Das neue Begutachtungsassessment (NBA)

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Transkript:

Das neue Begutachtungsassessment (NBA) MDK Berlin-Brandenburg Dr. Bettina Jonas Leiterin der Geschäftsbereiche Pflege und Qualitätsprüfungen

Gliederung 1. Einblicke in das neue Begutachtungsinstrument 2. Die Überleitung in die neuen Pflegegrade ab 1.1.2017 3. Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 4. Was muss der Versicherte beachten!? Seite 2

Kritik am aktuellen Pflegebedürftigkeitsbegriff Somatische Orientierung durch Fixierung auf Verrichtungen des täglichen Lebens, Ungleichbehandlung der gerontopsychiatrischen Hilfebedarfe, insbesondere bei Menschen mit Demenz, Pflegezeit ist als Kriterium zur Bemessung des Hilfebedarfs wenig geeignet ( Minutenpflege ) Seite 3

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Neuer Maßstab der Pflegebedürftigkeit: Grad der Selbständigkeit durch Beurteilung der Beeinträchtigung der Selbständigkeit bei der Kompensation von gesundheitlichen Schädigungen, Belastungen und Anforderungen in relevanten Lebensbereichen sowie - das Angewiesensein auf personelle (pflegerische) Hilfe - die Dauerhaftigkeit des Hilfebedarfs (mindestens 6 Monate) Seite 4

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Einbeziehung des Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung Einbeziehung der krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll somit einen gerechteren Zugang zu den Pflegeleistungen ermöglichen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff gewährleistet gute Anschlüsse zur Pflegedokumentation in den Einrichtungen und damit zum Qualitätsmanagement. Seite 5

Module zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens 7. Außerhäusliche Aktivitäten 8. Hauswirtschaft Seite 6

Das neue Begutachtungsinstrument Modul 1: Mobilität Seite 7

Das neue Begutachtungsinstrument Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Die Fähigkeit ist: vorhanden/ unbeeinträchtigt größtenteils vorhanden in geringem Maße vorhanden nicht vorhanden 2.1 Personen aus dem näheren Umfeld erkennen 2.2 Örtliche Orientierung 2.3 Zeitliche Orientierung 2.4 Gedächtnis 2.5 Mehrschrittige Alltagshandlungen ausführen bzw. steuern 2.6 Entscheidungen im Alltagsleben treffen 2.7 Sachverhalte und Informationen verstehen 2.8 Risiken und Gefahren erkennen Seite 8

Das neue Begutachtungsinstrument Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Seite 9

5 Pflegegrade der Pflegebedürftigkeit Seite 10

Das neue Begutachtungsinstrument Weitere Bestandteile des Gutachtenformulars: Angaben zur Person und Begutachtungssituation Pflegerelevante Anamnese Wohn- und Lebenssituation Versorgungssituation Befunderhebung zu Schädigungen und Beeinträchtigungen Neues Begutachtungsinstrument Ergebnisse und Empfehlungen - Einschätzung Präventions- und Rehabilitationsbedarf Seite 11

Praktikabilitätsstudie NBA Im Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) Berücksichtigung jeweiliger Häufigkeit des Auftretens (nie, maximal einmal wöchentlich, mehrmals wöchentlich, einmal täglich) Im Modul 5 (Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen) nach einer Kombination Vorkommen, Häufigkeit des Auftretens oder Selbständigkeit bei der Durchführung, zum Beispiel Medikation). Seite 12

Überleitungsregelung Seite 13

Überleitung der Leistungsempfänger von Pflegestufen in Pflegegrade Diese Überleitungsregel sichert den Besitzstand der heutigen Leistungsempfänger. Lt. Gesetzesentwurf gibt es keine Wiederholungsbegutachtungen bis 01.01.2019 im Auftrag der Pflegekasse. Leistungsempfänger, die einen höheren Pflegegrad beantragen, sind neu zu begutachten und einzustufen. Die Zuordnung zum Pflegegrad bleibt auch bei einer Begutachtung nach dem 01.01.2017 erhalten, es sei denn, sie führt zu einer Anhebung bzw. zur Feststellung keine Pflegebedürftigkeit. Seite 14

Das Pflegestärkungsgesetz II Der aktuelle politische Zeitplan: 12.8.2015 Gesetzesentwurf des PSG II vorgelegt 24./25.9.2015 Erste Lesung im Bundestag 25.9.2015 Erste Lesung im Bundesrat Anfang Oktober Anhörung im Gesundheitsausschuss des BT 12./13.11.2015 Zweite und Dritte Lesung des Bundestages 18.12.2015 abschließende Beratung im Bundestag und Verabschiedung des PSG II Das Neue Begutachtungsassessment soll am 1.1.2017 eingeführt werden. Seite 15

Die wichtigsten Aussagen bei Anfragen 1. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird zum 1.1.2017 eingeführt. 2. Es gibt eine Übergangsregelung mit Besitzstandswahrung der bisherigen Leistungsempfänger. 3. Kein Versicherter, der bisher Leistungen erhalten hat, muss einen neuen Antrag stellen! 4. Die Pflegekassen werden ihre Versicherten über die zukünftigen Leistungen rechtzeitig nach Inkrafttreten des Gesetzes informieren, d.h. im Jahresverlauf 2016. 5. Frühzeitige und weiterführende Informationen erhalten die Versicherten auch auf der Webseite des Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Seite 16

Informationen des BMG Seite 17

Seite 18 Ihre Hinweise / Fragen

Dr. Bettina Jonas MDK Berlin-Brandenburg e. V. Martin-Luther-Straße 3-7 10777 Berlin Tel.: +49 (30) 210 17-238 bettina.jonas@mdk-bb.de Seite 19