Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach 800380-21003 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfung - B/WBZ 2 Wentorfer Straße 38a 21029 Hamburg Telefax 040-4 279 06-047 E-Mail Baupruefung@bergedorf.hamburg.de Ansprechpartnerin: Telefon - GZ.: B/WBZ/02258/2013 Hamburg, den 12. Mai 2014 Verfahren Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang 17.06.2013 Grundstück Belegenheit Baublock 610-026 Flurstück 00263 in der Gemarkung: Allermöhe Neubau Gewächshaus GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Genehmigung nicht die gegebenenfalls notwendige Einholung anderer öffentlich - rechtlicher Zulassungsentscheidungen ersetzt. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Kunden-WC Aufzug Termine nach Vereinbarung unter der Telefon-Nr.: 42891-4000 Öffentliche Verkehrsmittel: S2, S21 Bergedorf Bus 235 Rathaus Bergedorf alle Busse Mohnhof
Planungsrechtliche Grundlagen Nicht überplanter Bereich Außenbereich nach 35 Baugesetzbuch (BauGB) Baugesetzbuch Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 5 / 3 Schnitt / Ansichten / Grundriss 5 / 9 Lageplan 5 / 10 Grundriss Brandschutzkonzept 5 / 12 Lageplan mit Nachbarzustimmung Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 1. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach 69 HBauO zugelassen 1.1. 5(4) i.v.m. BPD 3/2010 Zu-und Durchfahrten mehr als 50 m vom öffentlichen Weg entfernt Bedingung Dem Vorhaben kann unter der Voraussetzung, daß die Gewächshäuser getrennt von bestehenden Gebäuden geplant sind, nicht dem Aufenthalt dienen und nur Pflanzen, Erde und Bewässerungssysteme beinhalten, zugestimmt werden. Zusätzliche Lagerung brennbarer Gegenstände und dergleichen ist auszuschließen. 1.2. für das Unterschreiten der erforderlichen Abstandsflächentiefe von 2,50 m um 2,50 m ( 6 Abs. 5 HBauO). Bedingung Der Unterschreitung der Abstandsfläche nach Nordwesten kann zugestimmt werden, da die Nachbarzustimmung vorliegt und unter der Bedingung, dass brandschutztechnisch nachgerüstet wird, wenn im 5 m Bereich ab Gebäudekante ein Gebäude errichtet wird. Aufschiebende Bedingung 2. Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn Baulastsicherung erfolgt ist 2.1. Das Gewächshaus ist privilegiert nach 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zulässig. Gemäß 35 Abs. 5 BauGB ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung, das B/WBZ/02258/2013 Seite 2 von 6
Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und die Bodenversiegelung zu beseitigen. Dieses ist per Baulast zu sichern. Diese Nebenbestimmungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 3. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 3.1. Standsicherheit 3.2. bodenschutzrechtliche Anforderungen Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - naturschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG B/WBZ/02258/2013 Seite 3 von 6
Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE HINWEISE 4. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 5. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). B/WBZ/02258/2013 Seite 4 von 6
Anlage zum Bescheid NATURSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN 6. Die Fläche, die jetzt zusätzlich überbaut wird, wird derzeit mit der üblicherweise zur Verwendung kommenden Folie bedeckt, auf der dann die Pflanztöpfe stehen. Für den Boden ergeben sich daher durch die Überbauung mit einem Gewächshaus keine erheblichen zusätzlichen Eingriffe. Dasselbe gilt für das Landschaftsbild, welches schon durch Gewächshäuser in der unmittelbaren Umgebung geprägt ist. 7. Die geringe Vergrößerung des neuen Gewächshauses gegenüber dem abzureißenden Bestand ist als Eingriff in Natur und Landschaft nach 14 BNatSchG unerheblich. Ein Ausgleich nach 15 BNatSchG ist daher nicht erforderlich. B/WBZ/02258/2013 Seite 5 von 6
Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 1 Vollgeschoss B/WBZ/02258/2013 Seite 6 von 6