutug für jede Gewerbebetrieb, es sei de, ach Art ud/oder Umfag sid keie kaufmäische Eirichtuge erforderlich Eitragugspflicht, 29 HGB, Eitragug wirkt ur deklaratorisch gemäß 2 HGB sostige gewerbliche Uterehme, we im Hadelsregister eigetrage keie Eitragugspflicht, Eitragug wirkt kostitutiv gemäß 3 HGB lad- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe, we ach Art ud Umfag kaufmäische Eirichtuge erforderlich sid ud im Hadelsregister eigetrage keie Eitragugspflicht, Eitragug wirkt kostitutiv gemäß 5 HGB, we Eitragug als Kaufma im Hadelsregister ud tatsächlich Gewerbe betriebe wird II. Kaufma kraft Rechtsform Gemäß 6 HGB Gesellschaft, die uabhägig vom Uterehmesgegestad als kaufmäisch gilt, sog. Formkaufma: GmbH, 13 Abs. 3 GmbHG AG, 3 AktG KGaA, 278 AktG eg, 17 Abs. 2 GeG III. Kaufma kraft Rechtsschei Aus allgemeiem Rechtsschei sogeater Scheikaufma, 5 HGB aalog, 242 BGB 1. Rechtsschei der Kaufmaseigeschaft durch Auftrete im Rechtsverkehr zurechebar gesetzt 2. Dritter ist gutgläubig 3. Dritter hat im Vertraue auf Rechtsschei gehadelt (kokrete Kausalität) 2

Kaufma 1. Abschitt A. Kaufma kraft Betrieb eies Hadelsgewerbes Gemäß 1 Abs. 1 HGB ist Kaufma im Sie des Hadelsgesetzbuchs, wer ei Hadelsgewerbe betreibt. Folglich muss die ausgeübte Tätigkeit überhaupt ei Gewerbe darstelle (I.), dieses muss ach 1 Abs. 2 ff. HGB als Hadelsgewerbe zu bewerte sei (II.) ud die betreffede Perso muss Betreiber des Hadelsgewerbes sei (III.). I. Gewerbe Gewerbe ist ach h.m. jede ach auße erkebare, erlaubte, selbststädige, plamäßig auf gewisse Dauer agelegte, zum Zwecke der Gewierzielug ausgeübte Tätigkeit, die kei freier Beruf ist. 1. Nach auße erkebare Tätigkeit Die Tätigkeit muss de Geschäftsparter erkebar sei. Die bloße iere Absicht, ei Gewerbe zu betreibe, reicht icht aus. Beispiel: Die stille Beteiligug a eier Gesellschaft, die für Dritte icht erkebar ist, stellt magels äußerer Erkebarkeit kei Gewerbe dar. 2. Erlaubte Tätigkeit Nach h.m. muss die Tätigkeit zivilrechtlich erlaubt sei, da demjeige, der uerlaubt Geschäfte betreibt, icht die Rechte eies Kaufmas zustehe köe. Daher dürfe die Geschäfte, die i dem Betrieb typischerweise abgeschlosse werde, icht verbote oder sittewidrig sei ( 134, 138 BGB). Beispiel: Rauschgifthädler, Hehler, Zuhälter, Waffeschieber sid demach keie Gewerbetreibede. Hiweis: Wer auf die Kaufmaseigeschaft des Betreibers eies i diesem Sie uerlaubte Gewerbes vertraut, ka ach de Grudsätze der Lehre vom Scheikaufma geschützt werde (siehe ute C.) Nach a.a. liegt auch bei verbotee oder sittewidrige Geschäfte ei Gewerbe vor, da asoste möglicherweise eie uzulässige Begüstigug der Persoe gegebe ist, die eier solche Tätigkeit achgehe z.b. dadurch, dass sie keie Rügeobliegeheit trifft. Hiweis: Auf eie öffetlich-rechtliche Erlaubis für die Tätigkeit kommt es icht a, vgl. 7 HGB. So habe z.b. Verstöße gege das Gaststättegesetz keie Eifluss auf das Vorliege eies Gewerbes. 3

1. Teil Die Selbststädigkeit uterscheidet de Hadelde vom Arbeitehmer ud Beamte. Hadelsrecht 3. Selbststädigkeit Es muss sich um eie rechtlich selbststädige Tätigkeit hadel. Gemäß 84 Abs. 1 S. 2 HGB ist selbststädig, wer im Wesetliche frei seie Tätigkeit gestalte ud seie Arbeitszeit bestimme ka. Beispiel: Die Kassiereri im Supermarkt hat feste Arbeitszeite ud wird auch ihaltlich weisugsgebude tätig. Sie ist daher uselbststädig tätig, somit ist sie eie Arbeitehmeri ud keie Gewerbetreibede. Hiweis: Auf eie wirtschaftliche Uabhägigkeit kommt es icht etscheided a, sodass die Abhägigkeit z.b. vo Kreditgeber icht gege die Selbststädigkeit spricht. 4. Plamäßig auf gewisse Dauer Die Tätigkeit muss plamäßig auf gewisse Dauer agelegt sei. Das ist der Fall, we sie auf eie ubestimmte Vielzahl vo Geschäftsabschlüsse gerichtet ist. Maßgeblich ist der Wille des Hadelde, währed eies bestimmte Zeitraums eie gaze Komplex gleichartiger Geschäfte abzuschließe. Beispiel: G vermietet a der Nordseeküste i Cuxhave jedes Jahr vo Afag Mai bis Ede Oktober Stradkörbe. Dass G seie Betrieb ur saisoal betreibt, steht dem Merkmal plamäßig auf gewisse Dauer agelegt icht etgege, da seie Stradkorbvermietug währed eies bestimmte Zeitraums auf eie ubestimmte Vielzahl vo Vermietuge gerichtet ist. 5. Gewierzielugsabsicht Nach h.m. ist eie Gewierzielugsabsicht erforderlich. Es muss also die Absicht bestehe, eie Überschuss der Eiahme über die Ausgabe zu erziele. Die Gewierzielugsabsicht wird bei eiem Privatuterehme vermutet, muss jedoch bei eiem Uterehme der öffetliche Had im Eizelfall festgestellt werde. Hiweis: Ob tatsächlich ei Gewi erwirtschaftet wird, ist uerheblich. Nach a.a. ist icht die Gewierzielugsabsicht maßgeblich, soder dass eie etgeltliche Tätigkeit am Markt agebote wird. Für die Awedug der a de Kaufmasbegriff aküpfede hadelsrechtliche Soderregeluge dürfe es icht auf eie iere Tatsache wie die Gewierzielugsabsicht akomme, soder es müsse auf eie äußerlich erkebare Umstad abgestellt werde. 4

Check: Abgrezug der Gesellschafte Abgrezug 1. Was sid die der zwigede Gesellschafte Voraussetzuge für eie Gesellschaft? 2. Warum ist die Bruchteilsgemeischaft keie Gesellschaft? 3. Warum ist für eie kokludete Gesellschaftsvertrag vo Eheleute ei Soderzweck erforderlich? 4. Warum ist die Miterbegemeischaft keie Gesellschaft? 5. Was ist ei partiarisches Rechtsverhältis? 6. Wodurch uterscheide sich Persoegesellschafte ud Körperschafte? 7. Welche Gesellschafte sid Kapitalgesellschafte? 8. Was versteht ma uter dem umerus clausus der Gesellschaftsforme? 1. Jede Gesellschaft muss durch Rechtsgeschäft begrüdet werde ud auf die Erreichug eies gemeisame Zwecks gerichtet sei. 2. Die Bruchteilsgemeischaft ist keie Gesellschaft, weil sie auch kraft Gesetzes etstehe ka ud weil sie keie gemeisame Zweck verfolgt, der über das gemeisame Habe ud Halte eier Sache hiausgeht. 3. Bei der Ehe existiere spezielle gesetzliche Regel, dere Wertug uterlaufe werde würde, we ma bei eier Ehe grudsätzlich daebe vom Bestehe eier Gesellschaft ausgige. Um diese Kollisio zu vermeide, muss bei kokludeter Abrede ei Zweck verfolgt werde, der über die Verwirklichug der eheliche Lebesgemeischaft hiausgeht. 4. Die Miterbegemeischaft ist keie Gesellschaft, weil sie kraft Gesetzes etsteht ud auf Auseiadersetzug gerichtet ist. 5. Partiarische Rechtsverhältisse sid Austauschverträge, bei dee das Etgelt eier Partei gaz oder teilweise i eier Gewibeteiligug besteht. 6. Persoegesellschafte sid i ihrem rechtliche Bestad vo ihre Mitglieder abhägig, währed die Gesellschafter für die eimal wirksam gegrüdete Körperschaft uerheblich sid. Bei de Persoegesellschafte steht der Aspekt der Teamarbeit im Vordergrud, währed es bei eier Körperschaft i erster Liie um de Ausschluss der persöliche Haftug geht. Die Grüdug eier Persoegesellschaft muss durch midestes zwei Persoe erfolge, währed z.b. die Grüdug eier Ei-Ma-GmbH zulässig ist. Bei de Persoegesellschafte gilt das Prizip der Selbstorgaschaft, währed bei de Körperschafte Fremdorgaschaft zulässig ist. 7. Die GmbH, die AG ud die KGaA, vgl. Überschrift des Zweite Abschitts vor 264 ff. HGB. 8. Daruter versteht ma, dass die Azahl der ach deutschem Recht zulässige Gesellschaftsarte abschließed geregelt ist. 78

GbR, OHG, KG 2. Abschitt Verhalte aderer Hilfspersoe wird im vertragliche Bereich über 278 BGB zugerechet ud im deliktische Bereich ka sich eie Haftug der OHG aus 831 BGB ergebe. b) Haftug der OHG-Gesellschafter Die Gesellschafter eier OHG hafte gemäß 128 HGB akzessorisch für die Verbidlichkeite der OHG, die währed ihrer Mitgliedschaft i der Gesellschaft begrüdet worde sid. Voraussetzuge ud Rechtsfolge des 128 HGB I. Voraussetzuge: Bestehe eier OHG Verbidlichkeit der OHG Gesellschafterstellug des Iaspruchgeommee zur Zeit der Begrüdug der Verbidlichkeit II. Rechtsfolge: Gesellschafter hafte de Gläubiger als Gesamtschulder aa) Voraussetzuge des 128 HGB 128 HGB erfordert zuächst das Bestehe eier OHG im Zeitpukt der Begrüdug der Verbidlichkeit. Ferer muss eie Verbidlichkeit der OHG vorliege ud der Iaspruchgeommee muss zur Zeit der Begrüdug der Verbidlichkeit Gesellschafter der OHG gewese sei. Umstritte ist, ob 128 HGB auf deliktische Verbidlichkeite awedbar ist. Beispiel: A ud B betreibe eie Geträkehadel i Form eier OHG. Auf eier Fahrt zum Großmarkt, fährt A de Passate P a. P verlagt Schadesersatz vo B aus 823 Abs. 1 BGB i.v.m. 128 HGB. Zu Recht? Aspruch P gege B aus 823 Abs. 1 BGB i.v.m. 128 HGB? I. Eie OHG besteht. II. Eie Verbidlichkeit der OHG aus 823 Abs. 1 BGB i.v.m. 124 HGB besteht, da A durch sei Verhalte de P rechtswidrig ud schuldhaft verletzt hat ud der OHG das Verhalte ud Verschulde des A gemäß 31 BGB aalog zugerechet wird. Es ist jedoch umstritte, ob 128 HGB auf deliktische Verbidlichkeite awedbar ist. Die h.m. bejaht die Awedbarkeit des 128 HGB auf deliktische Verbidlichkeite, da der Gesetzgeber i 128 HGB ur allgemei vo Verbidlichkeite der Gesellschaft spricht. Zudem werde dadurch der Gläubiger geschützt. Nach a.a. ist 128 HGB im Deliktsrecht icht awedbar. Dies folge aus eier 95