Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst

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Transkript:

Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst Entgelt, Eingruppierung, Gesundheit, Überleitung Bearbeitet von Achim Richter, Annett Gamisch 1. Auflage 2010. Taschenbuch. 208 S. Paperback ISBN 978 3 8029 1563 5 Gewicht: 305 g Recht > Arbeitsrecht > Tarifvertrag, Arbeitskampf, Schlichtung schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

Schnellübersicht Seite Abkürzungen 7 Gesundheitsschutz oder Arbeitsentgelt? 9 Der neue Spartentarif im TVöD 11 Tarifvertraglicher Gesundheitsschutz 19 Entgelt 39 Eingruppierung 51 Überleitung 111 Die Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats 145 Tarifvertragstexte 165 Schlussbetrachtung 201 Literaturhinweise 203 Stichwortverzeichnis 207 I I IV V VI V VI IX X

Gesundheitsschutz oder Arbeitsentgelt? Nach einem langen und intensiven Arbeitskampf haben es die Tarifvertragsparteien geschafft: Die Arbeitsbedingungen und die Vergütungsbestimmungen im Sozial- und Erziehungsdienst sind maßgeblich geändert worden. Die Streiks wurden mit der Forderung nach besserem Gesundheitsschutz für die Erzieher/innen begründet. Betrachtet man den neuen Tarifvertrag, machen allerdings die Vorschriften über das Arbeitsentgelt den Hauptanteil aus. Aber vielleicht steigert eine bessere Bezahlung die Zufriedenheit und damit (un-)mittelbar die Gesundheit! Die Überleitung der betroffenen Beschäftigten in das neue Tarifrecht und die Eingruppierung neu eingestellter Mitarbeiter stellt sowohl die Personalverwaltungen als auch die Betriebs- bzw. Personalräte vor geänderte Anforderungen. In diesem Zusammenhang sind neue gesellschaftspolitische und rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, insbesondere die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mitbestimmung bei der Überleitung. Unser Ziel ist es, den Leserinnen und Lesern das neue Tarifrecht vorzustellen, damit sie erfolgreich und rechtssicher die Überleitung vornehmen und sicher eingruppieren können. Ausschließlich im Interesse der Lesefreundlichkeit verwenden wir deshalb die männliche Sprachform. Darüber hinaus werden die Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen erläutert, die ein modernes Betriebliches Gesundheitsmanagement eröffnet. Für den Exkurs ins frisch geänderte Steuerrecht danken wir unserem Kollegen Herrn Diplom-Kaufmann Elmar Heil, der zu diesem Thema als Steuerberater und Wirtschafsprüfer zusammen mit uns veröffentlicht hat. I Mönchengladbach und Fulda Achim Richter Annett Gamisch www.walhalla.de 9

Der neue Spartentarif im TVöD 1. Was ist neu im neuen Tarifvertrag? Wir haben in harten und inhaltlich schwierigen Verhandlungen ein Ergebnis erreicht, mit dem die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst mehr Geld erhalten (VKA-Präsident Thomas Böhle in der VKA-Presseerklärung vom 27.7.2009). Die Neuregelungen erfassen somit vor allem das Arbeitsentgelt: Neuregelungen des Tarifvertrages K Erzieher/innen erhalten ab dem 1.11.2009 ein Gehaltsplus von ca. 150 Euro monatlich, je nach Entgeltgruppe (EG). K Erzieher/innen mit einer Normaltätigkeit erzielen zukünftig ein Einkommen von 2.040 bis 2.864 Euro im Monat. K Im Sozialdienst umfasst die Vergütung 2.300 bis 4.525 Euro. K Ferner werden Teile des Gesundheitsschutzes tarifvertraglich geregelt. Vor diesem Hintergrund regeln die neuen Tarifvorschriften: K die Überleitung in eine neue, eigenständige Entgelttabelle K alte und neue Eingruppierungsvorschriften K die neue Nummerierung der Entgeltgruppen S Für die Geltung der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen bedeuten diese Änderungen Folgendes: Auswirkungen auf die bisherigen Regelungen K Bei der Bezahlung gilt nicht mehr die Entgelttabelle des 15 Abs. 2 i. V. m. Anlagen A und B zum TVöD-VKA, sondern die neue Anlage C TVöD-Tabellenentgelt S. K Diese hat zwei Fassungen: Tarifgebiet West und Ost. K Im Anhang der Anlage C befinden sich Eingruppierungsmerkmale. K Diese sind grundsätzlich dem bisherigen Eingruppierungsrecht nachgebildet, treffen aber auch Neuregelungen. K Zum Stichtag 1.11.2009 wurde eine Überleitung durchgeführt. K Bereits gezahlte Strukturausgleiche gemäß 12 TVÜ-VKA werden weiterhin gezahlt. K Demgegenüber gelten die 8 und 9 TVÜ-VKA nicht mehr. 12 www.walhalla.de

Das Tarifsystem im öffentlichen Dienst 2. Das Tarifsystem im öffentlichen Dienst Als die Reform des alten BAT angegangen wurde, erfolgte eine heftige (Fach-)Diskussion über die Gestaltung des neuen Tarifrechts: Die Arbeitgeber neigten dazu, für jede einzelne Sparte besondere Tarifverträge zu fordern (z. B. Wissenschaftstarifvertrag, Sparkassentarifvertrag usw.). Nach wie vor existieren für bestimmte Branchen des öffentlichen Dienstes sog. Spartentarifverträge, etwa für die Versorgungswirtschaft der TV-V, die Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen der TV-WW/NW oder unterschiedliche Fassungen des TV-N für den Nahverkehr. Demgegenüber verlangten die Gewerkschaften einheitliche Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst. Mit der Abspaltung der Länder, die mit dem TV-L einen eigenen (sich am TVöD orientierenden) Tarifvertrag schufen (der TV-L gilt nicht in Berlin und Hessen), sowie eigenständige Tarifverträge der Ärzte (vgl. TV-Ärzte/VKA; TV-Ärzte), rückte die Idee der einheitlichen Arbeitsbedingungen ein Stück weiter in die Ferne. Für den kommunalen Bereich wurde mit dem TVöD-VKA ein Mittelweg gefunden: Die allgemeinen Arbeitsbedingungen sind vor der Klammer im Allgemeinen Teil ( 1 bis 39 TVöD-VKA) geregelt. Zusätzliche bzw. abweichende Regelungen finden sich in den Besonderen Teilen : Verwaltung (BT-V), Sparkassen (BT-S), Entsorgung (BT-E), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) und Flughäfen (BT-F). Wichtig: Bei der Anwendung des TVöD-VKA erfolgt die Prüfung der Rechtslage grundsätzlich in einem Dreier-Schritt: 1. Zunächst ist die allgemeine Regelung im Allgemeinen Teil der 1 bis 39 TVöD-VKA nachzuschlagen. 2. Anschließend ist zu prüfen, ob der jeweilige Besondere Teil eine Abweichung trifft. 3. Schließlich ist zu kontrollieren, ob im Fall von Altbeschäftigten eine Besitzstandregelung des TVÜ-VKA greift. www.walhalla.de 13

Der neue Spartentarif im TVöD Praxis-Tipp: Lediglich als Arbeitserleichterung für den betrieblichen Praktiker werden durchgeschriebene Fassungen vereinbart (z. B. TVöD-V, TVöD-K), in denen die Abweichungen der Besonderen Teile im gesamten Fließtext eingearbeitet worden sind. Wichtig: Hinsichtlich der Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst ist zusätzlich die neue Anlage C des TVöD-VKA zu beachten. 3. Wann gilt ein Tarifvertrag? Tarifverträge so auch der TVöD gelten zunächst, wenn eine Tarifbindung vorliegt. Diese hat zwei Voraussetzungen: K K Der Arbeitgeber muss entweder selbst Tarifvertragspartei oder Mitglied in einem Arbeitgeberverband sein, der den Tarifvertrag vereinbart hat. Der Arbeitnehmer muss Mitglied einer Gewerkschaft sein, die den Tarifvertrag unterzeichnet hat (insbesondere die Gewerkschaft ver.di bzw. die Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes, für die ver.di federführend verhandelt). Tarifbindung liegt nur vor, wenn beide Voraussetzungen erfüllt werden. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nicht allgemeinverbindlich, was auch für den TVöD gilt. Unter dem Begriff der Allgemeinverbindlichkeit versteht man ein gesetzlich verankertes Verfahren, wonach die zwingende Geltung eines Tarifvertrages für eine Branche festgelegt wird. Dabei kommt es auf eine Tarifbindung gerade nicht an ( 5 TVG). Fehlt es an einer Tarifbindung, kann die Geltung des Tarifvertrages über eine Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag geregelt werden. Wichtig: Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vereinbaren in der Regel derartige Verweisungsklauseln. 14 www.walhalla.de

Wann gilt der TVöD-VKA? Geltungsbereich Geltung des TVöD Tarifbindung Bezugnahme im Arbeitsvertrag 1. Allgemeiner Teil ( 1 bis 39) 2. Besondere Teile Pflege und Betreuung Sparkasse Verwaltung Krankenhäuser Entsorgung Flughafen Neuer Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst 3. ggf. TVÜ-VKA gilt nur in Bezug auf Eingruppierung und Entgelt Quelle: IPW Institut für PersonalWirtschaft GmbH 4. Wann gilt der TVöD-VKA? Der TVöD existiert in zwei Fassungen: Für die Bundesverwaltung gilt der TVöD-Bund. Bei kommunalen Arbeitgebern ist regelmäßig der TVöD-VKA anwendbar, Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einem Kommunalen Arbeitgeberverband, der seinerseits Mitglied der VKA ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der einzelne Arbeitgeber einen abweichenden (Haus-)Tarifvertrag abgeschlossen hat oder aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband ausgeschieden ist, was beides selten der Fall ist bzw. sein dürfte. Die Arbeitsbedingungen im TVöD-Bund und TVöD-VKA sind grundsätzlich gleich. Im Detail bestehen aber erhebliche Unterschiede, z. B. beim leistungsorientierten Entgelt gemäß 18 TVöD (vgl. dazu Richter/Gamisch, 2007). Für andere, z. B. kirchliche Arbeitgeber, gilt der TVöD-VKA nur, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist. www.walhalla.de 15

Der neue Spartentarif im TVöD 5. Für wen gilt der TVöD-VKA nicht? Über die Tarifbindung oder eine Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag werden grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die der TVöD-VKA Beschäftigte nennt, in den Geltungsbereich des Tarifs einbezogen. Allerdings gibt es Arbeitnehmer, die gemäß 1 Abs. 2 TVöD-VKA von der Anwendung des Tarifvertrages ausgenommen sind. Grund dafür ist, dass der Tarifvertrag für diese Mitarbeiter als unangemessen oder unpassend betrachtet wird. Dabei handelt es sich um: K höhere Positionen (außertarifliche Arbeitnehmer, leitende Angestellte gemäß 5 Abs. 3 BetrVG oder Chefärzte) K spezielle Tätigkeiten, Berufe oder Vertragsverhältnisse, für die besondere Regelungen erforderlich sind (z. B. Auszubildende) K öffentlich geförderte Tätigkeiten (vgl. 217 ff., 260 ff. SGB I) K zeitlich begrenzte Aushilfstätigkeiten gemäß 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Praxis-Tipp: Es ist umstritten, ob dieser Tarifausschluss rechtmäßig ist. Zu bedenken ist, dass eine Benachteiligung vorliegt, die gegen das Verbot der Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern verstößt ( 4 Abs. 2 TzBfG). Es ist Aufgabe der Arbeitsgerichte, diese Frage zu klären. 6. Besonderheit Sozial- und Erziehungsdienst? Strukturell neu ist, dass innerhalb des TVöD-VKA und seinen Spartenregelungen wiederum eine Spartenregelung getroffen worden ist. Die Wirtschaftspresse spricht von der tarifpolitischen Extrawurst (FAZ vom 30.7.2009, S. 10). Wichtig: Die Neuregelung gilt für den BT-V und BT-B. Beim Gesundheitsschutz werden zwei gleich lautende Vorschriften geschaffen ( 2 der Anlage zu 56 BT-V und 53 BT-B), während die anderen Besonderen Teile nicht erfasst werden. Demgegenüber 16 www.walhalla.de

Besonderheit Sozial- und Erziehungsdienst? gelten die Eingruppierungsvorschriften unabhängig vom jeweils anzuwendenden Besonderen Teil. Der BT-V bzw. BT-B ist anzuwenden, wenn die jeweilige Organisationseinheit einen Betrieb im Sinne des BetrVG bzw. KSchG darstellt. Wichtig: Der Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber alleine oder zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen. Für diesen arbeitstechnischen Zweck werden materielle und immaterielle Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet, gezielt eingesetzt. Die menschliche Arbeitskraft wird von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert (vgl. Görg/Guth/Hamer 2007, 40 TVöD-BT-V, Rn. 4 m. w. N. auf die Rechtsprechung). Für einen (großen) Arbeitgeber als Unternehmen können in seinen Betrieben deshalb unterschiedliche Besondere Teile gelten. Unternehmen und Betrieb Unternehmen A = organisatorische Einheit, mit der der Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Zwecke verfolgt BAG 7.8.1986, AP Nr. 5 zu 1 BetrVG 1972 BAG 5.3.1987, AP Nr. 30 zu 15 KSchG 1969 Betrieb A 1 Betrieb A 2 Quelle: IPW Institut für PersonalWirtschaft GmbH www.walhalla.de 17

Der neue Spartentarif im TVöD Im Personalvertretungsrecht spricht man entsprechend von Verwaltung und Dienststelle, denn die Dienststelle ist der Betrieb des öffentlichen Dienstes (vgl. Altvater/Hamer/Kröll 2008, 6 Rn. 2). Beispiel: Betreibt die Stadt ein Krankenhaus mit eigener Leitungsmacht, gilt für die Verwaltungsmitarbeiter der BT-V, während alle Mitarbeiter des Krankenhauses (auch die der Krankenhausverwaltung) unter den BT-K fallen. Für eine Kita gilt dann: Beispiel: Ist die Kita ein unselbstständiger Teil der Stadtverwaltung (Personalentscheidungen trifft das Personalamt der Stadt), gilt der BT-V (denn die Verwaltung ist prägend ). Ist die Kita als GmbH verselbstständigt (Personalentscheidungen trifft die Personalabteilung der GmbH), gilt der BT-B (denn die Betreuungsaufgaben sind prägend). Innerhalb des TVöD-VKA (unabhängig vom Besonderen Teil) finden die Eingruppierungsvorschriften Anwendung, wenn eine Tätigkeit des Sozial- und Erziehungsdienstes vorliegt. Demgegenüber gelten die Vorschriften des Gesundheitsschutzes nur für Arbeitgeber, die den BT-V oder BT-B anwenden. Beispiel: Unterhält ein Abfallentsorgungsbetrieb, für den der BT-E gilt, eine betriebliche Kita, gelten die tariflichen Regelungen über den Gesundheitsschutz nicht. Demgegenüber erfolgen Eingruppierung und Entgelt nach den neuen Regeln des Sozial- und Erziehungsdienstes. Wichtig: Die neuen EG S erfassen diejenigen Tätigkeiten, die im BAT bislang in der Anlage 1a Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst geregelt waren (s. Effertz, 2008/2009, S. 871 ff.; s. Effertz, 2009, Abschnitt IV.2.3.5). 18 www.walhalla.de