Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden

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Transkript:

Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von / eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft? Natürliche Person Kapitalgesellschaft einkommensteuerliche siehe S. 2 Für eine etwaige gewerbesteuerliche siehe S. 3 körperschaftsteuerliche siehe S. 4 gewerbesteuerliche siehe S. 5 1

Erzielt die natürliche Person darüber hinaus Einkünfte aus den 13, 15, 18 oder 21 EStG? Es liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 20 Abs. 1 Nr. 1 () oder Nr. 7 () EStG vor Besteht ein innerer Zusammenhang der / zu einer dieser Haupteinkunftarten? / werden gem. 20 Abs. 8 EStG in die entsprechende Haupteinkunftsart umqualifiziert Liegt ein Ausnahmetatbestand von der Abgeltungssteuer i.s.d. 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG vor? Sind die Voraussetzungen des 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erfüllt? Beteiligung > 25% oder Beteiligung > 1% und berufliche Tätigkeit fließen als Einkünfte nach 20 EStG in die Summe der Einkünfte ein Berücksichtigung tatsächlicher Werbungskosten Kein Sparer- Pauschbetrag ( 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Anwendung des ESt- Tarifs ( 32a Abgeltungssteuer außerhalb der ESt- Veranlagung ( 32d Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 5b Kein Abzug tatsächlicher Werbungskosten Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags ( 20 Abs. 9 Möglichkeit zur Günstigerprüfung ( 32d Abs. 6 Auf Antrag (Wahlrecht): Teileinkünfteverfahren 60% der Dividende sind steuerpflichtig ( 3 Nr. 40 Buchst. d) 60% der tatsächlichen Werbungskosten sind abzugsfähig ( 3c Abs. 2 Ergebnis fließt als Einkünfte nach 20 EStG in die Summe der Einkünfte ein Anwendung des ESt-Tarifs ( 32a fließen im Rahmen der entsprechenden Haupteinkunftsart in die Summe der Einkünfte ein Abzug tatsächlicher Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten Anwendung des ESt-Tarifs ( 32a Zwingend: Teileinkünfteverfahren 60% der Dividende sind steuerpflichtig ( 3 Nr. 40 Buchst. d) 60% der tatsächlichen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind abzugsfähig ( 3c Abs. 2 Ergebnis fließt im Rahmen der entsprechenden Haupteinkunftsart in die Summe der Einkünfte ein Anwendung des ESt-Tarifs ( 32a Für eine etwaige gewerbesteuerliche siehe S. 3 2

Empfänger von / ist eine natürliche Person Werden die / einer Haupteinkunftsart i.s.d. 20 Abs. 8 EStG zugeordnet? Keine GewSt Liegt der Haupteinkunftsart gewerbesteuerpflichtiges Betriebsvermögen zugrunde? Volle GewSt- Pflicht zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 %? Hinzurechnungsbetrag nach 8 Nr. 5 GewStG: 40% der Dividende abzgl. 40% der tatsächlichen Betriebsausgaben Volle GewSt-Pflicht Kürzungsbetrag nach 9 Nr. 2a GewStG: 60% der Dividende abzgl. 60% der tatsächlichen Betriebsausgaben Keine GewSt-Pflicht 3

Empfänger von / ist eine Kapitalgesellschaft / werden gem. 8 Abs. 2 KStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert gem. 8b Abs. 4 KStG zu Beginn des Kalenderhres (ggf. Fiktion) mindestens 10 %? Volle Steuerpflicht mit KSt + Solz Keine Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs 100 % der Dividende sind steuerfrei ( 8b Abs. 1 KStG) 5 % der Dividende werden in nicht abzugsfähige Betriebsausgaben umqualifiziert ( 8b Abs. 5 KStG) und unterliegen der KSt + Solz Keine Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs gewerbesteuerliche siehe S. 5 4

Empfänger von / ist eine Kapitalgesellschaft Ist im Rahmen der körperschaftsteuerlichen eine Steuerfreistellung i.s.d. 8b Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 KStG erfolgt? zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 %? Volle GewSt-Pflicht (Hinweis bei Dividende: 8 Nr. 5 GewStG ist nicht einschlägig, da die Dividende im Gewinn aus Gewerbetrieb schon enthalten ist) Hinzurechnung von 95% der Dividende gem. 8 Nr. 5 GewStG Volle GewSt- Pflicht 5 % der Dividende i.s.d. 8b Abs. 5 KStG unterliegen der GewSt ( 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG) 5