Eurparecht WS 2013/14 Prf. Dr. Alexander Prelß I. Allgemeines Das ist in den Art. 107 ff. AEUV geregelt Beihilfen (Subventinen) begünstigen einzelne Unternehmen und können eine effiziente Verteilung vn Ressurcen verhindern Im Einzelfall können Beihilfen aber ein Mittel sein, die Funktinsfähigkeit bestimmter Sektren zu verbessern Deshalb enthält Art. 107 AEUV auch kein abslutes Beihilfenverbt Die staatliche Beihilfengewährung wird lediglich der Kntrlle durch die Kmmissin unterstellt, vgl. Art. 108 AEUV 1
Gemäß Art. 107 AEUV sind Beihilfen: durch den Staat der aus staatlichen Mitteln gewährte Begünstigungen für bestimmte Unternehmen, die den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen 1. Begünstigung Dem Unternehmen wird ein geldwerter Vrteil verschafft, auf den dieses keinen Anspruch hat, u.a.: Gewährung vn Geldmitteln Belastungsminderung (wie Steuerbefreiung) Leistung hne angemessene Gegenleistung (Kriterium: Marktüblichkeit) 2
1. Begünstigung Ausnahme bei Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (Daseinsvrsrge) Keine Begünstigung, wenn die sg. Altmark-Kriterien erfüllt sind: Das Unternehmen wurde tatsächlich mit der Aufgabe betraut, Die Parameter für die Berechnung wurden zuvr bjektiv und transparent festgelegt Keine Überkmpensatinen: Erfrderlichkeit gewahrt Ordnungsgemäßes Vergabeverfahren hat stattgefunden 2. Staatlich der aus staatlichen Mitteln gewährt Gewährung unmittelbar durch staatliche Stellen Kriterium der ptenziellen Zurechenbarkeit Swie aktuelle der ptenzielle Belastung des Staatshaushaltes 3. Bestimmte Unternehmen der Prduktinszweige Unternehmen sind alle wirtschaftlich tätig werdenden Einheiten, die durch Anbieten vn Gütern und Dienstleistungen am Marktgeschehen teilnehmen Verlangt eine gewisse Selektivität der Maßnahme (zur Abgrenzung vn allgemeinen Infrastrukturmaßnahmen) P: Abwrackprämie als Begünstigung des Autmbilsektrs 3
4. Wettbewerbsverfälschung Die Beihilfe muss aktuell der ptenziell in ein bestehendes der möglicherweise zur Entstehung kmmendes Wettbewerbsverhältnis eingreifen Identifikatin des räumlich und sachlich relevanten Marktes erfrderlich Weil sich eine Beihilfe auf die Marktbedingungen zwischen den Wettbewerbern auswirkt, ist dies regelmäßig der Fall 5. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist dann gegeben, wenn sich die Beihilfe über das Gebiet des die Beihilfe gewährenden Staates hinaus auf die Knkurrenz-Situatin vn Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten auswirkt Ausreichend ist die Eignung zur Handelsbeeinträchtigung wird grundsätzlich vermutet Aber Spürbarkeitsvrbehalt: Keine Wettbewerbsverfälschung, wenn die Beihilfe innerhalb vn drei Jahren den Betrag vn 200.000 nicht übersteigt ( de-minimis -Grenze) 4
III. Rechtsflgen Verstß gegen Art. 108 III AEUV führt zur frmellen Rechtwidrigkeit der Beihilfe (keine Nichtigkeit!) Art. 108 III 3 AEUV entfaltet Drittschutz zugunsten vn Knkurrenten: grds. Anspruch der spürbar nachteilig betrffenen Knkurrenten auf vrläufige Rückfrderung der Subventin bis zur endgültigen Entscheidung statthafte Klageart: Anfechtungsklage mit Annexantrag auf Flgenbeseitigung Verstß gegen Art. 108 III 3 AEUV wird durch abschließenden Kmmissinsbeschluss, wnach Subventin nicht gegen Art. 107 AEUV verstößt und als materiell EU-rechtmäßig ist, nicht geheilt (keine Rückwirkung) Knkurrenten haben daher auch in diesem Fall Anspruch auf Abschöpfung der Vrteile, die der Subventinsempfänger durch die vrzeitige Subventinsgewährung frmell rechtswidrig erlangt hat (z.b. Zinsvrteile) IV. Ausnahmen vm Beihilfeverbt Manche Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt vereinbar Unterschieden wird zwischen Legalausnahmen(Art. 107 II AEUV): Beihilfen, die immer mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und Ermessensausnahmen(Art. 107 III AEUV): Beihilfen, die vn der Kmmissin als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können In beiden Fällen sind die Beihilfen vn der Kmmissin im Beihilfeverfahren nach Art. 108 AEUV zu genehmigen 5
Übungsfall Das in Deutschland ansässige und eurpaweit tätige Unternehmen K erhielt durch Bescheid des Bundeswirtschaftsministeriums (B) vm Januar 2008 Subventinen nach 2 InvestitinszulagenG, die sgleich ausgegeben wurden. Obwhl es sich hierbei um eine Beihilfe i.s.v. Art. 107 AEUV handelte, hatte B die Subventin entgegen Art. 108 III AEUV nicht bei der Kmmissin angemeldet. Nachdem diese Kenntnis vn der Förderung erhielt, stellte sie im Juli 2009 die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Uninsrecht fest und frderte Deutschland zur Rückabwicklung der Subventin auf. Die gegen die Entscheidung der Kmmissin gerichtete Klage der K wies der EuGHals unbegründet ab. Mit Bescheid vm April 2011 nahm B den Subventinsbescheid gemäß 48 VwVfG nach vrheriger Anhörung der K zurück und frderte K auf, die gewährte Subventin zurückzuzahlen. Zu Recht? 1. Ermächtigungsgrundlage Mangels einer uninsrechtlichen Regelung zur Rücknahme vn Beihilfebescheiden findet 48 VwVfG Anwendung 2. Frmelle Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids (+) 3. Materielle Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids a) Rechtswidriger Subventinsbescheid der Verstß gegen Art. 107 AEUV wurde vn der Kmmissin für die BRD verbindlich festgestellt 6
b) Belastender der begünstigender VA K wurden Subventinen gewährt Ein VA, der ein Recht der einen rechtlich erheblichen Vrteil begründet der bestätigt hat, liegt vr, 48 I 2 VwVfG Die Rücknahme ist daher grundsätzlich nur unter den zusätzlichen Vraussetzungen der Abs. 2-4 möglich: c) Vertrauensschutz gem. 48 II VwVfG Gemäß 48 II 2 VwVfG ist das Vertrauen idrschutzwürdig, wenn das Geld bereits ausgegeben wurde (wie hier) P: Anwendbarkeit? Geltung natinaler Vertrauensschutzregelungen wurde vm EuGH anerkannt Die natinalen Nrmen sind aber eurparechtsknfrm auszulegen, sdass eine Rückabwicklung nicht praktisch unmöglich werden darf und das Uninsinteresse vll berücksichtigt werden muss (Effektivitätsgrundsatz und Gleichwertigkeitspstulat) Gemäß 48 II 3 VwVfG könnte der Vertrauensschutz aber ausgeschlssen sein, wenn der Adressat die Rechtswidrigkeit des VA wegen grber Fahrlässigkeit nicht kannte e.a.: Tatbestand des 48 II 3 VwVfG ist extensiv auszulegen: K hat sich nicht vergewissert, b die Beihilfe unter Beachtung des in Art. 108 III AEUV vrgeschriebenen Verfahrens gewährt wurde, was einem Wirtschaftsunternehmen zumutbar ist BVerwG: Entscheidend ist Abwägung im Einzelfall: Hier kmmt öffentlichem Rücknahmeinteresse größeres Gewicht zu, weil es nicht nur Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung diene, sndern auch der Durchsetzung der uninsrechtlichen Wirtschaftsrdnung Nach beiden Ansichten kann kein Vertrauensschutz gewährt werden 7
d) Rücknahmefrist, 48 IV VwVfG innerhalb eines Jahres möglich Fristbeginn ist hier Juli 2009, da die Rücknahmebehörde mit der Entscheidung der Kmmissin die Rechtswidrigkeit des VA erkannt hat, Rücknahme im April 2011 daher verfristet P: Anwendbarkeit? Dagegen spricht, dass Rückfrderung uninsrechtswidriger Beihilfen durch die Fristenregelung praktisch unmöglich gemacht und dem Uninsrecht jede praktische Wirksamkeit genmmen wird e) Ergebnis Die Behörde hätte es in der Hand, durch ein Verstreichenlassen der Frist die Durchsetzung des Uninsrechts zu verhindern 48 IV 1 VwVfG nicht anwendbar Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ist rechtmäßig Damit kann das gezahlte Geld gemäß 49a VwVfG zurückgefrdert werden 8