Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Sasel

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Wan ds bek Bezirksamt Wandsbek - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - 22021 Hamburg ### ### ### ### Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt WBZ 24 Schloßgarten 9 22041 Hamburg Telefon 040-4 28 81-0 Telefax 040-4 27 90 52 24 E-Mail wbz24@wandsbek.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon 040-4 28 81 - ### E-Mail wbz24@wandsbek.hamburg.de GZ.: W/WBZ/15231/2014 Hamburg, den 9. März 2015 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang 11.11.2014 Grundstück Belegenheit ### Baublock 518-055 Flurstück 07023 in der Gemarkung: Sasel Aufstockung eines bestehenden Gebäudes, Einrichtung von drei Wohnungen GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Sprechzeiten: Achtung! Sprechzeiten nur nach tel. Vereinbarung. Öffentliche Verkehrsmittel: U1, Busse Wandsbek Markt

Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Baustufenplan Sasel mit den Festsetzungen: M2o Baupolizeiverordnung vom 08.06.1938 in der geltenden Fassung Bebauungsplan Sasel 13/Wellingsbüttel 7/Bramfeld 40 mit den Festsetzungen: Straßenplan Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 18 / 1 Flurkartenauszug / Buch 18 / 2 Lageplan mit Abstandsflächen 18 / 3 Grundriss / Erdgeschoss 18 / 4 Grundriss / Obergeschoss 18 / 5 Schnitte 18 / 6 Ansichten 18 / 7 Brandschutzkonzept 18 / 9 Planungsbeschreibung 18 / 10 Brandschutznachweis Decke/ Dach 18 / 11 Grundriss / Kellergeschoss/ Nachweis Fahrradplätze Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 1. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 1.1. Prüfung der abwasserrechtlichen Belange Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 18 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. 1.2. Standsicherheit Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. 1.3. Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 16 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. W/WBZ/15231/2014 Seite 2 von 9

Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - wegerechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG W/WBZ/15231/2014 Seite 3 von 9

Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Wandsbek Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Schloßgarten 9 22041 Hamburg HINWEISE 2. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 3. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 4. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: "http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html". W/WBZ/15231/2014 Seite 4 von 9

Anlage zum Bescheid WEGERECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN 5. Zuständige Stelle für die Durchführung / Überwachung Alle Baumaßnahmen, die durch das private Bauvorhaben im öffentlichen Grund notwendig werden, werden durch den Wegeaufsicht-Bereich Nord W / MR 221 Wentzelplatz 7 22391 Hamburg Tel.: 040 428 81-5228 Mo Fr von 7:00 9:00 Uhr Mo Do von 14:00 15:30 Uhr veranlasst oder durchgeführt. 6. AUFLAGEN Verkehrs- und wegerechtliche Anforderungen 7. Vorschriften Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage sind die Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes einschließlich der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien zu erfüllen. Bezüglich der Verkehrsregelung ergehen im Einvernehmen mit dem Fachamt Management des öffentlichen Raumes MR 21 Wandsbek die nachstehenden Anforderungen: 8. Ausführungsbeginn Rechtzeitig vor Baubeginn sind die Maßnahmen im öffentlichen Grund mit der o.g. Dienststelle abzustimmen. 9. Durchführung / Anforderungen Die Durchführung dieser Maßnahmen gehen zu Lasten und Kosten des Antragstellers ( 18, 19 und 22 HWG). Die Genehmigung der Überfahrt und Sondernutzungserlaubnis (Baustellenzufahrt) steht unter der Bedingung, dass vor Baubeginnanzeige die Zahlung einer Vorkasse in der geschätzten Höhe von 7.000,- erfolgt ist. Die Höhe dieser Vorauszahlung ergibt sich zum einen aus den voraussichtlichen Wegebaukosten der Überfahrt, sowie der Sondernutzungskosten, die im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis entstehen. Bankverbindung und Referenznummer sind 4 Wochen vor Baubeginn bei der o.g. Dienstelle zu erfragen. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Bauleistungen aus der Herstellung Überfahrt sowie der Sondernutzung nach Effektivkosten incl. Auftragsgemeinkosten mit dem Antragsteller abgerechnet. Dabei werden Überzahlungen erstattet. Übersteigen die Effektivkosten die geleisteten Vorauszahlungen, werden Nachzahlungen vom Antragsteller gefordert. 10. Die vorhandene Überfahrt ist zu nutzen und umzubauen. Der Umbau ist mit o.g. Straßenbaurevier abzustimmen. W/WBZ/15231/2014 Seite 5 von 9

Der Umbau hat so zu erfolgen, dass zwischen der vorhandenen Überfahrt zum Haus Nr. 156 und Haus Nr. 158a+b eine Aufstandsfläche für Benutzer des Gehweges erhalten bleibt. Der im Bereich der Überfahrt verlaufende Radweg ist optisch durchzubauen. Vom Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf den öffentlichen Grund abgeleitet werden ( 23 HWG). Verläuft das Gelände zum öffentlichen Grund hin abschüssig, so ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu verhindern, dass ablaufendes Oberflächenwasser auf öffentlichen Grund gelangt (z.b. durch ACO-Drainrinne). 11. Die Höhen an der Grundstücksgrenze sind der Örtlichkeit anzugleichen. Für den aus der Überfahrt ausfahrenden Verkehr sind auf dem privaten Grund Sichtdreiecke mit 3,00 m Schenkellänge frei zu halten, in denen keine Gegenstände stehen dürfen, die höher als 0,80 m sind (z.b. Hecken, Mauern). 12. Sondernutzung (Baustellenüberfahrt): Der Überfahrtsbereich ist stets verkehrssicher zu unterhalten. Fahrbahnverschmutzungen sind durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder sofort zu beseitigen. Für das Befahren der Nebenflächen ist der Bau einer provisorischen Zufahrt erforderlich. Die Zufahrt wird wie folgt befestigt: Tragschicht Type AC (ca. 10 cm) Die Beseitigung der entstandenen Schäden an der Wegefläche durch die beantragte Nutzung erfolgt im Auftrag des Managements des öffentlichen Raumes. Das Gleiche gilt für den Bau und den Rückbau einer notwendigen Baustellenzufahrt. Im Bereich von Straßenbäumen ist die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu beachten. Die DIN 18920 erhalten Sie bei dem Dezernat für Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Management des öffentlichen Raumes, MR 23, Am Alten Posthaus 22041 Hamburg, Tel. 42881 3254. 13. Die Sondernutzungserlaubnis nach 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) zur Nutzung der öffentlichen Wegeflächen wird, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, erteilt. Die Erlaubnis ist ab dem Beginn der Nutzung der öffentlichen Wegefläche für die Dauer von 12 Monaten befristet. Ort der Nutzung: Saseler Chaussee 156 Art und Zweck der Nutzung: Baustelleneinrichtung Maß der Nutzung: nicht bekannt 14. Schadenersatzansprüche können bei einem Widerruf gegen die Freie und Hansestadt Hamburg nicht geltend gemacht werden. Die Erlaubnis ist weder vererblich noch kann sie auf Dritte übertragen werden. Die Kosten für Wiederherstellung und Schadenersatz werden durch einen gesonderten Bescheid aufgrund 62 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) in Verbindung mit der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge nach dem Hamburger Wegegesetz (HWG) festgesetzt. Für die Nutzung der öffentlichen Wegeflächen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen fällig. Über die Benutzungsgebühren ergeht ein gesonderter Bescheid. W/WBZ/15231/2014 Seite 6 von 9

15. Auflagen Anträge auf weitere Nutzungen des öffentlichen Grundes (z.b. Krangestellung, Baustelleneinrichtung etc.) bedürfen einer gesonderten Erlaubnis. Sie sind bei der vorgenannten Dienststelle rechtzeitig zu beantragen. Der Beginn, die Verlängerung oder Beendigung der Sondernutzung ist schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss erstattet werden an: Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt I Servicezentrum - Kundenservice Schloßgarten 9 22041 Hamburg Tel.: 040-428 81 3232 Fax: 040-427 90 5480 E-Mail: wbz@wandsbek.hamburg.de Vor Beginn der Nutzung hat der Erlaubnisinhaber sich die Fläche an Ort und Stelle von einer Person der zuständigen Wegeaufsichtsbehörde anweisen zu lassen. Anordnungen von Personen der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind unverzüglich zu befolgen. Diese Erlaubnis ist vor Ort auf Verlangen den Beauftragten der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorzuzeigen. Verkehrsteilnehmer und Anlieger dürfen durch die Sondernutzung nicht gefährdet, der Verkehr nicht behindert werden. Die Belange Behinderter sind zu berücksichtigen. 16. Zugänge, Zufahrten und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Zum Schutz der öffentlichen Wege und des Straßenverkehrs sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere sind Baustellen gemäß den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde abzusperren und zu kennzeichnen. Im Bereich der Nutzung sind Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen in den ober- und unterirdischen Teilen zu schützen, erforderliche Maßnahmen sind mit der zuständigen Dienststelle abzustimmen. Durch die Nutzung dürfen Einrichtungen und Sachen Dritter nicht beschädigt, verändert oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die erforderlichen Eingriffe in Einrichtungen und Sachen Dritter sind vom Erlaubnisinhaber in eigener Verantwortung direkt mit den Dritten zu regeln. Die zuständige Wegeaufsichtsbehörde ist zu beteiligen. Gegebenenfalls entstehende Kosten sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen und direkt an die Dritten zu zahlen. Werden Arbeiten am Leitungsnetz oder Straßenbauarbeiten erforderlich, ist die dafür benötigte Fläche freizumachen. Schadenersatzansprüche können dafür nicht geltend gemacht werden. Schieber-, Kanal-, und Einsteigeschächte von Leitungstrassen, Hydranten, öffentliche Verkehrs- und Beleuchtungsanlagen u. ä. müssen zugänglich bleiben. Das Abfließen von Oberflächenwasser muss gewährleistet bleiben. Der Erlaubnisinhaber hat der Freien und Hansestadt Hamburg alle Kosten zu erstatten, die ihr im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehen. Hierzu gehören auch Entschädigungs- und Schadenersatzleistungen, welche die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Sondernutzung aufgrund einer Rechtspflicht erbringen muss. Nach Beendigung der Sondernutzung wird die genutzte Wegefläche von der Trägerin der Wegebaulast wieder hergestellt. Die Kosten sind auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Fläche Verbesserun- W/WBZ/15231/2014 Seite 7 von 9

gen eingetreten oder Schäden der Sondernutzung von einem anderen als dem Erlaubnisinhaber verursacht worden sind. Der Erlaubnisinhaber trägt die Haftung für den Zustand der genutzten Wegefläche, bis sie von der Trägerin der Wegebaulast wieder hergestellt wird. Ist die Beendigung der Sondernutzung schriftlich angezeigt worden, geht die Haftung drei Monate nach Beendigung der Sondernutzung auch dann auf die Wegeaufsichtsbehörde über, wenn diese mit der Wiederherstellung noch nicht begonnen hat. 17. Hinweise auf weitere Verfahren Diese Erlaubnis ersetzt nicht weitere erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Anzeigen, auch dann nicht, wenn für deren Erteilung Dienststellen derselben Behörde zuständig sind. Dies gilt insbesondere für die folgenden Verfahren: Das Verändern öffentlicher Wege, insbesondere das Aufgraben, bedarf einer gesonderten Erlaubnis nach 22 Hamburgisches Wegegesetz (HWG). Diese Erlaubnis ist bei der zuständigen Dienststelle zu beantragen. W/WBZ/15231/2014 Seite 8 von 9

Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 2 Vollgeschosse W/WBZ/15231/2014 Seite 9 von 9