Beispiele 7. Folie 83. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

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Transkript:

Beispiele 7 a) K schreibt eine E-Mail, um ein Kaufvertragsangebot des V anzunehmen. Wann erfolgen Abgabe und Zugang? b) Arbeitnehmer A schreibt seinem Chef, dass er den Arbeitsvertrag kündige. Bevor der Chef ins Büro kommt, fängt A am nächsten Tag das Schreiben bei der Sekretärin ab, weil er doch nicht kündigen will. Ist die Kündigung wirksam? c) Kurz vor dem Urlaub diktiert V noch verschiedene Schreiben. V bittet seinen Mitarbeiter, das Vertragsangebot an K aber nur auf Zuruf aus dem Urlaub rauszuschicken. Er sei sich noch nicht sicher. Mitarbeiter schickt Angebotsschreiben dennoch raus, wirksam? d) V hatte seine E-Mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr bekannt gegeben. Nun will K innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot des V auf Vertragsabschluss per E-Mail annehmen. Auf die E-Mail erhält K aber die Fehlermeldung, dass V die Mail wegen Überschreiten des Speicherplatzes nicht erreicht. Was ist K zu raten? e) V und K telefonieren über die Modalitäten eines Vertragsabschlusses. Nach einigem Hin und Her hört V nicht mehr richtig zu. Er nimmt daher nicht wahr, dass K sich schließlich mit dem Angebot des V einverstanden erklärt hat. Ist ein Vertrag zustande gekommen. Folie 83

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile (2) Rechtsbindungswille (nicht bei Vertragsanbahnung, Gefälligkeit) (3) Wirksamwerden (Abgabe und Zugang), 130 f. BGB b) Annahme des wirksamen Antrags Ja nach Maßgabe von 145 ff. BGB 2. Wirksamkeit a) Keine Unwirksamkeit mangels Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB b) Keine Unwirksamkeit mangels vorgeschriebener Form, 125 BGB c) Keine Unwirksamkeit wegen Inhalts, 134, 138 BGB d) Keine Unwirksamkeit wegen Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB e) Keine Unwirksamkeit wegen Willensmängeln, 116 ff., 142 BGB Folie 84

Wirksamwerden von Willenserklärungen Abgabe einer Willenserklärung - Entäußerung: Der Erklärende muss sie so auf den Weg bringen, dass die Erklärung den Empfänger unter normalen Umständen erreichen wird. - Zielgerichtet: in Richtung auf einen konkreten Empfänger Zugang einer Willenserklärung - unter Anwesenden (unverkörpert): Wenn der Erklärende keinen vernünftigen Zweifel daran haben kann, dass der Empfänger die Erklärung verstanden hat. - unter Abwesenden (verkörpert): Wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist. Folie 85

Wirksamkeitsvoraussetzungen einer WE Empfangsbedürftige WE unter Abwesenden unter Anwesenden Nicht empfangsbedürftige WE Äußerung (Formulierung) ja ja ja Abgabe (auf-den- Weg-bringen) Zugang (Möglichkeit der Kenntnisnahme) ja ja z.t. ja ja nein Kenntnisnahme (Hören, Lesen) nein nein (str. für mündl. WE) nein Folie 86

Übersicht Wirksamwerden von WE (1) Willenserklärung Empfangsbedürftig Nicht empfangsbedürftig Unter Anwesenden Unter Abwesenden Mit Abgabe Wenn der Erklärende seinen Willen nach außen erkennbar endgültig geäußert hat Folie 87

Übersicht Wirksamwerden von WE (2) Empfangsbedürftige Willenserklärung unter Anwesenden Abgabe, wenn die WE so geäußert wird, dass ein objektiver Dritter in der Rolle des Erklärungsempfängers in der Lage ist, sie akustisch zu verstehen h.m.: eingeschränkte Vernehmungstheorie Zugang, wenn für den Erklärenden vernünftigerweise kein Zweifel bestehen konnte, dass seine Erklärung richtig und vollständig vernommen wurde Folie 88

Übersicht Wirksamwerden von WE (3) Empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden Mündlich Einschaltung eines Boten: Differenzierung in Erklärungsund Empfangsbote Schriftlich Abgabe, wenn das Schriftstück mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und er damit rechnen konnte und gerechnet hat, es werde den Empfänger erreichen Zugang, wenn die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser Kenntnis-nehmen kann und dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist Folie 89

Übersicht Abhandengekommene WE Abhandengekommene (= ohne Willen des Erklärenden entäußerte) WE wirksam? E. A.: Grds. unwirksam, da Abgabe fehlt A.A.: Wirksamkeit möglich E.A: Abgabe wird grds. fingiert; WE ist aber nach 119 BGB anfechtbar A.A.: Abgabe wird fingiert, wenn: (1) Fahrlässigkeit des Erklärenden und (2) Schutzwürdigkeit des Adressaten Folie 90

Übersicht Zugangsvereitelung Zugangsvereitelung einer WE (aktiv und passiv möglich) Unberechtigt Berechtigt BGH differenziert: Gem. 242 BGB Fiktion rechtzeitigen Zugangs, wenn: A.A.: Zugangsfiktion A.A.: Zugang, sobald mit tatsächlicher Kenntnisnahme zu rechnen ist Kein Zugang Zugangsvereitelung arglistig (1) Zugangsvereitelung fahrlässig und (2) unverzüglich erneuter Zugangsversuch des Erklärenden Folie 91

Lösung Beispiel 7 a) Bei E-Mail erfolgt Abgabe mit Absenden, Zugang tritt mit Eingang im Postfach des V nur ein, wenn V die E-Mail zur Benutzung im Geschäftsverkehr freigegeben hat, sonst kann Zugang mangels Rechnendürfen mit Kenntnisnahme erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme eintreten. b) Mit Eingang bei Sekretärin ist Zugang gegeben, Widerruf nicht mehr möglich, 130 I 2 BGB, Kündigung wirksam. c) Problematisch ist Abgabe. Mangels willentlicher Entäußerung ist die zu verneinen. Da nur Entwurf gegeben ist, lässt sich Willenserklärung auch nicht angesichts des Verkehrsinteresses (vgl. 157 BGB) fingieren. In Betracht kommt aber gesetzlicher Schadensersatzanspruch aus 122 BGB entsprechend oder passender 280, 311 II, 278 BGB. d) Mangels Eingang der Mail bei V liegt kein Zugang vor. K sollte Zugang auf andere Weise herstellen (Fax/Brief). Bei Verzögerung kann sich V wegen vorwerfbarer Zugangsverhinderung auf Fristversäumnis nicht berufen. e) Am Telefon ( fernmündlich ) erfolgen Erklärungen unter Anwesenden. K konnte erwarten, dass V seine Erklärung versteht. Daher Zugang und Wirksamkeit von Annahme und Vertrag. Folie 92

Arbeitsanregungen Wiederholen Sie das Wirksamwerden von Willenserklärungen: (zusammenfassend: StuKo zu 130 BGB) Kontrollfragen: In welchem Zeitpunkt wird ein Angebot oder eine Annahme wirksam? Was ist die einschlägige Norm! Auf welche Konstellation bezieht diese Norm sich (nur)? Folie 93

Wiederholung In welchem Zeitpunkt wird ein Angebot oder eine Annahme wirksam? - Ein Angebot bzw. eine Annahme wird wirksam, wenn das Angebot bzw. die Annahme zugegangen ist. - Ausnahmen bestimmen für die Annahme 151 f. BGB. Was ist die einschlägige Norm! Auf welche Konstellation bezieht diese Norm sich (nur)? - 130 I BGB regelt den Zugang unter Abwesenden und verlangt für den Zugang das Gelangen in den Machtbereich des Empfängers. - Für den Zugang unter Anwesenden ist in Anlehnung an 130 BGB nach der eingeschr. Vernehmungstheorie erforderlich, dass der Empfänger das Angebot bzw. die Annahmeerklärung akustisch wahrnehmen konnte. Folie 94

Arbeitsmaterialien Lehrbücher Fallbücher Skripte Zeitschriften (Entscheidungen und Aufsätze) - Ausbildungszeitschriften: JuS, JURA, JA, ZJS usw. - Zeitschriften für die Praxis: NJW usw. - Zeitschriften der Wissenschaft (Archive): AcP usw. Entscheidungssammlungen: BGHZ, RGZ Kommentare: Palandt, Erman, Staudinger, MünchKomm usw. Praxishandbücher Monografien (Habilitationen, Dissertation u.a.) Juristische Datenbanken (Juris, Beck-Online usw.) Folie 95