Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit

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Transkript:

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit 08.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft

Fall 13 (Stellvertretung) A ist Inhaber eines großen Autohauses. V ist bei ihm als Verkäufer angestellt. K verhandelt mit V über den Erwerb eines Fahrzeugs. Da es sich um einen hochwertigen Wagen handelt, verlangt K einen Preisnachlass. V und K werden sich dahingehend handelseinig, dass K zwar den Listenpreis zahlt, er aber kostenlos ein Schiebedach sowie eine Anhängerkupplung erhält. Als K von A Auslieferung des entspr. ausgerüsteten Wagens verlangt, verweigert A dies mit der Begründung, dass den Verkäufern Preisnachlässe gleich welcher Art untersagt worden sind. Kann K Lieferung des entsprechend der Vereinbarung mit V ausgestatteten Wagens zum Listenpreis verlangen? Institut für Recht der Wirtschaft 2

Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) K kann von A die Übergabe und Übereignung des Wagens einschließlich Schiebedach und Anhängerkupplung gemäß 433 Abs. 1 BGB verlangen, wenn zwischen A und K ein wirksamer Kaufvertrag über ein entsprechend ausgerüstetes Auto zustande gekommen ist. Dazu sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, erforderlich ( 145 ff. BGB). Institut für Recht der Wirtschaft 3

Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) K hat laut Sachverhalt ein entsprechendes Angebot abgegeben. Dieses Angebot hat A zwar nicht selbst angenommen, sondern sein Verkäufer V. Die Annahme des Angebots durch V könnte dem A gemäß 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen sein, wenn er durch den V wirksam vertreten wurde. Dazu müssten die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen, (I.) eigene Willenserklärung des Vertreters, (II.) die im Namen des Vertretenen, (III.) mit Vertretungsmacht abgegeben wurde. Institut für Recht der Wirtschaft 4

Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) (I.) Eigene Willenserklärung des Vertreters V, der nach dem äußeren Erscheinungsbild bezüglich der Preisgestaltung Entscheidungsspielraum hatte, hat unzweifelhaft eine eigene Willenserklärung abgegeben. (II.) die im Namen des Vertretenen V müsste auch im Namen des A gehandelt haben. Ob V ausdrücklich im Namen des A handelte, ist nicht ersichtlich; dies ergibt sich aber zumindest aus dem Umstand, dass es sich um das Autohaus des A handelt ( 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Institut für Recht der Wirtschaft 5

Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) (III.) Vertretungsmacht 1. Vollmacht gem. 167 BGB Abs. 1 BGB V müsste auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Da es sich bei V um einen Verkäufer handelt, ist davon auszugehen, dass ihm für den Abschluss von Kaufverträgen über Autos eine Vollmacht gemäß 167 Abs. 1 BGB erteilt wurde. Allerdings war die Vollmacht inhaltlich dahingehend beschränkt, dass V keine Preisnachlässe gewähren durfte. Dies ist hier durch den kostenlosen Einbau von Zubehörteilen aber geschehen. Daher war der konkrete Kaufvertrag nicht mehr von der Vollmacht des V gedeckt. Institut für Recht der Wirtschaft 6

Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) 2. Handlungsvollmacht gem. 54 HGB Es könnte jedoch eine Handlungsvollmacht gemäß 54 HGB vorliegen. Dann müsste V zur Vornahme einzelner, zu einem Handelsgewerbe gehörender Geschäfte ermächtigt worden sein. Bei dem Autohaus handelt es sich um ein Handelsgewerbe gemäß 1 HGB. V ist von A dem Inhaber dieses Handelsgewerbes zur Vornahme von Geschäften ermächtigt worden, die zu diesem Handelsgewerbe gehören, nämlich dem Verkauf von Autos. Institut für Recht der Wirtschaft 7

Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) Damit liegen die Voraussetzungen für eine Handlungsvollmacht gem. 54 HGB vor. D.h. es wird in diesem Falle gesetzlich vermutet, dass die Vollmacht alle Geschäfte deckt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Dies ist bei Rabattgewährungen, die im Automobilhandel branchenüblich sind, der Fall. V hatte somit Handlungsvollmacht gem. 54 HGB. Institut für Recht der Wirtschaft 8

Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) Von der Handlungsvollmacht sind lediglich die in 54 Abs. 2 HGB genannten Geschäfte ausgeschlossen. Alle sonstigen Beschränkungen, hier das Verbot von Rabatterteilungen, gelten zu Lasten eines Dritten nur dann, wenn dieser sie kannte oder kennen musste (fahrlässig nicht kannte, 122 Abs. 2 BGB). Hiervon ist bei K nicht auszugehen Institut für Recht der Wirtschaft 9

Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) Da V Handlungsvollmacht hatte, sind die Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung des A durch V gegeben. Somit muss sich A die Annahme des Angebots durch V zurechnen lassen. Damit ist ein Kaufvertrag zwischen A und K zu den zw. V und K verhandelten Konditionen abgeschlossen worden. K kann daher gem. 433 Abs. 1 BGB die Auslieferung des vereinbarten Fahrzeuges verlangen. Institut für Recht der Wirtschaft 10

Vertretungsmacht (Fall 14) Rechtsanwalt R sieht im Antiquariat des A einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Er hält das Buch für eine wertvolle Erstausgabe aus dem Jahr 1900, die einen Marktpreis von 1.000,00 hat. Tatsächlich handelt es sich um einen späteren Nachdruck. Da R kein Geld bei sich hat, bittet er am folgenden Tag seine Sekretärin S, nach Büroschluss das auf ihrem Heimweg liegende Geschäft des A aufzusuchen und dort das Buch zu dem ausgewiesenen Preis von 150,00 für ihn zu erwerben. Telefonisch kündigt er die S bei A an. Institut für Recht der Wirtschaft 11

Vertretungsmacht (Fall 14) Im Laufe des Bürotages geraten R und S allerdings derart heftig aneinander, dass beide das Arbeitsverhältnis fristlos für beendet erklären. R untersagt der S, für ihn bei A das Buch zu kaufen. Um dem R eine Lektion zu erteilen, fährt S dennoch zu A, kauft in dessen Namen dort das Buch und bittet A, dieses mit Rechnung an R zu übersenden. Vor dem Kauf hatte A die S darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei dem Buch nur um einen Nachdruck handelt. Institut für Recht der Wirtschaft 12

Vertretungsmacht (Fall 14) Als R die Rechnung und das Buch erhält, verweigert er die Zahlung, weil S nicht für ihn habe handeln dürfen und er versehentlich davon ausgegangen war, dass es sich um einen Originaldruck handelt. Kann A von R Zahlung von 150,00 verlangen? Institut für Recht der Wirtschaft 13

Vertragsverhältnis zw. A und R? Voraussetzungen für Zahlungsanspruch: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Wiederholung Anspruch aus Vertrag: I. Vertrag geschlossen? II. Vertrag wirksam? III. Vertrag durchsetzbar? Institut für Recht der Wirtschaft 14

Vertragsverhältnis zw. A und R? I. Vertrag geschlossen? Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, 145 ff. BGB): 1. Willenserklärung des A: Liegt vor. 2. Willenserklärung des R? Frage, ob die Willenserklärung der S dem R als eigene Willenserklärung zurechenbar ist. Institut für Recht der Wirtschaft 15

Vertragsverhältnis durch Vertretung? Willenserklärung der S könnte im Rahmen einer Vertretung gem. 164 BGB zurechenbar sein, Voraussetzungen: 1. Eigene Willenserklärung (kein Bote) 2. Handeln im Namen des Vertretenen 3. Handeln mit Vollmacht des Vertretenen Institut für Recht der Wirtschaft 16

Vertragsverhältnis durch Vertretung? 1. Voraussetzung: Eigene Willenserklärung (kein Bote) Eigene Willenserklärung der S gegeben, da z.b. Verkaufsmodalitäten verhandelt. Institut für Recht der Wirtschaft 17

Vertragsverhältnis durch Vertretung? 2. Voraussetzung: Handeln im Namen des Vertretenen Die S hat ausdrücklich im Namen des R gehandelt. Auch diese Voraussetzung liegt vor. Institut für Recht der Wirtschaft 18

Vertragsverhältnis durch Vertretung? 3. Voraussetzung: Handeln mit Vollmacht des Vertretenen? Problem: Die Vollmacht wurde gem. 167 I, 168 BGB gegenüber S widerrufen... Institut für Recht der Wirtschaft 19

Vertragsverhältnis durch Vertretung? Die Vollmacht wurde jedoch nicht gegenüber dem A widerrufen ( 170 BGB). A musste auch aus anderen Gründen nicht vom Erlöschen ausgehen ( 173 BGB). Für ihn schien die Vollmacht noch vorzuliegen. Daher: S handelte mit Rechtsscheinsvollmacht. Institut für Recht der Wirtschaft 20

Vertragsverhältnis durch Vertretung? Durch d. Vorliegen d. Rechtsscheinsvollmacht sind die 3 Voraussetzungen der Vertretung erfüllt. Damit ist die Willenserklärung der S dem R gem. 164 BGB als eigene zuzurechnen. Damit liegen Angebot und Annahme vor. Damit wurde ein Kaufvertrag geschlossen. Institut für Recht der Wirtschaft 21

Vertragsverhältnis durch Vertretung? Die Überschreitung der Befugnisse der S im Innenverhältnis haben keinen Einfluss auf den Kaufvertrag zwischen R und A, führen aber zu Schadensersatzansprüchen des R gegen S. Institut für Recht der Wirtschaft 22

Vertrag anfechtbar? Zwischenergebnis: I. Vertrag geschlossen? Ja. II. Vertrag wirksam? (z.b. nichtig, anfechtbar ) Der Kaufvertrag zwischen R und A könnte gem. 119 II BGB wegen Irrtums anfechtbar sein. Fraglich, wer im Irrtum war und worüber Institut für Recht der Wirtschaft 23

Vertrag anfechtbar? Der R dachte irrtümlich, dass es sich um einen Originaldruck handeln würde. Bei Irrtümern im Rahmen von Stellvertretungen kommt es allerdings auf den Irrtum des/der Vertreter/in an. Die S (Vertreterin) wusste jedoch, dass es sich nicht um einen Originaldruck handelte. In der Person des/der Vertreter/in liegt also kein Irrtum vor. Institut für Recht der Wirtschaft 24

Vertrag anfechtbar? Der Vertrag ist daher aufgrund eines Irrtums nicht anfechtbar. Der Vertrag ist wirksam (Gründe für mangelnde Durchsetzbarkeit sind nicht ersichtlich). (End-)Ergebnis: A hat einen Zahlungsanspruch aus Kaufvertrag gegen R. Institut für Recht der Wirtschaft 25

Abwandlung zu Fall 14 Wie wäre die Rechtslage, wenn A von einer anderen, ihm bekannten Büroangestellten des R von dem Streit zwischen R und S und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorher erfahren hätte? Institut für Recht der Wirtschaft 26

Abwandlung zu Fall 14 Voraussetzungen eines Kaufvertrags? (Prüfungsschritte der S. 2 10 identisch) Institut für Recht der Wirtschaft 27

Vertragsverhältnis durch Rechtsscheinsvollmacht? Problem: Handeln mit Vollmacht d. Vertretenen? Die Vollmacht wurde von R. ggü. S widerrufen. Die Vollmacht wurde aber nicht gegenüber dem A widerrufen ( 170 BGB). A musste jedoch aus anderen Gründen vom Erlöschen der Vollmacht ausgehen ( 173 BGB), denn er hörte von der fristlosen Kündigung der S. Institut für Recht der Wirtschaft 28

Vertragsverhältnis durch Rechtsscheinsvollmacht? Mit der fristlosen Kündigung der S fällt gem. 168 BGB das Grundverhältnis für die Vollmacht (Arbeitsvertrag) weg und damit auch die Vollmacht selbst. Davon musste auch der A ausgehen. Daher liegen die Voraussetzungen für die Rechtsscheinsvollmacht gem. 173 BGB nicht vor. Institut für Recht der Wirtschaft 29

Vertragsverhältnis durch Rechtsscheinsvollmacht? Damit fehlt die Willenserklärung des R. Damit liegt kein Kaufvertrag zw. A und R vor. Es besteht kein Zahlungsanspruch des A gg. R. Institut für Recht der Wirtschaft 30

Rechtsfolgen für die S Die Überschreitung der Befugnisse der S im Innenverhältnis machen sie zur Vertreterin ohne Vertretungsmacht. Gem. 177 I BGB kann der Vertretene (R) den ohne Vertretungsmacht zw. S und A geschlossenen Vertrag genehmigen und somit wirksam werden lassen. R verweigert die Genehmigung aber. Daher: Kein wirksamer Vertrag geschlossen! Institut für Recht der Wirtschaft 31

Rechtsfolgen für die S Der Vertragspartner (A) hat grundsätzlich gem. 179 I BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht, (hier gegen die S). Institut für Recht der Wirtschaft 32

Rechtsfolgen für die S Der Schadensersatzanspruch ist jedoch gemäß 179 III BGB ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner die fehlende Vertretungsmacht kannte. So liegt es hier. Daher hat der A keinen Anspruch auf Schadens- ersatz gegen die S. Institut für Recht der Wirtschaft 33

Fall 15 (Stellvertretung) U betreibt eine große Unternehmensberatung. Er hat zwei Räume der von ihm angemieteten Büroetage an Makler M untervermietet. Sein Büromaterial bezieht M der Einfachheit halber bei L, der mit größeren Mengen auch U beliefert. Dabei bestellt M das von ihm benötigte Material jeweils im Namen des U und bittet um Lieferung zu seinen Händen, ohne entsprechend bevollmächtigt zu sein. Da M monatlich mit der Untermietzinszahlung auch die diesbezüglichen Kosten an U überweist, schreitet dieser gegen diese Praxis nicht ein, sondern zahlt die an ihn gerichteten Rechnungen. Als M insolvent wird, weigert sich U, die letzte Rechnung des L unter Verweis auf die fehlende Vollmacht des M zu bezahlen. Zu Recht? Institut für Recht der Wirtschaft 34

Fall 15 (Stellvertretung) Wie wäre es, wenn M ohne die vorangehende Praxis ausschließlich die letztgenannte Bestellung dadurch erwirkt hätte, dass er ein gebräuchliches Bestellformular des U ausgefüllt, mit dem im Büro frei zugänglichen Firmenstempel des U versehen und an L abgesendet hat? Institut für Recht der Wirtschaft 35

Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) L kann von U Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 Abs. 2 BGB verlangen, wenn zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dazu sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, erforderlich ( 145 ff. BGB). L hat eine entsprechende Willenserklärung abgegeben. Das Angebot ist in der telefonischen Bestellung des Büromaterials durch M zu sehen; diese hat L zumindest durch die Auslieferung der Ware konkludent angenommen. Institut für Recht der Wirtschaft 36

Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass U nicht selbst bestellt hat. Er könnte durch M wirksam vertreten worden sein. Dazu müssten die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen, (I.) eigene Willenserklärung des Vertreters, (II.) die im Namen des Vertretenen, (III.) mit Vertretungsmacht abgegeben wurde. Institut für Recht der Wirtschaft 37

Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) (I.) Eigene Willenserklärung des Vertreters Der M hat bei der Bestellung des Büromaterials eine eigene Willenserklärung abgegeben da er die Ware selbst ausgesucht hatte. Eine eigene WE des Vertreters liegt vor. (II.) Handeln im Namen des Vertretenen M hat auch ausdrücklich im Namen des U gehandelt. Institut für Recht der Wirtschaft 38

Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) (III.) Vertretungsmacht 1. Vollmacht gem. 167 Abs. 1 BGB Fraglich ist jedoch, ob der M mit Vollmacht des U gehandelt hat. Der M ist von U nie bevollmächtigt worden, das von ihm benötigte Büromaterial bei L im Namen des U zu bestellen, um sodann eine interne Abrechnung vorzunehmen. Hierfür wäre eine entsprechende Vollmachtserklärung gemäß 167 BGB erforderlich gewesen. Daran fehlt es. Institut für Recht der Wirtschaft 39

Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) 2. Rechtsscheinsvollmacht Es könnte jedoch eine so genannte Duldungsvollmacht bestehen. Dann müsste der U in ihm zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des M gesetzt haben, indem er das Verhalten des M, der sich wie ein Bevollmächtigter verhielt, gekannt und geduldet hat. Institut für Recht der Wirtschaft 40

Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) Für den L bestand der Rechtsschein einer Bevollmächtigung des M, weil dieser bereits mehrfach als Vertreter des U bei der Bestellung von Büromaterial aufgetreten war und diese Rechnungen auch stets von U bezahlt wurden. Dem U war das Handeln des M bekannt war und wurde von ihm geduldet. Damit hat der U in ihm zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des M gesetzt. Institut für Recht der Wirtschaft 41

Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) Ferner müsste der L im Vertrauen auf den von U gesetzten Rechtsschein den Kaufvertrag geschlossen haben. Das Fehlen der Bevollmächtigung darf ihm weder bekannt gewesen sein, noch dürfte es ihm infolge von Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sein, ( 122 Abs. 2 BGB). L hatte keine Kenntnis v. d. fehlenden Bevollmächtigung des M. Er hat dies auch nicht fahrlässig übersehen. Er vertraute vollkommen auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung. Damit liegen die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht vor. Institut für Recht der Wirtschaft 42

Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) U muss sich das von M gemachte Angebot (Bestellung des Büromaterials), das von L angenommen wurde, zurechnen lassen. Zwischen U und L ist somit ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden. L hat Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB. Institut für Recht der Wirtschaft 43

Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) L kann von U Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 Abs. 2 BGB verlangen, wenn zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dazu sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, erforderlich ( 145 ff. BGB). L hat eine entsprechende Willenserklärung abgegeben. Das Angebot ist in der telefonischen Bestellung des Büromaterials durch M zu sehen; diese hat L zumindest durch die Auslieferung der Ware konkludent angenommen. Institut für Recht der Wirtschaft 44

Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass U nicht selbst bestellt hat. Er könnte durch M wirksam vertreten worden sein. Dazu müssten die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen, (I.) eigene Willenserklärung des Vertreters, (II.) die im Namen des Vertretenen, (III.) mit Vertretungsmacht abgegeben wurde. Institut für Recht der Wirtschaft 45

Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) (I.) Eigene Willenserklärung des Vertreters Der M hat bei der Bestellung des Büromaterials eine eigene Willenserklärung abgegeben da er die Ware selbst ausgesucht hatte. Eine eigene WE des Vertreters liegt vor. (II.) Handeln im Namen des Vertretenen M hat auch ausdrücklich im Namen des U gehandelt. Institut für Recht der Wirtschaft 46

Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) (III.) Vertretungsmacht 1. Vollmacht gem. 167 Abs. 1 BGB Fraglich ist jedoch, ob der M mit Vollmacht des U gehandelt hat. Der M ist von U nie bevollmächtigt worden, das von ihm benötigte Büromaterial bei L im Namen des U zu bestellen, um sodann eine interne Abrechnung vorzunehmen. Hierfür wäre eine entsprechende Vollmachtserklärung gemäß 167 BGB erforderlich gewesen. Daran fehlt es. Institut für Recht der Wirtschaft 47

Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) 2. Rechtsscheinsvollmacht Es könnte jedoch eine so genannte Anscheinsvollmacht bestehen. Dann müsste der U in ihm zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des M gesetzt haben, indem er mangels sorgfaltsgerechtem Verhalten nicht erkannte bzw. nicht vermied, dass sich der M wie sein Bevollmächtigter verhielt. Institut für Recht der Wirtschaft 48

Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) Für den L bestand der Rechtsschein einer Bevollmächtigung des M, weil dieser die Bestellung mit dem Bestellformular und dem Firmenstempel des U aufgegeben hatte. Dem U hätte das Vorgehen des M bekannt sein können und er hätte es verhindern können, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen. Damit hat der U in ihm zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des M gesetzt. Institut für Recht der Wirtschaft 49

Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) Ferner müsste der L im Vertrauen auf den von U gesetzten Rechtsschein den Kaufvertrag geschlossen haben. Das Fehlen der Bevollmächtigung darf ihm weder bekannt gewesen sein, noch dürfte es ihm infolge von Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sein, ( 122 Abs. 2 BGB). L hatte keine Kenntnis v. d. fehlenden Bevollmächtigung des M. Er hat dies auch nicht fahrlässig übersehen. Er vertraute vollkommen auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung. Damit liegen d Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht vor. Institut für Recht der Wirtschaft 50

Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) U muss sich das von M gemachte Angebot (Bestellung des Büromaterials), das von L angenommen wurde, somit zurechnen lassen. Zwischen U und L ist somit ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden. L hat Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB. Institut für Recht der Wirtschaft 51