DHH PASCHEREIT VISBYSTRAßE 36 DOPPELHAUSHÄLFTE VISBYSTRAßE 36, NEUSTADT IN HOLSTEIN Ort: Neustadt in Holstein Das Ostseebad Neustadt in Holstein ist eine lebhafte kleine Hafenstadt. Hier lässt es sich herrlich bummeln und shoppen. Die für den Norden so typischen Häuser und Gebäude, die vielfältigen Geschäfte und Gaststätten tragen zum freundlichen Stadtbild bei. Auf dem Marktplatz finden das ganze Jahr über immer wieder Veranstaltungen der verschiedensten Art statt. Neben zahlreichen Einkaufsmöglichkeiten bietet der Ort mehrere Kindergärten, Grundund weiterführende Schulen sowie Ärzte und Kliniken. Lage: Die Doppelhaushälfte befindet sich am südlichen Rand im ersten Bauabschnitt des neuen Baugebietes Lübscher Mühlenberg. Dieser liegt am Ostring in Neustadt Richtung Pelzerhaken. In unmittelbare Nähe befinden sich Einkaufmöglichkeiten. Das Ortszentrum sowie Pelzerhaken mit den Stränden sind gut zu erreichen. Gebäude: Das Doppelhaus ist ein anderthalb geschossiges Wohnhaus in massiver Bauweise. Das Erdgeschoss besteht aus dem Wohnzimmer mit offener Wohnküche, Gäste-WC und Hauswirtschafts- / Anschlußraum. Im Obergeschoss befinden sich ein Schlafzimmer, ein Bad mit Dusche und Badewanne und zwei weitere Zimmer. Bad, Gäste-WC und Hauswirtschaftraum sind mit Fliesen; die übrigen Zimmer mit einem hochwertigen Vinyl-Planken in Holzoptik ausgelegt. Die Geschoßtreppe und der Zugang zum Spitzboden sind in Holz ausgeführt. Der Spitzboden kann als Abstellraum oder zusätzlicher Wohnraum genutzt werden. Die Küchenzeile ist mit Herd und Kochplatte geplant. Die oberen Zimmer verfügen jeweils über eine Sat-Anschlussdose. Die Außenanlagen werden mit einer Terrasse und einem PkW.-Stellplatz geplant. Zur Terrasse ist eine Außenwasserhahn und E- Steckdose vorgesehen.
DHH PASCHEREIT VISBYSTRAßE 36 Die Doppelhaushälfte bietet ca. 105.9qm Nutzfläche zuzüglich der Ausbaureserve im Spitzboden von 18qm. Der Spitzboden ist vollständig ausgedämmt. Durch die Dreifachverglasung, Porenbetonwände und WDVS unterschreitet das Gebäude die Anforderungen an die EnEV von 2009 um 16%. Das Gebäude wird mittels einer Gasbrennwerttherme und über Fußbodenheizung beheizt. Berechneter Jahresprimärenergirbedarf : 64,2 kwh/m²a berecheneter Enenergiebedarf: 54,0 kwh/m²a Wohnflächen: nach DIN 277 Erdgeschoß: Diele 12,01qm Hauswirtschaftsraum 5,97qm WC 2,46qm Küche 6,22qm Wohn/ Essen 32,96qm Obergeschoss: Flur 3,16qm Schlafen 12,46qm Zimmer 1 13,18qm Zimmer 2 12,20qm Bad 7,63qm Spitzboden Ausbaureserve 18,00qm
Projekt 14/85: Neubau einer Doppelhaushälfte, B-Plan Lübscher Mühlenberg Gr. 5, 23730 Neustadt EnEV-Nachweis - Berechnung nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 - für Gebäude mit normalen Innentemperaturen - Projekt Neubau einer Doppelhaushälfte Adresse B-Plan Lübscher Mühlenberg Gr. 5 23730 Neustadt Bauherr Sandra und Stephan Paschereit Adresse Weidenkamp 51 23730 Neustadt Aussteller Henrik Ewers Adresse Weidengrund 3 23730 Rettin Telefon : 04561-5131027 Telefax : 04561-5131028 20.10.2014 (Datum) (Unterschrift) Henrik Ewers Seite - 1 - Energieberater 18599 3D 8.0.4
Projekt 14/85: Neubau einer Doppelhaushälfte, B-Plan Lübscher Mühlenberg Gr. 5, 23730 Neustadt 1. Allgemeine Projektdaten Henrik Ewers Seite - 2 - Energieberater 18599 3D 8.0.4
Einsatz Erneuerbarer Energien EEWärmeG Auftraggeber Sandra und Stephan Paschereit Anschrift des Gebäudes Weidenkamp 51 B-Plan Lübscher Mühlenberg Gr. 5 23730 Neustadt 23730 Neustadt Gebäudequalität im Vergleich zu EnEV Neubau Werten *) Unter-/Überschreitung des Wertes Jahres-Primärenergiebedarf q P - 16,0 % 64,17 kwh/m 2 a Einzelanforderung - 15,0 % 64,91 kwh/m 2 a OK Transmissionswärmeverlust H T Einzelanforderung - 41,7 % -15.0 % 0,26 W/m²K 0,38 W/m²K Die Gebäudequalität ist besser als die EnEV Neubau - 15 % Anforderung. *) 7 Ersatzmaßnahmen 2. Die Pflicht nach 3 Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn Verpflichtete Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem Gesetz treffen. Nummer VII Abs. 1 der Anlage: Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmaßnahme nach 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn damit bei der Errichtung von Gebäuden a) der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs und b) die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 Prozent unterschritten werden. Wärmeenergiebedarf des Gebäudes *) 100 % 5.484 kwh Anteil der Erneuerbaren Energien am Wärmeenergiebedarf **) Solare Strahlungsenergie 0,0 % 0 kwh Einzelanforderung 15,0 % 823 kwh kombinierte Anforderung ***) - - Feste Biomasse (Holz) 0,0 % 0 kwh Einzelanforderung 50,0 % 2.742 kwh kombinierte Anforderung ***) - - Geothermie und Umweltwärme (Wärmepumpe) 0,0 % 0 kwh Einzelanforderung 50,0 % 2.742 kwh kombinierte Anforderung ***) - - *) 2 Begriffsbestimmungen (2.9) Im Sinne dieses Gesetzes ist der Wärme- und Kälteenergiebedarf die Summe a) der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge und b) der zu Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Wärmemenge, jeweils einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung. **) 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden (1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird. (3.2) Bei Nutzung von fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent hieraus gedeckt wird. (4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird. ***) Kombination der Gebäudequalitätsanforderung mit der Nutzung von einer der Erneuerbaren Energien nach 8: (1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach 3 Abs. 1und 2 untereinander und miteinander kombiniert werden. (2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben. Die Einzelanforderung wird durch die Gebäudequalität erfüllt. Aussteller Henrik Ewers Ingenieurbüro Ewers Weidengrund 3 23730 Rettin 20.10.2014 Datum Unterschrift des Ausstellers