Nachbarschaftsverband Pforzheim. Teil-Flächennutzungsplan Windenergie. Begründung (Entwurf)



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Transkript:

Nachbarschaftsverband Pforzheim Teil-Flächennutzungsplan Windenergie Begründung (Entwurf)

Inhaltsverzeichnis: - 2-1. Geltungsbereich - 3-2. Erfordernis der Planaufstellung - 3-3. Ziele der Raumordnung / Übergeordnete Planungen - 4-4. Vorhandene Situation - 6-5. Darstellungen des Teil-Flächennutzungsplans - 6-6. Fachliches Gesamtkonzept - 7-6.1. Grundlagen - 7-6.2. Kriterien - 7-6.3. Ausschlussflächen - 7-6.4. Abstandsflächen - 8-6.5. Richtfunkstrecken - 10-6.6. Militärische Randbedingungen - 10-6.7. Bekannte und mögliche benachbarte Windparkplanungen - 10-6.8. Restriktionsflächen bzw. Einzelfallprüfung (Schutzgebiete) - 11-6.9. Windhöffigkeit - 13-6.10. Mindestgröße von Konzentrationszonen - 14-7. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Vorhabens - 15-8. Beschreibung der Suchräume - 16-8.1. Suchraum 1: Klapfenhardt, Müllerskreuz, Schönbühl - 16-8.2. Suchraum 2: Bergwald Birkenfeld - 18-8.3. Suchraum 3: Büchenbronner Höhe - 19-8.4. Suchraum 4: Fürstkopf, Hartheimer Kopf, Hamberg, Steinbuckel - 21-8.5. Suchraum 5: Hohberg - 24-9. Umweltbericht - 26-9.1. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen - 26-9.1.1. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung - 26-9.1.2. Übersicht über die geprüften Alternativen - 27-9.1.3. Überblick über die Schutzgüter, die zu erwartenden Auswirkungen und deren Bewertung - 27-9.2. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen - 30-9.3. Zusammenfassung des Umweltberichtes - 30 -

- 3-1. Geltungsbereich Es soll ein sachlicher Teilflächennutzungsplan gemäß 5 (2 b) BauGB aufgestellt werden, der zur Regelung der Windenergienutzung im Gebiet des Nachbarschaftsverbandes dient. Indem er Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausweist, verhindert er die ungeordnete Planung von Windenergieanlagen im Planungsraum, die aufgrund der Privilegierung der Anlagen ohne eine entsprechende planerische Ausweisung genehmigungsfähig wären. Aufgrund der Ausweisung von Konzentrationszonen ist eine Planung außerhalb dieser Zonen nach 35 (3) Satz 3 BauGB ausgeschlossen. Der Teilflächennutzungsplan behandelt das gesamte Gebiet des Nachbarschaftsverbandes, jedoch nur im Hinblick auf das Thema Windenergie. Die Darstellung der Konzentrationszonen überlagert Flächen für Wald und Flächen für Landwirtschaft. Die bisher wirksamen Darstellungen bleiben ansonsten unverändert. 2. Erfordernis der Planaufstellung Die rechtliche Grundlage der Darstellung von Konzentrationszonen sind das (novellierte) Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg und das Baugesetzbuch. Als weitere Grundlage wird der Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09.05.2012 (in Kraft seit 30.05.2012) herangezogen. Die Rechtsgrundlage hat sich insofern geändert, als das bisher geltende Landesplanungsgesetz die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen auf der Regionalplanebene vorsah. Über die Definition von Vorranggebieten für raumbedeutsame Windenergieanlagen erfolgte gleichzeitig die Definition von Ausschlussgebieten in der übrigen Region. Nach der Gesetzesnovelle kann die Regionalplanung nicht mehr abschließend steuern, da sie zwar Vorranggebiete, aber keine Ausschlussgebiete mehr definieren kann. Damit ist die planerische Steuerung auf die kommunale Ebene verschoben worden. Erfolgt dort keine planerische Steuerung, richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach dem Baurecht, dem Naturschutzrecht sowie dem Immissionsschutzrecht. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i. S. d. 2 (1) Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO), daher bedürfen sie grundsätzlich (ab einer Höhe von 10 m) gemäß 49 LBO einer baurechtlichen Genehmigung durch die untere Baurechtsbehörde. Im Außenbereich sind Windenergieanlagen seit dem 01.01.1997 baurechtlich als privilegierte Vorhaben zulässig ( 35 (1) 5 BauGB), sofern nicht öffentliche Belange gemäß 35 (3) BauGB entgegenstehen. Um die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Planungsgebiet des Nachbarschaftsverbandes steuern zu können, wird ein sachlicher Teilflächennutzungsplan gemäß 5 (2 b) BauGB aufgestellt, der die Rechtswirkungen des 35 (3) Satz 3 BauGB herstellt. Nach 5 i.v.m. 35 (3) Satz 3 BauGB können im Flächennutzungsplan Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen dargestellt werden. Damit stehen der Zulassung einer Windenergieanlage an anderer Stelle in der Regel öffentliche Belange entgegen. Als Grundlage für die Darstellung von Konzentrationszonen ist ein Gutachten erstellt worden, das transparent und vollständig alle für die Festlegung der Konzentrationszonen relevanten Randbedingungen flächendeckend im gesamten Nachbarschaftsverband berücksichtigt und so zu einer fachlich fundierten und schlüssigen Flächenauswahl führt 1. 1 Gesamtkonzept für Konzentrationszonen für einen sachlichen Teil-Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes zum Thema

- 4-3. Ziele der Raumordnung / Übergeordnete Planungen Die Ausschöpfung der Potenziale an erneuerbaren Energien und damit auch die Förderung der Windenergie ist erklärtes politisches Ziel auf Bundes- und Landesebene. Aufgrund der Endlichkeit der fossilen Rohstoffe, der Umweltbelastung durch Schadstoffemissionen sowie der drohenden Klimaveränderung bei deren Nutzung sollen die erneuerbaren Energien wie Sonnen-, Wasser- und Windkraft verstärkt gefördert werden. Das Land Baden-Württemberg will bis zum Jahr 2020 mindestens 10% des Strombedarfs aus eigener Windenergieproduktion decken. Das bedeutet, dass mindestens ca. 100 Windenergieanlagen pro Jahr errichtet werden müssen. Der Regionalplan Nordschwarzwald hat bisher keine Aussagen zu Standorten für Windenergieanlagen enthalten. Derzeit wird die Planung zum Thema Windenergie erarbeitet. Der wirksame Regionalplan enthält folgende Grundsätze und Ziele, die für die Ausweisung der geplanten Konzentrationszonen relevant sein können: Zu den Regionalen Grünzügen enthält die Satzung des Regionalplans 2015 unter Punkt 3.2.1 folgende Formulierung: G (1) Die Regionalen Grünzüge sollen insbesondere in den Entwicklungsachsen ein ausgewogenes Verhältnis und Verteilungsmuster von Siedlungsflächen und Freiflächen gewährleisten. Sie dienen der nachhaltigen Entwicklung der Region in wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und auch gestalterischer Hinsicht. Die Erhaltung von Natur und Landschaft hat Vorrang vor konkurrierenden Raumnutzungsansprüchen. Die Regionalen Grünzüge nehmen eine Vielzahl von sich oft überlagernden Freiraumaufgaben wahr: Gliederung der Siedlungsflächen Sicherung der Produktion von Land- und Forstwirtschaft Sicherung von Bodenfunktionen, Mindestfluren Sicherung von Biotopen der Kultur- und Naturlandschaft Sicherung der Erholungseignung im Umfeld der Siedlungen Sicherung von Flächen mit wasserwirtschaftlicher und klimatischer Bedeutung Erhaltung von charakteristischen Landschaftsbildern. Die Nutzungen in den Regionalen Grünzügen sollen auf diese Funktionen ausgerichtet werden. Weitere zusätzliche Belastungen sind zu vermeiden, soweit sie dem Erhaltungszweck entgegen stehen. Soweit Eingriffe aus öffentlichem Interesse unvermeidbar sind, sind diese quantitativ bzw. qualitativ auszugleichen. Unter Z (4) im gleichen Kapitel lässt der Regionalplan aber bestimmte Nutzungen innerhalb der Regionalen Grünzüge zu: In den Regionalen Grünzügen sind folgende raumordnerische Zielsetzungen zulässig und können sich mit ihnen überlagern: Gebiete für die Nutzung der Windenergie ( ). Daher stehen geplanten Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan innerhalb der Regionalen Grünzüge keine grundsätzlichen Ziele entgegen. Unter G (6) sind folgende Voraussetzungen genannt: Windenergie des Büros Mailänder Geo Consult (Stand 12.09.2012)

- 5 - Die in den Plansätzen Z (4) und Z (5) genannten Vorhaben stellen Eingriffe in die regionale Freiraumstruktur der Grünzüge dar. Auf die Umweltverträglichkeit hinsichtlich Standortwahl und Ausführung soll deshalb besonderes Gewicht gelegt werden. Ein funktionaler Ausgleich soll gewährleistet werden. Die Suchräume liegen in Regionalen Grünzügen mit Ausnahme des überwiegenden Teils des Suchraums 3 und des gesamten Suchraums 4d. Grünzäsuren sind im Bereich der geplanten Konzentrationszonen nicht vorhanden. Gebiete für Naturschutz und Landespflege sind im Regionalplan von der Verbindlichkeit ausgenommen und werden aus diesem Grund nicht weiter in der Abwägung berücksichtigt. Die Vorbehaltsgebiete für den Bodenschutz sind in der Abwägung insofern zu berücksichtigen, als unter Punkt 3.3.1 im Regionalplan formuliert wird, dass Ausweisungen im Außenbereich ( ) auf ihr Erfordernis eingehend zu prüfen sind (G (2)). Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. (G (1)) Allerdings sind Windenergieanlagen nur im Außenbereich realisierbar und benötigen vergleichsweise wenig Platz für die Stromproduktion. Betroffen sind die Suchräume 1c (am südlichen Rand) und 5. Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord Der südliche Teil des Nachbarschaftsverbandsgebietes liegt im Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord. Betroffen sind die geplanten Konzentrationszonen 2, 3 und 4 (teilweise). In der Verordnung heißt es in 3: (1) Zweck des Naturparks Schwarzwald Mitte/Nord ist es, dieses Gebiet als vorbildliche Erholungslandschaft zu entwickeln, zu pflegen und zu fördern, insbesondere 1. die charakteristische Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft einschließlich deren Offenhaltung im Naturparkgebiet sowie die Ausstattung mit Lebensräumen für eine vielfältige, freilebende Tier- und Pflanzenwelt zu bewahren und zu entwickeln; 2. die Pflege und Entwicklung der im Naturpark befindlichen Natura 2000 -Gebiete zu unterstützen; 3. die besondere Eignung des Naturparkgebietes als naturnahen Erholungsraum und als bedeutsame Landschaft für naturverträglichen Tourismus einschließlich des Sports zu fördern; 4. eine naturverträgliche Erholung für die Allgemeinheit zu gewährleisten, die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung von umweltverträglichen Erholungseinrichtungen zu fördern und dabei dem Prinzip der Konzentration von Sommer- und Winternutzung zielgerecht zu folgen, Überlastungen zu vermeiden, sowie bereits überlastete bzw. gestörte Bereiche durch geeignete Maßnahmen zu entlasten; 5. auf der Basis der natürlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Qualität des Gebietes durch Aktivierung der vorhandenen Potenziale und durch positives Zusammenwirken verschiedener Bereiche, einschließlich der gewerblichen Wirtschaft, die regionale Wertschöpfung unter Beachtung der Ziele der Raumordnung zu erhöhen; 6. die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Erhaltung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, auch mit ihrer landschaftsbezogenen, typischen Bauweise, und die biologische Vielfalt im Naturparkgebiet zu erhalten, zu berücksichtigen und fortzuentwickeln. (2) Die Belange des Naturschutzes, des Tourismus, der Land- und Forstwirtschaft sowie der städtebaulichen Entwicklung sind untereinander abzustimmen.

- 6-4 (1) der Naturpark-Verordnung stellt Handlungen, die den Charakter des Naturparks verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, unter einen Erlaubnisvorbehalt der jeweils örtlich zuständigen Unteren Naturschutzbehörde. In Schutzgebieten gelten die Regelungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen bzw. die gesetzlichen Vorschriften. Nach 4 (2) bedürfen insbesondere folgende Handlungen einer Erlaubnis, die die Errichtung von Windenergieanlagen betreffen kann: 1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen; 2. Anlegen von Straßen, Wegen oder sonstiger Verkehrsanlagen; 3. Verlegen oder wesentliche Änderung von oberirdischen Leitungen aller Art ( ). Insofern muss geprüft werden, ob die Errichtung einer Windenergieanlage den naturschutzrechtlichen Vorschriften, dem Zweck des Naturparks oder den Feststellungen des Naturparkplans zuwiderläuft oder ob nachteilige Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Von den Vorschriften der Naturpark-Verordnung können die Unteren Naturschutzbehörden nach 6 NatSchG Befreiung erteilen. Vor Erteilung der Befreiung ist der Träger des Naturparks zu hören. Der Naturpark unterstützt allerdings in seinem Leitbild ausdrücklich Konzepte zu erneuerbaren Energien, die eine nachhaltige Energieversorgung sichern, nachfolgenden Generationen eine intakte Umwelt bieten und die vorhandenen Ressourcen schonen. Der Naturpark greift nicht in die Planungshoheit der Gemeinden ein. 4. Vorhandene Situation Im wirksamen Flächennutzungsplan wurde das Thema Windenergie nur kurz behandelt, da damals für die Region Nordschwarzwald eine Studie "Potenzielle Windkraftstandorte in der Region Nordschwarzwald"(Konrad 2001) vorlag, die als Grundlage für eine freiwillige Beteiligung der Städte und Gemeinden dienen sollte. Innerhalb des Planungsgebietes für den Nachbarschaftsverband lagen nach Aussagen der Studie bzw. dem damaligen Stand der Technik überwiegend "ungeeignete Standorte" sowie auf der Büchenbronner Höhe und westlich von Hohenwart "noch geeignete Standorte" (unteres Skalenende der Bewertung), die sich an der (damaligen) unteren Grenze der Wirtschaftlichkeit befanden. Dies sah man nicht als ausreichend für eine Darstellung als Versorgungsflächen oder Sondergebiete mit entsprechender Zweckbestimmung. Daher wurde keine weitere planerische Aussage getroffen. Inzwischen hat sich die Technik weiter entwickelt, so dass auch auf Standorten mit geringerer Windhöffigkeit neue Windenergieanlagen wirtschaftlich profitabel betrieben werden können. Die Beurteilungsgrundlage hat sich insofern geändert. 5. Darstellungen des Teil-Flächennutzungsplans Auf Grundlage des Gesamtkonzeptes für Konzentrationszonen für einen sachlichen Teil-Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes zum Thema Windenergie des Büros Mailänder Geo Consult (2012) werden fünf Suchräume mit jeweils 1-4 Teilflächen dargestellt, die sich als Konzentrationszonen eignen. Die Darstellung überlagert Flächen für Wald, in kleinen Bereichen auch Flächen für Landwirtschaft. Die Nutzungen sind grundsätzlich miteinander vereinbar. Da die Darstellung Wald erhalten bleibt, ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung keine Waldumwandlungserklärung erforderlich. 2 Das Konzept mit Stand 12.09.2012 wird den Beteiligungsunterlagen beigelegt. Im 2 Vgl. Schreiben des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 27.08.2012 (Az. 42-2511.3/40)

- 7 - Folgenden wird zusätzlich auf wesentliche Punkte kurz eingegangen. Die Regelungen gelten für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m. Für diese ist das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erforderlich. Mit dieser Höhe gelten sie als regionalbedeutsam. Windenergieanlagen mit einer Höhe bis zu 50 m benötigen eine Genehmigung der Baurechtsbehörde, bis 10 m Höhe sind sie verfahrensfrei. 6. Fachliches Gesamtkonzept 6.1. Grundlagen Es wurden alle notwendigen und verfügbaren Unterlagen (Siedlungsgebiete, Schutzgebiete, Infrastruktur, etc.) für das Projekt erfasst und geprüft, um etwaige Lücken in der Datengrundlage ausschließen zu können. Die wichtigsten Unterlagen sind Kartengrundlagen und aktuelle Daten zur Flächennutzung, aus denen die Abstände zu den Bauflächen ermittelt wurden, sowie die Abgrenzung von naturschutzrechtlich bedeutsamen Flächen. Die Daten zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Flächen wurden vom LUBW- Kartenserver bezogen (Windatlas, naturschutzfachliche Ausweisungen) sowie bei den Unteren Naturschutzbehörden abgefragt. Die aktuellen Flächennutzungen wurden auf der Grundlage des wirksamen Flächennutzungsplans des Nachbarschaftsverbands Pforzheim ermittelt und anhand von aktuellen Luftbildern überprüft. 6.2. Kriterien Nach der Erfassung aller relevanten Strukturen wurden die Bewertungskriterien für erforderliche Abstandsflächen bzw. Tabuflächen und Restriktionsflächen festgelegt. Für die räumliche Analyse wurden in erster Linie die Vorgaben des Windenergieerlasses zu Grunde gelegt. In Ergänzung dazu wurde die Vorschlagsliste des Regionalverbands Nordschwarzwald für die Flächennutzungen herangezogen, für die im Windenergieerlass keine konkreten Angaben gemacht wurden. 6.3. Ausschlussflächen Sämtliche bebauten Gebiete sind von Windenergieanlagen freizuhalten. Naturschutzgebiete sowie Bann- und Schonwälder werden im Windenergieerlass als Tabufläche aufgeführt. Windenergienutzung kommt hier wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit nicht in Betracht. In der Schutzzone I der Wasserschutzgebiete (Fassungsbereich) ist die Errichtung von Windenergieanlagen nicht gestattet. Weitere im Windenergieerlass genannte Ausschlussflächen wie Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Kernzonen von Biosphärengebieten, Europäische Vogelschutzgebiete mit windenergieempfindlichen Vogelarten, Zugkonzentrationskorridore von Vögeln und Fledermäusen sowie Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvögeln mit internationaler und nationaler Bedeutung sind im Gebiet des Nachbarschaftsverbandes und in einem relevanten Umfeld nicht vorhanden. In gesetzlich geschützten Biotopen ( 30 BNatSchG, 32 NatSchG, 30a LWaldG) und Naturdenkmalen ( 28 BNatSchG) sind Windenergieanlagen grundsätzlich ausgeschlossen. Sie schließen jedoch eine Überplanung dieser Bereiche durch eine Konzentrationszone im FNP nicht aus, wenn diese Flä-

- 8 - chen für Standorte außerhalb der Ausschlussflächen bietet. Die Vereinbarkeit mit den geschützten Bereichen ist dann im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahmen etc. sicher zu stellen. Auf die gesetzlich geschützten Biotope und Naturdenkmale ist bereits in der Begründung zur Bauleitplanung hinzuweisen (Windenergieerlass 2012). 6.4. Abstandsflächen Um Siedlungsflächen vor Auswirkungen (insbesondere Schall, aber auch Schattenwurf etc.) von außen zu schützen, sind Abstände der Konzentrationszonen zum Siedlungsrand einzuhalten. Der Windenergieerlass empfiehlt als Orientierungsrahmen einen Vorsorgeabstand von 700 m zu Wohngebieten. Der Regionalverband orientiert sich ebenfalls an diesem Wert und begründet dies mit den Schallwerten einer Referenzanlage und den darauf bezogenen sicheren Vorsorgeabstand von 700 m, um in den benachbarten Wohngebieten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten. Die Kommunen können zwar von diesen Vorgaben abweichen. Bei der Zulassung geringerer Abstandswerte muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden können. Dies ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung schwierig, da nicht abzusehen ist, an welchem konkreten Standort in einer Konzentrationszone welcher Anlagentyp errichtet werden wird. Insofern sind auch keine konkreten Schallprognosen möglich. Daher bezieht sich die vorliegende Planung auf die Vorsorgeabstände 700 m zu Wohnbauflächen, 450 m zu gemischten Bauflächen und 300 m zu gewerblichen Bauflächen. Ein Vorsorgeabstand von 200 m um Naturschutzgebiete sowie um Bann- und Schonwälder ist in der Regionalplanung zu berücksichtigen. Auch in der Bauleitplanung kann ein solcher Vorsorgeabstand notwendig sein, um eine erhebliche Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzwecks zu vermeiden. Nach Rücksprache mit den Naturschutzbehörden und aufgrund der Kleinräumigkeit der Schutzgebiete wird der Vorsorgeabstand von 200 m in der vorliegenden Planung zugrunde gelegt. Um stehende und fließende Gewässer im Außenbereich ist in der Regel ein Gewässerrandstreifen von 10 m freizuhalten, sofern kein breiterer Gewässerrandstreifen festgesetzt ist. Nach eingehender Prüfung der entsprechenden technischen Vorgaben und Abstimmung mit dem Regionalverband Nordschwarzwald wurden insgesamt die folgenden Abstandsflächen (vgl. Tabelle) zur Identifikation potenziell geeigneter Konzentrationszonen in die Planung aufgenommen: Flächennutzung GIS-Analyse - verwendete Abstandswerte in Meter Siedlung Wohnbauflächen 700 Reines Wohngebiet 700 Gemischte Baufläche / Kerngebietsfläche 450 Gewerbliche Baufläche 300 Kur-/Klinikgebiet 700 Sonderbaufläche Die relevanten Flächen wurden je nach Nutzung den anderen Kategorien zugeordnet Gemeinbedarfs- / Grünfläche Nur direkte Fläche (ohne gesondert bewertete Nutzungen Friedhof, Sportanlagen, Schulen, Kindergärten und Kirchen) Kleingärten 450 Friedhof 500 Ver-/Entsorgung Nur direkte Fläche Gebäude im Außenbereich 450 Sportanlagen 450

Flächennutzung - 9 - GIS-Analyse - verwendete Abstandswerte in Meter Kindergärten 700 Schule 700 Infrastruktur BAB 100 Bundes/Landstraße 40 Kreisstraße 30 Eisenbahn 50 Freileitung 100 WSG und QSG Zone I und II Nur direkte Fläche / Einzelfallprüfung Richtfunk Einzelfallprüfung Tieffluggebiete Einzelfallprüfung Naturschutz FFH-Gebiet Restriktionsfläche / Einzelfallprüfung Naturschutzgebiet 200 Landschaftsschutzgebiet Restriktionsfläche / Einzelfallprüfung Flächenhaftes Naturdenkmal Nur direkte Fläche Geschützte Biotope Nur direkte Fläche Schon-/Bannwald 200 Geschützte Waldgebiete 200 Naturparke Restriktionsfläche / Einzelfallprüfung Gewässerrandstreifen Nur direkte Fläche Grünzäsur Nur direkte Fläche Regionaler Grünzug Restriktionsfläche / Einzelfallprüfung Nach der Festlegung der Abstandswerte wurde als erster Planungsschritt eine GIS-Analyse durchgeführt, in der alle harten Ausschlusskriterien (Naturschutzgebiete, Wohngebiete, etc.) und die geforderten Abstandsflächen berücksichtigt wurden (vgl. folgende Karte).

- 10 - Es wurden weitere Randbedingungen berücksichtigt: 6.5. Richtfunkstrecken Richtfunkstrecken schließen die Ausweisung von Konzentrationszonen nicht aus, da innerhalb der Konzentrationszonen die einzelnen Anlagen die Strecken berücksichtigen können. Liegen jedoch zu viele Richtfunkstrecken vor, oder ist die Konzentrationszone sehr klein, kann die Nutzbarkeit stark beeinträchtigt werden. Insofern wurde die Betroffenheit für die einzelnen möglichen Konzentrationszonen geprüft (siehe Steckbriefe weiter unten). 6.6. Militärische Randbedingungen Nach Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 09.07.2012 besteht eine Bauhöhenobergrenze von 1.041,12 m ü. NN aufgrund von Nachttiefflugsystemen. Diese Obergrenze besitzt keine einschränkende Wirkung im Bereich des Nachbarschaftsverbands. 6.7. Bekannte und mögliche benachbarte Windparkplanungen Im Nachbarschaftsverband und in den umgebenden Bereichen existieren noch keine Windenergieanlagen. Besteht die Möglichkeit für grenzüberschreitende Planungen, wird auf diesen Umstand in den Steckbriefen der einzelnen Suchbereiche hingewiesen. Zum einen kann eine grenzüberschreitende Planung die Wirtschaftlichkeit der Anlagen verbessern, zum anderen besteht die Gefahr, dass bei konkurrierenden Planungen eine negative Beeinflussung der Standorte untereinander stattfindet. Ohnehin findet eine Beteiligung der Nachbargemeinden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens statt.

- 11-6.8. Restriktionsflächen bzw. Einzelfallprüfung (Schutzgebiete) Anschließend erfolgte eine weitere Abschichtung der nach der ersten Stufe identifizierten potenziell geeigneten Flächen im Hinblick auf Schutzgebiete, deren Beeinträchtigung in einer Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden muss: Gesetzlich geschützte Waldbereiche Im Verbandsgebiet liegen keine gesetzlich geschützten Waldbereiche vor. Wasserschutzgebiete Der Windenergieerlass führt in Kap. 5.6.4.4 aus: In der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten ist die Errichtung und der Betrieb von Wasserkraftanlagen oder anderen baulichen Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe verwendet werden, grundsätzlich verboten. Eine Befreiung von diesem Verbot gemäß 52 Abs. 1 WHG kommt nur in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung der Wasserbehörde zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben den Schutzzweck der Gebietsfestsetzung nicht gefährdet und im Einklang mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone der jeweiligen Schutzgebietsverordnung steht. Verunreinigungen und sonstige nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit dürfen nicht zu besorgen sein. Im Sinne der Planungssicherheit müssen bereits im Rahmen der Aufstellung eines Teil-Flächennutzungsplanes die möglichen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Wasserschutzgebiet untersucht werden. An den Untersuchungsrahmen hat die zuständige Wasserbehörde dieselben Anforderungen zu stellen, wie bei der Prüfung der Befreiungslage im konkreten Genehmigungsverfahren. Praktisch hieße dies, dass für die geforderte Untersuchungstiefe entweder konkrete Planungen mit Angaben zum Standort und technischer Ausführung vorliegen müssen, oder im Fall ohne konkreten Vorhabensbezug die Flächennutzungsplanung konkrete Festlegungen bzgl. Standort und technischer Ausführung enthalten muss, um eine entsprechende Prüfung der Befreiungslage zu ermöglichen. Dies ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht zu leisten. In den geplanten Konzentrationszonen 1, 2, 4 und 5 ist die jeweils betroffene Wasserschutzgebietsverordnung für Zone III zu prüfen, im Suchraum 4 ist auch die Zone II (A und B) betroffen. Die Zone II wurde nicht als Ausschlusskriterium bewertet, stellt aber ein gewichtiges Genehmigungshindernis dar. Es ist im weiteren Verfahren eine Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erforderlich, um die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen zu klären. Landschaftsschutzgebiete Wesentliche Schutzzwecke dieser Gebiete sind in der Regel das Landschaftsbild und der Naturhaushalt. Windenergieanlagen greifen regelmäßig in diese Schutzzwecke ein. Verordnungen zu Landschaftsschutzgebieten enthalten zumeist ein Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das auch für Windenergieanlagen gilt. Eine Erlaubnis ist in der Regel nicht geeignet, um einen Widerspruch des Vorhabens zum Schutzzweck der Verordnung auszuräumen. Nach den Ausführungen des Windenergieerlasses ist durch die Planung einer Konzentrationszone mit so starken Eingriffen in die Ziele der Landschaftsschutzgebiete auszugehen, dass in der Regel eine Änderung der Schutzgebietsverordnung notwendig wird. Für das betroffene Landschaftsschutzgebiet 2.31.001 Landschaftsschutzgebiet für den Stadtkreis Pforzheim enthält die Schutzgebietsverordnung u. a. folgende Aussagen zu Verboten: In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch ( ) das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt

- 12 - oder ( ) der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird. ( 4 Nr. 4 und 5). Die Suchräume 1, 3, 4 und 5 liegen im Bereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung. Hier ist im weiteren Verfahren zu prüfen, inwieweit eine Aufhebung der Verordnung zur Realisierung von Windenergieanlagen erforderlich ist und gewährt werden kann. Es muss geklärt werden, ob von den Vorschriften der Verordnung befreit werden kann oder ob es eine Teil-Aufhebung der Verordnung geben muss, um die Darstellung beizubehalten. Es ist ebenfalls zu prüfen, ob eine Inaussichtstellung für die vorbereitende Bauleitplanung reicht. Auch hier ist die Beurteilung im Flächennutzungsplan insofern schwierig, als innerhalb relativ großer Bereiche später allein aus technischen Gründen (Abstand zur Vermeidung von Turbulenzen und Windklau ) nur einzelne Windenergieanlagen errichtet werden deren genaue Standorte allerdings auf dieser Ebene nicht festgelegt werden können. Europäische Vogelschutzgebiete / FFH-Gebiete Windenergieanlagen dürfen grundsätzlich nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Europäischen Vogelschutzgebieten und Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Gebiete) führen. Wenn die Planung - Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung - geeignet ist, die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieser Gebiete erheblich zu beeinträchtigen, ist gem. 1a Abs. 4 BauGB im Rahmen des Planungsverfahrens eine Verträglichkeitsprüfung nach 34 BNatSchG in das Planungsverfahren zu integrieren. Im Verbandsgebiet liegen keine Vogelschutzgebiete. Das dem Nachbarschaftsverband nächstgelegene Vogelschutzgebiet liegt 1,6 km östlich der Gemarkungsgrenze von Öschelbronn (Vogelschutzgebiet Nr. 7019-441 "Enztal Mühlhausen - Roßwag") und muss somit nicht berücksichtigt werden. Die Suchräume 1 und 4 liegen innerhalb von FFH-Gebieten (Pfinzgau-Ost, Enztal bei Mühlacker), die Suchräume 3 und 5 in der Umgebung von FFH-Gebieten (Würm-Nagold-Pforte, Pfinzgau-Ost). Hier ist im weiteren Verfahren zu prüfen, inwieweit die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete durch die Konzentrationszonen für Windenergieanlagen beeinträchtigt werden. In der folgenden Karte sind die betroffenen Prüfflächen zu sehen:

- 13-6.9. Windhöffigkeit Der nächste Prüfschritt betrifft ein Gunstkriterium : das Angebot an Wind. Der Windatlas Baden- Württemberg wurde als Grundlage für eine flächenhafte Bewertung der Windhöffigkeit in Baden- Württemberg erarbeitet und dient als Grundlage für die Regionalplanung und die Bauleitplanung. Im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen sind die Angaben des Windatlas nicht ausreichend und müssen durch Detailmessungen ergänzt werden. Für die Erarbeitung der Konzentrationszonen innerhalb des Gebietes des Nachbarschaftsverbands Pforzheim werden die Angaben des Windatlas zur Bewertung des Gunstkriteriums "Windhöffigkeit" herangezogen. Die Windverhältnisse spiegeln die Höhenverhältnisse im Planungsbereich wieder. Die Höhenzüge liegen in ihren Gipfellagen bei 350 bis 450 m ü.n.n. Nur die Büchenbronner Höhe ragt mit über 600 m hier deutlich heraus. Aus diesem Grund erreicht sie bei den Windgeschwindigkeiten bezogen auf eine Höhe von 140 m über Grund nach dem Windatlas Baden-Württemberg im Jahresdurchschnitt Werte von bis zu 6,25 m/s, während die anderen Höhenrücken in der Regel nur Werte zwischen 5,25 und 5,75 m/s erreichen. Es wird die Betrachtung der Windgeschwindigkeiten in der Höhe von 140 m über Grund gewählt, weil einerseits die technische Entwicklung der Anlagen immer höhere Nabenhöhen ermöglicht, und andererseits situationsbezogen, weil die Höhenlagen und somit die für Windenergieanlagen interessanten Bereiche im Plangebiet überwiegend forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Anlagen müssen somit in gewisse Höhe aufweisen, um turbulenzfrei und wirtschaftlich betrieben werden zu können. Als alleiniges Kriterium bei der Auswahl der Suchräume wird der Referenzertrag 3 60 % gewählt. Nur 3 Bis Ende 2011 war ein Jahresertrag für die Windenergieanlage(n) am Standort von mindestens 60% in Bezug auf einen im EEG

- 14 - diese Auswahl gewährleistet, dass keine ungerechtfertigten Einschränkungen möglicher Investorenentscheidungen aufgrund dieses Gunstkriteriums erfolgen. Unterhalb des Referenzertrags von 60 % ist nach derzeitigem Ermessen auch bei einer Zugrundelegung von absehbaren technischen Fortschritten (höhere und effizientere Anlagen) im Planungszeitraum von 10-15 Jahren nicht von einer wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie auszugehen. Für die Flächen, die nach derzeitigem Ermessen im Planungszeitraum des Teil-Flächennutzungsplanes keine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie erlauben werden, geht die Planung davon aus, dass unabhängig vom späteren konkreten Standort der möglichen Anlagen die großflächigen negativen Auswirkungen insbesondere auf das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung den möglichen Nutzen der Anlagen überwiegen. Diese Flächen sind insofern in der Abwägung dieser Belange aus einer weiteren Betrachtung herausgefallen. Die folgende Karte zeigt die Windhöffigkeit bzw. den Referenzertrag kombiniert mit den Ausschlussflächen und den Restriktionsbereichen: 6.10. Mindestgröße von Konzentrationszonen Es wird außerdem planerisch festgelegt, dass eine Konzentrationszone für Windenergie die Möglichkeit bieten muss, mindestens drei Anlagen zu errichten, um dem Bündelungsgedanken Rechnung zu tragen. Flächen, die aufgrund ihrer zu geringen Größe oder ihres schlechten Flächenzuschnitts weniger Anladefinierten Referenzstandort Voraussetzung für eine Stromvergütung nach dem EEG. Diese Grenze ist weiterhin ein Richtwert für die minimale Windhöffigkeit, die ein Standort bieten sollte. (Windenergieerlass 09.05.2012)

- 15 - gen zulassen, sind für eine Konzentrationszone ungeeignet. Daher wurden Kleinflächen verworfen, die nur den Raum für maximal einzelne Anlagen bieten und die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit weiteren potenziellen Flächen liegen. Um die mögliche Anzahl von Windenergieanlagen in einer Konzentrationszone zu ermitteln, wird von der Faustregel ausgegangen, dass Windenergieanlagen in Hauptwindrichtung einen Abstand von 7 Rotordurchmessern und senkrecht dazu von 3 Rotordurchmessern haben müssen. Die Hauptwindrichtung im Nachbarschaftsverband Pforzheim ist West-Ost ausgerichtet mit einer leichten Abweichung nach Süden. Bei der aktuellen Anlagengeneration (Gesamthöhe ca. 200 m und Rotordurchmesser ca. 100 m) führen diese Randbedingungen dazu, dass die einzelnen Anlagen in einer Konzentrationszone einen Abstand von 700 m in Ost-West-Richtung und 300 m in Nord-Süd-Richtung aufweisen müssen (vgl. Mailänder Geo Consult 2012). Die in den folgenden Steckbriefen angegebene Anzahl der möglichen Windenergieanlagen ist rein flächenmäßig ermittelt und insofern als theoretische Maximalzahl zu betrachten! Auf Grundlage der vorgestellten Kriterien werden fünf Suchräume für Konzentrationszonen im Gebiet des Nachbarschaftsverbandes abgegrenzt, die im nächsten Kapitel in einzelnen Steckbriefen (Mailänder Geo Consult 2012) beschrieben werden. Sie bilden die Grundlage für die Darstellung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Teil-Flächennutzungsplan. 5 1 4 2 3 7. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Vorhabens Ziel ist es, auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum im Gebiet des Nachbarschaftsverbandes zur Verfügung zu stellen. Im gesamten Geltungs-

- 16 - bereich des wirksamen Flächennutzungsplanes werden daher geeignete Konzentrationszonen für Windenergieanlagen auf Grundlage einer Fachplanung ausgewählt und entsprechend dargestellt. Damit können die Gemeinden die Ansiedlung von Windenergieanlagen steuern und ihren Beitrag zur Energiewende liefern. Gleichzeitig ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf den übrigen Flächen im Nachbarschaftsverband ausgeschlossen, da dort entweder keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen (Ausschlusswirkung von Siedlungsflächen, Schutzgebietsverordnungen etc.) oder ein wirtschaftliches Betreiben von Anlagen aufgrund des Windangebotes nicht möglich ist. Die auf Grundlage der vorgestellten Kriterien abgegrenzten fünf Suchräume für Konzentrationszonen werden im Folgenden mit Kartenausschnitt und Steckbrief beschrieben. Es sind zum derzeitigen Stand der Planung insgesamt ca. 462 ha Fläche als Konzentrationszone dargestellt (Gesamtgebiet des Nachbarschaftsverbandes: knapp 14.730 ha). 8. Beschreibung der Suchräume 8.1. Suchraum 1: Klapfenhardt, Müllerskreuz, Schönbühl Die Teilfläche 1a Klapfenhardt liegt westlich von Ispringen und südlich von Ersingen innerhalb eines Waldgebietes. Die südwestliche und die südliche Begrenzung bilden die Bundesstraße B10 und die BAB A8, die nordwestliche die Grenze des Nachbarschaftsverbands. Der höchste Punkt der Erhebung liegt bei 378 m ü. NN. Die Teilfläche ist vollständig mit Buchen-Mischwald bestanden. Die Teilfläche 1b Müllerskreuz schließt an der Nordseite der BAB A8 an und wird im Westen durch die K4538, nördlich und östlich von der B10 begrenzt (kleine Teile liegen nördlich der B 10). Die Fläche liegt innerhalb eines Waldgebietes. Der höchste Punkt der Erhebung liegt bei 376 m ü. NN. Die Teilfäche ist vollständig mit Buchen-Mischwald bestanden. Die Teilfläche 1c Schönbühl schließt an der Südseite der BAB A8 an und wird im Westen durch die K4538 bzw. die Verbandsgrenze, östlich Abstandspuffern zu Gewerbeflächen und südlich von einem Abstandspuffer um Gebäude im Außenbereich und Kleingärten begrenzt. Die Fläche liegt innerhalb eines Waldgebietes. Der höchste Punkt der Erhebung liegt bei 395 m ü. NN. Die Teilfläche ist vollständig mit Buchen-Mischwald bestanden. Suchraum 1 (Klapfenhardt, Müllerskreuz, Schönbühl) Stadt Pforzheim (kleinflächig Ispringen) Kriterien Bewertung Erläuterung Einschätzung der Wirtschaftlichkeit Flächengröße 113 ha 1a: 40 ha, 1b: 34 ha, 1c: 39 ha

- 17 - Suchraum 1 (Klapfenhardt, Müllerskreuz, Schönbühl) Stadt Pforzheim (kleinflächig Ispringen) Kriterien Bewertung Erläuterung Morphologie gering bis mittel 1a: mäßige Hangneigungen, 1b: mäßige bis mittlere Hangneigungen, 1c: mäßige bis mittlere Hangneigungen Erschließung gut Die Flächen können über mehrere Wege erreicht werden. Die Wege sind zwischen 2 und 3 m breit und teilweise asphaltiert. Die Wege weisen mittlere (Fläche 1a: geringe) Steigungen auf. Anzahl möglicher WEA max. 10 1a: max. 4 Anlagen, 1b: max.3 Anlagen, 1c: max. 3 Anlagen Windhöffigkeit (140 m über Grund) 5,25 5,75 m/s 1a: überwiegend 5,25-5,5, 1b: überwiegend 5,25-5,5, 1c: überwiegend 5,5-5,75 Übergeordnete Planungen / Fachplanungen Lage im Regionalen Grünzug vollständig Lage im Vorbehaltsgebiet für den Bodenschutz teilweise Kleine Bereiche in den Teilflächen 1b und 1c Waldfunktion Bodenschutzwald Waldfunktion Wasserschutzwald teilweise Kleine Bereiche in den Teilflächen 1a und 1b Waldfunktion Sichtschutzwald Waldfunktion Immissionsschutzwald vollständig Waldfunktion Erholungswald teilweise Teilfläche 1a teilweise in Stufe 2, 1c vollständig in Stufe 2 Schutzgebiete Lage im bzw. in der Umgebung eines FFH-Gebiets ja Folgende Teilflächen liegen im FFH-Gebiet Pfinzgau Ost : 1a (kleinflächig), 1b (fast vollständig) und 1c (Ostteil) Lage im Landschaftsschutzgebiet ja Teilfläche 1a und 1b liegen vollständig im LSG Lage im Naturpark Naturdenkmale und geschützte Biotope unbedeutend Ein kleines Waldbiotop in Teilfläche 1a Lage im Wasserschutzgebiet teilweise 1a und1b: überwiegend in Zone III WSG Tiefbrunnen I und II Gemeinde Kämpfelbach, 1c: überwiegend in Zone IIIB WSG Pfinztal Landschaftsschutz und Erholung Erholungsfunktion gering - mittel Örtlicher Wanderweg, Radwanderweg (1c), Schutzhütten (1a und Nähe 1c), Trimm-dich-Pfad (südlich 1c) Vorbelastung durch Lärm (BAB A8, B 10). Sichtbarkeit hoch Teilraum 1a liegt in der Nähe zu zwei Siedlungs- und einem Gewerbegebiet (Ispringen ca. 700 m, Ersingen ca. 1.000 m, Pforzheim Gewerbegebiet Wilferdinger Höhe ca. 300 m). Eine WEA mit rund 150 m Nabenhöhe kann sowohl von den genannten Bereichen, als auch, jedoch deutlich geringer, von den nördlichen Randbereichen der Stadt Pforzheim (Entfernung ca. 5 km) wahrgenommen werden. Teilraum 1b liegt nicht in unmittelbarer Nähe zu Siedlungsflächen (Ispringen ca. 1.500 m, Ersingen ca. 1.600 m, Pforzheim Gewerbegebiet Heilbronner Straße ca. 400 m). Eine WEA mit rund 150 m Nabenhöhe kann vom Gewerbegebiet, als auch, jedoch deutlich geringer, von den nördlichen Randbereichen der Stadt Pforzheim (Entfernung ca. 5 km) wahrgenommen werden. Teilraum 1c liegt nicht in unmittelbarer Nähe zu Wohnbauflächen (Gewerbegebiet Heilbronner Straße ca. 600 m, Keltern ca. 1.500 m, dem Stadtteil Arlinger ca. 1.500 m, Birkenfeld ca. 2.400 m). Eine WEA mit rund 150 m Nabenhöhe kann vom Gewerbegebiet, von Keltern und Brötzingen und, mit geringerer Wirkung, von Birkenfeld und Stadtteilen von Pforzheim wahrgenommen werden. Landschaftsbildqualität gering Hohe Vorbelastung durch BAB A8, B10, K4538, Gewerbegebiete und Freileitungen. Die WEA würden dem schon vorbelasteten Landschaftsbild eine weitere, jedoch besonders sichtbare technische Komponente hinzufügen Kulturdenkmale Technische Kriterien Freileitungen relevant Teilfläche 1c wird im Westen durch eine 20 kv-freileitung

- 18 - Suchraum 1 (Klapfenhardt, Müllerskreuz, Schönbühl) Stadt Pforzheim (kleinflächig Ispringen) Kriterien Bewertung Erläuterung begrenzt (100 m-abstand) Prüfung auf Schwingungsschutz erforderlich. Richtfunkstrecken möglich Nach derzeitigem Informationsstand sind keine Richtfunkstrecken vorhanden Bekannte und mögliche benachbarte Windparkplanungen möglich Keine bekannten Planungen, vom Windpotenzial her möglich Empfehlungen der Gutachter Änderung der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes für die Teilflächen 1a und 1b erforderlich Vorprüfung FFH-Verträglichkeit erforderlich. Danach Ausweisung der Fläche möglich. Abwägung der Einzelflächen aufgrund der geringen Windhöffigkeit sinnvoll. Teilfläche 1b besitzt die stärksten Einschränkungen (FFH-Gebiet und LSG) und die geringste Windhöffigkeit. Bewertung potenzieller Artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich 8.2. Suchraum 2: Bergwald Birkenfeld Der Suchraum 2 liegt südwestlich von Birkenfeld, südöstlich von Obernhausen und nordöstlich von Neuenbürg innerhalb eines Waldgebietes. Der höchste Punkt der Erhebung liegt bei 459,3 m ü. NN. Die Teilfläche ist vollständig mit Buchen-Mischwald bestanden. In Kuppenlage gibt es Bereiche mit jüngeren Kahlschlags- oder Sturmwurfflächen. Suchraum 2 (Bergwald Birkenfeld) Gemeinde Birkenfeld Kriterien Bewertung Erläuterung Einschätzung der Wirtschaftlichkeit

Flächengröße 47 ha - 19 - Morphologie gering bis mittel Westlicher Bereich mit geringer Hangneigung. Im Osten Abfall zur Enz. Erschließung gut Die Fläche kann über zwei Hauptwege erreicht werden. Die Wege sind zwischen 2 und 3 m breit. Die Wege weisen im Westen geringe Steigungen auf. Anzahl möglicher WEA max. 5 Windhöffigkeit (140 m über Grund) Übergeordnete Planungen / Fachplanungen Lage im Regionalen Grünzug vollständig Lage im Vorbehaltsgebiet für den Bodenschutz 5,5 5,75 m/s deutlich überwiegend 5,5-5,75, im Osten kleinräumig 5,75 6,0 in Randbereichen 5,25-5,5 Waldfunktion Bodenschutzwald teilweise Nur ganz im Osten am Enzhang Waldfunktion Wasserschutzwald teilweise Schmales Band im zentralen Bereich Waldfunktion Sichtschutzwald Waldfunktion Immissionsschutzwald Waldfunktion Erholungswald vollständig Mit Ausnahmen der kleinen Teilfläche nördlich der L 565 Schutzgebiete Lage im bzw. in der Umgebung eines FFH-Gebiets Lage im Landschaftsschutzgebiet Lage im Naturpark Naturdenkmale und geschützte Biotope ja unbedeutend Wenige kleine Waldbiotope Lage im Wasserschutzgebiet teilweise Nordwestteil in Zone IIIB des WSG Pfinztal Landschaftsschutz und Erholung Erholungsfunktion gering - mittel Die Höhenvariante des Westwegs quert das Gebiet Sichtbarkeit hoch Der Suchraum liegt zwischen 3 Siedlungen (Birkenfeld ca. 700 m, Obernhausen ca. 850 m, Neuenbürg ca. 1.300 m). Eine WEA mit rund 150 m Nabenhöhe kann sowohl von den genannten Bereichen, als auch, jedoch deutlich geringer, von den Randbereichen der Stadt Pforzheim (Entfernung ca. 3,5 km) wahrgenommen werden. Landschaftsbildqualität mittel Vorbelastung durch L 565 und Freileitung. Die WEA würden dem leicht vorbelasteten Landschaftsbild eine weitere, jedoch besonders sichtbare technische Komponente hinzufügen Kulturdenkmale Technische Kriterien Freileitungen relevant 20 kv-freileitung im Norden des Suchraums (100 m-300 m Abstand). Prüfung auf Schwingungsschutz erforderlich. Richtfunkstrecken relevant Bislang ist eine Richtfunkstrecke bekannt, die den Suchraum mittig an der schmalsten Stelle in Nord-Süd Richtung quert Bekannte und mögliche benachbarte Windparkplanungen Empfehlungen der Gutachter Fläche ausweisen Bewertung potenzieller Artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich 8.3. Suchraum 3: Büchenbronner Höhe Der Suchraum 3 liegt südwestlich von Büchenbronn und nordöstlich von Engelsbrand innerhalb eines Waldgebietes. Die Büchenbronner Höhe ist mit 608 m ü. NN der höchste Punkt des Nachbarschaftsverbands. Der Suchraum ist vollständig mit einem Mischwald mit einem hohen Nadelbaumanteil bestanden.

- 20 - Suchraum 3 (Büchenbronner Höhe) Stadt Pforzheim Kriterien Bewertung Erläuterung Einschätzung der Wirtschaftlichkeit Flächengröße 89 ha Morphologie mittel - stark Südwestlicher Bereich (Kuppenlage) mit geringer Hangneigung. Im Nordosten steiler Abfall zur Enz. Hangneigungen in Richtung Büchenbronn wechselhaft. Erschließung eingeschränkt (gut über Engelsbrand) Die Fläche kann über mehrere Hauptwege erreicht werden. Die Wege sind zwischen 2 und 3 m breit. Die Wege weisen im Nordosten zum Teil Steigungen auf, die Probleme bei der Anlieferung der Anlagen bereiten können. Zuwegung über Engelsbrand ist günstiger Anzahl möglicher WEA max. 7 Windhöffigkeit (140 m über Grund) 5,25 6,25 m/s Kuppenlage 6,0-6,25, Randbereiche 5,25-5,5 Übergeordnete Planungen / Fachplanungen Lage im Regionalen Grünzug teilweise Enzhang Lage im Vorbehaltsgebiet für den Bodenschutz Waldfunktion Bodenschutzwald teilweise Kleinflächig in Kuppenlage Waldfunktion Wasserschutzwald Waldfunktion Sichtschutzwald Waldfunktion Immissionsschutzwald vollständig Waldfunktion Erholungswald vollständig Südosten Stufe 1, Nordwesten Stufe 2 Schutzgebiete Lage im bzw. in der Umgebung eines FFH-Gebiets Lage im Landschaftsschutzgebiet Lage im Naturpark Naturdenkmale und geschützte Biotope Lage im Wasserschutzgebiet Landschaftsschutz und Erholung Ja (Umgebung) ja ja unbedeutend FFH-Gebiet Würm-Nagold-Pforte 100 m östlich der potenziellen Konzentrationszone Ein kleines Waldbiotop auf der Südostgrenze Erholungsfunktion Mittel bis hoch Örtliche Wanderwege, Radwanderwege, Mittelweg und Aussichtsturm im südöstlichen Gebiet bzw. direkt außerhalb Sichtbarkeit hoch Der Suchraum liegt zwischen 2 Siedlungen (Büchenbronn und Engelsbrand mit jeweils ca. 700 m Abstand). Von diesen

- 21 - Suchraum 3 (Büchenbronner Höhe) Stadt Pforzheim Kriterien Bewertung Erläuterung Siedlungen ist eine gute Sichtbarkeit gegeben. Da der Suchraum auf der höchsten Erhebung des Nachbarschaftsverbandes liegt, ist er aus einer sehr großen Entfernung einsehbar, sofern nicht Gebäude, Bäume oder Höhenrücken die Sicht behindern. Landschaftsbildqualität hoch Vorbelastungen im engeren Umfeld liegen nicht vor. Durch die exponierte Lage ist die Büchenbronner Höhe prägend für das Landschaftsbild Kulturdenkmale Ja (untergeordnet) Im Landschaftsplan ist ein archäologisches Denkmal verzeichnet (mittelalterliches Bodendenkmal Enzhalde) Technische Kriterien Freileitungen Richtfunkstrecken möglich Nach derzeitigem Informationsstand sind keine Richtfunkstrecken vorhanden Bekannte und mögliche benachbarte Windparkplanungen Empfehlungen der Gutachter Änderung der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes erforderlich Vorprüfung FFH-Verträglichkeit evtl. erforderlich. Abstimmung mit ONB. Danach Ausweisung der Fläche möglich. Bewertung potenzieller Artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich ja Die Projektplanung für Windenergieanlagen für die Gemeinde Engelsbrand und die Stadt Pforzheim soll nach einem positiven Bürgerentscheid/Bürgerbefragung (Termin: 14.10.12) 2013 voran getrieben werden. 8.4. Suchraum 4: Fürstkopf, Hartheimer Kopf, Hamberg, Steinbuckel Die Teilfläche 4a Fürstkopf liegt südwestlich von Niefern und südlich von Eutingen innerhalb eines Waldgebietes. Der höchste Punkt der Erhebung liegt bei 385 m ü. NN. Die Teilfläche ist vollständig mit vielfältigem Mischwald mit zum Teil älteren Beständen bedeckt. Nadelwald ist eingesprengt. Die Teilfläche 4b Hartheimer Kopf liegt zwischen der BAB A8 im Osten und den Ackerflächen des Hofguts Hagenschieß im Westen. Der höchste Punkt der Erhebung liegt bei 409,5 m ü. NN. Die Teilfläche ist teilweise mit Buchen-Mischwald bestanden. Der südliche Teil schließt Offenland mit ein. Es handelt sich um einen schmalen Wiesensaum und eine eingezäunte, ehemalige militärisch genutzte Fläche (rückgebaute US-Nike-Hercules-Raketenstation). Die Teilfläche 4c Hamberg liegt im Westen der BAB A8 und wird im Westen durch die K 4500 begrenzt. Die Fläche liegt innerhalb eines Waldgebietes. Der höchste Punkt der Erhebung liegt bei 377,3 m ü. NN. Die Teilfläche ist vollständig mit einem altersgemischten Mischwald bestanden. Die Teilfläche 4d Steinbuckel liegt im Westen der K 4501 zwischen Öschelbronn und Neubärental. Die Fläche liegt innerhalb eines Waldgebietes. Der höchste Punkt der Erhebung liegt bei 430,9 m ü. NN. Die Teilfläche ist überwiegend mit Buchen-Mischwald, zum Teil mit älteren Eichen und Buchen bestanden.

- 22 - Suchraum 4 (Fürstkopf, Hartheimer Kopf, Hamberg, Steinbuckel) Gemeinde Niefern-Öschelbronn (4a und 4b teilweise Stadt Pforzheim) Kriterien Bewertung Erläuterung Einschätzung der Wirtschaftlichkeit Flächengröße 175 ha 4a: 61 ha, 4b: 26 ha, 4c: 20 ha, 4d: 68 ha Morphologie gering bis mittel Alle Teilflächen zeichnen sich durch mäßige (Kuppenbereiche, Sättel) bis mittlere Hangneigungen aus (Hänge). Die Eignung der Flächen wird durch die Hangneigungen reduziert. Erschließung eingeschränkt Teilfläche 4a ist im Kuppenbereich nicht gut erschlossen, die Wege sind schmal und zum Teil steil. Teilfläche 4b ist teilweise eingezäunt. Status muss geklärt werden. Ansonsten ist der Kuppenbereich dieser Fläche gut erreichbar, während die Wege an den Hängen evtl. nicht geeignet sind (Steilheit). Teilfläche 4c liegt nahe an der K 4500, die Waldwege sind jedoch eher schmal und teilweise evtl. zu steil. Teilfläche 4d liegt an der K 4501, die Waldwege sind teilweise gut nutzbar, jedoch meist schmal. Anzahl möglicher WEA max. 18 4a: max. 6 Anlagen, 4b: max. 3 Anlagen, 4c: max. 3 Anlagen, 4d: max. 6 Anlagen Windhöffigkeit (140 m über Grund) 5,25 5,75 m/s 4a: überwiegend 5,25-5,5, im Zentrum auch 5,5 5,75 4b: ausschließlich 5,25-5,5 4c: 5,25 5,5 nur kleinflächig 5,5-5,75 4d: überwiegend 5,5-5,75 in Randbereichen 5,25- - 5,5 Übergeordnete Planungen / Fachplanungen Lage im Regionalen Grünzug teilweise Teilflächen 4a, 4b und 4c liegen vollständig im Regionalen Grünzug Lage im Vorbehaltsgebiet für den Bodenschutz Waldfunktion Bodenschutzwald teilweise Kleinflächig im Südwesten der Teilfläche 4d Waldfunktion Wasserschutzwald Waldfunktion Sichtschutzwald Waldfunktion Immissionsschutzwald teilweise Teilweise in den Teilflächen 4a, 4b und 4c Waldfunktion Erholungswald teilweise Teilflächen 4a und 4c kleinflächig in Stufe 2, 4b Waldbereich vollständig in Stufe 2 Schutzgebiete Lage im bzw. in der Umgebung eines FFH-Gebiets Ja (teilweise im Umfeld) Teilfläche 4a besitzt einen Abstand von ca. 130 m zu einem nördlich gelegenen Teilgebiet des FFH-Gebiets Enztal bei Mühlacker Teilfläche 4d besitzt einen Abstand von ca. 310 m zu einem nördlich gelegenen Teilgebiet des FFH-Gebiets Enztal bei