A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

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Transkript:

1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II. Demokratische Legitimation Nur mittelbar, da keine Wahl durch das Volk, sondern durch die Bundesversammlung (Art. 54 GG; Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung) III. Funktionen bzw. Aufgaben 1. Repräsentationsfunktion Völkerrechtliche Vertretung der BRD, Art. 59 GG 2. staatsnotarielle Funktion Ausfertigung von Gesetzen, Art. 82 I 1 GG (beachte Art. 58 GG) Ernennung des Bundeskanzlers, Art. 63 II 2 GG Ernennung und Entlassung der Bundesminister, Art. 64 I GG Ernennung und Entlassung von Bundesrichtern/-beamten und bestimmten Soldaten, Art. 60 I GG 3. Reservefunktion Bei Handlungsunfähigkeit anderer Staatsorgane, z. B. Befugnis zur Auflösung des Bundestags nach Art. 63 IV 3, 68 I GG 4. Integrationsfunktion Anstöße des Bundespräsidenten zu bestimmter Politik

2 B. Lösungsskizze zu Fall 5 I. Zulässigkeit 1. Abstrakte Normenkontrolle Tauglicher Antragsgegenstand (-), da Gesetz noch nicht verkündet und da Verfahren nicht gegen Gesetz als solches gerichtet, sondern gegen Verweigerung der Ausfertigung 2. Präsidentenanklage a) Zuständigkeit BVerfG, Art. 61, 93 I Nr. 5 GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG b) Anklageberechtigung Art. 61 I 1 GG - Bundestag (+) - Bundesrat (+) - Bundesregierung (-) c) Anklagegegner Bundespräsident, Art. 61 I 1 GG, 49 I BVerfGG d) Antragsgrund Vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes (-): Bundespräsident geht von Prüfungspflicht und -recht aus (Anmerkung: Im Rahmen der Zulässigkeit wird allerdings noch nicht geprüft, ob eine vorsätzliche Verletzung tatsächlich vorliegt. Ausreichend ist vielmehr eine schlüssige Behauptung

3 bzw. die Möglichkeit einer vorsätzlichen Verletzung, an der es hier aber ebenfalls fehlt.) e) Zwischenergebnis Zulässigkeit (-) 3. Organstreitverfahren a) Zuständigkeit BVerfG, Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5 BVerfGG b) Parteifähigkeit der Beteiligten aa) Antragsteller (+): Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, Art. 93 I Nr. 1 GG, 63 BVerfGG bb) Antragsgegner (+): Bundespräsident, Art. 93 I Nr. 1 GG, 63 BVerfGG c) Antragsgegenstand Nichtausfertigung des Gesetzes als mögliche Verletzung einer Pflicht aus dem GG bzw. Unterlassen des Antragsgegners, Art. 93 I Nr. 1 GG, 64 I BVerfGG d) Antragsbefugnis Schlüssige Behauptung einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eigener verfassungsrechtlicher Rechte, Art. 93 I Nr. 1 GG, 64 I BVerfGG; Möglichkeitstheorie aa) Bundestag: Art. 77 I 1, 78, 82 GG bb) Bundesrat: Art. 77 IIa GG cc) Bundesregierung: Art. 76 I GG e) Form Schriftlich, mit Begründung und mit Bezeichnung der einschlägigen GG-Bestimmung, 23 I, 64 II BVerfGG

4 f) Frist Sechs Monate, 64 III BVerfGG g) Zwischenergebnis Zulässigkeit eines Organstreits (+) IV. Begründetheit eines Organstreitverfahrens 1. Eigenes verfassungsmäßiges Recht der Antragsteller Art. 76 f. GG: Recht zu Gesetzesinitiative und Beschlussfassung; daraus abzuleiten: Recht dahingehend, dass beschlossene Gesetze in Kraft treten 2. Verletzung des Rechts a) Grundsätzliche Pflicht zur Ausfertigung aus Art. 82 I 1 GG (bei Kompetenzzuweisung durch GG grds. auch Pflicht zum Tätigwerden) b) Ausfertigungsverweigerungsrecht im Einzelfall aa) Formelles Prüfungsrecht bzgl. Gesetzgebungskompetenz, Beratung und Beschlussfassung im Bundestag, Mitwirkung des Bundesrats (+), vgl. Art. 82 I 1 GG i. V. m. Art. 78 GG; im konkreten Fall aber keine formellen Fehler gegeben bb) Materielles Prüfungsrecht (1) Grundsätzliche Existenz eines materiellen Prüfungsrechts (a) Auslegung nach dem Wortlaut des Art. 82 I 1 GG: nach den Vorschriften dieses GG zustande gekommenen Gesetze nicht eindeutig

5 (b) Historische Auslegung Keine Rückschlüsse auf Stellung des Bundespräsidenten nach dem GG aus Art. 70 WRV, da bewusste Schwächung der Stellung des Bundespräsidenten ggü. der des Reichspräsidenten (c) Systematische Auslegung - Art. 56 GG, Amtseid - Art. 61 GG, Präsidentenanklage - Kompetenzkonflikt im Verhältnis zum BVerfG: Verwerfungsmonopol des BVerfG, Art. 100 I GG (d) Teleologische Auslegung - Untrennbarkeitslehre, Art. 79 I, II GG - Gewaltenteilung, Art. 20 II GG - Bindung des Bundespräsidenten an die verfassungsmäßige Ordnung, Art. 20 III GG (2) Umfang des Prüfungsrechts Evidenzkontrolle: nur offenkundige Verfassungsverstöße überprüfbar (3) Offenkundiger Verstoß gegen Bestimmungen des GG Laut Bearbeitervermerk im Fall (-) cc) Politisches Prüfungsrecht (-), vgl. Wortlaut des Art. 82 I 1 GG sowie Stellung des Bundespräsidenten als unselbstständiges Staatsoberhaupt 3. Zwischenergebnis Begründetheit des Organstreits (+) V. Ergebnis Erfolgsaussichten eines Organstreitverfahrens (+)