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Transkript:

Klausurprobleme: Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen Eingriffsbefugnisse der Immissionsschutzbehörde gegenüber anderen Hoheitsträgern Ausgangsfall: Sängerin O, Sopranistin an der örtlichen Oper, fühlt sich vom Zeitschlagen des Kirchturms der nahe gelegenen evangelischen Kirchengemeinde K in ihrer musischen Entfaltung gestört. Sie bringt vor, wegen der Geräuschbelastung ihrer Arbeit nicht nachgehen zu können, obwohl bereits eine Schallblende in ihrem Haus eingebaut worden sei. Tatsächlich beträgt die Lärmeinwirkung im Haus der O, welches in einem reinen Wohngebiet steht, 70 db(a). Die Kirchengemeinde K wird daher von der zuständigen Behörde durch Verfügung aufgefordert, den Schall in der Zeit von 6-22 Uhr auf max. 50 db(a) zu senken. Zur Begründung beruft sich die Behörde auf die TA Lärm, die Einzelgeräusche über 50 db(a) untersagt, die tagsüber von genehmigungspflichtigen Anlagen in Wohngebieten ausgehen. K legt Widerspruch ein mit der Begründung, bei dem Zeitschlagen der Kirchturmglocke handele es sich um eine innerkirchliche Angelegenheit, da es den Menschen an die Endlichkeit des Daseins gemahne. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhebt K form- und fristgerecht Klage vor dem Verwaltungsgericht. Mit Aussicht auf Erfolg?

I. Zulässigkeit der Klage 1. Verwaltungsrechtsweg eröffnet, 40 VwGO 2. Statthafte Klageart K begehrt Aufhebung der Polizeiverfügung Polizeiverfügung ist Verwaltungsakt Statthafte Klageart daher Anfechtungsklage 3. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO (+) K ist Adressat der Verfügung 4. Vorverfahren, 68 VwGO (+) 5. Frist, 74 VwGO (+) II. Begründetheit der Klage vgl. 113 Abs. 1 VwGO: (+), wenn Verfügung der Immissionsschutzbehörde rechtswidrig war und K in ihren Rechten verletzt wurde A. Rechtmäßigkeit der Verfügung 1. Ermächtigungsgrundlage? a) 174 LVwG Generalklausel? Gefahr für öffentliche Sicherheit (+), weil Rechtsordnung bedroht ist: Ziff. 6.1 der TA Lärm legt für reine Wohngebiete einen Immissionsrichtwert von max. 50 db(a) tagsüber fest dieser Richtwert wird nicht eingehalten, folglich geltendes Recht nicht beachtet Rechtsordnung bedroht; ABER: Generalklausel subsidiär, wenn Spezialgesetz einschlägig (str., a.a. BVerwG 55, 118 <122>: bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen seien 24, 25 BImSchG wegen der gegenüber der ordnungsrechtlichen Generalklausel tatbestandlich höheren Anforderungen des 25 Abs. 2 BImSchG nicht abschließend)

b) mögliche spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage: 22 Abs. 1, 24 S. 1 BImSchG Befugnis zur Anordnung im Einzelfall Voraussetzungen: genehmigungsfreie Anlage gem. 22 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 3 Abs. 5 BImSchG Pflichtverstoß gem. 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BImSchG, d.h. Grundpflichten des BImSchG wie die Vermeidung bzw. Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkungen und Abfallbeseitigungspflicht werden nicht beachtet beachte: Sonderregel für nicht gewerbliche Anlagen in 22 Abs. 1 S. 3 BImSchG Exkurs zu den immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten für genehmigungsfreie Anlagen: Unterschied zwischen 22 Abs. 1 und 5 BImSchG: Pflichten für Betreiber genehmigungsfreier Anlagen (unabhängig davon, ob gewerblich oder nicht gewerblich, vgl. 22 Abs. 1 S. 3 BImSchG) dienen nur der Gefahrenabwehr, während die (insoweit deutlich strengere) Regelung des 5 BImSchG auf dem allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip beruht (str.) allgemeine Anforderungen des 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BImSchG werden durch Rechtsverordnung ( 23 BImSchG) oder behördliche Einzelfallanordnung ( 24 BImSchG) konkretisiert

zurück zum Fall: c) Rechtsfolge aus 24 S. 1 BImSchG: Ermessensspielraum der Behörde hinsichtlich des Erlasses von Einzelfallanordnungen gem. 24 Abs. 1 BImSchG Ermessen reduziert sich gem. 25 Abs. 2 BImSchG regelmäßig auf die Untersagung der Anlage, wenn erhebliche Gefährdungen auftreten ( soll ) beachte: anders als bei genehmigungspflichtigen Anlagen KEINE Konzentrations- und keine Legalisierungswirkung der behördlichen Anordnung (vgl. 13 BImSchG), d.h. paralleles Vorgehen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.b. Baurecht) bleibt möglich (vgl. 22 Abs. 2 BImSchG). 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit (P): Eingriffsbefugnis der Immissionsschutzbehörde gegenüber Hoheitsträger: grds. sind Hoheitsträger (insoweit auch Kirchen, wenn innerkirchliche Angelegenheit betroffen ist, Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV) selbst zur Störungsbeseitigung befugt ( ungeschriebene Kompetenzerweiterung ) ABER: Gilt dies auch im Rahmen der Eingriffsbefugnisse nach dem BImSchG?

1. Ansicht (z.b. VGH Kassel, NVwZ 2002, 889): keine Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörde keine Eingriffsbefugnis von Ordnungsbehörden in den hoheitlichen Zuständigkeitsbereich anderer Hoheitsträgern ohne besondere gesetzliche Ermächtigung alle Hoheitsträger sind gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden und müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Ordnungsrecht hier das Immissionsschutzrecht beachten (keine Kontrolle "von gleich zu gleich") 22, 24 BImSchG sind materiellem Recht zuzuordnen und treffen keine kompetenzrechtliche Anordnungen für die Eingriffsbefugnis gegenüber anderen Hoheitsträgern dass Hoheitsträger Anlagenbetreiber i.s.d. BImSchG ist, genügt nicht, um eine Abweichung vom Gebot, die Kompetenz anderer Hoheitsträger zu respektieren, zu rechtfertigen 2. Ansicht (z.b. BVerwG, NVwZ 2003, 346): Eingriffsbefugnis gegenüber anderen Hoheitsträgern (+) 24 BImSchG ermächtigt Behörde zur Anordnung im Einzelfall und räumt ihr damit die Befugnis zur Ausführung des Gesetzes ein Gesetz differenziert nicht nach der Rechtsform, in der Anlage betrieben wird Verweis auf 22 BImSchG erfasst auch Anlagen hoheitlicher Betreiber, unabhängig davon, ob sie privatrechtlich oder hoheitlich betrieben werden 24 BImSchG soll 22 konkretisieren, daher entspricht es dem Zweck der Norm, überlegene Sachkunde, Fachkompetenz und Organisation der Immissionsschutzbehörden gegenüber allen Betreibern nutzbar zu machen

ABER: Streitfrage kann hier offen bleiben, da Zeitläuten nicht zu den hoheitlichen Befugnissen der Kirche, sondern zum Randbereich kirchlicher Tätigkeit gehört FOLGE: Kirche ist nicht zur Störungsabwehr befugt; es entsteht kein Kompetenzproblem; Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörde (+) b) Verfahren (+) c) Form (+) 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Genehmigungsfreie Anlage? beachte: bei genehmigungsfreien Anlagen muss Anlagenbegriff des 3 Abs. 5 BImSchG geprüft werden (Umkehrschluss zu 4. BImSchVO greift nicht) (P) bei Emissionen, die jedenfalls auch verhaltensbedingt sind (Bsp.: Kinderspielplätze, Biergärten): Anlage (+), wenn Ursache der Emissionen in der spezifischen Funktion und Verwendung der Anlage liegt Kirchenglocken sind Anlage gem. 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG in 4. BImSchVO genannt? (-), daher genehmigungsfrei b) 22 BImSchG anwendbar? (+), vgl. aber 22 Abs. 1 S. 3 BImSchG: Kirche dient nicht-gewerblichen Zwecken c) schädliche Umwelteinwirkung (+); Glockengeläut verstößt gegen TA Lärm (ist auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen anzuwenden) d) Verstoß gegen höherrangiges Recht (-) e) Ermessensfehler (-) Folge: Verfügung rechtmäßig B. Ergebnis Die Anfechtungsklage der K ist unbegründet und hat keine Aussicht auf Erfolg.

Abwandlung O setzt sich nicht gegen das Zeitläuten, sondern gegen das liturgische Läuten einer neu errichteten Kirche zur Wehr, wobei die Immissionsbelastung gleich bleibt. Die Baurechtsbehörde hat bei der Auswahl des Standorts für die neue Kirche das Gebot der Rücksichtnahme nicht hinreichend beachtet. Vor allem hätten ein größerer Grenzabstand zum Wohngebäude der O und eine Verkürzung der Kirchturmhöhe um 5 m eine Schallverminderung von 12 db(a) bewirken können. K weigert sich, entsprechende Maßnahmen an ihrer Kirche zur ergreifen und beruft sich auf ihre kirchliche Selbstverwaltungsgarantie. Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Verfügung gegenüber K? 1. Ermächtigungsgrundlage 22, 24 BImSchG 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit (P) wieder: Eingriffsbefugnis der Immissionsschutzbehörde gegenüber anderem Träger hoheitlicher Gewalt? hier: streiterheblich, weil der hoheitliche Bereich der Kirche berührt ist; liturgisches Läuten gehört zum Kernbereich kirchlicher Tätigkeit nach BVerwG (s.o.) Eingriffsbefugnis der Immissionsschutzbehörde ggü. anderem Hoheitsträger (+) bei Kirchen jedoch (P) autonome Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten verfassungsrechtlich garantiert (Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 WRV), daher grundsätzlich keine staatliche Eingriffskompetenz aufgrund BImSchG

ABER: wenn Planungsfehler bei Kirchenneubau vorliegt, dann doch Befugnis zur Untersagung der Störung, wenn sonstige Voraussetzungen gegeben (a.a. vertretbar) Arg.: Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft zwar unabsichtlich unterblieben, aber Lärmimmissionen, die bei rücksichtsvoller Standortauswahl und Gebäudegestaltung vermeidbar gewesen wären, müssen nicht hingenommen werden daher: staatliche Eingriffsbefugnis (+); Zuständigkeit (+) b) Verfahren/ Form (+) 3. Materielle Rechtmäßigkeit grds. ist die Unterlassungsverfügung rechtmäßig ABER: wegen der Privilegierung des liturgischen Glockengeläuts muss es der Kirchengemeinde ermöglicht werden, anstelle der Unterlassung des Läutens einen angemessenen Geldausgleich zwecks Ermöglichung geeigneter Maßnahmen passiven Schallschutzes an die betroffenen Nachbarn zu leisten, damit diese sog. passiven Schallschutz leisten können (so VGH München, BayVBl. 2003, 241 ff.) aktiver Schallschutz an der Geräuschquelle kann nicht angeordnet werden, weil dann kirchliches Selbstbestimmungsrecht verletzt würde Lit.: Haaß, Rechtsschutz gegen Profangeläut, JURA 1993, 302 ff.