Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Fall 2
Skizze WER will WAS von WEM aus welchem RECHTSGRUND? 2
Themen: Vertragsschluss Geschäftsfähigkeit Stellvertretung 3
Vorbemerkung: Gesetzliche Vertretung des Kindes obliegt den Eltern grds jeweils alleine ( 167 Abs 1 ABGB) Darüber hinaus pflegschaftsgerichtliche Genehmigung (sowie Genehmigung des anderen Obsorgeberechtigten) erforderlich, sofern gewisse Vermögensangelegenheiten betroffen sind, ua die Erhebung der Klage sowie aller verfahrensrechtlichen Verfügungen ( 167 Abs 3 ABGB) Passivprozess als Bekalgter jedoch nicht genehmigungspflichtig durch das Pflegschaftsgericht 4
Vertretung vor Gericht erfolgt durch einen obsorgeberechtigten Elternteil ( 169 ABGB) ha: Mündige Minderjährige sind für jene Streitigkeiten prozessfähig, die aus selbständig begründeten vertraglichen Rechten und Pflichten entstehen (vgl 172 Abs 2 ABGB). Vorfrage: Schenkungen im Verhältnis E-D und D-F wirksam? 5
Schenkungen E an D, D an F E D: D ist 13 Jahre und somit als unmündiger Minderjähriger beschränkt geschäftsfähig 865 Satz 2 ABGB: Bloß zum Vorteil des unmündigen Minderjährigen gemachte Versprechen sind wirksam ( günstige Geschäfte ) Schenkung wirksam, weil D nur berechtigt, aber nicht verpflichtet wird D F: F ist als Kind unter 7 Jahren grds völlig geschäftsunfähig, außer altersübliche Geschäfte des täglichen Lebens ( 170 Abs 3 ABGB = Wurstsemmelparagraph ) Analoge Anwendung des 170 Abs 3 ABGB auf geringfügige Schenkungen Schenkung von EUR 5,00 des Bruders D wirksam 6
Verhältnis A zu D Zwei Gegenstände: Legotechnik-Kran (Preis EUR 25,00) Fahrrad (Preis EUR 150,00) 7
Verhältnis A zu D 1. Anspruch des A gegen D (vertreten durch den gesetzlichen Vertreter) auf Herausgabe des Legotechnik-Krans gemäß 366 ABGB 2. Anspruch des A gegen D (vertreten durch den gesetzlichen Vertreter) auf Herausgabe des Fahrrades gemäß 366 ABGB 8
Verhältnis A zu D 366 ABGB (rei vindicatio): Voraussetzungen: Individuell bestimmbare Sache (sowohl bei Kran als auch bei Fahrrad unproblematisch) Passivlegitimation des Beklagten (D ist Innehaber von Kran und Fahrrad) Aktivlegitimation des Klägers Wer ist Eigentümer des Lego-Technik-Krans? Wer ist Eigentümer des Fahrrades? Kein Recht zur Innehabung beim Beklagten 9
Verhältnis A zu D Voraussetzung des Eigentumserwerbes: Titel (Schuldrechtliche Rechtsbeziehung) Modus (Übergabe der Sache) Berechtigung der Vorperson (Vorperson muss Eigentümer gewesen sein bzw zur Einräumung des Eigentumsrechts berechtigt gewesen sein) Problem Titel: mangelnde Geschäftsfähigkeit führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts 10
Verhältnis A zu D Hier Kaufvertrag zwischen A und D (Ware und Preis bestimmt) A wird mangelnde Geschäftsfähigkeit und somit Nichtigkeit des Kaufvertrags geltend machen Folge: Kein Kaufvertrag = kein Titel > kein Eigentumserwerb des D D wird ausreichende Geschäftsfähigkeit einwenden Möglichkeit des Vaters zum Widerspruch? 11
Verhältnis A zu D Hier Kauvertrag zwischen A und D (Ware und Preis bestimmt) A wird mangelnde Geschäftsfähigkeit und somit Nichtigkeit des Kaufvertrags geltend machen Folge: Kein Kaufvertrag > kein Titel > kein Eigentumserwerb des D 12
Verhältnis A zu D Aktivlegitimation des A (hinsichtlich des Fahrrades): A selbst ist 14 Jahre = mündiger Minderjähriger, kann hinsichtlich ihm überlassene Sache frei verfügen und sich auch verpflichten ( 170 Abs 3 ABGB) Keine Gefährdung der Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse => Kein Problem auf Seiten des A D ist 13 Jahre = unmündiger Minderjähriger konkretes Geschäft nicht von 170 Abs 3 ABGB erfasst Nicht ausschließlich begünstigend (sondern auch verpflichtend) => Geschäft schwebend unwirksam ( 865 ABGB) 13
Verhältnis A zu D Aktivlegitimation des A (hinsichtlich des Fahrrades): Nachträgliche Genehmigung durch die Eltern? Genehmigung eines Obsorgeberechtigten reicht ( 167 Abs 1 ABGB Lt SV widerstreitende Meinungen (Mutter einverstanden, Vater nicht) Bei unwiderruflichen Erklärungen gilt die erste, bei widerruflichen die letzte. Bei gleichzeitig widersprechenden Erklärungen sind beide unwirksam. SV hinsichtlich der Erklärungen der Eltern offen => Anspruch besteht/besteht nicht je nachdem wer zuerst eine bindende Erklärung abgibt 14
Verhältnis A zu D Aktivlegitimation des A (hinsichtlich des Legotechnik-Krans): Hat A Eigentum am Kran nicht bereits an D verloren? 170 Abs 3 ( Wurstsemmelparagraph ): Legotechnik-Kran um 25 als altersübliches Geschäft des täglichen Lebens Geschäft vorerst schwebend unwirksam mit Erfüllung (Kaufpreiszahlung) rückwirkend rechtswirksam A hat sein Eigentum am Kran an D verloren Da der Kauf im Rahmen des 170 Abs 3 ABGB getätigt wird, ist ein allfälliger Widerspruch des Vaters irrelevant Anspruch besteht mangels Aktivlegitimation des A nicht. 15
A gegen F (vertreten durch den gesetzlichen Vertreter) auf Herausgabe des Matchbox-Ferrarisgemäß 366 ABGB 1. Individuell bestimmbare Sache Weg des Spielzeugautos chronologisch nachvollziehbar 2. Passivlegitimation des Beklagten F Innehabung 3. Aktivlegitimation des Klägers A Hat A Eigentum am Spielzeugauto nicht bereits an F verloren? 170 Abs 3 ( Wurstsemmelparagraph ): Matchbox-Auto um 2 als altersübliches Geschäft des täglichen Lebens A hat sein Eigentum am Spielzeugauto an F verloren Da der Kauf nicht der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters bedarf, ist der Widerspruch des Vaters H irrelevant. 4. Kein Recht zur Innehabung der Sache seitens des F F hat Eigentum am Spielzeug erworben und hat so Recht zur IH. Anspruch besteht nicht. 16
Oma B gegen C auf Herausgabe des Radios gegen Rückgabe des Kaufpreises ihv EUR 100,00 gem 366 ABGB 1. Individuell bestimmbare Sache Weg des Spielzeugautos chronologisch nachvollziehbar 2. Passivlegitimation der Beklagten C Innehabung 3. Aktivlegitimation der Klägerin B Hat B ihr Eigentum am Radio nicht bereits an C verloren? Nur bei wirksamer Stellvertretung der B durch A: Vertretungsfähiges Rechtsgeschäft (= Kaufvertrag) Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters A (= 14 Jahre) Offenlegung (lt SV erfolgt) Ausreichende Vertretungsmacht (kein Limit im SV) 17
Vertretung der B durch ihren Enkel A wirksam, weil keine Überschreitung seiner Vertretungsbefugnis Kaufvertrag zwischen B C wirksam, Modus erfolgt Eigentum von B auf C übergegangen 4. Kein Recht zur Innehabung des Radios seitens der C? Durch Eigentumsübertragung hat C Recht zur IH. Anspruch besteht nicht. [Anm.: A beging keine Pflichtverletzung C kann also nicht gegen A vorgehen.] 18