Basiswisse - Alpma-Schmidt Basiswisse Gesetzliche Schuldverhältisse Bearbeitet vo Claudia Haack, Oliver Strauch 4. Auflage 2016. Buch. 160 S. Kartoiert ISBN 978 3 86752 455 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Recht > Zivilrecht > BGB Allgemeies Schuldrecht Zu Ihaltsverzeichis schell ud portofrei erhältlich bei Die Olie-Fachbuchhadlug beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, isbesodere Recht, Steuer ud Wirtschaft. Im Sortimet fide Sie alle Medie (Bücher, Zeitschrifte, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergäzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheiugsdiest oder Zusammestelluge vo Bücher zu Soderpreise. Der Shop führt mehr als 8 Millioe Produkte.
Eiführug 1. Teil 1. Teil: Eiführug Als Schuldverhältis wird eie Rechtsbeziehug zwische zwei oder mehrere Persoe bezeichet, durch die eie Perso (der Gläubiger) berechtigt ist, vo der adere Perso (dem Schulder) eie Leistug zu forder, vgl. 241 Abs. 1. Schuldverhältisse etstehe etweder durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes. Daebe köe sich auch aus bestimmte geschäftliche Kotakte sogeate rechtsgeschäftsähliche Schuldverhältisse ergebe. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältisse etstehe gemäß 311 Abs. 1 grudsätzlich durch Vertrag (z.b. Kaufvertrag, 433 ff.) also aufgrud übereistimmeder Willeserkläruge (midestes) zweier Parteie, ausahmsweise durch eiseitiges Rechtsgeschäft (z.b. Auslobug, 657) also aufgrud lediglich eier Willeserklärug. Rechtsgeschäftsähliche Schuldverhältisse komme gemäß 311 Abs. 2 bereits durch die Aufahme vo Vertragsverhadluge, die Abahug eies Vertrags oder ähliche geschäftliche Kotakte zustade ud köe ach 311 Abs. 3 auch zu Dritte bestehe, mit dee der Vertrag gar icht geschlosse werde soll. Die rechtsgeschäftsähliche Schuldverhältisse sid a sich als gesetzliche Schuldverhältisse eizuorde, sie sid jedoch de rechtsgeschäftliche Schuldverhältisse weitgehed gleichgestellt. Gesetzliche Schuldverhältisse etstehe uabhägig vom Wille der Parteie aufgrud eier gesetzliche Aordug. Der wesetliche Uterschied zwische rechtsgeschäftliche ud gesetzliche Schuldverhältisse besteht dari, dass die Etstehug eies gesetzliche Schuldverhältisses icht vo eiem Wille abhägig ist, eie bestimmte Rechtsfolge herbeiführe zu wolle. Mit diesem Skript gebe wir Ihe eie Überblick über die wichtigste gesetzliche Schuldverhältisse: Geschäftsführug ohe Auftrag, 677 ff. Ugerechtfertigte Bereicherug, 812 ff. Uerlaubte Hadluge, 823 ff. Weitere gesetzliche Schuldverhältisse sid z.b.: EBV, 987 ff. Eibrigug vo Sache bei Gastwirte, 701 ff. Fud, 965 ff. 1
Check zum 1. ud 2. Abschitt (Eiführug ud berechtigte GoA) Check 1. Welche zum Arte 1. ud der 2. Abschitt GoA uterscheidet ma? liegt vor, we die Voraussetzuge des 677 gege- (Eiführug 1. Ma teilt ud die berechtigte GoA i vier GoA) Fallgruppe auf: echte GoA be sid (Geschäftsbesorgug für eie adere ohe Auftrag oder sostige Berechtigug); uechte GoA ist gemäß 687 gegebe, we der Geschäftsführer keie Ketis vo der Fremdheit des Geschäfts hat (Abs. 1) oder we dem Geschäftsführer der Fremdgeschäftsführugswille fehlt (Abs. 2); (echte) berechtigte GoA setzt voraus, dass ebe de Voraussetzuge des 677 auch och die Voraussetzuge des 683 S. 1 gegebe sid also die Überahme des Geschäfts dem Iteresse ud dem Wille des Geschäftsherr etspricht; (echte) uberechtigte GoA liegt vor, we die Voraussetzuge des 677 gegebe sid, aber die Überahme des Geschäfts icht dem Iteresse ud/ oder dem Wille des Geschäftsherr etspricht, 684. 2. Was umfasst die Voraussetzug für eie adere i 677? 3. Wa ist die Überahme der Geschäftsführug iteressegerecht i.s.v. 683 S. 1? 4. Liegt berechtigte GoA vor, we die Geschäftsführugsüberahme icht dem Iteresse, aber dem Wille des Geschäftsherr etspricht? 5. Was bekommt der Geschäftsführer gemäß 677, 683 S. 1, 670 ersetzt? 2. I objektiver Hisicht muss ei (ausschließlich oder zumidest auch) fremdes Geschäft gegebe sei also der Iteresse- ud Pflichtekreis eies adere berührt sei ud subjektiv ist erforderlich, dass der Geschäftsführer zum eie gewusst hat, dass er ei fremdes Geschäft führt (Ketis vo der Fremdheit) ud er muss zum adere auch de Wille gehabt habe, das Geschäft als fremdes zu führe (Fremdgeschäftsführugswille); Umkehrschluss aus 687. 3. Die Überahme, d.h. der Begi der Geschäftsführug, etspricht dem Iteresse des Geschäftsherr, we sie objektiv ützlich ist. 4. Nach dem Wortlaut des 683 S. 1 ( ud ) muss die Überahme der Geschäftsführug sowohl dem Iteresse als auch dem Wille des Geschäftsherr etspreche. Nach h.m. ist es aber auch ausreiched, we die Geschäftsüberahme zwar icht dem Iteresse, aber dem wirkliche Wille des Geschäftsherr etspricht, da i diesem Fall keie uerwüschte Eimischug seites des Geschäftsführers vorliegt. 5. Der Geschäftsführer erhält Aufweduge i.s.v. freiwillige Vermögesopfer sowie risikotypische Schäde ersetzt. Eie Tätigkeitsvergütug erhält er ur, we er bei der GoA eier Tätigkeit achgegage ist, die er auch sost beruflich ausübt, 1835 aalog. 18
4. Teil Uerlaubte Hadluge 4. Abschitt: Sostige Aspruchsgrudlage A. 831 Aufbauschema: 831 I. Voraussetzuge (haftugsbegrüdeder Tatbestad) 1. Geschäftsherr = wer Tätigkeit des Hadelde jederzeit beschräke, etziehe, äher kokretisiere ka 2. Verrichtugsgehilfe = wer mit Wisse ud Wolle des Geschäftsherr i desse Iteresse ud Pflichtekreis tätig wird ud vo desse Weisuge abhägig ist 3. tatbestadsmäßige ud rechtswidrige uerlaubte Hadlug des Verrichtugsgehilfe 4. i Ausübug der Verrichtug = sachlich/zeitlich ierer Zusammehag zwische aufgetrageer Verrichtug ud Verletzugshadlug; kei Hadel bei Gelegeheit 5. Verschulde des Geschäftsherr wird vermutet Exkulpatio durch Widerlegug der Verschuldesbzw. Kausalitätsvermutug, 831 Abs. 1 S. 2 II. Rechtsfolge (haftugsausfülleder Tatbestad) Ersatz des durch die uerlaubte Hadlug des Verrichtugsgehilfe zurechebar verursachte Schades 1. Ermittlug des zurechebare Schades a) Schadesermittlug b) Kausalität ud Zurechug aa) Äquivalez bb) Adäquaz cc) Schutzzweck der Norm 2. Schadesausgleich gemäß 249 ff. 3. Mitverschulde des Geschädigte, 254 112
Sostige Aspruchsgrudlage Gemäß 831 haftet der Geschäftsherr für seie Verrichtugsgehilfe. Es hadelt sich bei 831 um eie eigestädige Aspruchsgrudlage mit eiem gemischte Tatbestad: zwar wird dem Geschäftsherr das deliktische Verhalte des Verrichtugsgehilfe zugerechet, 4. Abschitt 831 ist der klausurrelevateste Fall der Haftug für vermutetes Verschulde. der Geschäftsherr haftet jedoch für eigees (vermutetes) Verschulde. Für eie Aspruch aus 831 müsse folgede Voraussetzuge (haftugsbegrüdeder Tatbestad) erfüllt sei: I. Geschäftsherr, Verrichtugsgehilfe Zuächst muss ei Geschäftsherr ud ei sogeater Verrichtugsgehilfe gegebe sei. Geschäftsherr ist derjeige, der eie adere zu eier Verrichtug bestellt. Verrichtugsgehilfe ist derjeige, der mit Wisse ud Wolle des Geschäftsherr i desse Iteresse tätig wird ud vo desse Weisuge abhägig ist. Beispiel: Arbeitehmer werde weisugsgebude für ihre Arbeitgeber tätig ud sid daher i der Regel Verrichtugsgehilfe des Arbeitgebers. Beachte: Das Weisugsrecht muss icht is Eizele gehe; maßgeblich ist, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Hadelde jederzeit beschräke, utersage oder ach Zeit ud Umfag bestimme ka. II. Tatbestadsmäßige ud rechtswidrige uerlaubte Hadlug des Verrichtugsgehilfe Der Verrichtugsgehilfe muss eie uerlaubte Hadlug tatbestadsmäßig ud rechtswidrig verwirklicht habe. Dabei ka es sich um eie uerlaubte Hadlug ach 823 ff. hadel, aber auch um eie Deliktstatbestad, der außerhalb des BGB geregelt ist, z.b. 18 StVG. Klausurtipp: Die uerlaubte Hadlug des Verrichtugsgehilfe muss a dieser Stelle der Klausur izidet durchgeprüft werde, es sei de, ma hat sie scho vorweg erörtert, weil ma ach der Aufgabestellug Asprüche gege alle Beteiligte begutachte soll. Da es sich bei 831 um eie Haftug für eigees Verschulde des Geschäfts- 113
4. Teil Uerlaubte Hadluge herr hadelt, ist ei Verschulde des Verrichtugsgehilfe icht erforderlich ud darf i eier Klausur a dieser Stelle icht geprüft werde. III. I Ausführug der Verrichtug Durch diese Voraussetzug soll die Haftug des Geschäftsherr für das Fehlverhalte seies Verrichtugsgehilfe eigeschräkt werde. Seie Haftug ist ur gebote, we sich die Risikoerhöhug verwirklicht hat, die durch die Eischaltug des Verrichtugsgehilfe etstade ist. Der Verrichtugsgehilfe muss die uerlaubte Hadlug i Ausführug der Verrichtug ud icht ur bei Gelegeheit begage habe. D.h. zwische der aufgetragee Verrichtug ud der Schadeszufügug muss ei ierer Zusammehag bestehe. Dabei ist icht erforderlich, dass gerade die Hadlug, die de Schade verursacht hat, dem Verrichtugsgehilfe aufgetrage war; es geügt, dass die schädigede Hadlug i de Kreis der Maßahme fällt, welche die Ausführug der Verrichtug darstelle. Beispiel: Wachma W, der bei X agestellt ist, stiehlt bei eiem Kotrollrudgag durch die Wohug des Kude K ei wertvolles Bild. X haftet gegeüber K aus 831, da W als sei Arbeitehmer sei Verrichtugsgehilfe war ud dieser bei Ausübug der ihm übertragee Tätigkeit Obhut auf die Wohug des K ud die dort vorhadee Sache zu gebe rechtswidrig eie Eigetumsverletzug gemäß 823 Abs. 1 begage hat. Ei lediglich äußerer Zusammehag mit der übertragee Tätigkeit ist icht ausreiched. Beispiel: Malergeselle M, der bei X agestellt ist, stiehlt beim Kude K, i desse Wohug er das Wohzimmer streiche soll, eie wertvolle Perlekette. X haftet gegeüber K icht aus 831: Zwar ist M als Arbeitehmer des X desse Verrichtugsgehilfe ud M hat auch durch sei Verhalte eie rechtswidrige Eigetumsverletzug gemäß 823 Abs. 1 gegeüber K begage. Die dem M übertragee Aufgabe, das Wohzimmer des K zu streiche, war jedoch lediglich der äußere Alass, warum M die Gelegeheit erhielt, die Perlekette zu stehle. Er hatte icht die Aufgabe, die Sache des K vor Verlust zu schütze, wie dies beim Wachma W im vorherige Beispiel der Fall war. Daher erfolgte die Eigetumsverletzug seites M icht i Ausübug der Verrichtug, soder bei Gelegeheit. Klausurtipp: Für die Abgrezug i Ausübug der Verrichtug bei Gelegeheit ist maßgeblich, ob die Hadlug, we ma vom Fehlverhalte absieht, och zum übertragee Aufgabebereich gehört oder icht. 114
IV. Verschulde des Geschäftsherr Sostige Aspruchsgrudlage Das Verschulde des Geschäftsherr wird vermutet. Die Haftug aus 831 tritt jedoch icht ei, we der Geschäftsherr achweist, dass er de Verrichtugsgehilfe sorgfältig ausgewählt, agewiese ud beaufsichtigt hat oder dass der Schade auch bei Awedug dieser Sorgfalt etstade wäre (Etlastugsbeweis, Exkulpatio). 4. Abschitt 831 Abs. 1 S. 2 ethält eie Verschuldes- ud eie Kausalitätsvermutug Bei eiem größere Betrieb ist es dem Uterehmer aufgrud der Vielzahl der Arbeitehmer oder wege der komplexe Betriebsstruktur oftmals icht möglich ud auch icht zumutbar, das gaze Persoal selbst auszuwähle ud zu beaufsichtige. Diese Aufgabe wird vielmehr höhere Agestellte übertrage. I eiem solche Fall ist es daher ach h.m. ausreiched, dass der Uterehmer darlegt, dass er de zwischegeschaltete Agestellte sorgfältig ausgesucht ud desse Tätigkeitskreis überwacht hat. Dieser sogeate dezetralisierte Etlastugsbeweis reicht grudsätzlich aus, um de Uterehmer als Geschäftsherr aus der Haftug des 831 zu etlasse. Beispiel: U betreibt eie Großhadel mit Waschmaschie. Sei Persoalchef P hat eie icht ausreiched qualifizierte Arbeitehmer als Elektriker eigestellt, der dem Kude K eie Schade zugefügt hat. Die Haftug des U aus 831 etfällt, we er achweist, dass er de Persoalchef P sorgfältig ausgewählt ud ausreiched überwacht hat. Beachte: Hat der Geschäftsherr seie Betrieb icht ordugsgemäß orgaisiert ud wird ifolgedesse ei aderer durch eie Arbeitehmer des Geschäftsherr geschädigt, ka sich eie Haftug des Geschäftsherr aus 823 Abs. 1 wege Verletzug seier Verkehrssicherugspflichte ergebe (sogeates Orgaisatiosverschulde). Weitere Eizelheite ud Fälle zu 831 fide Sie im AS-Skript Schuldrecht BT 4 (2015), R. 276 ff., sowie Fälle Schuldrecht BT 4 (2014), S. 83 ff. 115