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Transkript:

Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG); nicht anwendbar sind 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 8, 9 und 11, 14 BImSchG Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung Behördliches Eingriffsinstrumentarium Nachträgliche Anordnung ( 17 BImSchG) Betriebsuntersagung ( 20 BImSchG) Widerruf der Genehmigung ( 21 BImSchG) Ausgangsfall: A beabsichtigt, im Außenbereich der Stadt K einen Schweinemästereibetrieb für 1900 Mastschweine zu bauen. Das dafür vorgesehene Grundstück ist 150 m entfernt von einem dicht besiedelten Wohngebiet, für das ein qualifizierter Bebauungsplan besteht. Die zuständige Behörde erteilt A die Genehmigung für den Betrieb der Mästerei. N, der Eigentümer eines Wohnhauses am Rande des betreffenden Wohngebiets ist, erhebt nach erfolglosem Vorverfahren Klage gegen die Genehmigung. Darin verweist er auf Ziffer 5.4.7.1 der TA Luft. Unterstellen Sie, dass nach dieser Vorschrift der Mindestabstand solcher Betriebe zu Wohngebieten 250 m betragen muss. Erfolgsaussichten der Klage des N?

Zulässigkeit der Klage 1. Verwaltungsrechtsweg eröffnet, 40 VwGO 2. Statthafte Klageart richtet sich nach klägerischem Begehr, 88 VwGO hier: Aufhebung der dem A erteilten Genehmigung daher: Anfechtungsklage gemäß 42 Abs. 1 VwGO statthaft 3. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Möglichkeit einer Rechtsverletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten? hier: 6 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (+), da "schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft" Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung ist in 3 Abs. 1 BImSchG, der Immissionsbegriff in 3 Abs. 2 BImSchG definiert nach hm hat 5 Abs. 1 Nr. 2-4 BImSchG keine subjektiv-öffentliche Wirkung (Vorsorgeprinzip ist abstrakter Natur) Exkurs zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach 6 besteht Anspruch auf Genehmigungserteilung, wenn die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen pflichten gewährleistet ist ( 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) UND keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen ( 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) dies führt dazu, dass die Genehmigung andere die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen (insbesondere die Baugenehmigung) mit umfasst (sog. Konzentrationswirkung), vgl. 13 BImSchG (gilt auch für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach 19 BImSchG)

zurück zum Fall: Klagebefugnis folgt auch aus 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.v.m. 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen entspricht dem des BImSchG) Folge: Bezugnahme auf baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme nicht erforderlich 4. Vorverfahren, 68 VwGO (+) beachte: vereinfachte Anfechtungsklage (nur) des Antragstellers gemäß 14a BImSchG statthaft, wenn über Widerspruch nach 3 Monaten noch nicht entschieden ist 5. Frist, 74 VwGO (+) 6. Zwischenergebnis: Klage zulässig Begründetheit, vgl. 113 Abs. 1 Nr. 1 VwGO 1. Rechtmäßigkeit nach 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG a) Ermächtigungsgrundlage: 4, 6 BImSchG b) formelle Rechtmäßigkeit der Genehmigung Zuständigkeit: ergibt sich aus Landesrecht, hier: 2 Nr. 3 BImSchG-ZustVO S-H (Umweltamt)

Verfahren (+) beachte: ob das "strenge" Genehmigungsverfahren oder das vereinfachte Verfahren nach 19 BImSchG zur Anwendung gelangt, richtet sich nach 2 Abs. 1 der 4. BImSch-VO (Spalte des Anhangs) Wichtig: Vor Erlass der Genehmigung müssen die Unterlagen einen Monat lang zur Einsicht ausgelegt werden, 10 Abs. 3 S. 2 BImSchG; die Behörde gibt dies öffentlich bekannt ( 10 Abs. 3 S. 1 BImSchG). Drittbetroffene müssen ihre Einwände bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich geltend machen, 10 Abs. 3 S. 2 BImSchG. Später erhobene Einwände sind formell und materiell präkludiert ( 10 Abs. 3 S. 3 BImSchG) Folge: Verwirkung des Klagerechts für anschließende Nachbarklagen auf Beseitigung der Genehmigung; verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 19 Ab. 4 GG!) gegen materielle Präklusion schlagen nicht durch, da Rechtsschutz nicht unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfGE 61, 82 <110>; daher Reduktion von 10 Abs. 3 S. 3 BImSchG für neu hinzugekommene Nachbarn nahe liegend hier: vgl. Ziff. 7.1 a) gg) der zweiten Spalte des Anhangs (1900 Mastschweine!), daher vereinfachtes Genehmigungsverfahren und wg. 19 Abs. 2 keine Präklusion des N Form (+), vgl. 10 Abs. 7 BImSchG c) materielle Rechtmäßigkeit Anlage? Anlage i.s.d. BImSchG: Definition in 3 Abs. 5 BImSchG ausgenommen sind Abfallbeseitigungsanlagen, die vom KrW/AbfG erfasst werden hier: unproblematisch (+) genehmigungspflichtige Anlage? vgl. 4 Abs. 1 S. 3 BImSchG i.v.m. 1 Abs. 1 4. BImSch-VO: genehmigungspflichtig sind Anlagen, die im Anhang der 4. BImSch-VO im einzelnen aufgeführt sind (beachte Ausnahmen!) hier (+), vgl. Ziff. 7.1 der zweiten Spalte des Anhangs

keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ( 6 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 5 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 BImSchG)? (P) unbestimmter Rechtsbegriff "schädliche Umwelteinwirkungen" Konkretisierung durch TA Lärm und TA Luft (vgl. 48 BImSchG) nach Ansicht des BVerwG handelt es sich um "normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften" bzw. von Gerichten zu beachtende Entscheidungshilfen für typische Regelfälle (früher: antizipierte Sachverständigengutachten); Außenwirkung über Art. 3 Abs. 1 GG; demokrat. Legitimation gewährleistet (vgl. 48 BImSchG: "mit Zustimmung des Bundesrates") wg. besonderer Umstände kann im Einzelfall trotz Unterschreitens der in TA Luft bzw. TA Lärm genannten Immissionsgrenzwerte die Anordnung von Schutzvorkehrungen geboten sein fehlen Grenzwertbestimmungen, kommt 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als Generalklausel zur Anwendung (P): bei mehreren Emissionsquellen Summe aller Belastungen maßgeblich? wohl (-) wg. Grundrechtsbezug (anders aber, wenn in der Summe Grenze der Gesundheitsschädigung überschritten wird) hier: nach TA Luft beträgt Mindestabstand zur Wohnbebauung 250 m (nicht gewahrt) Folge: Genehmigung wg. Verstoßes gegen 6 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG rechtswidrig

2. Rechtmäßigkeit nach 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.v.m. sonstigem Recht a) Ermächtigungsgrundlage und formelle Rechtmäßigkeit: s.o. beachte: Konzentrationswirkung äußert sich in formeller Hinsicht dergestalt, dass die Immissionsschutzbehörde die Stellungnahmen der Behörden einholt, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (zuständige Behörde ist also auch mit Blick auf 35 BauGB die Immissionsschutzbehörde) b) materielle Rechtmäßigkeit: Verstoß gegen 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB Schweinemästerei ist zwar privilegierter Betrieb i.s.v. 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; dem Vorhaben steht aber der öffentliche Belang des 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegen (schädliche Umwelteinwirkung ist auch im Rahmen des BauGB durch TA Luft zu konkretisieren, wenn deren Anwendungsbereich berührt ist)

3. Verletzung des N in eigenen Rechten, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO? beachte: im Falle von Drittanfechtungsklagen ist die Rechtsverletzung immer zu prüfen, da Kläger nicht unmittelbarer Adressat des betreffenden Verwaltungsaktes ist hier: (+), da sowohl 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als auch 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB subjektivöffentliche Rechte enthalten Ergebnis: Anfechtungsklage des N hat Aussicht auf Erfolg