Das Pflegestärkungsgesetz Herausforderungen der Umsetzung in Nordrhein-Westfalen

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Transkript:

Das Pflegestärkungsgesetz Herausforderungen der Umsetzung in Nordrhein-Westfalen Dirk Suchanek Leiter des Referats Landesrecht Pflege, Wohn- und Teilhabegesetz Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Horionplatz 1 40213 Düsseldorf

Gliederung Status quo Herausforderungen NRW Ausblick

Das Pflegestärkungsgesetz Status quo

Pflege und Demenz Situation und Entwicklung Mehr Pflegebedürftige durch demografischen Wandel: Derzeit sind rund 581.500 Menschen in NRW pflegebedürftig (2,6 Mio. in Deutschland) Für 2030 geht man von ca. 700.000 Pflegebedürftigen aus (3,4 Mio. in Deutschland) In NRW leben ca. 320.000 Menschen mit Demenz (1,2 bis 1,4 Mio. in Deutschland) Für 2050 geht man von einer Verdoppelung der Anzahl von Menschen mit Demenz aus Präsentationstitel Ort, Datum 4

Pflegestärkungsgesetz I Leistungen und Kosten Seit 01.01.2015 in Kraft Leistungsverbesserungen in Höhe von 2,4 Milliarden Euro ambulante Pflege: 1,4 Milliarden Euro stationäre Pflege: 1 Milliarde Euro Steigerung der meisten Leistungsbeträge um vier Prozent Steigerung der Beiträge zur Pflegeversicherung in zwei Schritten: 2015 um 0,3 2017 um 0,2 Prozentpunkte. Zusätzlicher Pflegevorsorgefonds (jährliche Mittel von 1,2 Mrd. Euro)

Pflegestärkungsgesetz I Ausweitung der Leistungen Tages- und Nachtpflege können künftig in vollem Umfang neben Sach- und Geldleistungen genutzt werden. Können erstmalig auch von Personen in sog. Pflegestufe 0 in Anspruch genommen werden Anzahl zusätzlicher Betreuungskräfte im stationären Bereich ist von 1:24 auf 1:20 gestiegen und kommt allen Pflegebedürftigen zugute Kurzzeit- und Verhinderungspflege können flexibler und in größerem Umfang in Anspruch genommen werden. Niedrigschwellige Betreuungsangebote werden um Entlastungsangebote wie Alltagsbegleiter oder Haushaltshilfen ergänzt. Personen in sog. Pflegestufe 0 können erstmalig auch den Betrag zur Anschubfinanzierung ambulant betreuter Wohngruppen erhalten Herausforderungen für NRW

Das Pflegestärkungsgesetz Herausforderungen der Umsetzung in Nordrhein-Westfalen

Herausforderungen Förderung ambulant betreuter Wohngruppen Anschubfinanzierung von 2.500 pro Person bzw. 10.000 pro Wohngemeinschaft 205 Zuschlag für Pflegebedürftige in Wohngemeinschaften mit mindestens drei Pflegebedürftigen

Herausforderungen Förderung ambulant betreuter Wohngruppen Für Nordrhein-Westfalen besteht keine fundierte, aktuelle und allgemeingültige Erkenntnislage über die Angebote ambulant betreuter Wohnformen, die Anzahl anbieter- oder selbstverantworteter WGs, die Rahmenbedingungen, unter denen die Wohngemeinschaften konkret angeboten werden, aussagekräftige Übersichten dessen, was in Nordrhein-Westfalen angeboten und nachgefragt wird, die Höhe der Kosten, die Anbietern und Bewohnerinnen und Bewohner für derartige Angebote tragen.

Herausforderungen Förderung ambulant betreuter Wohngruppen Welche Gelingengsfaktoren gibt es? Welche Herausforderungen gilt es zu bewältigen und welcher Rahmenbedingungen wären eigentlich erforderlich? Wechselbezüge zwischen dem Heimrecht und den verschiedenen Sozialleistungssystemen Baurechtliche Fragestellungen

Herausforderungen Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote Betreuungs- und Entlastungsleitungen stehen auch Personen mit der sog. Pflegestufe 0 und ohne kognitive oder psychische Einschränkungen zur Verfügung 104 Grundbetrag 208 erhöhter Betrag 40 % des Pflegesachleistungsbudgets können hierfür eingesetzt werden Betreuungsangebote: z.b. Betreuungsgruppen für demenziell Erkrankte, stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, Familienentlastende Dienste Entlastungsangebote: z.b. Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter oder Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen

Herausforderungen Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote NRW überarbeitet derzeit die bisherige HBPfVO: Klarstellung, dass fachliche Aufsicht und Begleitung der Angebote durch eine entsprechend ausgebildete Fachkraft erfolgen muss. Leistungserbringende Personen, die nicht selbst Fachkraft im Sinne der VO sind, benötigen eine Begleitung durch eine Fachkraft (Kooperation reicht aus) und eine zielgruppengerechte Qualifikation. Inhalte der Qualifikation wurden erweitert. Preisobergrenze für die abzurechnenden Leistungen von 25 Euro pro Stunde für Einzelangebote und 20 Euro für Gruppenangebote

Das Pflegestärkungsgesetz II Ausblick

Umsetzung durch PSG II Reform 2015 Es erfolgt ein grundsätzlicher Systemwechsel: Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Verbunden mit dem neuen Begutachtungsassessment werden die besonderen Bedarfe von Menschen mit Demenz besser erfasst Es geht nicht mehr um das Zählen von Minuten, sondern um die Selbstständigkeit des Menschen und den damit verbundenen Unterstützungsbedarf Menschen mit Demenz, die zu Hause gepflegt werden, werden grundsätzlich besser gestellt. Dadurch können pflegende Angehörigen mehr Unterstützung einkaufen.

Kernleistungen des PSG II Leistungen PSG II PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 Geldleistung ambulant 125* 316 545 728 901 Sachleistung ambulant./. 689 1298 1612 1995 Leistungsbetrag stationär 125 770 1262 1775 2005 In der ambulanten Pflege PG 2 bis PG 5 zusätzlicher Betreuungsbetrag nach 45b: 125 In der stationären Pflege: Vergütungszuschläge nach 43b, 84, 85 (* Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.) 15

Umsetzung durch PSG II Reform 2015 Vorarbeiten bereits ab 1.1.2016 Vergütungen der Pflegeeinrichtungen sind eingefroren Systemumstellung ab 1.1.2017: Die Einstufung wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Expertenbeirates modularisiert Übergangsverfahren: Keine Schlechtersterstellung für Menschen, die bereits Leistungen beziehen

Übergangsverfahren gelten automatisch einfacher Stufensprung für somatisch Pflegebedürftige (z.b. Pflegestufe I -> Pflegegrad 2) doppelter Stufensprung bei Pflegebedürftigen mit zugleich eingeschränkter Alltagskompetenz (z.b. Pflegestufe I + Demenz > Pflegegrad 3) Besitzstandsschutz für regelmäßig wiederkehrende Leistungen ohne zeitliche Begrenzung Aber: Neuantragstellende profitieren nicht: ca. 15 % der der häuslich Pflegebedürftigen und mehr als eine Drittel der stationär versorgten Neu- Pflegebedürftigen werden schlechter gestellt Präsentationstitel Ort, Datum 17

Vertragsrecht Selbstverwaltungspartner auf Landesebene müssen Rahmenverträge an Vorgaben für Personalausstattung auf Pflegegrade anpassen Ergänzung der Verhandlungen bei vollstationärer Pflege für die Ermittlung einrichtungseinheitlicher Eigenanteile Integration der zusätzlichen Betreuungsangebote in stationären Einrichtungen als echter Leistungsanspruchs und Eingliederung in das Vertragsrecht Weiterhin Vollfinanzierung der zusätzlichen stationären Betreuungsangebote durch Pflegeversicherung

Zentrale Kritik Stationäre Pflege wird schlechter gestellt Entkoppelung der Pflegereform von den Reformen Sozialhilfe und Bundesteilhabegesetz - Wirkungen auf Sozialhilfe nicht abschätzbar Finanzierungsrechnungen der Bundesregierung auch darüber hinaus eher vage (Ausgleichsfonds wird abgebaut) Weiterhin keine Finanzierung Pflegeausbildung über PV Schnittstellen SGB V/SGB XI nicht gelöst (Finanzierung Behandlungspflege in Heimen) Kein Stimmrecht der Betroffenen im Qualitätsausschuss Keine Verzahnung im Prüfgeschehen Bund Land (Heimgesetz) Keine Verbindlichkeit hinsichtlich Personalschlüssel in Bezug auf Qualitätsausschuss Ergebnisse der Bund/Länder-AG Rolle der Kommunen nicht umfassend umgesetzt soll mit PSG III erfolgen

Herausforderungen für NRW Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Rahmen der Begutachtungen und der Leistungsbescheide ohne Antragsstau und Zeitverzögerungen bei Neuanträgen Anpassung der Rahmenverträge nach 75 an die neuen Leistungsinhalte, Personalstruktur/ Personalrichtwertvereinbarungen Anpassung/Neujustierung der Leistungskomplexe und deren Vergütung im ambulanten Bereich Umsetzung der Übergangsregelungen insbesondere im stationären Bereich Klärung von Abgrenzungsfragen der zukünftigen Leistungsgewährung nach SGB XI und der ergänzenden Leistungen der Sozialhilfe Erneute Anpassung der Verordnung niedrigschwellige Entlastungs- und Betreuungsangebote Präsentationstitel Ort, Datum 20

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit