Stellvertretung. Das deutsche Stellvertretungsrecht unterliegt folgenden fünf Grundprinzipien:

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Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Stellvertretung Literatur zur Stellvertretung: Brox, BGB AT Rn. 508 ff. I. Allgemeines Im Rechtsverkehr besteht häufig das Bedürfnis, nicht selbst zu handeln, sondern Hilfspersonen einzusetzen. Hierzu stellen die 164 ff. BGB ein Mittel für rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen zur Verfügung. Bei der Stellvertretung treffen die rechtsgeschäftlichen Wirkungen des Vertreterhandelns unmittelbar den Vertretenen. II. Grundprinzipien Das deutsche Stellvertretungsrecht unterliegt folgenden fünf Grundprinzipien: 1. Repräsentationsprinzip Das Repräsentationsprinzip ( 164, 166 I BGB) besagt, dass der Tatbestand des Rechtsgeschäfts allein vom Vertreter gesetzt wird, und dass nur die Rechtswirkungen der Stellvertretung den Vertretenen treffen. Folge: Für Geschäftsfähigkeit, Form, Relevanz von Willensmängeln und die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Umstände kommt es allein auf den Vertreter an. Auch bei der Auslegung der vom Vertreter empfangenen Willenserklärung ist dessen Empfängerhorizont maßgeblich.

2 Gesetzliche Durchbrechungen dieses Prinzips finden sich in 165 BGB (Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters ist unerheblich) und in 166 II BGB (Kein guter Glaube bei weisungsgebundenem Vertreter): Der vorgeschobene gutgläubige Vertreter nützt nichts, der minderjährige Vertreter schadet nichts. 2. Trennungsprinzip Das aus dem Repräsentationsprinzip folgende Trennungsprinzip besagt, dass die Vollmachtserteilung ein gegenüber dem Vertretergeschäft selbständiges Rechtsgeschäft ist. Dem entspricht die Regelung des 167 II BGB, wonach die Erteilung der Vollmacht nicht der Form des Rechtsgeschäfts bedarf.. (beachte aber die Ausnahme bei der Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht zum Kauf eines Grundstückes). 3. Offenkundigkeitsprinzip Das Offenkundigkeitsprinzip besagt, dass der Erklärungsgegner wissen soll, wer sein Geschäftspartner ist. Es dient daher dem Schutz des Geschäftspartners; unter diesem Aspekt lässt die hm Abschwächungen (offenes Geschäft für den, den es angeht) und Durchbrechungen (verdecktes Geschäft für den, den es angeht; Handeln unter fremdem Namen) zu. 4. Abstraktionsprinzip Unter dem Abstraktionsprinzip ist (im Vertretungsrecht) die Trennung zwischen Umfang und Inhalt der Vollmacht und dem zugrundeliegenden Innenverhältnis zu verstehen. Folge des

3 Abstraktionsprinzips ist, dass die Vollmacht sowohl in ihrer Wirksamkeit vom Innenverhältnis unabhängig ist, als auch dass inhaltliche Beschränkungen aus dem Innenverhältnis außer Betracht bleiben. Das Abstraktionsprinzip ergibt sich einerseits aus 167 I BGB, wonach die Erteilung der Vollmacht durch bloße Willenserklärung erfolgt (d.h. 167 BGB kennt gar kein Grundverhältnis!). Zum anderen zeigt 168 BGB (Vollmacht erlischt mit zugrundeliegendem Rechtsverhältnis), dass ein Konnex zwischen Grundverhältnis und Vollmacht explizit gesetzlich angeordnet sein muss. 5. Vertrauensprinzip Das Vertrauensprinzip betrifft die Frage, inwieweit der Geschäftspartner im Vertrauen auf den Bestand einer Vertretungsmacht geschützt wird, die in Wirklichkeit nicht oder nicht in diesem Umfang besteht. Es unterscheidet sich vom Abstraktionsprinzip dadurch, dass es den Rechtsverkehr auch bei nicht bestehender Vertretungsmacht schützt. Das Vertrauensprinzip ist gesetzlich anerkannt in den 170 bis 173, 370 BGB, 15 und 56 HGB. In Anlehnung an diese gesetzlich geregelten Fälle hat die Rechtsprechung das Institut der Rechtsscheinsvollmacht (Duldungs- und Anscheinsvollmacht) entwickelt. Ausdruck des Vertrauensprinzips ist auch 179 BGB. III. Voraussetzungen der Stellvertretung Die wesentlichen Voraussetzungen der Stellvertretung werden in 164 I 1 BGB genannt: (1) Anwendbarkeit/Zulässigkeit der Stellvertretung

4 (2) Eigene Willenserklärung des Vertreters (3) Im Namen des Vertretenen (4) Mit Vertretungsmacht 1. Anwendbarkeit/Zulässigkeit Die 164 ff BGB gelten direkt nur für die Abgabe ( 164 I BGB) und den Empfang ( 164 III BGB) von Willenserklärungen, analog bei geschäftsähnlichen Handlungen (Mahnung, Fristsetzung etc), nicht für Realakte, unerlaubte Handlungen und Pflichtverletzungen. Die Stellvertretung ist grundsätzlich immer zulässig, nicht aber bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften des Familien- oder Erbrechts (z.b. 1311 BGB oder 2064 BGB) oder bei gewillkürter Höchstpersönlichkeit. 2. Willenserklärung des Vertreters An dieser Stelle ist zwischen Stellvertretung und Boten abzugrenzen. Während der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, übermittelt der Bote lediglich eine fremde Willenserklärung. Wichtigstes Kriterium dafür ist, ob dem Handelnden bei der Erklärung noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt oder nicht. Abzustellen ist allerdings darauf, wie der Handelnde für den Dritten erkennbar auftritt (Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen, 133, 157 BGB - auch hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine WE vorliegt). 3. Im Namen des Vertretenen

5 a) Offenkundigkeitsprinzip Der Vertreter muss gem. 164 I 1 BGB im Namen des Vertretenen handeln (Offenkundigkeitsprinzip). Das Gebot der Offenkundigkeit dient dem Schutz des Dritten, der im Regelfall ein Interesse daran hat, seinen Geschäftspartner zu kennen. b) Voraussetzungen Für den Empfänger der Erklärung muß erkennbar sein, daß der Erklärende nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen handelt. Das ist durch Auslegung der WE nach 133, 157 BGB zu ermitteln; es kann also sowohl eine ausdrückliche als auch eine konkludente Erklärung durch schlüssiges Verhalten (siehe Wortlaut 164 I 2 BGB: aus den Umständen) vorliegen. Ist der Wille, in fremdem Namen zu handeln nicht erkennbar, muß der Erklärende sich an die Erklärung als eigene binden lassen. Er kann gemäß 164 II BGB auch nicht anfechten. Ein Sonderfall ist das sog. unternehmensbezogene Geschäft: tritt jemand als Verkäufer o.ä. in einem Geschäft auf, so ergibt sich hier grundsätzlich aus den Umständen, daß er nicht sich selbst verpflichten will, sondern den Inhaber des Geschäfts. Will er ausnahmsweise sich selbst verpflichten, muß er dies klarstellen; ansonsten liegt trotz abweichenden inneren Willens eine Erklärung in fremdem Namen vor.

6 Ein weiterer Sonderfall ist das sog. offene Geschäft für den, den es angeht: Dabei erklärt der Vertreter ausdrücklich, im Namen eines Dritten zu handeln, nennt aber dessen Namen nicht. Folge: Das Offenkundigkeitsprinzip ist gewahrt, da für den Empfänger erkennbar ist, daß der Erklärende als Vertreter auftritt. c)ausnahme: verdecktes Geschäft für den, den es angeht Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip stellt das sog. verdeckte Geschäft für den, den es angeht, dar. In diesen Fällen soll eine Stellvertretung auch ohne erkennbares Auftreten in fremdem Namen möglich sein (Vgl. Brox, BGB AT Rn. 526 f.). Voraussetzung ist, dass es sich um ein Bargeschäft des täglichen Lebens handelt, bei dem es dem Vertragspartner auf die Person des Vertragspartners nicht ankommt. Die Voraussetzungen der Stellvertretung im übrigen müssen aber gegeben sein, d.h.: der Vertreter muß im Namen des Vertretenen handeln wollen und Vertretungsmacht besitzen. Problematisch ist, ob ein verdecktes Geschäft für den, den es angeht, auch für den sachenrechtlichen Eigentumsübergang möglich ist. Siehe dazu ausführlicher Medicus, BGB AT Rn. 921. 4. Vertretungsmacht Der Vertreter muß schließlich innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handeln. Die Vertretungsmacht kann auf Gesetz oder auf Rechtsgeschäft beruhen; die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht wird dabei als Vollmacht bezeichnet (vgl. 166 II 1 BGB).

7 a) Gesetzliche Vertretungsmacht Wichtigste Vorschriften zur gesetzlichen Vertretungsmacht sind 1629 I, 1626 I BGB, welche die Vertretungsmacht von Eltern für ihre Kinder begründen. b) Vollmacht aa) Allgemeines Die Vollmacht ist eine einseitige, empfangsbedürftige WE, die den Vertreter zum Handeln im Namen des Vertretenen ermächtigt. Sie ist zu trennen vom zugrundeliegenden schuldrechtlichen Geschäft, das die Pflicht des Vertreters zum Tätigwerden begründet (vgl. dazu 168 BGB: die Vollmacht ist in ihrem Bestand grundsätzlich unabhängig von dem zugrundeliegenden Geschäft). Die Bevollmächtigung kann dem Vertreter gegenüber (Innenvollmacht, 167 I 1. Alt. BGB) oder dem Dritten gegenüber (Außenvollmacht, 167 I 2. Alt. BGB) erklärt werden. Sie ist bis zur Ausübung frei widerrufbar, 168 S.2, 3 BGB. Auch hier besteht ein Wahlrecht des Vertretenen, wem gegenüber er die Erklärung widerruft. Allerdings sind die Sonderregeln bei Außenvollmacht ( 170 BGB), kundgemachter Innenvollmacht ( 171 II BGB) und bei Erteilung einer Vollmachtsurkunde ( 172 II BGB) zu beachten: die Vollmacht bleibt bestehen, bis der Kundgabevorgang rückgängig gemacht wird, es sei denn, der Erklärungsempfänger weiß ohnehin vom Erlöschen der Vollmacht ( 173 BGB).

8 bb) Sonderfälle der Vollmacht: Duldungs- und Anscheinsvollmacht (Siehe hierzu die Übersicht zur Vollmachtsproblematik) In den zuvor genannten, gesetzlich geregelten Fällen geht es um den Schutz des guten Glaubens des Dritten an den Fortbestand einer einmal wirksam erteilten, inzwischen aber erloschenen Vollmacht. Der Dritte soll auf den Rechtsschein, dass die in Wirklichkeit nicht mehr bestehende Vollmacht noch weiter besteht vertrauen dürfen. Ähnlich schutzwürdig ist der Dritte, wenn der Vertretene seinerseits, obwohl er den Vertreter nicht bevollmächtigt hat, dazu beigetragen hat, dass sich für den Dritten der Schein einer Vollmacht des Vertreters ergibt. Aus diesem Grunde hat die Rechtssprechung die Duldungs- und Anscheinsvollmacht entwickelt. Zum Bestehen einer solchen Rechtsscheinsvollmacht müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. (1) Der Dritte muss nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem äußeren Geschehen auf eine Bevollmächtigung schließen können. (2) Der Vertretene muss den Rechtsschein einer Bevollmächtigung in zurechenbarer Weise gesetzt haben. Hier ist zwischen Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu unterscheiden. Als Duldungsvollmacht bezeichnet wird der Fall, daß der Vertretene das Auftreten eines anderen als Vertreter zwar kennt und nicht will, aber trotzdem nicht dagegen einschreitet und somit duldet.

9 Während ein Teil der Rechtslehre diesen Fall als konkludente rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung einordnet, nimmt die überwiegende Ansicht hier eine sogenannte Rechtsscheinsvollmacht an, d.h. die Zurechnung beruht hier auf dem allgemeinen Vertrauensschutzgedanken, daß derjenige, der einen bestimmten Rechtsschein in zurechenbarer Weise erzeugt, sich von Dritten, die auf diesen Schein berechtigt vertrauen, dem Rechtsschein entsprechend behandeln lassen muß. Derjenige, der das Auftreten des "Schein"vertreters also kennt, aber nicht verhindert, obwohl er es könnte, wird so behandelt, als hätte er tatsächlich Vollmacht erteilt. Bei der Anscheinsvollmacht kennt der Vertretene dagegen das Auftreten des Vertreters nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen und verhindern können. Auch für diesen Fall nimmt die Rechtsprechung und überwiegende Meinung eine Vollmacht kraft Rechtsscheins an. Andere dagegen lehnen eine solch weitreichende Rechtsscheinshaftung im Zivilrecht ab: Verschulden kann nach ihrer Ansicht zwar eine Schadensersatzhaftung auslösen, nicht aber eine Willenserklärung ersetzen (vgl. Medicus, BGB AT Rn. 969 ff.). (3) Der Dritte muss auf den geschaffenen Rechtsschein vertraut haben. Hierfür ist erforderlich, dass er von den rechtsscheinbegründenen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Das Vertrauen muss für den Geschäftsabschluss ursächlich gewesen sein. IV. Wirkungen der Stellvertretung Bei wirksamer Stellvertretung wird der Vertretene durch die Erklärung des Vertreters berechtigt und verpflichtet. Für den Vertreter hat die

10 Erklärung keine Rechtswirkungen. Damit ist bei Willensmängeln nicht der Vertreter anfechtungsberechtigt, sondern der Vertretene als derjenige, dem die WE zugerechnet wird. Der Vertreter kann allenfalls zur Anfechtung bevollmächtigt werden. Die Erklärung des Vertreters hat trotz bestehender Vertretungsmacht ausnahmsweise dann keine Wirkung, wenn es sich um eine einseitige Erklärung handelt und der Empfänger die Erklärung wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist, 174 S. 1 BGB. V. Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht 1. Bei Verträgen Schließt der Vertreter einen Vertrag ohne Vertretungsmacht ab, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam, d.h. er kann vom Vertretenen nachträglich genehmigt werden ( 177 I BGB). Ist der Vertrag mangels Genehmigung unwirksam, so bindet er den Vertretenen nicht. Der Vertreter haftet allerdings gemäß 179 I BGB dem Vertragspartner nach dessen Wahl auf Erfüllung oder wahlweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung (d.h. der Vertragspartner ist so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre). Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so haftet er jedoch nur gemäß 179 II BGB auf das negative Interesse. Keine Haftung tritt ein, wenn der Vertreter minderjährig ist und ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gehandelt hat, 179 III 2 BGB.

11 2. Bei einseitigen Geschäften Ein einseitiges Geschäft ohne Vertretungsmacht ist unzulässig, 180 S.1 BGB. Beanstandet der Erklärungsempfänger jedoch die Erklärung nicht aus diesem Grunde, gelten die gleichen Rechtsfolgen wie bei Verträgen (d.h.: schwebend unwirksam mit Genehmigungsmöglichkeit, Haftung des Vertreters bei fehlender Genehmigung). VI. Einschränkungen der Vertretungsmacht Die Vertretungsmacht wird zum einen bereits durch den Umfang und Inhalt der Bevollmächtigung beschränkt. Die Vollmacht kann also auf bestimmte Geschäfte oder sogar ein einzelnes konkretes Geschäft beschränkt sein (sog. Vertreter mit gebundener Marschroute; problematisch ist dann die Abgrenzung zum Boten). Zum anderen bestehen gesetzliche Einschränkungen: Nach 181 BGB ist ein Insichgeschäft des Vertreters unzulässig, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Ein Insichgeschäft soll aber in Analogie zu 107 BGB auch dann zulässig sein, wenn es für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ein unzulässiges Insichgeschäft wird nach den 177 ff. BGB behandelt. Schließlich gibt es Fälle, in denen der gesetzliche Vertreter einer zusätzlichen Genehmigung bedarf, vgl. 1643 BGB ivm 1820 ff. BGB.

12 VII. Sonderfälle 1. Blankett Kein echter Fall der Stellvertretung ist die Ausfüllung einer bereits unterschriebenen Blanketturkunde, da keine WE des Ausfüllenden vorliegt. Es handelt sich um einen gesetzlich nicht geregelten Fall der "Ausfüllungsbefugnis". Bei abredewidriger Ausfüllung sollen jedoch die 177 ff. BGB analog gelten (vgl. dazu Medicus, BGB AT Rn. 910 ff.). 2. Handeln unter fremdem Namen Handeln unter fremdem Namen liegt vor, wenn der Handelnde vorgibt, ein anderer zu sein, indem er einen falschen Namen angibt (zb Unterzeichnung einer Urkunde mit einem fremdem Namen). Nach früher hm war eine Willenserklärung unter fremdem Namen unwirksam infolge Perplexität ( Die Rechtsfolgen sollen mich = den Unterzeichner der Urkunde = den Träger des Namens treffen ). Nach jetzt hm ist beim Handeln unter fremdem Namen danach zu differenzieren, ob der Handelnde lediglich unerkannt bleiben will, aber selbst verpflichtet werden will (z.b. Einchecken im Hotel unter falschem Namen), oder ob er über seine Identität täuschen will. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Steht nach 133, 157 BGB bei der Auslegung die Person des Handelnden im Vordergrund ( Namen sind Schall und Rauch ), so handelt es sich immer um ein Eigengeschäft des

13 Handelnden, nicht um einen Vertretungsfall im Sinne der 164 ff (sog. Handeln unter falscher Namensangabe, etwa wenn ein Mann im Stundenhotel mit Prinz Eisenherz unterschreibt). Steht hingegen die Person des Namensträgers im Vordergrund (zb bei Kreditgeschäften wegen der Bonität), so wird bei Vertretungsmacht des Handelnden der wahre Namensträger zum Vertragspartner. Ohne Vertretungsmacht gelten 177 ff analog. (vgl. Medicus, BGB AT Rn. 907 ff.) 3. Willensmängel im Rahmen der Stellvertretung Die dem Vertretenen zugerechnete Vertretererklärung ist nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar. Anfechtungsberechtigt ist der Vertretene. Für die Beurteilung, ob ein zur Anfechtung berechtigender Willensmangel vorliegt, kommt es aber darauf an, bei wem die Willensbildung stattgefunden hat. Das ist gemäß 166 I BGB grundsätzlich der Vertreter (Repräsentationsprinzip). Ist die Willensbildung jedoch wie im Fall von Weisungen ausnahmsweise auf den Vertretenen verlagert, ist auf seine Bewußtseinslage abzustellen, 166 II 1 BGB. 4. Anfechtung der ausgeübten Vollmacht Als WE ist auch die Vollmachtserteilung anfechtbar. Die Anfechtung ist aber vor der Ausübung überflüssig, weil die Bevollmächtigung frei widerruflich ist. Streitig ist, ob die Bevollmächtigung nach der Ausübung der Vollmacht noch anfechtbar ist. Grund: durch die Anfechtung, die auch dem Vertreter gegenüber erfolgen kann, wird eigentlich das mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft vernichtet, ohne daß der Dritte

14 davon erfahren muß. Er hat dann grundsätzlich nur Schadensersatzansprüche gegen den Vertreter (siehe oben). Ein Teil der Literatur lehnt daher die Anfechtbarkeit der Bevollmächtigung ab (vgl. Brox, BGB AT Rn. 568 ff.). Die überwiegende Meinung bejaht die Anfechtbarkeit, weil auch hier der Vollmachtgeber schutzbedürftig ist. Die Interessen des Vertragspartners und des Vertreters werden durch Modifizierung der Anfechtungsregeln berücksichtigt (siehe dazu Larenz, AT 47 Rn. 33 ff., Flume AT II 52, 5 c ). Ein zusätzliches Problem stellt sich im Fall der (falsch) kundgemachten Innenvollmacht sowie der Duldungs- und Anscheinsvollmacht: In diesen Fällen liegt keine Willenserklärung vor. Bei Duldungs- und Anscheinsvollmacht erfolgt die Zurechnung kraft Rechtsscheins; Bei der Kundgebung handelt es sich um eine Wissenserklärung, nicht um eine Willenserklärung (der Vertretene gibt kund, daß er eine Vollmacht erteilt hat). Damit scheint eine Anfechtung auszuscheiden. Die überwiegende Meinung läßt die Anfechtung aber trotzdem zu: bei der kundgemachten Innenvollmacht wegen der Parallelen zur Außenvollmacht, bei der Duldungsvollmacht wegen der großen Nähe zur konkludenten Vollmachtserteilung. Abzulehnen ist die Anfechtbarkeit dagegen wohl bei der Anscheinsvollmacht. Siehe zum Ganzen näher Medicus, BGB AT Rn. 947, 948.