Vorlesung Internationaler und europäischer Menschenrechtsschutz Stundenprotokoll vom 02.07.2013 Hannah Scheuermann Art. 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren) WIEDERHOLUNG/ERGÄNZUNG Letzte Stunde: Art. 5 EMRK, Eingriffe in Art. 5, Anforderungen Beachte: Festnahme & Freiheitsentziehung ist der Sache nach gleich (nur terminologischer Unterschied) Ergänzung: Schutzbereich von Art. 5 betrifft nur natürliche Personen (keine juristische Personen, da es um körperliche Freiheit geht; außerdem unabhängig von Staatsangehörigkeit) Zu Art. 5 lit b): wird modifiziert durch Art. 1 des 4. ZP (Schuldhaft nicht mehr möglich) höhere Anforderung für die Staaten, die dieses ZP ratifiziert haben Unterschied: Positives Recht (z.b. auf Leben) vs. Negatives Recht (Nichtausüben dieses Rechts) o Bsp: negatives Versammlungsrecht impliziert das Recht, Versammlungen fern zu bleiben (der Staat kann mich nicht zwingen) Achtung! Nicht gleich mit der Positiven und Negativen Verpflichtung von Staaten!! o Negativ: Abwehrrecht gegen den Staat (keine staatl. Einschränkung des Rechts) o Positiv: Staat muss Recht vor Eingriffen durch Dritte schützen bzw. er muss bestimmte Rahmenbedingungen gewährleisten (Zurverfügungstellung von Wahlen, Krankenversicherungen etc.) Schutzpflicht/Handlungspflicht HEUTE: Art. 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren) mit Abstand das am meisten verletzte (geltend gemachte) Recht der EMRK! ( ~ 45% der Fälle!) o Tendenziell gutes Zeichen ( Kritik auf hohem Niveau?) Überblick: o Abs. 1: Anspruch auf faires Gerichtsverfahren (zivil- und strafrechtlich) o Abs. 2: Unschuldsvermutung (für Angeklagte bis zur Verurteilung) (strafrechtlich) o Abs. 3: Informations- und Verteidigungsrechte (strafrechtlich) A. Abs. 1: Anspruch auf faires Gerichtsverfahren Überblick: betrifft Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche/Pflichten UND strafrechtliche Anklage (S.1) Anforderungen an die Entscheidungsinstitution: Gericht gesetzliche Grundlage unabhängig unparteiisch Anforderungen an das Verfahren: fair öffentlich (Aber: Abs. 1 S. 2) angemessene Frist Implizit: Recht auf Zugang zum Gericht (faktisch nur relevant beim Zivilrecht) I. Art. 6 I: Anwendungsbereich (Überblick)!Achtung: deutsche Fassung ist nicht authentisch, sondern Französisch & Englisch Streitigkeiten nur in französischer Fassung erwähnt (Englisch: determination of civil rights ) o autonome Begriffsbildung Bedeutung der einzelnen Merkmale ist unabhängig von Bedeutung im nationalen Recht Weite Interpretation o Grund: fundamentale Bedeutung des fairen Verfahrens für den Rechtsstaat
o Geltungsbereich wird nach und nach erweitert (Grenzziehung verschoben, s. Graphik) Beispiel: Einbeziehung verfassungsrechtlicher Verfahren im Anschluss an zivil- und strafrechtliche Verfahren Achtung: unsystematische Kasuistik (Einzelfallbetrachtung ) II. Art. 6 I: Zivilrechtliche Streitigkeit Streitigkeit = sehr weit zu verstehen ( Anforderungen wurden vom EGMR gesenkt, da in der englischen Fassung nicht enthalten (s.o.)) Streitgegenstand o Materiell-rechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen (Doppelung, i.d.r. beides), die sich aus nationalem Recht ergeben (nicht unmittelbar aus der EMRK folgend) o Abgrenzung zu prozessrechtlichen Rechtspositionen (z.b. Ladung von Zeugen) Zivilrechtlicher Charakter des Anspruchs (Abgrenzung zum öffentlichen Recht) Problemschwerpunkt im Anwendungsbereich von Art. 6 I! (s. Graphik: schwammige Grenze) Zivilrechtliche Streitigkeit o Streitigkeit zwischen Privaten (sind im REGELFALL immer zivilrechtlich) o tlw. Streitigkeiten mit Beteiligung von Hoheitsträgern (komplizierter als bei Privaten) klassisches Privatrecht (z.b. Vertrags- & Sachenrecht) Bsp. Kauf von Büromaterial Auswirkungen auf vertragliche oder vermögenswerte Positionen (z.b. Eigentum, Berufsausübung) Bsp. Baugenehmigung: in Deutschland vor Verwaltungsgerichten, vor EGMR Zivilrecht (da es um den Grundstückswert geht) Unterschied! Sozialversicherungsrecht, soweit zivilrechtliche Aspekte überwiegen Abwägung: Welche Sachverhalte sind eher zivilrechtlich, welche nicht Recht des öffentlichen Dienstes: Widerlegbare Vermutung für Anwendbarkeit von Art. 6 I ( Bsp. für die Erweiterung des Anwendungsbereichs, s. Graphik) III. Art. 6 I: Strafrechtliche Anklage o 3 Kriterien des EGMR für strafrechtlich (alternativ, eines davon ist ausreichend): Nationales Recht qualifiziert Rechtsverstoß als strafrechtlich Staaten können die Einordnung selbst beeinflussen Strafrechtlicher Tatbestand zwingende Vorschrift Geltung für Jedermann (Abgrenzung von Disziplinarvergehen) Strafrechtliche Rechtsfolge Bestrafende/abschreckende Wirkung Schwere der Sanktion o Strafrechtliche Anklage : Zeitliche Abgrenzung: Phase, in der die Garantien von Art. 6 I noch nicht greifen zu der Phase, in der sie gelten! o Keine förmliche Anklageerhebung nötig: Amtliche Mitteilung über Ermittlungen gegen den Betroffenen reicht aus Sonstige Kenntniserlangung des Betroffenen kann genügen, wenn Ermittlungen gegen ihn erkennbar wegen einer Straftat geführt werden IV. Art. 6 I: Nicht erfasste Verfahren (weder zivil- noch strafrechtlich, vgl. Graphik) Kernbereich öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten (Bsp.: Wahlrecht, Asylrecht, Staatsangehörigkeitsrecht) 2
Verfahrensrechte in diesen Verfahren: o Garantien aus Art. 6 gelten hier nicht (nicht anwendbar) o Sonderregelungen für Ausweisungsverfahren: Art. 1 Zusatzprotokoll 7 in EU-Mitgliedstaaten: Recht auf faires Verfahren in der Grundrechtecharta erfasst (Art. 47 GRC; ohne Beschränkung des Anwendungsbereichs weitergehend als die EMRK) V. Art. 6 I: (implizites) Recht auf Zugang zu einem Gericht Bestandteil des (ungeschriebenen) Rechts auf effektiven Rechtsschutz: Recht auf Zugang zum Gericht muss gewährt sein, um Effektivität des Art. 6 zu ermöglichen Inhalt: o Verpflichtung der Staaten, funktionsfähige Gerichte zu schaffen und tatsächlichen Zugang zu ihnen zu ermöglichen Vgl. Europarecht: Art. 19 Abs. I S. 2 EUV: Rechtsschutzauftrag an die MS o Kein Recht auf zweite Instanz Außer in Strafverfahren (Art. 2 ZP 7) 2. Instanz muss eingerichtet werden Deutschland: hat ZP 7 zwar nicht ratifiziert, hat aber 2. Instanz Einschränkungen o Zulässigkeitsvoraussetzungen von Rechtsbehelfen stellen immer eine gewisse Hürde dar (Frist, Beschwerdebefugnis, formale Anforderungen, Anwaltszwang, ) o Tatsächliche Hindernisse finanziell (Prozesskosten, Anwaltskosten) ggf. sogar Prozesskostenhilfe erforderlich sprachlich (z. Bsp: Nationalsprache als einzige Gerichtssprache) geographisch (Bsp.: Gerichtskonzentrationen: Weg zum Gericht zu weit?) o rechtliche Hindernisse (insbes. Immunitäten) Einschränkungen des Zugangsrechts sind zulässig, wenn o sie ein legitimes Ziel verfolgen (z.b. Rechtssicherheit (Fristen); trifft auf viele Zulässigkeitsregelungen zu) o in Bezug auf Ziel verhältnismäßig sind ( problematisch!) o den Wesensgehalt (very essence) des Zugangsrechts nicht aushöhlen o anders als bisher bekannte RF!! Weitere Voraussetzung: gesetzliche Grundlage? nicht als Anforderung genannt! o wäre allerdings zu fordern VI. Art. 6 I: Institutionelle Anforderungen Gericht gesetzliche Grundlage unabhängig unparteiisch 1. Was ist ein Gericht isv. Art. 6 I? Entscheidungsmaßstab des Gerichts müssen Rechtsnormen sein Entscheidungsverfahren muss rechtlich geregelt sein (welche Etappen, )! Entscheidungsreichweite: Klärung der Begründetheit der Rechtssache (Entscheidung in der Sache ) Institution (Gericht) muss in der Lage sein, über die Sache zu entscheiden!! 3
materieller Begriff des Gerichts (= unabhängig von Einordnung in die nationale Staatsorganisation: nur weil es Gericht heißt, muss es keines sein; MS-Definition irrelevant) 2. Auf Gesetz beruhen: die wesentlichen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Aspekte sind gesetzlich zu regeln 3. Unabhängigkeit o von Exekutive, von den Streitparteien, von sonstigen gesellschaftlichen / wirtschaftlichen Kräften (Medien, Mafia, ) o durch Ernennungsverfahren, Unabsetzbarkeit, Weisungsfreiheit 4. Unparteilichkeit o Subjektiv: individuelle (persönliche) Perspektive o Objektiv: organisatorische Perspektive VII. Art. 6 I: Verfahrensanforderungen Fair Öffentlich (Aber: Abs. 1 S. 2) angemessene Frist 1. Fairness Fairness als allgemeiner Verfahrensgrundsatz (Art. 6 I S.1): Recht auf Waffengleichheit Akteneinsicht ( kein Informationsvorsprung einer Seite) rechtliches Gehör (mündlich oder schriftliche Stellungnahme) persönliche Teilnahme (kein Ausschluss vom Verfahren) Begründung der Entscheidung Fairness als Verfahrensgrundsatz im Strafverfahren (Art. 6 I, II, III) ( Konkretisierung des allgemeinen Verfahrensgrundsatzes) Nemo tenetur-grundsatz: Niemand muss sich selbst belasten (von EGMR entwickelt) Unschuldsvermutung (Abs. II) Abs. III: a) Unterrichtung b) Vorbereitung c) Verteidigung d) Fragen an Zeugen 2. Öffentlichkeit e) Dolmetscher Gerichtsentscheidung: ausnahmslose Öffentlichkeit Bezieht sich zwingend nur auf die Urteilsverkündung (Wortlaut S. 2) o EGMR: teleologische Reduktion (Veröffentlichung der Entscheidung reicht aus) Gerichtsverhandlung o Implizite Anforderung: Mündlichkeit ( Verhandlung ) kann immer nur mündlich sein! o Einschränkungen (jeweils unter bestimmten Voraussetzungen, u.a. Verhältnismäßigkeit) Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung (s. Art. 6 I 2) Verzicht auf mündliche Verhandlung ( = auch auf Öffentlichkeit) Reduzierung aus Gründen der Praktikabilität 3. Dauer überlange Dauer häufigster Grund für Verurteilungen innerhalb von Art. 6 (Bsp. BRD: 2/3 der Urteile) Beginn des Verfahrens o Zivilrechtliche Streitigkeiten: Klageerhebung (VerwR: Widerspruch) o Strafrechtliche Verfahren: Beginn belastender Ermittlungen Ende des Verfahrens: letztinstanzliches Urteil (ggf. BVerfG-Urteil über Verfassungsbeschwerde) 4
häufiger Verurteilungsgrund für Deutschland, weil die VB-Verfahren lange im BVerfG festhängen Beispiel für potentiell negative Auswirkungen von zusätzlichem Rechtsschutz Kriterien der Angemessenheit der Verfahrensfrist o Tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falles o Persönliche Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer o Verhalten des Beschwerdeführers (wenn dieser z.b. Fristen nie einhält) o Verhalten der staatlichen Stellen /Behörden und Gerichte (Wenn diese z.b. Fristen nicht einhalten) VIII. Verhältnis von Art. 6 zu anderen Rechten Art. 5 II-IV: Spezialregelung bei Freiheitsentziehung in Bezug auf Rechte aus Art. 5 ist Art. 6 nicht anwendbar Art. 13 (Recht auf effektive Beschwerde) o Grundsätzlich subsidiär zu Art. 6 (da weniger strenge Anforderungen) o Über Umweg des Art. 13 kann Verletzung von Art. 6 I geltend gemacht werden (EGMR: Kudla/Polen) o Folge: Verpflichtung der Staaten, Rechtsbehelfe gegen Verletzungen von Art. 6 vorzusehen (zb. Gesetz über Anhörungsrüge) 5