Stand: 8..007 Betriebliche Steuerlehre I (SS 005) Musterlösung. Aufgabe Pkt.. Angabe der Buchungssätze und Fortentwicklung des Jahresüberschusses JÜ/JF Ausgangssumme: 45.000,00 a) Die Verbuchung der Dividende erfolgt brutto, dh. inkl. der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Der Anspruch auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer der Gesellschafter führt zu einer Entnahme zulasten der Kapitalkonten der Gesellschafter. Kapital Werner 4.500,00 Beteiligungserträge 9.000,00 9.000,00 Kapital Rolf 4.500,00 b) Gewinnausschüttungen aus Personengesellschaften stellen steuerlich unbeachtliche Entnahmen dar, da bereits über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung eine unmittelbare Zurechnung der Einkünfte der Personengesellschaft zu den Gesellschaftern erfolgt. Es handelt sich daher um Entnahmen, die mit dem Buchwert der Beteiligung an der Personengesellschaft zu verrechnen sind. Beteiligungserträge 5.000,00 Beteiligung KG 5.000,00./. 5.000,00 c) Die Maschine ist mit der Anschaffung als WG zu aktivieren und planmäßig abzuschreiben ( 6 Abs. Nr. S. EStG). Neben der planmäßigen Abschreibung (hier für 04:.50 gem. 7 Abs. EStG) kommt eine Teilwertabschreibung in Betracht, wenn die Wertminderung ggü. den fortgeführten AK am Bilanzstichtag voraussichtlich von Dauer ist ( 6 Abs. Nr. S. EStG). Da hier nach der Durchführung der Reparatur der Teilwert der Maschine ( 4.000) wieder über die fortgeführten AK ( 3.750) steigen wird, handelt es sich um eine vorübergehende Wertminderung, so dass in der Steuerbilanz nicht abgeschrieben werden darf. Abschreibungen.50,00 TAM.50,00./..50,00 d) Da es sich hinsichtlich der eigengenutzen Software um ein immaterielles WG des AV handelt, das unentgeltlich erworben worden ist, besteht gem. 5 Abs. EStG ein Aktivierungsvebot. andere aktiv. Eigenl. 45.000,00 Imm. WG des AV 45.000,00./. 45.000,00 e) Das Disagio ist in der Steuerbilanz zwingend zu aktivieren, da eine 50 Abs. 3 HGB analoge Vorschrift im Steuerrecht fehlt und somit allgemein ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gem. 5 Abs. 5 Nr. EStG vorliegt. Da es sich um ein Fälligkeitsdarlehen handelt, erfolgt die Auflösung des aktiven RAP linear. Aktiver RAP 6.500,00 Verbindlichkeiten Ki 7.500,00./..000,00 Zinsaufwand.000,00 f) Die drohende Inanspruchnahme aus der Garantieverpflichtung muss über eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. 49 Abs. S. HGB, 5 Abs. EStG berücksichtigt werden. sba 5.000,00 sonstige RSt 5.000,00./. 5.000,00 g) Es handelt sich um Betriebsausgaben isv. 4 Abs. 4 EStG, da die Zuwendungen betrieblich veranlasst sind. Die Aufwandsverbuchung ist daher zutreffend. Allerdings handelt es sich um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gem. 4 Abs. 5 Nr. EStG, so dass eine außerbilanzielle Hinzurechnung erfolgen muss. Buchungen ergeben sich nicht (vgl. aber unten). 0,00 h) Da die Gewerbesteuer eine Objektsteuer ist, unterliegt sie nicht dem Abzugsverbot gem. Nr. 3 EStG. Die Berücksichtigung als technische Hinzurechnung erfolgt außerbilanziell, so dass keine Buchungen zu erfassen sind. 0,00 i) Das Grundstück gehört zum Sonderbetriebsvermögen der OHG, das in einer Sonderbilanz zu erfassen ist. Buchungen in der Gesamthandsbilanz der OHG sind nicht zu erfassen. Seite von 6
Stand: 8..007 Zwischensumme:./. 3.50,00 0,00 Seite von 6
Stand: 8..007 außerbilanzielle Korrekturen - steuerfreie Erträge hälftige Steuerfreiheit der Dividende aus der Klempnereivertriebsgesellschaft mbh./..500,00 (Halbeinkünfteverfahren, 3 Nr. 40 EStG) - nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Geschenke an GF > 35,00 p.a. ( 4 Abs. 5 Nr. EStG) 4.000,00 Technische Hinzurechnung (GewSt-Vorauszahlung) 0.000,00 Sonderbetriebsergebnisse Mieteinnahmen aus der Vermietung des Grundstücks durch Werner 40.000,00 Grundstücksaufwendungen durch Werner privat 7.000,00 AfA auf Gebäudeteil 3.500,00 9.500,00 9.500,00 Steuerliches Ergebnis der OHG (vor Gewerbesteuer)./..50,00 (= Ausgangsgröße der Gewerbesteuer, 7 GewStG) - Hinzurechnungen gem. 8 GewStG 50 % der Dauerschuldszinsen aus der Auflösung des Disagio 500,00 500,00 ( 8 Nr. GewStG) - Kürzungen gem. 9 GewStG, % des erhöhten Einheitswertes des Grundstücks -8.400,00 ( 9 Nr. GewStG) Schachteldividenden, da Beteiligung > 0 % -.500,00 ( 9 Nr. a GewStG) -30.900,00./. 30.900,00 Gewebeertrag I./. 5.650,00 Da der GE I negativ ist, entsteht keine GewSt. Die geleisteten Vorauszahlungen sind daher in voller Höhe als Forderungen einzubuchen. Forderungen ggü. FA 0.000,00 Steuern EE 0.000,00 0.000,00 Endgültiger Jahresfehlbetrag./. 3.50,00. Einkommensteuerliche Einkünfte der Gesellschafter steuerliches Ergebnis der OHG./..50,00 Werner Rolf 50% 50% Sonderbetriebsergebnis Werner./. 9.500,00 9.500,00 Restgewinn (nach Quote)./. 3.750,00./. 5.875,00./. 5.875,00 Einkünfte gem. 5 Abs. Nr. EStG./. 6.375,00./. 5.875,00. Aufgabe a) Unbeschränkte Steuerpflicht, Abs. EStG, 8 AO Zusammenveranlagung gem. 6, 6b EStG Splittingtarif gem. 3a Abs. 5 EStG b) Abschlusszahlung/Erstattungsbetrag Werner Elvira - Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 5 Abs. Nr. EStG) 50.000,00 Hinweis: Um das Anrechnungspotenzial gem. 35 EStG zu bestimmen, ist der Steuermessebetrag wie folgt zu ermitteln Gewerbesteueraufwand lt. Sachverhalt 30.000,00 Hebesatz der Gemeinde 400% Steuermessebetrag 7.500,00 Anrechnungspotenzial gem. 35 EStG 3.500,00 3 Seite 3 von 6
Stand: 8..007 - Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 0 EStG) Hinweis: Im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs durch die Bank ist zu berücksichtigen, dass Elvira einen Freistellungsauftrag ihv..000 für dieses Depot erteilt hat. Soweit die kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahmen diesen Betrag nicht überschreiten, kann die Bank von einem Kapitalertragsteuerabzug absehen. Einnahmen: Elvira Dividendeneinnahmen (Zufluss.6.) 7.000,00 hiervon steuerfrei wg. 3 Nr. 40 3.500,00 steuerpflichtig 3.500,00 3.500,00 nachrichtlich KapESt-Abzug: abzgl. Freistellungsauftrag.000,00 verbleibend 5.000,00 hiervon 0 % ( 43a Abs. Nr. ).000,00 Zinseinnahmen (Zufluss..) 4.500,00 4.500,00 nachrichtlich KapESt-Abzug: abzgl. Freistellungsauftrag (Rest) 0,00 verbleibend 4.500,00 hiervon 30 % ( 43a Abs. Nr. 7).350,00 Werbungskosten: ( 9a EStG für beide Ehegatten, da höher als Einzelnachweis)./. 0,00 Sparerfreibetrag: ( 0 Abs. 4 EStG für beide Ehegatten)./..740,00 - Sonstige Einkünfte ( Nr., 3 EStG) Elvira Einkünfte lt. Sachverhalt.000,00 Freigrenze 5,00 steuerpflichtige Einkünfte.000,00.000,00 Summe der Einkünfte 50.000,00 7.58,00 Gesamtbetrag der Einkünfte 57.58,00 Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen 5.000,00 Einkommen, zu versteuerndes Einkommen 4.58,00 Tarifliche ESt gem. 3a Abs., 5 EStG gemeinsames zve 4.58,00 hälftiges gemeinsames zve 7.079,00 tarifliche ESt hierauf ( 3a Abs. Nr. 4 EStG).939,00 Verdoppelung der tariflichen ESt 43.878,00 3 Anrechnung der Gewerbesteuer gem. 35 EStG 3.500,00 Anrechnungspotenzial (vgl. oben) 3.500,00 Anrechnungshöchstbetrag 4.879,5 (also: vollständige Anrechnung möglich) 30.378,00 Anrechnungsbeträge gem. 36 Abs. EStG Kapitalertragsteuer ( 36 Abs. Nr. EStG).350,00 ESt-Vorauszahlungen ( 36 Abs. Nr. EStG) 7.000,00 9.350,00 Abschlusszahlung.08,00 Seite 4 von 6
Stand: 8..007 c) Variante: Werner ist Rechtsanwalt Hinweis: Unter dieser Annahme erzielt Werner keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. 5 EStG, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. 8 EStG. Es entsteht somit keine GewSt-Pflicht und eine Anrechnung gem. 35 EStG scheidet aus. Durch den fehlenden GewSt-Aufwand steigt der Gewinn des Einzelunternehmens. Einkommen, zu versteuerndes Einkommen (alt) 4.58,00 Minderaufwand wg. fehlender GewSt 30.000,00 Einkommen, zu versteuerndes Einkommen (neu) 7.58,00 Tarifliche ESt gem. 3a Abs., 5 EStG Anrechnungsbeträge gem. 36 Abs. EStG gemeinsames zve 7.58,00 hälftiges gemeinsames zve 86.079,00 tarifliche ESt hierauf ( 3a Abs. Nr. 4 EStG) 8.39,00 Verdoppelung der tariflichen ESt 56.478,00 Kapitalertragsteuer ( 36 Abs. Nr. EStG).350,00 ESt-Vorauszahlungen ( 36 Abs. Nr. EStG) 7.000,00 9.350,00 Abschlusszahlung 37.8,00 Zusammenfassung: Grundfall Variante Differenz Gewerbesteuer 30.000,00 0,00-30.000,00 Einkommensteuer.08,00 37.8,00 6.00,00 Summe 4.08,00 37.8,00-3.900,00 3 Interpretation: Aus der Zusammenfassung ist erkennbar, dass auch unter Anwendung des 35 EStG die GewSt eine echte Zusatzbelastung darstellt, da durch den Betriebsausgabenabzug der GewSt und die Anrechnung keine vollständige Kompensation in Form der Minderung des ESt erreicht wird. Der Gewerbetreibende ist in der Summe - bei gleicher Gewinnsituation vor Steuern - mit 3.900 Mehrsteuern belastet als der Freiberufler. 3 Seite 5 von 6
Stand: 8..007 3. Aufgabe. Ermittlung des Gewerbesteueraufwands vorläufiger Jahresüberschuss der GmbH.500,00./. steuerfreie Erträge ( 8b Abs. KStG)./. 0.000,00 + Aufwendungen isd. 4 Abs. 5 EStG, 8 Abs. KStG 5.000,00 + fiktive Aufwendungen gem. 8b Abs. 5 KStG.000,00 + Körperschaftsteuervorauszahlungen ( 0 Nr. KStG) 45.000,00 + Kapitalertragsteuer ( 0 Nr. KStG) 0.000,00 + 50 % der Beiratsvergütungen ( 0 Nr. 4 KStG) 3.750,00 vorläufiges zve 57.50,00 + Gewerbesteuervorauszahlung (technische Hinzurechnung) 50.000,00 vorläufiges zve vor Gewerbesteuer 07.50,00 gewst Modifikationen Hinzurechnung gem. 8 Nr. GewStG (50 % Dauerschuldzinsen) 0.000,00 Hinzurechnungen gem. 8 Nr. 5 GewStG (Streubesitzdividenden) 9.000,00 Gewerbeertrag I 46.50,00 Divisor:,0 05.08,33 Abrundung gem. Abs. GewStG 8,33 Gewerbeertrag II 05.00,00 Steuermessbetrag 0.60,00 Hebesatz: 400% Gewerbesteuer 4.040,00./. Gewerbesteuervorauszahlung 50.000,00 Gewerbesteuererstattung (Forderung ggü. FA) 8.960,00. Ermittlung des Körperschaftsteueraufwands vorläufiges zve vor Gewerbesteuer 07.50,00./. Gewerbesteuer./. 4.040,00 endgültiges zve 66.0,00 Körperschaftsteuertarifbelastung ( 3 Abs. EStG, 5 %) 4.55,50./. Körperschaftsteuervorauszahlung 45.000,00./. Kapitalertragsteueranrechnung 0.000,00 Körperschaftsteuererstattung (Forderung ggü. FA) 3.448,00 00 Seite 6 von 6