Das Pflegestärkungsgesetz Verbesserung für demenziell Erkrankte? VdK Sachsen Fachtagung Pflege und Demenz Dresden, 07.11.2018 Dr. Fabian Magerl; BARMER Landesvertretung Sachsen Fabian.magerl@barmer.de Tel.: 0800/333004/152200 12.11.2018 Seite 1 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Einleitung Wer an Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz erkrankt, braucht früher oder später regelmäßig Unterstützung. Besteht voraussichtlich länger als ein halbes Jahr Pflegebedarf, übernimmt die Pflegeversicherung teilweise die entstehenden Kosten. Der Umfang hängt von der Schwere der Pflegebedürftigkeit und dem jeweiligen Pflegegrad ab. Die Pflegegrade haben das System der Pflegestufen zu 1. Januar 2017 abgelöst. Da sich der Bedarf an Unterstützung und Pflege bei Menschen mit Demenz im Laufe der Erkrankung verändert, sollte dieser deshalb regelmäßig überprüft werden. 12.11.2018 Seite 2 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Einleitung Gerade im Frühstadium der Krankheit haben die Versicherungen häufig keine Pflegestufe vergeben. Denn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes wurde vor allem bei körperlichen Einschränkungen anerkannt. Der hohe Betreuungsaufwand bei einer Demenz wurde weniger stark berücksichtigt. Mit der Reform der Pflegeversicherung 2008 (PfWG) wurden die Leistungen für Menschen mit Demenz erweitert in Form des Betreuungsbetrages beziehungsweise der sogenannten " Pflegestufe 0". Weitere Verbesserungen brachte 2015 das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I)mit weiteren Leistungen für die Pflegestufe 0. Ab 1. Januar 2016 trat das Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft, um ab 2017 mit einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und neuen Begutachtungsrichtlinien gerade für Menschen mit Demenz einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung zu ermöglichen. Dadurch werden ab dem 1. Januar 2017 körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen erfasst und bei der Einstufung berücksichtigt. 12.11.2018 Seite 3 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Baustelle Pflegepolitik Mehr als 2,83 Mio. Menschen mittlerweile pflegebedürftig Tendenz stark steigend (über 3,31 Mio. Pflegebedürftige im Jahr 2030 erwartet) Steigendes Demenzrisiko mit Alter: 70-79-Jährige: 5,5%, 80-89-Jährige: 21%, >90-Jährige: 41% Demenzerkrankte 2016: 1,6 Mio., 2,2 Mio. bis 2030, davon 70 % Frauen Umfangreiche Leistungsausweitung durch Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs aber Erhalt des Teilkaskoprinzips in der Pflege Ausweitung kommunaler Aufgaben in der Pflege Umsetzung der Neuregelungen in den Pflegestärkungsgesetzen I, II und III 12.11.2018 Seite 4 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Die Pflegestärkungsgesetze I, II und III Gesetzgebung in der Pflege Pflegestärkungsgesetz I (seit 01.01.2015 in Kraft) Pflegestärkungsgesetz II (seit 01.01.2016 in Kraft) Umsetzung neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff seit 01.01.2017 Pflegestärkungsgesetz III (seit 01.01.2017 in Kraft) Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf (seit 01.01.2015 in Kraft) Reform der Pflegeausbildungen in einem Pflegeberufereformgesetz (ab 01.01.2020 in Kraft) Politische Diskussion in der 18. Legislatur schließen weiterhin ein: Allianz für Menschen mit Demenz // Reform der Ausbildung zu den Pflegeberufen // Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege // Entbürokratisierung in der Pflege / Projekt Effizienzsteigerung in der Pflegedokumentation // Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit. 12.11.2018 Seite 5 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Pflegestärkungsgesetz I Anhebung des Beitragssatzes um insgesamt 0,3 % Für Leistungsverbesserungen (0,2 %) zur Einführung eines Pflegevorsorgefonds (0,1 %) Dynamisierung der Leistungen Zahlreiche Leistungsverbesserungen bzw. -ausweitungen, z. B. Zusätzliche Betreuungsleistungen auch für somatisch Pflegebedürftige in ambulanter und stationärer Versorgung Einführung von zusätzlichen Entlastungsleistungen (haushaltsnahe Dienstleistungen) Übertragung der Leistungsansprüche zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Leistungen der Tages- oder Nachtpflege ohne Anrechnung auf Pflegegeld/Pflegesachleistung Einführung eines kapitalgedeckten Pflegevorsorgefonds Von der Bundesbank verwaltet, Ansparphase bis 2034, danach Ausschüttung zur Stabilisierung des Beitragssatzes der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) 12.11.2018 Seite 6 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Pflegestärkungsgesetz I Plus 2,4 Mrd. EUR pro Jahr, davon 1,4 Mrd. EUR für die Pflege zu Hause Neue Entlastungsleistungen zur Unterstützung der Versicherten im Haushalt, z. B. bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, Begleitung im Alltag Entlastungsbetrag in Höhe von 104 Euro monatlich für Pflegebedürftige ohne EA Leistungsausweitung der Tages- und Nachtpflege bei Kombination mit dem Sach- bzw. Geldleistungsanspruch in der ambulanten Pflege Ermöglichung der Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige in anderen geeigneten Einrichtungen einschließlich in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ohne Altersgrenze ( 42 Absatz 3 SGB XI) Flexibilisierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege, um eine individuell passendere Ausschöpfung der Beträge zu ermöglichen Höhere Zuschüsse z.b. zum Wohnungsumbau (auf 4.000 Euro je Maßnahme) und für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (auf monatlich 40 EUR) Ausdehnung der zusätzlichen Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen nach 87b SGB XI auf alle Pflegebedürftigen und weitere Verbesserung der Betreuungsrelation von heute 1:24 auf 1:20 12.11.2018 Seite 7 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Pflegestärkungsgesetz I Leistungsverbesserungen mit besonderer Bedeutung für Demenzpatienten Menschen in der Pflegestufe 0 erhalten erstmals die ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung z.b. Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege, Wohngruppenzuschlag, Anschubfinanzierung für Pflege-WGs Tages- und Nachtpflege kann zu 100 % in Anspruch genommen werden ohne Anrechnung auf Pflegegeld und Pflegsachleistung Flexibilisierung der ambulanten Sachleistungsbeträge (bis zu 40 %) auch für die Inanspruchnahme von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten Flexibilisierung der Jahrespauschalen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: - Zugunsten der Verhinderungspflege kann bis zu 50% des Jahresbetrags der Kurzzeitpflege verwendet werden. - Bis zu 100% des Jahresbetrags der Verhinderungspflege kann für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. 12.11.2018 Seite 8 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Pflegestärkungsgesetz I Fazit Es erleichtert es vielen Demenzkranken, mit entsprechender Unterstützung weiterhin zu Hause in der vertrauten Umgebung zu leben Es ermöglicht auch mehr Teilhabe für Demenzkranke und pflegende Angehörige, z.b. durch die vielseitige Nutzung von neuen Entlastungsleistungen. Es stärkt auch die Sozialstruktur des Quartiers, z.b. durch den Ausbau niedrigschwelliger Angebote 12.11.2018 Seite 9 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Pflegestärkungsgesetz II Als bedeutendste Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Gründung 1995 gilt das seit Januar 2016 geltende PSG II. Schrittweise wurde Grundlegendes verändert, damit demenzkranke und weiter eingeschränkt alltagskompetente Versicherte seit 01.01.2017 die gleichen Leistungen wie dauerhaft körperlich kranke Pflegebedürftige erhalten können. Erstmals erhalten alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen, unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden oder an einer Demenz erkrankt sind. Kernstück des Gesetzes sind der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren, die zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der Begutachtung in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Dazu gibt es statt drei Pflegestufen ab 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade. Mit dem neuen Pflegegrad 1 werden auch Menschen erreicht, die bisher keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hatten. Damit sollen sie die Möglichkeit erhalten, so lange wie möglich die häusliche Situation stabil zu halten. Für sie gibt es Pflegeberatung, Beratungen auch zu Hause, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Zuschüsse für Umbauten der Wohnung. 12.11.2018 Seite 10 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Pflegestärkungsgesetz II (Änderungen zum 01.01.2016) Veränderungen in der Pflegeberatung Feste Ansprechpartner für Pflegebedürftige bei Pflegekassen Pflegeberatung auch für Angehörige möglich (sofern vom Pflegebedürftigen erwünscht) Qualitätssicherung in der Pflege Umwandlung der Schiedsstelle in Qualitätsausschuss Unparteiischer Vorsitzender wird vom BMG bestimmt, künftig einfache Mehrheitsentscheidungen möglich. Qualitätsausschuss erarbeitet bis 31.12.2017 (stationärer Bereich) und 31.12.2018 (ambulanter Bereich) Nachfolgemodell für Pflegenoten. Qualitätsausschuss erstellt bis 2020 wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen. 12.11.2018 Seite 11 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Pflegestärkungsgesetz II (Änderungen zum 01.01.2017) Anhebung des Beitragssatzes um 0,2 Beitragssatzpunkte Mehreinnahmen von rund 2,6 Mrd. Euro jährlich Geschätzte Mehrausgaben in Höhe von 7,2 Mrd. Euro in Folge der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Jahr 2017 Davon Mehrkosten in den Hauptleistungsarten in Höhe von 5,041 Mrd. Euro 2,274 Mrd. Euro für Pflegegeldleistungen 1,417 Mrd. Euro für Pflegesachleistungen 1,350 Mrd. Euro für Leistungen der vollstationären Pflege Verringerung des Mittelbestands der SPV in 2017 um ca. 3 Mrd. Euro (Quelle: BARMER GEK Pflegereport 2016) 12.11.2018 Seite 12 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Pflegestärkungsgesetz II (Änderungen zum 01.01.2017) Einstufung in fünf Pflegegrade Grundlage: Neues Begutachtungsassessment (NBA) Erfassung aller relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit Unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen Bessere Erfassung des Hilfebedarfs von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz z. B. Menschen mit Demenz Umfassender Bestandsschutz für bisherige Leistungsempfänger Keine Schlechterstellung von bereits Pflegebedürftigen 12.11.2018 Seite 13 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Pflegebedürftigkeitsbegriff Kritik am bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriff: Konzentriert auf somatische Einschränkungen: Hilfebedarf bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität Enger und verrichtungsbezogener Zeitbezug mit Minutenzählung des Zeitaufwands - PS I: mind. 90 Minuten pro Woche, PS II: mind. 3 Stunden, PS III mind. 5 Std. pro Woche - Härtefall: mind. 6 Std. tägl., mind. dreimal in der Nacht - Betreuungsbedarf kognitiv beeinträchtigter Menschen bleibt dabei (weitgehend) unberücksichtigt - defizit- und nicht teilhabeorientiert 12.11.2018 Seite 14 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Pflegebedürftigkeitsbegriff Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs als Teil des Neuen Begutachtungsassessments (NBA): 1. Abkehr vom fachlich ungeeigneten Faktor Zeit als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungsbeträge 2. Gleichbehandlung aller pflegebedürftigen Versicherten bei Begutachtung: Bisherige Benachteiligungen von psychisch und kognitiv beeinträchtigten Pflegebedürftigen durch niedrigere Einstufung bei der Sonderbegutachtung für EA und dadurch bedingt niedrigere Leistungen werden beseitigt. 3. Verbesserte Beratung, Versorgungsmanagement, Pflegeplanung, Pflegedokumentation und Instrumente der Qualitätssicherung durch eine umfassendere und differenziertere Informationserfassung mit dem NBA. 4. Stärkere Präventions- und Rehabilitationsorientierung der Leistungserbringer 5. Personen- und wohnumfeldbezogene Weiterentwicklung der Angebote 12.11.2018 Seite 15 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Ermittlung des Pflegegrads mit dem NBA Ermittlung der Selbständigkeit in sechs Modulen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte), zusätzlich zwei Module nur für die Pflege- und Versorgungsplanung (Außerhäusliche Aktivitäten, Haushaltsführung) In jedem Modul: Zuordnung von Punktwerten je nach Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbständigkeit Aus gewichteten Modulergebnissen wird Gesamtpunktzahl gebildet. Gesamtpunktzahl bestimmt, welche Einstufung jemand erhält. Sonderregel für demenzkranke Pflegebedürftige: Anerkannt demenzkranken Pflegebedürftigen haben Pflegekassen automatisch anstelle ihrer bisherigen Pflegestufe den zwei Stufen höheren Pflegegrad zugewiesen. Zwei Beispiele: Betroffene mit Pflegestufe 2 erhielten seit 2017 Pflegegrad 4, demenzkranke, dauerhaft psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen mit der sog. Pflegestufe 0 dann Pflegegrad 2. 12.11.2018 Seite 16 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Pflegestärkungsgesetz II Fazit Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erhalten ab 2017 zusätzlich rund 500.000 psychisch Erkrankte und Demenzpatienten ohne Pflegestufe die gleichen Leistungen wie körperlich Pflegebedürftige. Heimbewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 zahlen den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Zuvor stieg dieser mit zunehmender Pflegestufe an. Mit dem neuen Pflegegrad 1 werden auch Menschen erreicht, die bisher keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hatten. Damit sollen sie die Möglichkeit erhalten, so lange wie möglich die häusliche Situation stabil zu halten. Für sie gibt es Pflegeberatung, Beratungen auch zu Hause, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Zuschüsse für Umbauten der Wohnung. Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende an. Alle Versicherten (oder pflegende Angehörige oder weitere Personen), die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem privaten Versicherungsunternehmen für die private Pflege-Pflichtversicherung einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. 12.11.2018 Seite 17 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Exkurs: Angebote der BARMER 1. Individuelle häusliche Schulungen Pflegende können sich daheim von Pflegefachkräften zur individuellen Pflegesituation beraten lassen. Folgende Angebote sind kostenfrei, allerdings muss der/die Pflegebedürftige oder der/die pflegende Angehörige bei der BARMER versichert sein. Alles über Pflege wissen richtet sich an Pflegende, die Fragen zur Versorgung in den eigenen vier Wänden haben. So erhalten pflegende Angehörige Unterstützung für die körperlich schwere Pflege. Nachhause kommen pflegende Angehörige haben im Rahmen der Überleitungspflege noch während des stationären Aufenthaltes der/des Pflegebedürftigen die Möglichkeit, eine häusliche Beratung zu erhalten. Krisen begegnen eine häusliche Schulung für schwer belastete Familien durch Familiengesundheitspflegekräfte. Pflegende Angehörige erhalten durch Familiengesundheitspfleger gezielte Beratung und Unterstützung in Krisenzeiten. 12.11.2018 Seite 18 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Exkurs: Angebote der BARMER 2. Online-Beratung für pflegende Angehörige Pflegen und Leben www.pflegen-und-leben.de ist ein psychologisch gestütztes, kostenfreies Online-Angebot. 3. Pflegekurse In kostenlosen Pflegekursen werden Kenntnisse vermittelt und vertieft, die zur Pflegetätigkeit in der häuslichen Umgebung der oder des Pflegebedürftigen notwendig und hilfreich sind. Die Kurse können thematisch und nach Ort auf www.barmer.de/g100109 recherchiert werden. 4. Spezial- und Kompaktkurse In diesen Kursen werden spezielle Teilaspekte der pflegerischen Versorgung themenzentriert betrachtet. Schwerpunkte können zum Beispiel Pflege und Betreuung von sterbenden Menschen, Demenz verstehen 5. Pflegevideos Filmische Unterstützung für pflegende Angehörige 12.11.2018 Seite 19 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Exkurs: Angebote der BARMER 6. Mehrtägige Seminare für pflegende Angehörige Die BARMER bietet Menschen, die mit der Versorgung pflegebedürftiger Personen betraut sind, verschiedene Kompaktseminare an: - Zeit für mich. - Ich pflege auch mich - Sich stärken Ein Training für den Pflegealltag das Alzheimer Therapiezentrum in Ratzeburg bietet Angehörigen demenzkranker Menschen ein 4-Tage- Kompaktseminar an, in dem es um gezielte Unterstützungsmöglichkeiten im Anfangsstadium einer Demenz geht. 7. Zeitschrift "Angehörige pflegen" Die kostenlose Zeitschrift unterstützt pflegende Angehörige mit umfangreichen Informationen rund um das Thema Pflege. Herausgeber ist der Verein Pflege e. V. in enger Zusammenarbeit mit der Universität Witten / Herdecke. 12.11.2018 Seite 20 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Pflegestärkungsgesetz III Ausweitung kommunaler Gestaltungsmöglichkeiten in der Pflege Initiativrecht der Kommunen zur Errichtung von Pflegestützpunkten (befristet auf fünf Jahre) Verpflichtende finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pflegekassen Durchführung von Modellvorhaben zur kommunalen Beratung (befristet auf fünf Jahre) bis zu 60 Modellkommunen Dadurch Verbindung von Pflegeberatung mit sonstigen Beratungsaufgaben der Kommunen im Rahmen der Daseinsvorsorge Einrichtung sektorübergreifender Landesausschüsse oder regionaler Pflegeausschüsse als Option für die Länder Gremien sollen Empfehlungen zur Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung abgeben Pflegekassen sollen deren Ergebnisse bei Vertragsverhandlungen berücksichtigen 12.11.2018 Seite 21 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Pflegestärkungsgesetz III Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich bleiben gleichrangig gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe Unveränderte Finanzierung der Pflegeleistungen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ( 43a SGB XI) Bessere Übertragbarkeit der Mittel des Ausgleichsfonds für Versorgungskonzepte zur Betreuung Demenzkranker nach 45c SGB XI Dadurch Mehrausgaben der Pflegekassen in Höhe von 10 Mio. Euro erwartet Anpassung der Regelungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff an das SGB XII (Hilfe zur Pflege) 12.11.2018 Seite 22 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Pflegestärkungsgesetz III - Fazit Stärkung kommunaler Steuerungs- und Planungskompetenz für die regionale Pflegestruktur Bessere Beteiligung am Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten z. B. für Demenzkranke, deren Finanzierungsregeln vereinfacht werden. 12.11.2018 Seite 23 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Gesetzgebung in der Pflege Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Einführung einer Lohn-/Entgeltersatzleistung für Beschäftigte (Pflegeunterstützungsgeld) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstage) zur Organisation der Pflege oder Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung eines nahen Angehörigen Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate mit Rückkehrmöglichkeit Freistellung kann auf bis zu 2 Jahre verlängert werden in diesen Fällen greifen die Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes. Möglichkeit eines zinslosen Darlehens vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben 12.11.2018 Seite 24 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Die Pflegestärkungsgesetze I, II und III Das Wichtigste in Kürze: Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird nicht mehr allein anhand von körperlichen Beeinträchtigungen bewertet. So erhalten gerade Menschen mit Demenz erstmals einen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung. Die Begutachtung erfolgt teilhabe-, nicht mehr defizitorientiert. Fünf neue, stärker differenzierte Pflegegrade statt drei Pflegestufen. Bisherige Empfänger von Pflegeleistungen nach Pflegestufen werden automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet Angepasste und erweiterte Leistungen: Versicherte können wählen, ob sie Pflegegeld, Sachleistungen, oder eine Kombinationsleistung erhalten wollen. Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Pflegende Angehörige erhalten soziale Absicherungen Recht auf Pflegeberatung Mit den Pflegestärkungsgesetzen stehen seit 2017 jährlich 5 Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. 12.11.2018 Seite 25 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Die Pflegestärkungsgesetze I, II und III Das Wichtigste in Kürze: 1.Pflegebedürftigkeit neu definiert 2.Fünf neue Pflegegrade 3.Höheres Pflegegeld 4.Mehr Geld für Pflegehilfsmittel 5.Höhere Zuschüsse für Umbauten 6.Weniger Anträge 7.Höhere Pflegesachleistungen 8.Ausbau der Tages- und Nachtpflege 9.Ausweitung der Kurzzeitpflege 10.Angebote zur Unterstützung im Alltag 11.Förderung betreuter Wohngruppen 12.Höhere Leistungsbeiträge 13.Neuerungen bei den Eigenanteilen 14.Mehr Betreuungsangebote 15.Verbesserte Pflege zu Hause 16.Mehr Auszeiten 17.Freistellung vom Beruf 18.Bessere soziale Absicherung 19.Einfachere Pflegedokumentation 20.Zusätzliche Betreuungskräfte 12.11.2018 Seite 26 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Ausblick Demenz ist heute ein Massenphänomen. Es ist gut, dass der gesellschaftliche Mehltau über diesem Thema mehr und mehr verschwindet. Das ist auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs war ein lange überfälliger Schritt in die richtige Richtung. Das Teilleistungssystem der SPV musste zwingend gestärkt werden. Die Leistungen der SPV sollten automatisch und gekoppelt an eine gesamtwirtschaftliche Kenngröße dynamisiert werden. Die familiäre und selbstorganisierte Pflege ist, als Fundament der Pflege, zu stärken. Dazu müssen auch die Entlastungsangebote für pflegende Angehörige qualitativ ausgebaut werden. Die Beratungsstrukturen in der Pflege sollten weiter gestärkt werden. 12.11.2018 Seite 27 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
Ausblick Steigende Leistungen der SPV, der demografische Wandel sowie der medizinische Fortschritt werden die finanziellen Ressourcen der Pflegeversicherung weiter stark fordern. Die aktuelle beschlossene Beitragssatzsteigerung um 0,5 Prozentpunkte war daher notwendig. Der Fachkräftemangel zeigt sich mit voller Härte. Die vom BMG angestoßenen Vergütungsverbesserungen im Bereich der Krankenpflege werden die schwierige Personal-Lage im Bereich der Altenpflege (hier insbesondere bei der ambulanten) weiter zuspitzen. 12.11.2018 Seite 28 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen
12.11.2018 Seite 29 Dr. Fabian Magerl - BARMER Sachsen Vielen Dank