Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/3360 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) A. Problem und Ziel DeutschlandhateinleistungsfähigesGesundheitswesen,dasallenBürgerinnen undbürgernzugangzueinerhochwertigengesundheitsversorgungbietet.das deutschegesundheitssystemgewährleistetauchiminternationalenvergleich einehohequalitätderleistungen.damitdiessobleibt,mussdasdeutschegesundheitssystemjetztvorallemimhinblickaufeinenachhaltigeundsozialausgewogene Finanzierung weiterentwickelt werden. ZumeinenbestehteinunmittelbarerHandlungsbedarfimHinblickaufdasanderenfallsfürdasJahr2011zuerwartendeDefizitinHöhevonbiszu11Mrd. Euro.DiesesDefizitwürdebeimheutigenFinanzierungssystemdergesetzlichenKrankenversicherung (GKV)dieKrankenkassenvorgroßeSchwierigkeiten stellen. DieReformistzudemnotwendig,umdiestrukturellenProblemedesheutigen FinanzierungssystemsimHinblickaufdiezukünftigeEntwicklungzubeheben. DamitdieLeistungsfähigkeitunddieQualitätdermedizinischenVersorgung trotzdessteigendenanteilsälterermenschenunddermöglichkeitendesmedizinischenfortschrittsauchweiterhinerhaltenwerdenkann,mussdamitbegonnenwerden,diefinanzierungsgrundlagenfürdiegkvaufeinesolidebasiszu stellen.seitvielenjahrenwachsendieausgabendergkvschnelleralsdiebeitragspflichtigeneinnahmen.steigendebeitragssätzeführenzusteigenden LohnkostenundgefährdendamitArbeitsplätze.KonjunkturelleSchwankungen führenzueinerinstabilitätaufdereinnahmeseitedergkv.zurbewältigung dieserproblemesollendiearbeitgeberbeiträgefestgeschriebenundessolldie Einkommensabhängigkeit der Beiträge vermindert werden. EinenachhaltigeFinanzierungkanndarüberhinausnurineinemSystemmiteinemfunktionierendenWettbewerbgelingen.VordiesemHintergrundistesdringenderforderlich,dasheutigeFinanzierungssystemderGKVwettbewerbsfreundlicherauszugestalten.DiessetztunverzerrtePreissignaleundeine StärkungderBeitragsautonomiederKrankenkassenvoraus.ZudemisteinfunktionsfähigerSozialausgleichnotwendig,derdafürsorgt,dassjedeBürgerinund jederbürgerunabhängigvonderpersönlichenfinanziellensituationübereinen gutenkrankenversicherungsschutzverfügt,derihmimkrankheitsfalleine hochwertigegesundheitsversorgunggarantiert.überdensozialausgleichwird diesowichtigesolidaritätmitdenjenigenhergestellt,dienurüberbegrenztefinanzielle Mittel verfügen.

Drucksache 17/3360 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieMenschensollenauchinZukunftaufeinegutemedizinischeVersorgungauf BasisdesmedizinischenFortschrittsvertrauenkönnen.Hierfüristeserforderlich, die Ausgaben zu stabilisieren, die Finanzierung auf eine solide Basis zu stellen, dievoraussetzungenfüreinenfunktionsfähigenwettbewerbzuschaffenund für einen zielgenauen und gerechten Sozialausgleich zu sorgen. B. Lösung 1.Begrenzung der Ausgaben EineReformderFinanzierungdergesetzlichenKrankenversicherungkannnicht nurdieeinnahmeseitebetrachten,sondernmussmitnotwendigenmaßnahmen aufderausgabeseiteverbundensein.dieleistungserbringerunddiekrankenkassenmüssenihrenteilzurkonsolidierungbeitragen.ausgabensteigerungen werdendortbegrenzt,wodasverantwortbarist,ohnedassdieszuleistungseinschränkungenoderqualitätsverlustenführt.infolgendenbereichenwerdenmit diesem Gesetz ab 2011 die Ausgaben stabilisiert: DieVerwaltungskostenderKrankenkassendürfenindennächstenbeiden Jahren im Vergleich zum Jahr 2010 nicht ansteigen. FürLeistungen,dieKrankenhäuserimVergleichzumjeweiligenVorjahrzusätzlichvereinbaren (Mehrleistungen),wirdeinAbschlagfestgelegt,dessen HöheimJahr2011bei30Prozentliegtundderab2012vertraglichzuvereinbaren ist. DiePreisefürakutstationäreKrankenhausleistungenunddieKrankenhausbudgetsvonpsychiatrischenundpsychosomatischenEinrichtungendürfenin denjahren2011und2012lediglichinhöhederhalbenstattdervollen Grundlohnrate wachsen. DurchverschiedeneRegelungenwirdderAusgabenzuwachsbeiderVergütungindervertragsärztlichenVersorgungindenJahren2011und2012 insgesamtbegrenzt.kostenrisikenauspreiserhöhungenundbestimmten Mengenzuwächsenwerdenausgeschlossen.Medizinischnichtbegründbare Ausgabenentwicklungendersogenanntenextrabudgetärzuvergütendenvertragsärztlichen Leistungen werden begrenzt. DasVergütungsniveauinderhausarztzentriertenVersorgungwirdbegrenzt. EsgiltVertrauensschutzfürVerträge,diebiszumKabinettsbeschlussrechtsgültig sind. DiePunktwerteundGesamtvergütungenfürdievertragszahnärztlicheBehandlungohneZahnersatzdürfensichindenJahren2011und2012jeweils höchstensumdiehälftederfürdasjeweiligejahrfestgestelltenveränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen. 2.Stärkung der Finanzierungsgrundlagen UmdieKrankenversicherunglangfristigzustabilisieren,dieVoraussetzungen füreinenfunktionsfähigenwettbewerbzuschaffenunddiebedingungenfürdie ErhaltungversicherungspflichtigerBeschäftigungsverhältnissezuverbessern, sind Maßnahmen auf der Einnahmeseite erforderlich: DievordemHintergrundderWirtschafts-undFinanzkrisemitSteuermitteln imjahr2009erfolgtevorübergehendeabsenkungdesbeitragssatzesder Krankenkassenum0,6ProzentpunkteläuftzumJahresende2010aus.Damit wirdderparitätischfinanziertebeitragssatzfürarbeitgeberundarbeitneh-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3360 merwiederauf14,6prozent wievordersenkungdurchdassogenannte KonjunkturpaketII angehobenzuzüglichdesmitgliederbezogenenbeitragsanteils von 0,9 Prozentpunkten. DerArbeitgeberbeitragwirdaufderHöhevon7,3Prozentfestgeschrieben. DamitwirdderAutomatismusdurchbrochen,dassAusgabensteigerungen zwangsläufig zu steigenden Lohnkosten führen. Unvermeidbare,überdieEinnahmeentwicklunghinausgehende,AusgabensteigerungenwerdendurcheinkommensunabhängigeZusatzbeiträgeder Mitgliederfinanziert.Kassenindividuellfestgelegte,sozialausgeglichene einkommensunabhängigezusatzbeiträgedienendarüberhinausdersicherungeinergutenversorgung,dieauchdenmedizinischenfortschrittberücksichtigt. DieKrankenkassenerhaltenmitderWeiterentwicklungdesZusatzbeitrags wiedermehrfinanzautonomie.dereinkommensunabhängigezusatzbeitrag wirktalstransparentespreissignal.erverleihtdengesetzlichenkrankenkassenspielräume,umguteverträgezugestaltenundregionalenbesonderheitengerechtwerdenzukönnen.mitderweiterentwicklungdeszusatzbeitrags wirddiefüreinewettbewerblicheausrichtungunerlässlichebeitragsflexibilität gewährleistet. 3.Gerechter Sozialausgleich DamitdieBeitragszahlervoreinerunverhältnismäßigenBelastunggeschützt sind,wirdeinunbürokratischerundgerechtersozialausgleicheingeführt.übersteigtderdurchschnittlichezusatzbeitrag2prozentdesindividuellensozialversicherungspflichtigeneinkommenserfolgteinsozialausgleich.dieumsetzung findetfürarbeitnehmerdirektbeidenarbeitgebernundfürrentnerbeiden Rentenversicherungsträgernstatt,indemdereinkommensabhängigeBeitrag entsprechend reduziert wird. DieseRegelungistimRahmenderEDV-gestütztenAbrechnungvonLöhnen, GehälternundRentenleichthandhabbar,dennderAusgleichwirdautomatisch durchgeführt.dersozialausgleicherfolgtausbundesmitteln.indenjahren 2011bis2014kannderSozialausgleichausderLiquiditätsreservedesGesundheitsfonds gedeckt werden. AbdemJahr2015sollenzurFinanzierungdesSozialausgleichsweitereZahlungenausBundesmittelngewährtwerden.DieHöhedieserZahlungenwirdim Jahr2014gesetzlichfestgelegt.DiesbedeutetdenEinstiegineinengerechteren Ausgleich,denneinsteuerfinanzierterSozialausgleichberücksichtigtdietatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aller Bürgerinnen und Bürger. DerGesetzentwurfsiehtnebenkurzfristigwirksamenMaßnahmenzurAusgabenbegrenzungundEinnahmenverbesserungbeidenKrankenkassennachhaltig wirksamestrukturellemaßnahmenzurstärkungderfinanzierungsgrundlagen dergesetzlichenkrankenversicherungundeinesfunktionsfähigenwettbewerbs vor.diesemzieldientinsbesonderedieschrittweiseeinführungvonzusatzbeiträgeninverbindungmiteinemgerechtenundunbürokratischensozialausgleich. C. Alternativen Keine.

Drucksache 17/3360 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DieMaßnahmendiesesGesetzessindmitfinanziellenAuswirkungenvorallem fürdiegkvverbunden.weiterefinanzielleauswirkungenergebensichfür Bund,LänderundGemeindensowiefürdiegesetzlicheRentenversicherungund die Bundesagentur für Arbeit. 1.Bund DerBundwirdalsArbeitgeberdurchdieAnhebungdeseinheitlichenBeitragssatzesumrund15Mio.Eurobelastet.DieMehrausgabensindindenjeweiligen Einzelplänenaufzufangen.ZudemwirdderBundimJahr2011umrund 200Mio.EurodurchdieErhöhungdervonihmzutragendenBeiträgevonBeziehernvonArbeitslosengeldIIimBereichdesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII)sowiedurchBeteiligunganderknappschaftlichenRentenversicherung (jährlichrund25mio.euro)undandenerstattungengegenüberder RentenversicherungfürRenten-undBeitragslastenausdenehemaligenZusatzundSonderversorgungssystemenderDDR (jährlichrund5mio.euro)belastet. DieüberwiegendenMehrkostenfallensomitimBereichdesSGBIIanundhängenindenfolgendenJahrenvondertatsächlichenEntwicklungderZahlder Hilfebedürftigen ab. DurchdieBeitragssatzanhebungenentstehenfürdenBundimBereichderAusgabenfürWehr-undZivildienstleistendeMehrausgabenineinemniedrigeneinstelligenMillionenbetrag.DurchdieausgabenbegrenzendenRegelungenimBereichderBeihilfeentstehenMinderausgaben,diesichebenfallsineinem niedrigen einstelligen Millionenbereich bewegen. DieausgabenbegrenzendenRegelungendiesesGesetzesführenimBereichder landwirtschaftlichenkrankenversicherungzueinerfinanziellenentlastungdes BundesbeimBundeszuschusszurKrankenversicherungderLandwirtefürden Bundvonrund7,5Mio.EuroimJahr2011bzw.rund8,4Mio.EuroimJahr 2012. DerSozialausgleichwirdindenJahren2011bis2014ausMittelnderLiquiditätsreserve finanziert. DieAnhebungderBeitragssätzeindergesetzlichenKrankenversicherungverursachtSteuerausfälle,weildieArbeitnehmerbeiträgealsSonderausgabenabziehbarsind.DiejährlichenSteuermindereinnahmenbetragenschätzungsweise 590Mio.Euro (Bundca.250Mio.Euro,Länderca.250Mio.Euro,Gemeinden ca.90mio.euro),beidereinkommensteuersowierund30mio.eurobeimsolidaritätszuschlag (jeweilsvollejahreswirkung).dieerhöhungderarbeitgeberbeiträgeführtzueinemhöherenbetriebsausgabenabzugundsomitebenfallszu Steuerausfällen.Zuberücksichtigenistaber,dassdieArbeitgeberbestrebtsind, diemehrkostenzukompensieren.inwelchemumfangdiesgelingt,lässtsich nichtabschätzen.eineaussagefähigebezifferungdertatsächlichensteuermindereinnahmen ist somit nicht möglich. ZudenfürdenBunddurchdieRegelungdiesesGesetzesentstehendenVollzugsaufwand siehe unter Bürokratiekosten. 2.Länder und Gemeinden DieLänderundGemeindenwerdenalsArbeitgeberdurchdieAnhebungdes einheitlichenbeitragssatzesumjährlichrund145mio.eurounddurchdie BeteiligungderLänderankleinerenSystemenumjährlichrund25Mio.Euro belastet. ZudenfürLänderundGemeindendurchdieRegelungdiesesGesetzesentstehenden Vollzugsaufwand siehe unter Bürokratiekosten.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3360 DurchdieausgabenbegrenzendenRegelungenimBereichderKrankenhausfinanzierungentstehenLändernundGemeindenimRahmenderBeihilfeEntlastungen in geringem nicht quantifizierbarem Umfang. 3.Gesetzliche Krankenversicherung DurchdieMaßnahmendiesesGesetzeswirddiegesetzlicheKrankenversicherungdurchhöhereBeitragseinnahmenundausgabenbegrenzendeRegelungen finanziell entlastet. JährlicheMehreinnahmenineinerGrößenordnungvonrund6,3Mrd.Euroab demjahr2011ergebensichfürdiegkvausdererhöhungdeseinheitlichen Beitragssatzesum0,6Beitragssatzpunkte.AusderErleichterungdesWechsels gesetzlichversicherterpersonenindieprivatekrankenversicherungkönnen sichgrobgeschätztab2011jährlichemindereinnahmenineinergrößenordnung vonrund200mio.euroergeben.zusammenmitdenimhaushaltsbegleitgesetz 2011 (Bundesratsdrucksache532/10)vorgesehenenausderBereitstellungeines weiterenbundeszuschussesvon2mrd.euroresultierendenmehreinnahmenergebensichimjahr2011mehreinnahmendergkvinhöhevonrund8mrd.euro. AbdemJahr2015sollenzurFinanzierungdesSozialausgleichsweitereZahlungen aus Bundesmitteln gewährt werden. DurchausgabenbegrenzendeMaßnahmenbeiLeistungserbringernundKrankenkassen ergeben sich aus diesem Gesetz folgende Einsparungen: BegrenzungderVerwaltungskostenderKrankenkassenaufdasNiveau2010 rund 300 Mio. Euro in 2011 und zusätzlich rund 300 Mio. Euro in 2012; BegrenzungdesPreisanstiegsderFallpauschalenfürakutstationäreLeistungenundBegrenzungdesAnstiegsderKrankenhausbudgetsvonpsychiatrischenundpsychosomatischenEinrichtungenaufdieHälftederGrundlohnrate rund 150 Mio. Euro in 2011 und zusätzlich rund 300 Mio. Euro in 2012; Mehrleistungsabschläge bei Krankenhäusern rund 350 Mio. Euro in 2011, rund 270 Mio. Euro ab 2012; BegrenzungdesAnstiegsderzahnärztlichenVergütungfürZahnbehandlung auf die Hälfte der Grundlohnrate rund 20 Mio. Euro in 2011, zusätzlich rund 40 Mio. Euro in 2012; DurchdieBegrenzungderVergütungenimBereichderhausarztzentrierten VersorgungwerdenMehrausgabenineinerGrößenordnungvonbiszu 500Mio. Euro vermieden. ZusammenmitdenausgabenbegrenzendenRegelungenimBereichderArzneimittel-undImpfstoffversorgung,dieimRahmendesGesetzeszurÄnderung krankenversicherungsrechtlicherundanderervorschriftenvom29.juli2010 (BGBl.IS.983)sowiedesGesetzeszurNeuordnungdesArzneimittelmarktes indergesetzlichenkrankenversicherung (Bundestagsdrucksache17/2413)geregeltwerden,ergebensichfürdieGKVimJahr2011Einsparungenineiner geschätztengrößenordnungvonrund3,5mrd.euroundrund4mrd.euroin 2012.

Drucksache 17/3360 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4.Soziale Pflegeversicherung AusderErleichterungdesWechselsgesetzlichkrankenversicherterPersonen ausdersozialenpflegeversicherungindieprivatepflege-pflichtversicherung könnensichab2011grobgeschätztmindereinnahmenvonrund40mio.euro ergeben. 5.Gesetzliche Rentenversicherung IndergesetzlichenRentenversicherungsteigendieAusgabeninfolgederAnhebungdesparitätischfinanzierteneinheitlichenBeitragssatzesumrund660Mio. EuroimJahr2011,diebiszumJahr2014aufrund680Mio.Eurojährlichaufwachsen. 6.Bundesagentur für Arbeit DieMehrausgabenfürdieKrankenversicherungderArbeitslosengeldbezieher nachdemdrittenbuchsozialgesetzbuch (HaushaltderBundesagenturfürArbeit)wegenderAnhebungdesparitätischfinanziertenBeitragssatzesbelaufen sichimjahr2011aufrund120mio.euro.diemehrkostenindenfolgenden Jahren hängen von den tatsächlichen Entwicklungen am Arbeitsmarkt ab. 7.Gesetzliche Unfallversicherung WegenderAnhebungdesparitätischfinanzierteneinheitlichenBeitragssatzes steigenimjahr2011dieausgabenumrund3,5mio.euroundverharrendann auf diesem Niveau. E. Sonstige Kosten DieArbeitgebertragenVeränderungendesparitätischfinanziertenBeitragssatzniveausderbeiihnenbeschäftigtenArbeitnehmerzurHälfte.Diejährliche BelastungderUnternehmenentsprichtbeieinerErhöhungdesBeitragssatzniveausuminsgesamt0,6BeitragssatzpunkteeinerGrößenordnungvonca. 2Mrd.Euro.WeiterefinanzielleAuswirkungenaufdieWirtschaftundinsbesondereauchaufmittelständischeUnternehmenentstehenmitdiesemGesetz nicht. GesetzlichkrankenversicherteArbeitnehmerwerdeninihrerGesamtheitdurch dieerhöhungdesparitätischfinanziertenbeitragssatzniveausinähnlichemumfangbelastetwiediearbeitgeber.fürgesetzlichkrankenversicherterentner entsprichtdasbelastungsvolumenderbelastungdergesetzlichenrentenversicherung. AusderAnhebungdesparitätischfinanziertenBeitragssatzesaufdasvordem 1.Juli2009geltendenNiveauergebensichwegendesimVerhältniszumBruttoinlandsproduktgeringenUmfangsderfinanziellenBelastungenisoliertbetrachtetallenfallsgeringe,nichtquantifizierbareAuswirkungenaufdasallgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau. NennenswerteAuswirkungenaufdieEinzelpreisevonWarenundDienstleistungen im Gesundheitssektor werden nicht hervorgerufen. F. Bürokratiekosten DervorliegendeGesetzentwurfenthältfolgendeInformationspflichten,diegeringe Bürokratiekosten für die Wirtschaft oder Verwaltung verursachen: DenArbeitgebernentstehenaufgrundderDurchführungdesSozialausgleichs fürdenzusatzbeitragderversichertenzurgesetzlichenkrankenversicherung undhierausresultierendenneuenmeldepflichtenmehrbelastungendurchden

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3360 erforderlichenverwaltungsaufwand.diemehrkostenaufgrundregelmäßiger DatenmeldungenandieKrankenkassenbelaufensichaufca.3Mio.Eurojährlich.DieeinmaligenUmstellungskostenimRahmenderSoftwareanpassung könnennichtgesondertbeziffertwerden.fürdieeigentlichedurchführungdes SozialausgleichswerdenindennächstenJahrenallenfallssehrgeringeKosten anfallen,diejedochperspektivischsteigenwerden.aufgrundderumsetzung dessozialausgleichsimrahmenedv-gestützterabrechnungenwerdendiese Kosten jedoch als gering eingeschätzt. DenSozialversicherungsträgernsowiederBundesagenturfürArbeitundder KünstlersozialkasseentstehenaufgrundderDurchführungdesSozialausgleichs fürdenzusatzbeitragderversichertenzurgesetzlichenkrankenversicherung geringemehrbelastungendurchdenerforderlichenverwaltungsaufwand.für dieversichertenerfolgtderausgleichbeiderbeitragsberechnungdurchdenarbeitgeber grundsätzlich automatisch. MiteinerÄnderungdesKrankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)wirdvorgegeben,dassMehrleistungsabschlägeinderRechnungderKrankenhäusergesondertauszuweisensind.DerbürokratischeAufwandhierfüristalsäußerstgering einzustufen,dadierechnungslegungindenkrankenhäusernüberdiekrankenhausinformationssystemeautomatischerfolgtunddieinformationspflichtdurch eineeinmaligeumprogrammierungderkrankenhausinformationssystemeumgesetztwerdenkann,diezudembereitsimjahr2009aufgrunddesgeltenden 4 Absatz 2a KHEntgG erforderlich war. DieNeuregelungenbeidenhausarztzentriertenVerträgensehenvor,dassdie KrankenkassendenfürsiezuständigenAufsichtsbehördendesBundesundder Länder,einenvonihrgeschlossenenHausarztvertragvorzulegenhaben.Bislang wareinesolchevorlagepflichtnurgegenüberdenfürdiesozialversicherungzuständigenoberstenverwaltungsbehördenderländervorgesehen.einerelevante Mehrbelastung für die Krankenkassen entsteht hierdurch aber nicht. BeimBundesversicherungsamtentstehenzusätzlicheAufwendungenfürPersonal-undSachmittel.DerMehrbedarfsollfinanziellundstellenmäßigimEinzelplan 11 ausgeglichen werden. MitdenRegelungeninderRisikostruktur-Ausgleichsverordnungwerdenzwei InformationspflichtenfürdieVerwaltung (KrankenkassenundBundesversicherungsamt) geändert. Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Bürokratiekosten.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/3360

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/3360 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) DerTextdesGesetzentwurfsundderistgleich lautendmitdemtextaufdenseiten8bis40derbundestagsdrucksache 17/3040.

Drucksache 17/3360 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrat (NKR)hatdenEntwurf desgesetzesaufbürokratiekostengeprüft,diedurchinformationspflichten begründet werden. MitdemRegelungsentwurfwerdensiebenInformationspflichtenfürdieWirtschaftneueingeführt.FürBürgerinnen undbürgerwirdeineinformationspflichterweitert.fürdie Verwaltungwerden13Informationspflichtenneueingeführt. DasVorhabenenthältinsbesondereeineneueStrukturzur FinanzierungderKrankenkassen.HierbeisolldieBegrenzungderZusatzbeiträgeaufgehobenundgleichzeitigeinangemessener Sozialausgleich gewährleistet werden. DerSchwerpunktderBürokratiekostenliegtinderDurchführungdesSozialausgleichs.IntentiondesRessortsist hierbei,densozialausgleichohneantragdesanspruchsberechtigtendurchzuführenunddabeidenindividuellen Zusatzbeitragselbstnichtzukürzen.SosollderZusatzbeitragalstransparentesPreissignalwirkenunddenWettbewerbzwischendenKrankenkassenstärken.DiesesZiel mussnachauffassungdesnkrzuzusätzlichenbürokratischenbelastungeninsbesonderebeiarbeitgebernund Rentenversicherungsträgernführen.Einsparmöglichkeiten innerhalbdesgesetztenrahmenssinddemnkrnurinbegrenztem Umfang ersichtlich. DasRessorthatdieBürokratiekosten,diedenArbeitgebern entstehen,abgeschätzt.fürdiemodellrechnungistdas RessortvoneinemdurchschnittlichenZusatzbeitragvon 20Euroausgegangen,dererstinmehrerenJahrenerreicht werdenkönnte.fürdiedurchführungdessozialausgleichs unddamitzusammenhängendemeldungenentstehenden ArbeitgebernlautRessortjährlicheBürokratiekostenin Höhevoninsgesamt5,5Mio.Euro.Hinzukommtbereits imjahr2011eineinmaligerumstellungsaufwandfürdie Softwareanpassung. DerNKRistderAuffassung,dassinsbesondereKleinstunternehmenundArbeitgebervonBeschäftigtenmitmehreren beitragspflichtigen Einkommen zusätzlich belastet werden. ZunächstmüssenalleArbeitgeberprüfen,obihreArbeitnehmerAnspruchaufSozialausgleichhaben.Beipositivem ErgebnismussdieserSozialausgleichvomArbeitgeberberechnetwerden.DasRessortistderAuffassung,dassdiese SchritteautomatisiertindenEntgeltabrechnungsprogrammenderUnternehmenablaufen.Diesistgrundsätzlich nachvollziehbar.allerdingsisthierbeizubedenken,dass zahlreichearbeitgeber,insbesonderekleinstunternehmer, wedereinelektronischesentgeltprogrammnutzennochauf einensteuerberaterzurückgreifen.indiesemfallentsteht zusätzlicheraufwandfürdieprüfungdesanspruchsauf SozialausgleichunddesseneventuellemanuelleBerechnung.DieserAufwandwurdevomRessortbislangnoch nicht angemessen gewürdigt. ImÜbrigenentstehtdenArbeitgeberneinnichtunerheblicher Umstellungsaufwand.DieserAufwandwurdevomRessort nichtbeziffert,dadieeinmaligenumstellungskostenim RahmenderSoftwareanpassungfürdasJahr2012indie WartungsverträgederSoftwareunternehmenmiteingerechnet werden. WeitereBürokratiekostenkommenaufalleArbeitgeberzu, diearbeitnehmermitmehrerenbeitragspflichtigeneinkommenbeschäftigen.jederdieserarbeitgebermusseinegesondertemeldung (sog.deüv-meldung)andiekrankenkasseabgeben,indererunteranderemdasbeitragspflichtigearbeitsentgeltangebenmuss.diesemeldungverursachtlautressortbürokratiekosteninhöhevonrund 3Mio.Euronetto.DerNKRbittetzuprüfen,obdieseMeldungdurchbereitsbestehendeMeldungenersetztwerden kann.sosiehtdasderzeitigeelena-verfahreneinemonatlichemeldungdesentgeltdatensatzesvor.denkbar wäre,diestrukturdiesesverfahrenssofortzuentwickeln, dasseinengdefinierterteildesdatensatzesandiekrankenkasse direkt übermittelt wird. AufderGrundlagederübermitteltenDatenprüftdieKrankenkasseimAnschluss,obundwieeinSozialausgleich durchgeführtwerdenmuss.dasergebnisderprüfungteilt diekassedenarbeitgeberndurchgesicherteundverschlüsseltedatenübertragungmit.nachschätzungdesressorts entstehendenarbeitgebernfürdasverarbeitenderrückmeldungderkrankenkassebürokratiekostenvonrund 290000Euro.DieserSchätzungwurden600000Fälleund einzeitaufwandvoneinerminutezugrundegelegt.dem NKRistnochnichtersichtlich,wiedieÜbernahmederDatenausdenRückmeldungenderKrankenkassenindieEntgeltabrechnungsprogrammederUnternehmenerfolgensoll. Auchistnochnichterkennbar,wiedieRückmeldungandie Unternehmenerfolgenwird,diekeineEntgeltabrechnungsprogrammeverwendenundaufkeinenSteuerberaterzurückgreifen,sondernbislangfürihreMeldungenandie Krankenkassen eine Ausfüllhilfe im Internet nutzen. ZusätzlichzurDurchführungdesSozialausgleichswerden dieunternehmenindiesanktionsregelungeneinbezogen. WenneinArbeitnehmermitderZahlungdeskassenindividuellenZusatzbeitragslängereZeitsäumigist,informiert diekrankenkassedenarbeitgeber.diesersetztdanndie DurchführungdesSozialausgleichsaus.DasRessorthat aufgrundfehlenderfallzahlenmodellhaftgeschätzt,dass bei300000fällendenarbeitgebernhierdurchbürokratiekosten in Höhe von rund 722 000 Euro entstehen könnten. MittelfristigkönnenweitereBürokratiekostenaufdieWirtschaftzukommen.EskannFällegeben,indenenderAnspruchdesArbeitnehmersaufSozialausgleichnichtvollständigdurcheineVerringerungdesmonatlicheneinkommensabhängigenMitgliedsbeitragsbeglichenwerdenkann. DerArbeitgeberistdannverpflichtet,denArbeitnehmer einmaligingeeigneterschriftlicherform (z.b.inderverdienstbescheinigung)daraufhinzuweisen,dassdasmitglied einenantragaufbeitragserstattungbeiderzuständigen Krankenkassestellenkann.DanebenhatderArbeitgeber

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/3360 diezuständigekrankenkassezuinformieren.lautressort könnendiesefällebeizusatzbeiträgenunter50europro Monatnichtentstehen.DadasRessortindennächstenJahrennichtmitderartigenZusatzbeiträgenrechnet,hatesden Aufwandhierzunichtdargestellt.Diesistnachvollziehbar. SolltederZusatzbeitrag50Eurojedochüberschreiten,entstehensomitgegenüberderobigenKostenschätzungzusätzlicheBürokratiekosten.IndiesenFällenistdannauchmit zahlreichenrückfragenderarbeitnehmeranihrearbeitgeber zu rechnen, die entsprechend Zeit in Anspruch nehmen. DerNKRweistdaraufhin,dassbeidenobenbeschriebenen ProzessendenRentenversicherungsträgern,derBundesagenturfürArbeit,derKünstlersozialkasseunddenKrankenkassenebenfallszusätzlicheBürokratiekostenentstehen. DenArbeitnehmernentstehtebenfallszusätzlicherbürokratischerAufwand.SiemüssenihremArbeitgeberweiteresozialversicherungspflichtigeEinnahmenmitteilen.Dieser Aufwand muss noch quantifiziert werden. DasRessortlegtinderzumReferentenentwurf kurzdar,dassperspektivischfürdenanspruchaufsozialausgleichdiewirtschaftlicheleistungsfähigkeitundnicht nurdassozialversicherungspflichtigeeinkommenberücksichtigtwerdensoll.dieskönntenachauffassungdesnkr bedeuten,dassperspektivischnichtmehrdiearbeitgeber undrentenversicherungsträgerdensozialausgleichdurchführenkönnen,daihnenwesentlichedatenüberdasvermögenderkassenmitgliedernichtvorliegen.derratbittetdaherimweiterengesetzgebungsverfahrenzuerläutern,inwieferndasvorliegendgewähltesystemdessozialausgleichs wieder geändert werden müsste. DerNKRbittetdasRessort,dienochoffenenFragensoweit wiemöglichvorkabinettbefassung,spätestensbiszumbeginndesparlamentarischenverfahrenszuklären.daneben wirddasressortgebeten,dieregelungenzurfinanzierung dergesetzlichenkrankenversicherungeinschließlichsozialausgleich drei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren.

Drucksache 17/3360 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ZurStellungnahmedesNationalenNormenkontrollrates (NKR)vom20.September2010zumEntwurfeinesGesetzeszurnachhaltigenundsozialausgewogenenFinanzierung dergesetzlichenkrankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)nimmtdieBundesregierungwie folgt Stellung: DieBundesregierunghatsichimHinblickaufdieFinanzierungdergesetzlichenKrankenversicherung (GKV)darauf verständigt,diezusatzbeiträgeweiterzuentwickeln,die BeitragsautonomiederKrankenkassenzustärken,die LohnzusatzkostenschrittweisevondenGesundheitskosten zuentkoppelnundjenenbürgerinnenundbürgerneinensozialenausgleichzugewähren,diedurchdieentrichtung einkommensunabhängigerzusatzbeiträgeüberfordertwerden.darüberhinauswareseinzentralesanliegen,den SozialausgleichsoweitwiemöglichautomatischdurchzuführenunddurchdieGewährungdesSozialausgleichsdie PreistransparenzdesZusatzbeitragsnichtzubeeinträchtigen. DieBundesregierungistimHinblickaufeinmöglichsteffizientesVerfahrenimRahmeneinersorgfältigenunddifferenziertenPrüfungzudemErgebnisgekommen,dasses keinealternativenverfahrengibt,diedasgleicheziel (DurchführungeinesSozialausgleichsohneAntragsverfahrenundohnepreisverzerrendeWirkungaufdenZusatzbeitrag)mitwenigerAufwanderreichen.Hierkonstatiertauch dernationalenormenkontrollrat,dass EinsparmöglichkeiteninnerhalbdesgesetztenRahmensdemNKRnurinbegrenztemUmfangersichtlich sind.auchdernkrkann daherkeinverfahrenerkennen,dasdemvonderbundesregierungvorgeschlagenenverfahrenzurdurchführungeines Sozialausgleichsüberlegenwäre.DieseFeststellungistfür diegesamtbeurteilungdesvonderbundesregierungvorgeschlagenen Verfahrens von zentraler Bedeutung. BeideradministrativenDurchführungdesSozialausgleichs durchdiearbeitgeberistzudemzuberücksichtigen,dasses sichlediglichumeineeinfacherechenoperationhandelt. FindeteinSozialausgleichstatt,danntrittandieStelledes BeitragssatzanteilsdesArbeitnehmersvon8,2Prozentder BeitragssatzanteilinHöhevon10,2Prozent,vondemsodannderbundeseinheitlichfürdasganzeJahrfeststehende durchschnittlichezusatzbeitragsubtrahiertwird,umden Arbeitnehmeranteilzuermitteln.DieseeinfacheRechenoperationistauchadministrativundvonKleinstunternehmern zu bewältigen. DieSoftwarekostensindüberschaubar,jedochnichtpräzise bezifferbar.gegenüberheutesindzweieinfacheformeln zurbeitragsberechnungbeidurchführungdessozialausgleichseinzubauen.diefortführungindenfolgejahrenist unkompliziert,weillediglichdersicheinmalprojahränderndedurchschnittlichezusatzbeitrageingepflegtwerden muss.derdamitverbundeneaufwandliegterheblichnied- rigeralsineinemsystemmitkassenindividuellenbeitrags- sätzen. BeidenAusführungendesNKRistzudemzubedenken, dassdiekostenderdurchführungdessozialausgleichsnur einenäußerstgeringenanteilandengesamten,fürdensozialausgleicherforderlichenaufwendungenausmachen werden.dieadministrativenkostensinddaheralsgering anzusehen. ZudengrundsätzlichenAnmerkungendesNKRzuden potenziellenbelastungenderarbeitgeberistfestzuhalten, dassdieweiterentwicklungderzusatzbeiträgeinverbindungmitderfestschreibungdesarbeitgeberbeitragsinden nächstenjahrenzueinerdeutlichenfinanziellenentlastung derarbeitgeberführenwird.sowerdendiearbeitgeberbei derinderstellungnahmedesnkraufgeführtenhöhedes Zusatzbeitragsvon20Euro/MonatgegenübereinerFinanzierungaufBasisdesgeltendenRechtsumca.4Mrd.Euro entlastet.auchvordiesemhintergrundscheinteszum einensachgerecht,dieversichertendergkvvonderzusätzlichenlasteinesantragsverfahrenszurgewährungdes Sozialausgleichssoweitmöglichzubefreienundzumanderenzumutbar,dieArbeitgebermiteinemeinstelligenMillionenbetrag (ca.1promillederentlastung)beiderdurchführung des Sozialausgleichs zu belasten. DiesenvergleichsweisegeringfügigenBelastungenderArbeitgeberstehenimÜbrigennebenderEntlastungdurchdie AbkopplungderArbeitskostenvonsteigendenGesundheitskostenweitereEntlastungenimBereichderAbwicklungder Abrechnungengegenüber:ZukünftigteilendieKrankenkassenindenFällendesÜberschreitensderBeitragsbemessungsgrenzedurchdasZusammentreffenvonmehreren sozialversicherungspflichtigenentgeltendenbeteiligten ArbeitgeberndieanteiligenGesamtsozialversicherungsbeiträgemit.HierwurdebisheralleinaufAntragdesArbeitgebersoderdesBeschäftigteneineanteiligeBeitragserstattung durchgeführt.infällen,indenenentgelteausmehrerengeringfügigenbeschäftigungenbeiverschiedenenarbeitgebernzusammenzurechnenundnachdenbesonderenvorschriftendergleitzonezuverbeitragensind,teiltdiekrankenkassezukünftigdenbeteiligtenarbeitgebernjeweilsden korrektenanteiligenbeitragmit.auchdieswarbislangein aufwändigesverfahren,welcheshäufigdurchdieinder StellungnahmedesNKRbesondersangesprochenenKleinstarbeitgeber durchgeführt werden musste. DieAntwortaufdiePrüfbittedesNKR,inwieweitbeiFällenmitmehrerenbeitragspflichtigenEinnahmendiegesonderteDEÜV-MeldungdurchRückgriffaufdasELENA- Verfahrenersetztwerdenkönnte,hängtentscheidenddavon ab,wiesichdieweiterefortentwicklungdeselena-verfahrensgestaltet.diegewünschteprüfungmussvordiesem Hintergrund zunächst zurückgestellt werden. HinsichtlichderFeststellungbezüglichzusätzlicherbürokratischerPflichtenderArbeitnehmer (Mitteilung,obwei-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/3360 terebeitragspflichtigeeinnahmenvorliegen)istdaraufhinzuweisen,dasseinesolcheverpflichtunggrundsätzlichbereitsheutebesteht.außerdemsiehtdasvorgeschlageneantragsloseverfahrenfürdiemitgliederdergkvlediglich einenbruchteildernachweispflichtenvor,dieanderenfalls auseinemantragsverfahrenresultierenwürden.auchhier ergibtsichdiebewertungderauferlegtenpflichtenausder Unterlegenheit möglicher Alternativen. BeiderangesprochenenperspektivischenÄnderungdes SozialausgleichsnachMaßgabederwirtschaftlichenLeistungsfähigkeithandeltessich inderfassungderkabinettsvorlagevom20.september2010 umeinenprüfauftragin dergesetzesbegründung.eineentsprechenderegelungwird diearbeitgebervoraussichtlichnurinsofernbetreffen,als siedortdiefallzahllediglichreduzierenwird.inwieweit sichveränderungenbeidenkrankenkassenergebenwerden, lässt sich derzeit noch nicht absehen. NachAuffassungderBundesregierunggilteszubeurteilen, obeinverfahrenexistiert,mitdemeinsozialausgleichzeitnah,weitgehendantragslos,indenweitüberwiegendenfällenautomatischundunschädlichhinsichtlichderpreissignalwirkungderzusatzbeiträgeetabliertwerdenkönnte, welchesgleichzeitigmitgeringerenbelastungenderarbeitgebereinhergingealsdasvorgeschlageneverfahren.die Bundesregierungkann ähnlichwiedernkr keinverfahrenerkennen,dasdemimgesetzentwurfvorgeschlagenenverfahrenüberlegenwäre.daherhältdiebundesregierung an den dafür vorgesehenen Regelungen fest. DasBundesministeriumfürGesundheitwirddievomNKR alsklärungsbedürftiggekennzeichnetenkosteninsbesondereimzusammenhangmitderdurchführungdessozialausgleichszeitnahunterbeteiligungdesnkrabschätzen undrechtzeitigzumparlamentarischenverfahrennachreichen.

Drucksache 17/3360 16 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 4 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner875.Sitzungam15.Oktober 2010beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1.Zu Artikel1 Nummer1 ( 4 Absatz 4 Satz 3a neu und Satz 5 SGB V) InArtikel1Nummer1ist 4Absatz4wiefolgtzuändern: a) Nach Satz 3 ist folgender Satz einzufügen: Satz2giltnicht,soweitMehrausgabenaufGrund derdurchführungdersozialwahlen2011oderder EinstellungoderÜbernahmevonAuszubildenden durch die Krankenkassen entstehen. b)insatz5sinddiewörter DieSätze2und3 durch die Wörter Die Sätze 2, 3 und 3a zu ersetzen. Zu Buchstabe a 4Absatz4Satz2SGBVinderFassungdesGesetzentwurfssiehtfürdieVerwaltungsausgabenderKrankenkasseneineBegrenzungfürdieJahre2011und2012 vor.hiervonauszunehmensindmehrausgaben,dieaufgrundderdurchführungdersozialversicherungswahlen imjahr2011zulastenderkrankenkassenanfallen.die VerwaltungskostenbudgetierungsollnichtzuLastender AuszubildendenderKrankenkassengehen.Dahersind VerwaltungsmehrausgabenfürdieEinstellungundÜbernahmevonAuszubildendenaussozial-undarbeitsmarktpolitischenGründenebenfallsvonderVerwaltungskostenbegrenzung auszunehmen. Zu Buchstabe b Folgeänderung. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2a neu ( 8 Absatz 1 Nummer 3 letzter Halbsatz SGB V) InArtikel1istnachNummer2folgendeNummer2a einzufügen:,2a.in 8Absatz1Nummer3letzterHalbsatzwerden nachdemwort Jahresarbeitsentgeltgrenze die Wörter oderwegenbefreiungnachnummer2 eingefügt. 8Absatz1Nummer3SGBVsiehtderzeiteineBefreiungsmöglichkeitvonderVersicherungspflichtbeieiner ReduzierungderArbeitszeitnurdannvor,wennvorher fürmindestensfünfjahreversicherungsfreiheitwegen ÜberschreitensderJahresarbeitsentgeltgrenzebestand. DamitwerdenPersonennichterfasst,dievorderNiederkunftprivatkrankenversichertwarenundsichwegen einerteilzeittätigkeitfürdiedauerderelternzeitvon derpflichtzurversicherunggemäß 8Absatz1 Nummer2SGBVhabenbefreienlassen.Siewerden vielmehrversicherungspflichtig,wennsienachablauf der Elternzeit ihre Teilzeitbeschäftigung fortsetzen. UmdenberuflichenWiedereinstiegdieserPersonengruppezufördern,solldieseRegelunginderWeise ergänztwerden,dassbeiderberechnungderfüreine BefreiunggefordertenfünfJahreauchZeiträumeder BefreiungvonderVersicherungspflichtwährendder Elternzeitnach 8Absatz1Nummer2SGBVberücksichtigt werden. Dadurchwirdbewirkt,dassbisherprivatversicherte TeilzeitbeschäftigtewährendderElternzeitinderprivatenVersicherungverbleibenkönnen,nachderElternzeitjedochnur,wennsievorherfünfJahrelangversicherungsfreiwaren,seies,dassdieVersicherungsfreiheitausderÜberschreitungderJahresarbeitsentgeltgrenzeoderausderBefreiungnach 8Absatz1 Nummer2SGBVwährendderElternzeitherrührte.Auf dieseweisewirdeinerseitsdemzweckdesgesetzentwurfs nämlichderbefreiungvonderversicherungspflichtnurbeifehlenderschutzbedürftigkeit undandererseitsdeminteresseprivatversicherter,brücheinder Krankenversicherungzuvermeiden,Rechnunggetragen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d ( 71 Absatz 4 Satz 1 und 3 neu SGB V) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:,d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird > wie Gesetzentwurf <. bb)folgender Satzwird angefügt: SiekönnenzusätzlicheInformationenundergänzendeStellungnahmenanfordern;biszum EingangderAuskünfteistderLaufderFrist nach Satz2 unterbrochen. DieÄnderungerfolgtanalogzuArtikel1Nummer5 BuchstabecdesGesetzentwurfssowie 94Absatz1 Satz3SGBV.Dortistebenfallsgeregelt,dassbeider BeanstandungsmöglichkeitvonVerträgenzurhausarztzentriertenVersorgungunddenRichtliniendesGemeinsamenBundesausschussesdieBeanstandungsfrist vonzweimonatenunterbrochenwird,wenndieaufsicht imrahmenderprüfungzusätzlicheinformationenund ergänzendestellungnahmenbenötigt.diefrististso langeunterbrochen,bisdieauskünfteeingegangensind. DieFristunterbrechungistdeshalbauchfürdieBeanstandungalleranderenVergütungsverträgeerforderlich, weildieaufsichtsbehördenimrahmenderprüfung häufiginformationenundstellungnahmenvondenvertragsparteienanfordernmüssen.nachderaktuellengesetzeslagewirddiefristvonzweimonatendannnicht unterbrochen,wasteilweisezuschwierigkeitenführt, die Frist einhalten zu können.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/3360 4. Zu Artikel 1 Nummer 5a neu ( 75 Absatz 6a neu SGB V) InArtikel1istnachNummer5folgendeNummer5a einzufügen:,5a.in 75wirdnachAbsatz6folgenderAbsatz6a eingefügt: (6a)DieKassenärztlichenVereinigungenwirkenimRahmenihrerAufgabengemäßAbsatz1 mitdenörtlichzuständigenberufszulassungsbehördenundheilberufekammernzusammen.siesind befugt,dengenanntenstellenmitteilungzumachen,sofernihnenerkenntnissevorliegen,diefür dieberufsausübungeinesarztesinberufsrechtlicheroderapprobationsrechtlicherhinsichtvonbedeutungsind.diesgiltinsbesonderebeiverstößen gegendieberufsordnungoderbeiumständen,die ZweifelanderberuflichenZuverlässigkeitoder WürdigkeitoderdergesundheitlichenEignungdes ArztesimSinnevon 3Absatz1Satz1Nummer2 und 3 der Bundesärzteordnung begründen. DerSchutzderGesundheitderBevölkerungstellt ungeachtetdesversichertenstatusdereinzelnenpatienten einbesonderswichtigesgemeinschaftsgutdar.erkann nurgewährleistetwerden,wenndiezuständigenstellen dieinsoweitnotwendigenmaßnahmenergreifenkönnen.diesbedingtzunächstderenunverzüglichekenntnis über entsprechende Sachverhalte. Esistunabdingbar,dassjederLeistungserbringerübereine hinreichendepersönlicheeignungverfügt.imfalleeines VerlustesderselbenmussdieInformationderbetroffenen Stellensichergestelltsein.Diesgiltinsbesondere,wenn sicheinleistungserbringereinesverhaltensschuldiggemachthat,ausdemsichseineunwürdigkeitoderunzuverlässigkeitzurausübungseinesberufesergeben könnte (vgl. 3Absatz1Satz1Nummer2derBundesärzteordnung (BÄO), 2Absatz1Satz1Nummer2des GesetzesüberdieAusübungderZahnheilkunde (ZHG), 2Absatz1Nummer3desPsychotherapeutengesetzes (PsychThG)oderingesundheitlicherHinsichtzurAusübungseinesBerufesungeeignetist (vgl. 3Absatz1 Satz1Nummer3BÄO, 2Absatz1Satz1Nummer3 ZHG, 2Absatz1Nummer4PsychThG). JederLeistungserbringeristverpflichtet,seinenBeruf gewissenhaftauszuübenunddemihmimzusammenhangmitdemberufentgegengebrachtenvertrauenzu entsprechen.erhatinsbesonderedieindenheilberufe- KammergesetzenderLänderundinderBerufsordnung derjeweilszuständigenheilberufekammernähergeregelten Pflichten zu erfüllen und Verbote zu beachten. DiefachlicheGeeignetheitdesLeistungserbringerserfordertinsbesondereeineerfolgreicheAusbildung,eine abgeschlosseneweiterbildungundbzw.oderbesondere KenntnisseundErfahrungenbezogenaufdieAusführungbestimmterLeistungen.DieBefugniszurWeiterbildungsetztdiefachlicheundpersönlicheEignungdes Leistungserbringers voraus. JederLeistungserbringeristzurSicherungundWeiterentwicklungderQualitätdervonihmerbrachtenLeistungenverpflichtet (vgl. 135aAbsatz1SGBV).Bedingt dieausführungundabrechnungbestimmterleistungen dennachweisübereinebesonderequalifikation,darfder Leistungserbringerdieseersterbringen,nachdemerüber dieentsprechendegenehmigungverfügt.dieberechtigungzurerbringungsolcherleistungenendet,wenndie diesbezüglichegenehmigungbeispielsweiseimrahmen vonqualitätssicherungsmaßnahmen (vgl. 135,136 SGB V) widerrufen bzw. entzogen wird. ZurErfüllungihrerAufgabenalsBerufsaufsichtsbehörden,sinddieHeilberufekammernunddieApprobationsbehördenderLänderdaraufangewiesen,Informationen überumständezuerhalten,diezweifelanderwürdigkeit,zuverlässigkeitodergesundheitlicheneignungeinesheilberufsangehörigenoderdenverdachtvonberufspflichtverletzungenbegründenkönnen.imhinblick aufdengesundheitsschutzderbevölkerungmüssendie genanntenstellendurchfrühzeitigeinformationindie Lageversetztwerden,dieerforderlichenberufsrechtlichenoderapprobationsrechtlichenMaßnahmengegen einen Heilberufsangehörigen einzuleiten. DieKassenärztlichenVereinigungenkönnendurchihre TätigkeitindenBesitzderartigerInformationengelangen.Esistdahernotwendig,denKassenärztlichenVereinigungeneineBefugniszugeben,derartigeberufsaufsichtlichrelevanteInformationenandiezuständigenBerufsaufsichtsbehörden weiterzuleiten. 5.Zu Artikel1 Nummer7 ( 87 Absatz 9 Satz 2 SGB V) InArtikel1Nummer7sindin 87Absatz9Satz2nach demwort Bundestag diewörter unddenfürdiesozialversicherungzuständigenoberstenverwaltungsbehörden der Länder einzufügen. DieLänderhabeneingroßesInteressedaran,überdas KonzeptdesBewertungsausschussesfüreineschrittweiseKonvergenzderVergütungzeitnahinformiertzu werden. Gründe dafür sind unter anderem, dass dieländerbeimöglichengesetzlichenänderungen überdenbundesratbeteiligtsindunddafürdasnotwendige Hintergrundwissen haben müssen, dieumsetzungderregelungenaufbundesebene durchdieselbstverwaltungspartnervororterfolgen muss und indereinzelbegründungdesgesetzentwurfszu Artikel1Nummer7 ( 87)explizitdieRededavon ist,dassregionalebesonderheitenberücksichtigung findenmüssen.diesesindinsbesondereauflandesebene relevant. VordiesemHintergrundisteineÜbersendungdesKonzeptesdurchdasBundesministeriumfürGesundheitauch andiefürdiesozialversicherungzuständigenobersten Verwaltungsbehörden der Länder erforderlich. 6.Zu Artikel1 Nummer8 ( 87d Absatz4 Satz5 SGBV) InArtikel1Nummer8sindin 87dAbsatz4Satz5 nachdemwort Früherkennungsmaßnahmen diewörter,stationsersetzendeleistungen,leistungenmiteinem SachkostenanteilvonmehralszweiDritteln,Leistungen ausdisease-management-programmen einzufügen.

Drucksache 17/3360 18 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EinepauschaleBegrenzungderextrabudgetärenGesamtvergütungistnichtzielführend,daeineBegrenzung dieserleistungenimambulantenbereichinverschiedenenbereichennichtgewolltist.zudemwürdedieszu Mehrausgaben,nichtzuEinsparungenführen.Diesgilt insbesonderefürdasambulanteoperieren,welchesin denletztenjahrenineinigenländernbesondersgefördertundausgebautwurde.hierdurchwerdendurchweg teurerestationäreoperationenvermieden.zudemwird z.b.mitderdialysebesonderenversorgungsbedürfnissenrechnunggetragen.indiesenbereichenisteinebeschränkung nicht erwünscht. 7. Zur Berücksichtigung der Morbiditätsstruktur I. Der Bundesrat stellt fest: a)diesicherstellungeinerhochwertigenmedizinischenversorgungisteinerdergrundpfeilerder Daseinsvorsorge. b)einestabilefinanzierungsgrundlageistwesentlichevoraussetzungfürdiegleichbleibendhohe QualitätderambulantenärztlichenBehandlung. SieistvonbesondererBedeutungundWirkung fürregionen,welchevomdemographischen WandelfrüherundstärkerbetroffensindalsandereRegionen.DiedemographischenVeränderungen,gekennzeichnetdurchdenzunehmenden AnteilvonälterenundmorbidenVersicherten, sindfaktoren,dereneinflussaufdiezuschaffendenvoraussetzungenfürdiesicherstellungder ärztlichenbehandlungstetigzunehmenwird.insofernsindbeiderregionalenverteilungdermittelzurhonorierungderärzte wiebeimwettbewerbzwischendengesetzlichenkrankenkassen morbiditätsadjustiertekriterienzunehmendzu berücksichtigen. c)einzentralesmerkmaldesgesetzeszurstärkung deswettbewerbsindergesetzlichenkrankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG)ist,dassdieKrankenkassendasMorbiditätsrisikotragen.Sietragenallefinanziellen Lasten,diesichausderErbringungnotwendiger vertragsärztlicherleistungenergeben.diesem AuftragfolgendbasiertdieFinanzierungvertragsärztlicherLeistungendurchdieKrankenkassen seitdemjahre2009aufzweisäulen:demim WesentlicheneinheitlichenPunktwertundeinem alsbehandlungsbedarfbezeichnetenfaktor,mit welchemdiemorbiditätderversichertenberücksichtigtwird.diesefinanzierungssystematik führtschrittweiseaufdenwegdervomgesetzgebergewolltenangleichungdervertragsärztlichen Vergütung im Bundesgebiet. d)dieseverlagerungderausgabensteigerungaufgrunderhöhterkrankheitskostenwegenzunehmenderkrankheitshäufigkeitund-schwereder insgesamtalterndenbevölkerungaufdiekrankenkassenistkonsequent,daauchdiezuweisungendesgesundheitsfondsandiekrankenkassen morbiditätsorientierterfolgen.alswerkzeugdafürdientder weiterzuentwickelnde morbidi- tätsorientierterisikostrukturausgleich.eristge- eignet,vergleichbarebedingungenimwettbe- werbderkrankenkassenuntereinanderzusichern. e)einezeitweiligeaussetzungdiesersystemisch konsistentenprinzipiendesgkv-wsgaufder SeitederärztlichenVergütung,wiesiegemäß Artikel1Nummer8desGesetzentwurfs ( 87d SGBV)vorgesehenist,darfnichtzurUmgehung dergrundsätzlichzielführendenmorbiditätsadjustiertenhonorargestaltungskriterienführen. GerechtfertigteHonorarsteigerungeninderVergangenheit,dieaufeinerneuenBewertungvon morbiditätsorientiertenindikatorenberuhten,dürfenauchbeieinerkostendämpfungnichtnachträglichendgültigrückgängiggemachtwerden. DieserBedingungwirdderBewertungsausschuss beiderbestimmungdesregionalenanpassungsfaktorsseinebesondereaufmerksamkeitzuwidmen haben. f)nichtsanderesgiltfürdieerstellungeineskonzeptsfürdieschrittweisekonvergenzdervergütungengemäßartikel1nummer7 ( 87Absatz9 SGBV).EinezukünftigeHonorarreformmuss dazuführen,regionalebesonderheitenbeider Kosten-undVersorgungsstrukturineinemausreichendenMaßezuberücksichtigen,umallenVersicherten auchinstrukturschwachengebietenwie etwainostdeutschland eineangemesseneleistungzugarantierenundleistungserbringerndafür eine anreizadäquate Vergütung zu gewähren. II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, a)dafürsorgezutragen,dassbeiderveränderung dervergütungfürdasjahr2011unterdemgesichtspunktderkostendämpfungdenobjektiven NotwendigkeitenderFinanzierungvertragsärztlicherLeistungenfürältereundmorbidereMenschenaufgrundregionalunterschiedlicherdemographischerEntwicklungenimBundesgebiet Rechnung getragen wird, b)sicherzustellen,dassdieinverschiedenenregionendurchdiehonorarreformerzieltenangleichungseffekteauchunterdemgesichtspunkt einerzeitweiligenkostendämpfungzumindesterhalten,möglichstaberverbessertwerden;dies könntedurchdieergänzungvonrahmenvorgabenzudemauftragandenbewertungsausschuss zurbestimmungeinesregionalenanpassungsfaktors erfolgen, c)klarzustellen,dassdieerstellungeineskonzepts fürdieschrittweisekonvergenzdervergütungen ingleicherweiseaufkriterienaufsetzenmuss, welchedieinfolgederdemographischenveränderungensichergebendeabsolutehöhedesmorbiditätsniveausalsauchseineweitereentwicklung berücksichtigen, d)biszumwirksamwerdendieseskonzeptszuverhindern,dasseinedauerhafteabkoppelungder EntwicklungdesärztlichenHonorarsvonder MorbiditätsstrukturderVersichertenimjeweiligenBezirkderKassenärztlichenVereinigung

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/3360 möglichwird,damitdemsichausdendemographischenbesonderheitenergebendenhöheren Versorgungsbedarf,trotzdrohendemÄrztemangel inimmermehrländlichenregionen,rechnung getragen werden kann, e)klarzustellen,dassdierückkehrzurmorbiditätsorientiertenhonorarverteilung unabhängigvon demzuerstellendenkonzeptfürdieschrittweise KonvergenzderVergütungen spätestensim Jahre2012zuerfolgenhat,dasonsteinDissens zwischenrefinanzierungderkrankenkassenund WeitergabederMittelandieLeistungserbringer erfolgt. 8.Zu Artikel1 ( 106 Absatz 2 SGB V) DerBundesratbittet,imlaufendenGesetzgebungsverfahren,abweichendvonderjetztimGesetzentwurfzur NeuordnungdesArzneimittelmarktes (AMNOG)vorgesehenenOptionsregelungin 106Absatz2SGBV zwingendzuregeln,dassdieprüfungsstellegegenerstattungdesaufwandsauchmitderprüfungderwirtschaftlichkeitverordneterleistungeninvertraglichenversorgungsformennachden 63,73b,73cund140aff. SGBV beauftragt wird. DiePrüfungsstellesollgenerellgegenErstattungdes AufwandsauchdiePrüfungderWirtschaftlichkeitverordneterLeistungeninvertraglichenVersorgungsformen nachden 63,73b,73cund140aff.SGBVdurchführen.Nursowirdsichergestellt,dassdieÄrztinnenund ÄrztebeiderPrüfungderVerordnungeninnerhalbund außerhalbdervertragsärztlichenversorgunggleichgestelltwerden.zugleichwirddamitderaufbauteurer Doppelstrukturen vermieden. OhneeinezwingendegesetzlicheVorgabeistzubefürchten,dasseineeinvernehmlicheBeauftragungdurch die Vertragspartner in vielen Fällen nicht realisierbar ist. 9.Zu Artikel1 Nummer16 ( 221b SGB V) a)bislangsiehtderentwurfdesgkv-finanzierungsgesetzesinartikel1nummer16 ( 221bSGBV)vor, dassdergeplantesozialausgleichbiseinschließlich 2014ohnezusätzlicheBundesmittelfinanziertwerdensoll.DieHöhederBundesmittelab2015sollim Jahr2014festgelegtwerden.Regelungenfürden Fall,dassdievorhandenenMittelausderLiquiditätsreservedesGesundheitsfonds,ausdenengemäß Artikel1Nummer25desGesetzentwurfsauchder Sozialausgleichgedecktwerdensoll,fürdieJahre 2012bis2014nichtausreichensollten,sindnichtgetroffen worden. b)derbundesratbittetdeshalb,imweiterengesetzgebungsverfahreninartikel1nummer16 ( 221b SGBV)konkreteAngabenzurkünftigennachhaltigenFinanzierungdesSozialausgleichsab2015durch Bundesmittelaufzunehmen.Zudemsindbereitsjetzt RegelungenfürdenFallvorzusehen,dassdieMittel ausderliquiditätsreservedesgesundheitsfonds schonvor2015nichtzurfinanzierungdessozialausgleichs ausreichen sollten. DieFinanzierungdesSozialausgleichsistmitderderzeitigenRegelunginArtikel1Nummer16 ( 221b SGBV)desGesetzentwurfsnichthinreichendgesichert.Derab2015vorgeseheneBundeszuschusswird vonderhöhehernichtnäherbestimmt.aufgrundder bestehendendefiziteimbundeshaushaltistnichtvorhersehbar,woherdiesezusätzlichenmittelfüreinen Sozialausgleichkommensollen.FallskeineausreichendenBundesmittelzurVerfügungstehen,isteine DiskussionübereineAnhebungderBelastungsgrenze von2prozentauf3oder4prozentzuerwarten.fürdie Jahre2012bis2014istderSozialausgleichohnezusätzlicheBundesmittelabzuwickeln.Esistfraglich,ob undwiediesmöglichist.bislangfehlteineregelung zurfinanzierungfürdenfall,dassdiemittelnicht ausreichen sollten. 10. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b ( 242 Absatz 6 Satz 1a neu SGB V) InArtikel1Nummer18Buchstabebistin 242 Absatz 6 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: Satz1giltfürBezieherlaufenderLeistungennach demdrittenbisneuntenkapiteldeszwölftenbuches mitdermaßgabe,dassderverspätungszuschlaginder HöheaufdieSummederletztenzweifälligenZusatzbeiträge, höchstens aber 15 Euro, begrenzt ist. DaEmpfängervonLeistungennachdemdrittenbis neuntenkapitelsgbxiiübernichtausreichendefinanzmittelverfügen,istdiefestsetzungeinesgeringerenverspätungszuschlagsfürdiesepersonensinnvoll. Diesführteinerseitsdazu,dassdieHöhedesVerspätungszuschlagsangemessenbleibtundinsoweiteine geringeregefahrbesteht,dassdiebetroffenensichverschulden,andererseitsbestehteineausreichendesanktionsregelungfort.aucheinmindestbetraginhöhe von30euroistfürdiesepersonengruppeüberhöht. VielmehristderVerspätungszuschlaganhanddesfälligenZusatzbeitrags begrenztdurchdiesummeder letztenzweifälligenzusatzbeiträge,höchstensjedoch 15 Euro zu ermitteln. 11.Zu Artikel1 Nummer19 ( 242b Absatz 6 SGB V) InArtikel1Nummer19sindin 242bAbsatz6die Wörter oderderenzusatzbeitragnach 251Absatz6 vollständigvondrittengetragenodergezahltoder nachdemdrittenkapiteldeszwölftenbuchesübernommen zu streichen. DerzeitistderZusatzbeitragauf1ProzentdesbeitragspflichtigenEinkommensbegrenzt.DieseDeckelung entfälltzukünftig.diekassensollendenzusatzbeitrag selbstfestlegenundzwarandersalsbisherdurchdie Änderungin 242Absatz1Satz1SGBVgrundsätzlich als einkommensunabhängigen Pauschalbetrag. MachtderPauschalbetragmehrausals2Prozentdes beitragspflichtigeneinkommens,wirddiesübereinen SozialausgleichausSteuermittelnkompensiert.Dieser