Thema des Vortrages Steuerliche Besonderheiten in ärztlichen Kooperationsstrukturen 02. Dezember 2011 Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater 66606 St. Wendel p.walter@kpwalter.de
Vorstellung Zu meiner Person Kl.-Peter Walter Steuerberater in St. Wendel Steuer- und Wirtschaftsberatung von Heilberufen insbesondere medizinische Einrichtungen gem. 311 SBG V seit 1993 sowie MVZ Mitglied im BMVZ, der Gesundheitsregion Saar sowie im Verein Region Vital St. Wendeler Land e.v.
Inhaltsverzeichnis 1. Gewerbesteuer 2. Lohnsteuer/Sozialversicherung 3. Umsatzsteuer 4. Allgemeine Hinweise
Gewerbesteuer Geringfügigkeitsgrenze bei der Abfärberegelung 15 Abs. 3 Nr.1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb - FG Köln Urteil v. 1.3.2011-8 K 4450/08 Revision anhängig - FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 5.8.2011 5 K 38/08; Revision zugelassen - FG Niedersachsen, Urteil v. 14.9.2011 3 K 447/10; Revision anhängig
Gewerbesteuer Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - mehrere (="überörtliche") Vertragsarztsitze - Grundsätzlich ist jeder Partner an seinem ursprünglichen Vertragsarztsitz tätig - Die Berufsausübungsgemeinschafts-Partner bestimmen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen der Vertragsarztsitze als (Haupt-) Betriebsstätte
Gewerbesteuer Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - die anderen Vertragsarztsitze werden zu Nebenbetriebsstätten der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft - Partner können - ohne besondere Genehmigung - wechselseitig an den anderen Vertragsarztsitzen der Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden
Gewerbesteuer Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - Tätigkeitsumfang am eigenen Vertragsarztsitz muss bei mindestens 20 Sprechstunden /Woche liegen und den Umfang aller vertragsärztlichen Tätigkeiten außerhalb des eigenen Vertragsarztsitzes insgesamt überwiegen - erhält einen gemeinsamen Honorarbescheid - die Partner haften gemeinsam - auch KV-Bereich-überschreitend möglich
Gewerbesteuer Grundsatz für Freiberuflichkeit überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft hat nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn - alle Gesellschafter die Kriterien der Freiberuflichkeit erfüllen und - ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten ausgeführt werden => aktive freiberufliche Ausübung erforderlich
Gewerbesteuer Schädlich - ein Gesellschafter ist eine Kapitalgesellschaft (MVZ GmbH) - ein Gesellschafter ist nur kapitalmäßig beteiligt - ein Gesellschafter sorgt nur für Aufträge und managt die Organisation
Gewerbesteuer Schädlich - übag ist Mitunternehmer an einer gewerblich tätigen Gesellschaft - in einer der Praxen der übag ist ein Arzt angestellt, der nicht mit den Fachkenntnissen des Praxisinhabers korreliert - übag hat nicht nur geringfügige gewerbliche Einkünfte
Gewerbesteuer Abfärberegelung meint: - Unternehmen hat freiberufliche und gewerbliche Einkünfte - die gewerblichen Einkünfte sind nicht äußerst gering zum Gesamtumsatz - die gewerblichen Einkünfte geben dann dem Unternehmen das Gepräge
Gewerbesteuer Geringfügigkeitsgrenze (äußerst geringer Anteil am Gesamtumsatz) Betragsgrenze und/oder Prozentgrenze - BFH, Urteil v. 11.8.1999 - XI R 12/98 1,25 % - FG Münster, Urteil v. 19.6.2008 8 K 4272/06 G 5% aber Ablehnung Betragsgrenze Freibetrag Gewerbesteuer 24.500
Gewerbesteuer Geringfügigkeitsgrenze (äußerst geringer Anteil am Gesamtumsatz) - FG Köln Urteil v. 1.3.2011-8 K 4450/08 bis 5% und unter Gewerbesteuerfreibetrag - FG Schl.-Holstein, Urteil v. 5.8.2011 5 K 38/08 oberhalb von 5% schädlich und Ablehnung Betragsgrenze
Gewerbesteuer Geringfügigkeitsgrenze (äußerst geringer Anteil am Gesamtumsatz) - FG Niedersachsen, Urteil v. 14.9.2011 3 K 447/10 Freibetrag von 24.500 ist ebenso Kriterium wie 5% Grenze => Entscheidung BFH offen, ob Grenzen erweitert werden, ob Grenzen kumulativ oder alternativ herangezogen werden
Gewerbesteuer Folge bei Überschreitung: - Gewerbesteuer auf alle auch die freiberuflichen Einkünfte Vermeidungsstrategien: - getrennte Gesellschaften für entsprechende Umsätze - Verlagerung in Sonderbetriebsbereich - Verlagerung außerhalb der übag auf einen Mitunternehmer (aber Betriebsaufspaltung beachten!)
Gewerbesteuer Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Krankenhäusern ggmbh (BFH, Urteil v. 22.6.2011 - I R 59/10, NV;09.11.2011) Grundsatz: 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG - Krankenhäuser von der Gewerbesteuer befreit soweit Einnahmen aus dem Zweckbetrieb erzielt werden - Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus- GmbH gewerbesteuerpflichtig
Lohnsteuer Einnahmen aus Privatliquidation eines Chefarztes (FG Münster, Urteil v. 7.6.2011-1 K 3800/09 L; veröffentlicht am 1.9.2011; Revision zugelassen) angestellter Chefarzt mit Liquidationsrecht - Leistungen sind Teil des Dienstverhältnisses - Liquidationsrecht erst durch Dienstvertrag möglich - in geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden - Fehlen von Unternehmerinitiative und -risiko
Lohnsteuer/Sozialversicherung Urlaubsvertretungen in einem MVZ Vertretung eines angestellten Arztes oder eines Vertragsarztes durch Honorarkraft Grundsatz: in eigentlichen ärztlichen Tätigkeiten keine Weisungsgebundenheit aber: - Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation - Arbeitsprozess von Dritten vorgegeben - keine Liquidation nach Gebührenordnung - gilt auch für Nebentätigkeiten
Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 8.7.2011 - S 2121 1.1-1/27 St32 ) Grundsatz - Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit - Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit - Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG - im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( 52 bis 54 AO) => bis zu 2100 steuerfreie Vergütungen
Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26a EStG bis zu 500 steuerfreie Vergütungen Grundsatz Nebenberufliche Tätigkeit - im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke 52 bis 54 AO) Kumulationsverbot 3 Nr. 26 und 3 Nr. 26a EStG
Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG Steuerbefreiung möglich ( 2.100) - bei Ausübung der Tätigkeit durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen nehmen - pädagogische Ausrichtung
Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG Steuerbefreiung möglich ( 2.100) Einzelfälle - wenn ausschließlich (ohne Zusammenhang mit körperlicher Pflege) hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z. B. Reinigung der Wohnung, Erledigung von Schriftverkehr etc.)
Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG Einzelfälle - Ärzte im Behindertensport - Ärzte im Coronarsport - Behindertentransport (Nurfahrer nicht begünstigt) - Bereitschaftsleitungen soweit Ausbilder oder Betreuer (nicht begünstigt reine Orgaleistungen) - Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes (Schlüsseldienst im Haus- und Pflegenotruf) => nur Weiterleitung schädlich
Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG Einzelfälle - Nebenberufliche Notarzttätigkeit wenn Hauptund Nebenberuf klar abgrenzbar - Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen - Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen (auch Bereitschaftszeiten)
Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26a EStG bis zu 500 steuerfreie Vergütungen - Mahlzeitendienste (nicht nach 3 Nr. 26 EStG aber nach Nr. 26a)
Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG Steuerbefreiung nicht möglich Einzelfälle - Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw - Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport - Patientenfürsprecher
Umsatzsteuer Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure (BayLfSt, Verfügung v. 25.10.2011 S 7170.1.1-10/51 St33) Grundsatz 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Physiotherapeut,. oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit
Umsatzsteuer Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure (BayLfSt, Verfügung v. 25.10.2011 S 7170.1.1-10/51 St33) - die Befähigung ist sowohl bei der Berufsgruppe der Physiotherapeuten als auch der staatlich geprüften Masseure erfüllt - ob eine Heilbehandlung vorliegt, ist jede Leistung für sich zu betrachten - therapeutisches Ziel im Vordergrund
Umsatzsteuer Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure (BayLfSt, Verfügung v. 25.10.2011 S 7170.1.1-10/51 St33) Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose - nur mit ärztlicher Verordnung umsatzsteuerfrei - keine Steuerfreiheit bei Selbstzahlung der Patienten ohne ärztliche Verordnung => steuerpflichtige Präventionsleistungen - ohne Beanstandung für Umsätze vor 01.01.2012
Allgemeine Hinweise Pauschalierung von Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer (FG Hamburg, Urteil v. 20.9.2011-2 K 41/11; Revision eingelegt) Grundsatz 37b Abs. 1 Satz 1 EStG - betrieblich veranlasste Zuwendung - zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung - Geschenke im Sinne des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG - nicht in Geld bestehen => Pauschsteuersatz von 30 Prozent
Allgemeine Hinweise Pauschalierung von Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer Grenze 35-10 - bei Ausübung des Wahlrechts 10 - Grenze - differenziert nicht danach ob Betriebsausgabenabzug möglich - unerheblich ob Zuwendung nicht zu einer Einkommensteuerpflicht des Empfängers führt - lediglich ein Wahlrecht keine Verpflichtung - Typisierung aus Praktikabilitätsgründen zulässig - Steuersatz von 30% recht niedrig
Vielen Dank für Ihre Geduld und Ihre Aufmerksamkeit Hinweis für das Steuerrecht Bei den riesigen Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater