RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung Recht I 3. Stunde. I. Die Prüfung eines (formellen) Gesetzes (sehr vereinfacht) 1. Formelle Rechtmäßigkeit

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Transkript:

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung Recht I 3. Stunde I. Die Prüfung eines (formellen) Gesetzes (sehr vereinfacht) 1. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit aa) Verbandskompetenz (Bund oder Land), Art. 70 ff. GG Anhand des Katalogs der Art. 73 GG und Art. 74 GG (ggf. aus weiteren Kompetenznormen des Grundgesetzes oder ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen) ist zu prüfen, ob die geregelte Materie in den Kompetenzbereich des Bundes fällt. Sodann sind die Voraussetzungen in Art. 71 GG und Art. 72 GG für die konkrete Ingebrauchnahme des Kompetenztitels zu prüfen. Liegt keine Bundeskompetenz vor, verbleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeitsvermutung der Länder nach Art. 70 I GG. bb) Organkompetenz (Bundestag, Art. 77 I 1 GG, LandesG: siehe entspr. LV) b) Verfahren und Form Anm.: Häufig reicht hier: "Mangels Angaben im Sachverhalt ist von der Einhaltung der einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften auszugehen. Bei Angaben zum Verfahren ist die Einhaltung folgender Vorschriften zu prüfen: Bei Bundesgesetzen: Art. 76, 77 ff GG, GeschOBT, GeschOBR Bei Landesgesetzen: entsprechende Normen der konkr. Landesverfassung Ggf. Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG 2. Materielle Rechtmäßigkeit a) Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG), vgl. hierzu die sog. Normenpyramide) Anm.: Bei Bundesgesetzen muss insbesondere die Vereinbarkeit des Bundesgesetzes mit der Verfassung geprüft werden, zudem ggf. die Vereinbarkeit mit EU-Recht. Zu dem höherrangigen Recht gehören neben einzelnen konkreten Verfassungsnormen auch selbstverständlich all diejenigen Grundsätze, die in den Bereich des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratieprinzips, des Bundesstaatsprinzips etc. fallen, da diese ja letztlich in Art. 20 GG (höherrangiges Recht) ihre Grundlage haben, z.b.: Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens, Art. 20 I GG Wahlgrundsätze, Art. 38 I 1 GG, in Ländern i.v.m. Art. 28 I 2 GG ggf. Art. 20 I GG Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 20 II, III GG Vertrauensschutz / Rückwirkung, Art. 20 II, III GG Prüfen Sie bitte aber nur diejenigen Grundsätze bzw. Normen, deren Verletzung aufgrund des Sachverhaltes auch tatsächlich in Betracht kommen! b) Keine Verletzung von Grundrechten c) Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit 3. Gesamtergebnis

II. Prüfung einer Verfassungsänderung bzw. Verfassungsergänzung (sehr vereinfacht) 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit a) Zuständigkeit aa) Verbandskompetenz (des Bundes, direkt aus Art. 79 II GG) bb) Organkompetenz (Bundestag und Bundesrat, direkt aus Art. 79 II GG) b) Verfahren und Form aa) Grundsätzlich auch Art. 76, 77 ff GG sowie die GeschOBT und -BR bb) 2/3 Mehrheit in Bundestag und Bundesrat, Art. 79 II GG cc) Ausdrücklichkeit der Textänderung oder Verfassungsergänzung, Art. 79 I GG 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit Art. 79 III GG (sog. Ewigkeitsgarantie ) dazu gehört: Die Gliederung des Bundes in Länder Die Grundsätze des Art. 1 und 20 GG, zu letzterem gehört wiederum das Demokratieprinzip, Art. 20 I GG Republikprinzip, Art. 20 I GG Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I, 28 GG Beachte: Nicht genannt sind die Einzelgrundrechte der Art. 2 19 GG. Insbesondere ist aber auch zu beachten, dass die in Art. 79 III GG genannten Verfassungsgrundsätze nicht in ihrer konkreten Ausgestaltung, sondern nur deren Grundsätze unabänderlich sind. Auch Art. 79 III GG selbst ist einer Verfassungsänderung entzogen. Fall 1: In Anbetracht der immer gefährlicheren Auslandseinsätze kommt der Gedanke auf, ein Abstimmungsgesetz auf Bundesebene zu erlassen, nach dem bei sicherheitsrelevanten Fragen eine Volksabstimmung durchzuführen ist. Fall 2: Wäre ein solches Abstimmungsgesetz mit der Verfassung zu vereinbaren? Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, kommt der Gedanke auf, hierfür Art. 20 GG um einen Absatz 5 zu ergänzen, der bei sicherheitsrelevanten Fragen, die Möglichkeit einer Volksabstimmung zulässt. Wäre eine solche Verfassungsänderung verfassungsrechtlich möglich?

Lösung Fall 1 Verfassungsmäßigkeit des Abstimmungsgesetzes Das Abstimmungsgesetz müsste verfassungsgemäß sein. Das Abstimmungsgesetz könnte allerdings gegen Art. 20 II 2 GG verstoßen. Auslegung von Art. 20 II 2 GG I. Grammatikalische Auslegung (Wortlaut) - kein Verbot für die geplante Abstimmung Lösung Fall 1 Verfassungsmäßigkeit des Abstimmungsgesetzes Das Abstimmungsgesetz müsste verfassungsgemäß sein. Das Abstimmungsgesetz könnte allerdings gegen Art. 20 II 2 GG verstoßen. Auslegung von Art. 20 II 2 GG I. Grammatikalische Auslegung (Wortlaut) - kein Verbot für die geplante Abstimmung II. Systematische Auslegung (Zusammenhang mit anderen Normen) 1. Innere Systematik der Norm Verbot aus der Systematik des Satzes 2? (+), wenn Regel-Ausnahme- Verhältnis zwischen dem Handeln des gesamten Volkes in Wahlen und Abstimmungen auf der einen Seite und den Willensbetätigungen der besonderen Staatsorgane auf der anderen Seite vorliegen würde. Durch das und...und... keine Vorrangstellung für mittelbare Demokratie 2. Stellung der Norm im gesamten Normgefüge Art. 42, 46, 51 GG nennt Anstimmungen, aber nicht Volksabstimmungen Art. 29 III GG, Neugliederung des Bundesgebietes Art. 118, 118a GG, Neugliederungen a) Verhältnis Art. 20 II 2 GG zu Art. 29 GG Art. 20 II 2 GG: generelle Regelung Art. 29 GG: spezielle Regelung aa) Dafür: Art. 29 G, Erst-Recht-Schluss Art. 29 GG: spezielle Ausprägung der allgemeinen Regel, wonach das Volk bereits über die besondere Frage der Neugliederung der Länder abzustimmen hat. Daher: Erst recht Abstimmung bei Fragen, die die Sicherheit der gesamten Nation betreffen bb) Dagegen: Art. 29 GG, argumentum e contrario Art. 29 GG, Volksabstimmung nur diesem besonderen Fall vorgesehen, d.h. dies ist die Ausnahme von der Regel, dass der Staatswille in erster Linie von den besonderen Staatsorganen ausgeübt wird. Daher: argumentum e contrario (Umkehrschluss): Darf das Volk lediglich über die Neugliederung der Länder entscheiden, darf nicht über wichtige allgemeinpolitische Fragen entscheiden.

b) Verhältnis Art. 20 II 2 GG zu Art. 38 I 2 GG BT-Abgeordnete entscheiden drittunabhängig ( nur ihrem Gewissen unterworfen ) Entscheidungsfindung nicht als Entscheidungsgehilfe des Volkes, sondern in eigenständiger Abklärungsbemühung als Repräsentativorgan des Volkes III. Teleologische Auslegung Sinn und Zweck der Reglungen ermitteln. Hier aus Platz- und Zeitgründen ausgespart, sollte aber in einer Prüfung stets umfassend erfolgen. Es gilt das in der Vorlesung bzw. Übung erläuterte. IV. Historische Auslegung Die restriktive Auslegung von Art. 20 II 2 GG findet ihre Stütze auch in den Erfahrungen der Weimarer Republik (Volkswahl des Reichspräsidenten, Emotionalisierung der Bürger durch Volksabstimmungen...mit den Nachwirkungen im Dritten Reich, Stichwort: Volksgerichtshof ). Ergebnis GG beschränkt unmittelbare Volksentscheidung auf verfassungsrechtlich genau abgesteckte Ausnahmen. Eine Volksabstimmung durch einfaches Gesetzesrecht würde somit gegen Art. 20 II 2 GG i.v.m. weiteren Grundsätzen der Verfassung verstoßen. Lösung Fall 2: Verfassungsmäßigkeit der Einfügung eines neuen Absatzes V in Art. 20 GG Die Einfügung des neuen Absatzes V in Art. 20 GG wäre verfassungsgemäß, wenn die Anforderungen einer Verfassungsänderung gem. Art. 79 GG eingehalten wurden. A. Verfassungsänderndes Gesetz Es müsste sich gem. Art. 79 GG bei der Einfügung des Absatzes V in Art. 20 GG um ein verfassungsänderndes Gesetz handeln. Ein solches liegt vor, wenn der Wortlaut oder aber der Inhalt (vgl. Art. 23 I 3 GG) der Verfassung geändert oder ergänzt wird. B. Formelle Verfassungsmäßigkeit Die Einfügung des neuen Ansatzes müsste formell verfassungsmäßig sein. I. Bundeskompetenz Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers: Unmittelbar aus Art. 79 II GG. II. Gesetzgebungsverfahren Verfahrensnormen der Art. 76 ff. GG eingehalten worden sind. Hinzu kommt das besondere Mehrheitserfordernis des Art. 79 II GG: qual. 2/3-Mehrheit im BT und BR. III. Textänderung bzw. -ergänzung Ausdrückliche Änderung od. Ergänzung des Wortlauts des GG, Art. 79 I 1 GG.

C. Materielle Verfassungsmäßigkeit (hier sehr verkürzt, da die grundsätzlichen Argumente bereits in Fall 1 angesprochen) Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG. Verletzung der in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze? Art. 20 II 2 GG geht seinem Wortlaut nach nicht von einem Vorrang der mittelbaren vor der unmittelbaren Demokratie aus. Unter Berücksichtigung der nach der systematischen und historischen Auslegung gefundenen Wertung (s. o.) lässt sich indessen eine Entscheidung des GG für die mittelbare Demokratie als Regelfall ableiten. Durch eine Volksabstimmung über Fragen der äußeren Sicherheit würde daher das Schwergewicht von den an sich zuständigen Staatsorganen hin zum Volk verschoben. Damit wäre das Prinzip der repräsentativen Demokratie in diesem wichtigen Bereich verschoben. Die Einfügung des neuen Absatzes V in Art. 20 GG könnte folglich ein Verstoß gegen Art. 79 III i. V. m. 20 II 2 GG darstellen und mithin verfassungswidrig sein. Durch eine Verfassungsänderung würde allerdings eine systematische Auslegung anders ausfallen können und insbesondere aufgrund der positiven Erfahrungen mit direkt-demokratischen Elementen auf kommunaler und Landesebene wird eine verfassungsändernde Einführung direktdemokratischer Elemente (Volksabstimmung) auf Bundesebene heute mehrheitlich als möglich angesehen, str. D. Ergebnis Strittig

ALLGEMEINE GRUNDRECHTSLEHREN I. Einteilung der Grundrechte 1. Freiheitsgrundrechte schützen den Einzelnen gegen staatliche Eingriffe a) Allgemeines Freiheitsgrundrecht, Art. 2 I GG (Menschenrecht) b) Spezielle Freiheitsgrundrechte aa) Bürgerrechte (gelten nur für Deutsche) Art. 7 III 3, IV; Art. 8; Art. 9 I, II; Art. 11; Art. 12 I; Art. 16 I, II GG vgl. hierzu Art. 116 GG, Ausländer können sich bezüglich dieser Grundrechte nur auf Art. 2 I GG berufen, Ausnahme: Unionsbürger wegen Art. 19 AEUV, ex-art. 12 EGV (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts) bb) Menschenrechte (gelten für Deutsche und Ausländer) Art. 1 I ivm 2 I; Art. 2 II; 4; 5; 6; 7 II; 9 III; 10; 13, 14, 16a; 17 2. Gleichheitsgrundrechte fordern relative Gleichbehandlung durch den Staat a) Allgemeines Gleichheitsgrundrecht Art. 3 I GG (Menschenrecht) b) Spezielle Gleichheitsgrundrechte Art. 3 II; Art. 3 III GG (Menschenrechte); Art. 33 II; 38 I 1 GG (grundrechtsgleiche Gleichheitsrechte) II. Funktionen der Grundrechte 1. Abwehrrechte Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen, vorrangige Funktion der Grundrechte 2. Leistungs- und Teilhaberechte a) originär aus Grundrechten, z.b. Art. 16a GG; 7 IV GG b) derivativ, mittelbar aus GR nur bei besonderen Voraussetzungen 3. Schutzrechte Staatl. Pflicht, vor rw GR-Eingriffen zu schützen Handlungspflicht des Staates, wenn a) konkreter Verfassungsauftrag (z.b. Art. 3 II 2 und Art. 6 V GG) b) staatl. Untätigbleiben evidente GR-Verletzung wäre 4. Grundrechte als objektive Werteordnung a) Staat muss gem. Art. 1 III GG die GR beachten. Daher: Gebot der grundrechtskonformen Auslegung Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte b) mittelbare Drittwirkung der GR im Privatrecht über Generalklauseln ( 138, 242, 826 BGB), Ausstrahlungswirkung, grds. keine unmittelbare Drittwirkung der GR, vgl. Art. 1 III GG, Ausnahme: Art. 9 III 1 gem. Art. 9 III 2 GG und im Verwaltungsprivatrecht ( keine Flucht ins Privatrecht ) 5. Einrichtungsgarantien Institutsgarantien gewährleisten bestimmte privatrechtlichen Rechtsinstitute, z.b. Ehe und Familie, Art. 6 I; Erbrecht, Art. 14 I GG; freie Presse, Art. 5 I 2

II. Funktionen der Grundrechte 1. Abwehrrechte Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen, vorrangige Funktion der Grundrechte 2. Leistungs- und Teilhaberechte a) originär aus Grundrechten, z.b. Art. 16a GG; 7 IV GG b) derivativ, mittelbar aus GR nur bei besonderen Voraussetzungen 3. Schutzrechte Staatl. Pflicht, vor rw GR-Eingriffen zu schützen Handlungspflicht des Staates, wenn a) konkreter Verfassungsauftrag (z.b. Art. 3 II 2 und Art. 6 V GG) b) staatl. Untätigbleiben evidente GR-Verletzung wäre 4. Grundrechte als objektive Werteordnung a) Staat muss gem. Art. 1 III GG die GR beachten. Daher: Gebot der grundrechtskonformen Auslegung Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte b) mittelbare Drittwirkung der GR im Privatrecht über Generalklauseln ( 138, 242, 826 BGB), Ausstrahlungswirkung, grds. keine unmittelbare Drittwirkung der GR, vgl. Art. 1 III GG, Ausnahme: Art. 9 III 1 gem. Art. 9 III 2 GG und im Verwaltungsprivatrecht ( keine Flucht ins Privatrecht ) 5. Einrichtungsgarantien Institutsgarantien gewährleisten bestimmte privatrechtlichen Rechtsinstitute, z.b. Ehe und Familie, Art. 6 I; Erbrecht, Art. 14 I GG; freie Presse, Art. 5 I 2 III. Grundrechtsfähigkeit 1. Natürliche Personen (grds. +) nasciturius (+), jedenfalls für Art. 1 I), nach Teilen der Literatur auch für Art. 2 II 1 sowie Art. 14 I GG Kinder und Minderjährige (+), Arg. e contrario zu Altersgrenzen in Art. 12 a I und Art. 38 II GG Postmortaler Persönlichkeitsschutz aus Art. 1 I ivm 2 I GG, wird von der Bekanntheit sowie der vergangenen Zeit bestimmt (Mephisto-Fall) Ausnahmen: Nichtdeutsche nur bezüglich Menschenrechte. Bürgerrechte nur über Art. 2 I und 3 I GG (Rechtsstaatsprinzip). 2. Juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG, grds. +) Nach Wesensformel des Art. 19 III GG, insb. wenn der Durchblick auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen die Grundrechtsfähigkeit der juristischen Person sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt. Ausnahmen: a) Ausländische juristische Personen: lediglich Verfahrensgrundrechte der Art. 101 I 2 und 103 I GG; Höchstpersönliche Grundrechte, die nur Menschen zustehen können, wie z.b. Art. 1 I; 2 II 1; 12 II, III

4. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (grds. -) Grundsätzlich haben Hoheitsträger keinen Grundrechtsschutz bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben. Arg: Der Staat kann nicht gleichzeitig Verpflichteter und Berechtigter eines Grundrechts sein, sog. Konfusionsargument Auch nicht juristische Personen des Privatrechts, auf die ein Hoheitsträger beherrschenden Einfluss ausübt. Ausnahmen: a) sog. GR-dienende juristische Personen: Universität in Bezug auf Art. 5 III 1 und Rundfunkanstalten in Bezug auf Art. 5 I 2; b) Kirchen hinsichtlich Art. 4 GG 5. Grundrechtsverpflichtet ist der Staat Ausgangspunkt und Zentralnorm: Art. 1 III GG: nachfolgende Grundrechte unmittelbar geltendes Recht bei förmlichen nachkonstitutionellen Gesetzen besteht Verwerfungsmonopol des BVerfG Unmittelbare Bindung nicht nur der staatlichen Gewalt des Bundes sondern auch der Länder Prüfungsschema: Eingriff in Freiheitsgrundrechte 1. Schutzbereich a) sachlicher Schutzbereich b) persönlicher Schutzbereich c) Konkurrenzen, wenn Schutzbereich mehrerer GR betroffen 2. Eingriff Benennung des konkreten Eingriffsaktes 3. Rechtmäßigkeit des Eingriffs a) Feststellung der Schrankenart Feststellung der geschriebenen Schrankenart (bei GR mit Gesetzesvorbehalt, einfach oder qualifiziert) oder Feststellung der verfassungsimmanten Schranken (GR Dritter oder sonstiges Verfassungsrecht) b) Kompetenz- und verfahrensmäßiges Zustandekommen des Gesetzes c) Schranken-Schranken Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Maßnahmen der Legislative besteht bezüglich der Geeignetheit eine Einschätzungsprärogative, bezüglich der Erforderlichkeit ein weiter Ermessensspielraum Bestimmtheitsgrundsatz Kein Einzelfallgesetz, Art. 19 I 1 Zitiergebot, Art. 19 I 2 (außer verf.immanente Schranken) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II Übereinstimmung mit sonstigem Verfassungsrecht

Prüfungsschema des allg. Gleichheitsgrundrechts (Mangels identischer Sachverhalte, verbietet Art. 3 I GG nur wesentlich gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln.) 1. Anwendbarkeit a) Subsidiarität gegenüber besonderen Gleichheitssätzen, Art. 3 II, II; 6 V; 21; 33 I, II, II; 38 I 1 GG b) GR-Verpflichtete: Neben Vw und Rspr ( vor dem Gesetz) nach ganz hm auch Gesetzgebung, Arg: Art. 1 III GG; häufigster Anw.fall 2. Vorliegen einer relevanten Ungleichbehandlung a) Bestimmung einer Personengruppe, die rechtl. behandelt wird b) Bestimmung einer Vergleichsgruppe, die mit der ersten Personengruppe zu gemeinsamen Obergruppe gehört Oberbegriff c) Feststellung einer Ungleichbehandlung (rechtlich oder faktisch) 3. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung a) Gesetz ist kompetenz- und verfahrensgemäß zustande gekommen b) Materiell-verfassungsrechtliche Rechtfertigung Prüfung, ob der mit der Differenzierung/Gleichbehandlung verfolgte Zweck nicht legitim oder verfassungswidrig ist Prüfung, ob die Differenzierung/Gleichbehandlung zur Erreichung des verfolgten Ziels Verhältnismäßig ist.