BASISINFORMATION Leistungen der Pflegeversicherung Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt und werden dem Pflegebedürftigen in Form von Pflegegeld, Sach- bzw. Erstattungsleistungen oder in kombinierter Leistung gewährt. Zudem können zusätzliche Betreuungs- (und Entlastungs-)Leistungen, Pflege-/ Hilfsmittel und technische Hilfen sowie Zuschüsse für Anpassungen des individuellen Wohnumfeldes beantragt werden. Darüber hinaus übernimmt die Pflegeversicherung Leistungen zur sozialen Sicherung bei nicht professionell tätigen Pflegepersonen. Personen mit mindestens erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gemäß 4 Abs. 16 und 17 MB/PPV sowie einem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erhalten nach dem Grad der Einschränkung gestaffelt neben zusätzlichen Betreuungs- (und Entlastungs-)Leistungen (als Erstattungsleistungen) darüber hinaus auch Sach- bzw. Erstattungsleistungen oder Pflegegeld in der sogenannten Pflegestufe 0 und Leistungsverbesserungen bei Pflegestufe I + II. Leistungsübersicht Definition Einzelleistungen Häusliche Pflege Der Pflegebedürftige wird im eigenen Haushalt oder im Haushalt der Pflegeperson (z.b. Angehörige oder Verwandte) gepflegt oder in einer teilstationären Pflegeeinrichtung betreut (Tages-/ Nachtpflege). Häusliche Pflege besteht auch, wenn die vollstationäre Kurzzeitpflege (z. B. während sich die Pflegeperson in Urlaub befindet) in Anspruch genommen wird. Leistungen der häuslichen Pflege erhalten auch Pflegebedürftige, die in einem Seniorenwohnheim ein Appartement oder eine Wohnung gemietet haben. (Diese Form der häuslichen Pflege häufig auch Betreutes Wohnen genannt ist unabhängig davon, ob die Haushaltsführung eigenverantwortlich bewältigt oder ob dies von der Einrichtung garantiert wird.) Pflegegeld Pflegesach- bzw. Erstattungsleistung Kombinationsleistung Betreuungs- (und Entlastungs-)Leistungen Ersatzpflege (Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege) Soziale Sicherung der Pflegeperson Pflege-/Hilfsmittel (auch Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel) Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen Ersatz von Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen gemäß 4 Abs. 16 und 17 MB/PPV Verhinderungspflege Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, werden die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr erstattet. Diese Leistung erfolgt ausschließlich dann, falls die Pflegeperson die versicherte Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate gepflegt hat. im Einzelfall bis zu 1.612,00 je Kalenderjahr, wenn die Pflegeperson nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert oder mit dieser in häuslicher Gemeinschaft lebt (andernfalls Erstattung auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes entsprechend der Pflegestufe). Leistungen der Pflegeversicherung, Stand: 01/2015, MEDICPROOF GmbH 1 von 4
Pflegegeld Pflegestufe I 244,00 Pflegestufe II 458,00 Pflegestufe III 728,00 Pflegesachleistungen Pflegestufe I 468,00 Pflegestufe II 1.144,00 Geldleistungen sind in der häuslichen Pflege vorgesehen, wenn der Pflegebedürftige ausschließlich die Hilfe von Angehörigen oder ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen in Anspruch nimmt. Werden ausschließlich Geldleistungen in Anspruch genommen, sind die Pflegebedürftigen bzw. ihre Angehörigen verpflichtet, bei Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich bzw. bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich einen Pflegeeinsatz zur Beratung durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen. Ist ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet, rechnet die Pflegekasse die erbrachten Leistungen direkt mit diesem ab (Sachleistungsprinzip) oder der Pflegebedürftige reicht die Rechnungen des Pflegedienstes bei seiner privaten Pflegeversicherung ein (Erstattungsprinzip). Um Sach- bzw. Erstattungsleistungen abrechnen zu können, muss die ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung mit den Kostenträgern einen entsprechenden Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Pflegegeld wird seit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) auch bei Inanspruchnahme von Kurzzeitoder Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr hälftig weitergezahlt. Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Kombinationsleistung Pflegegeld und Pflegesach- bzw. Erstattungsleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden. Teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege) Pflegestufe 0*) 231,00 Pflegestufe I 468,00 Pflegestufe I*) 689,00 Pflegestufe II 1.144,00 Pflegestufe II*) 1.298,00 Pflegestufe III*) 1.612,00 Der Pflegebedürftige wird im Tagesverlauf neben der häuslichen Pflege zeitweise in einer Einrichtung betreut. Leistungen der teilstationären Pflege können mit anderen ambulanten Sachbzw. Erstattungsleistungen und/oder dem Pflegegeld kombiniert werden. Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV (notwendige Beförderung, soziale Betreuung und für in der Einrichtung erbrachte med. Behandlungspflege). *) Personen gemäß 4 Abs. 16 und 17 MB/PPV Leistungen der Pflegeversicherung, Stand: 01/2015, MEDICPROOF GmbH 2 von 5
Kurzzeitpflege Während z.b. eines Umzugs, Urlaubs oder Krankheit der Pflegeperson können Pflegebedürftige für längstens 4 Wochen pro Jahr in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung vollstationär betreut werden. Der Anspruch auf diese Leistung besteht unabhängig davon, wie lange die versicherte Person davor bereits zuhause gepflegt wurde. Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in einer vollstationären Einrichtung gemäß Nr. 6 des Tarifs PV (soziale Betreuung und für in der Einrichtung erbrachte med. Behandlungspflege). Vollstationäre Pflege Pflegestufe I 1.064,00 Pflegestufe II 1.330,00 Der Pflegebedürftige wird dauerhaft in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht. (Eine spätere Möglichkeit der Rückkehr ins häusliche Umfeld oder alternative ambulante Versorgungsarten kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden) Pflegeleistungen, für med. Behandlungspflege und soziale Betreuung. Zusätzliche Betreuungsleistungen (für Personen mit mindestens erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) Pflegegeld: Pflegestufe 0 123,00 Pflegestufe I 316,00 Pflegestufe II 545,00 Pflegestufe III 728,00 Pflegesachleistungen: Pflegestufe 0 231,00 Pflegestufe I 689,00 Pflegestufe II 1.298,00 Bei den zusätzlichen Betreuungsleistungen nach 45b SGB XI handelt es sich um einen Zuschuss, der zweckgebunden nur für Sach- und Erstattungsleistungen in Betracht kommt und sich auf Angebote bezieht, die der Entlastung pflegender Angehöriger dienen. Die Gewährung dieser zusätzlichen Betreuungsleistungen setzt voraus, dass die Alltagskompetenz mindestens erheblich eingeschränkt ist. Außerdem besteht ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht oder aber der Pflegestufe I, II oder III entspricht. Leistungsverbesserungen für demenziell erkrankte Menschen ( 45a) der Pflegestufen 0 bis 2 (seit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs- Gesetzes) Erstattung von Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von monatlich: - Grundbetrag: bis zu 104 EUR - erhöhter Betrag: bis zu 208 EUR, (gestaffelt nach Umfang des allgemeinen Betreuungsbedarfs). (in vollstationärer Pflege sowie in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege Ersatz von Aufwendungen für leistungsrechtliche Zuschläge zur Pflegevergütung für zusätzliche Betreuungsleistungen). Leistungen der Pflegeversicherung, Stand: 01/2015, MEDICPROOF GmbH 3 von 5
Zusätzliche niedrigschwellige Entlastungsleistungen (für Personen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) Bei den zusätzlichen niedrigschwelligen Entlastungsleistungen nach 45b SGB XI handelt es sich um einen Zuschuss, der zweckgebunden nur für Sach- und Erstattungsleistungen in Betracht kommt und sich auf Angebote bezieht, die der Entlastung pflegender Angehöriger dienen. Diese zusätzlichen niedrigschwelligen Entlastungsleistungen stehen Personen ohne Alltagskompetenzeinschränkung aber mit mindestens erheblicher Pflegebedürftigkeit zu. Erstattung von Aufwendungen für zusätzliche niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Höhe von monatlich bis zu 104 EUR. Leistungen für nicht professionell pflegende Personen Zur sozialen Sicherung ehrenamtlich tätiger Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen in dessen häuslicher Umgebung mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen und keine erwerbsmäßige Tätigkeit über 30 Stunden wöchentlich ausüben, werden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Zum Ausgleich von Härtefällen muss dieser Pflegeaufwand nicht allein für einen Pflegebedürftigen getätigt werden, sondern kann auch durch die Pflege von zwei oder mehreren Pflegebedürftigkeit erreicht werden, wenn bei den Pflegebedürftigen mindestens die Pflegestufe I anerkannt ist. Gestaffelte Beiträge zur Rentenversicherung o für 14 bis unter 21 Stunden o für 21 bis unter 28 Stunden o 28 Stunden und mehr wöchentlich geleistete Pflege Meldung der Pflegepersonen an den zuständigen Unfallversicherungsträger Versicherungen während der Pflegezeit o Unfallversicherung o Rentenversicherung o Arbeitslosenversicherung o Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Kündigungsschutz 10-tägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung Sechs Monate Pflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch Beschäftigte, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, können wegen einer sogenannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben, verbunden mit einem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, vergleichbar dem Kinderkrankengeld. Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden, haben Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts. bis zu 10 Tage Freistellung: o 90 % des Nettogehalts, alle Arbeitnehmer bis zu 6 Monate Freistellung: o zinsloses Darlehen, Betriebe ab 16 Beschäftigte Leistungen der Pflegeversicherung, Stand: 01/2015, MEDICPROOF GmbH 4 von 5
Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch Anspruch auf ein zinsloses Darlehen haben auch diejenigen Beschäftigten, die eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Beschäftigte sind künftig für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. bis zu 24 Monate Teilzeit: o zinsloses Darlehen, Betriebe ab 26 Beschäftigte Weitere Leistungen der Pflegeversicherung Schulung pflegender Angehöriger und ehrenamtlich tätiger Pflegepersonen Pflegeberatung durch die COMPASS Private Pflegeberatung Anspruch auf Pflege-/Hilfsmittel und technische Hilfen 40 /Monat für Verbrauchsartikel Anpassungen des individuellen Wohnumfeldes Erstattung bis zu 4.000 Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen Initiativprogramm zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen (Anspruch endet, wenn mit der Förderung eine Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht wurde, spätestens aber am 31. Dezember 2015) 205 /Monat (pauschal) zur Finanzierung einer Präsenzkraft in selbst organisierten Wohngruppen (mind. 3 Pflegebedürftige) Einmalzahlung von 2.500 je Pflegebedürftigen (max. 10.000 je Wohngruppe) Leistungen der Pflegeversicherung, Stand: 01/2015, MEDICPROOF GmbH 5 von 5