Tagesordnung. 6. Dorferneuerung Berg Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung eines Dorferneuerungsverfahrens für den Dorfplatz in Berg ;

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Transkript:

Tagesordnung 1. Genehmigung der Niederschrift; Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses vom 30.03.2017 2. Bauvorhaben; Antrag auf Baugenehmigung wegen Neubau einer Wohnanlage mit 18 Wohnungen und Außenstellplätzen auf den Grundstücken Donaustraße, Flur-Nr. 355/2, 355/5 und 355/8 der Gemarkung Metten 3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung der Einbeziehungssatzung Berg Nr. 6 für das Grundstück Rindberger Straße, Flur-Nr. 782 der Gemarkung Metten 3.1. Abwägung der Bedenken und Anregungen der frühzeitigen Bürger- und Fachstellenanhörung nach 3 Abs.1 bzw. 4 Abs. 1 BauGB 3.2. Beschluss über die öffentliche Auslegung und Fachstellenbeteiligung nach 3 Abs. 2 BauGB bzw. 4 Abs. 2 BauGB 4. Vollzug des BauGB; Änderung des Bebauungsplanes Pulsacker durch Deckblatt Nr. 5 wegen Aufnahme bzw. Einbeziehung der Grundstückes Flur-Nr. 518/1, 517 (TFl.) und 518 (TFl.) Satzungsbeschluss und Beschluss über die öffentliche Bekanntmachung nach 10 Abs. 3 BauGB 5. Vollzug des BauGB; Antrag auf Erlass einer Außenbereichssatzung Metten Nr. 5 - Mettenbuch für den Ortsteil Mettenbuch 5.1. Aufstellungs- und Billigungsbeschluss 5.2. Beschluss über die öffentliche Auslegung und Fachstellenbeteiligung nach 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB i.v.m. 13 Abs. 2 BauGB 5.3. Beschluss über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Planungskosten 6. Dorferneuerung Berg Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung eines Dorferneuerungsverfahrens für den Dorfplatz in Berg ; 7. Friedhof Metten; Beratung und Beschlussfassung über weitere Vorgehensweise in Bezug auf die Umsetzung des Konzeptes zur Neugestaltung 8. Bekanntgaben und Anfragen 1

Zu Beginn der Sitzung begrüßt der Zweiter Bürgermeister Wolfgang Paukner die anwesenden Damen und Herren des Marktgemeinderates, die Presse sowie die anwesenden Bürgerinnen und Bürger. Er stellt fest, dass die Sitzung ordnungsgemäß geladen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. 1. Genehmigung der Niederschrift; Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses vom 30.03.2017 Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses vom 30.03.2017 wird genehmigt. 2. Bauvorhaben; Antrag auf Baugenehmigung wegen Neubau einer Wohnanlage mit 18 Wohnungen und Außenstellplätzen auf den Grundstücken Donaustraße, Flur-Nr. 355/2, 355/5 und 355/8 der Gemarkung Metten Der Marktgemeinderat des Marktes Metten erteilt dem Antrag auf Baugenehmigung wegen Neubau einer Wohnanlage mit 18 Wohnungen und 24 Außenstellplätzen auf den Grundstücken Donaustraße, Flur-Nr. 355/2, 355/5 und 355/8 der Gemarkung Metten sein Einvernehmen. Eine Einleitung von Oberflächenwasser in den Mischwasserkanal ist zu vermeiden. Dem Bauwerber wird empfohlen, die Anzahl der Wohnungen zu reduzieren und die Anzahl der Stellplätze zu erhöhen. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Wasserwirtschaftsamt Deggendorf gegenüber zu äußern, dass eine Nutzung des Grundstückes Flur-Nr. 355/7 als Parkfläche für die Wohnanlage wünschenswert wäre. 3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung der Einbeziehungssatzung Berg Nr. 6 für das Grundstück Rindberger Straße, Flur-Nr. 782 der Gemarkung Metten 3.1. Abwägung der Bedenken und Anregungen der frühzeitigen Bürger- und Fachstellenanhörung nach 3 Abs.1 bzw. 4 Abs. 1 BauGB 3.2. Beschluss über die öffentliche Auslegung und Fachstellenbeteiligung nach 3 Abs. 2 BauGB bzw. 4 Abs. 2 BauGB 1. Zu den während der vorzeitigen öffentlichen Auslegung und Fachstellenanhörung der Träger öffentlicher Belange eingebrachten Bedenken und Anregungen wird wie folgt Stellung genommen: 2

a) Stellungnahme des Landratsamtes Deggendorf, Bautechnische Abteilung vom 27.02.2017: Es bestehen keine Bedenken und Anregungen. der Stellungnahme der bautechnischen Abteilung des Landratsamtes Deggendorf Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Bedenken bestehen. b) Stellungnahme des Landratsamtes Deggendorf, Untere Naturschutzbehörde und Landschaftspflege vom 27.02.2017: Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde liegt noch nicht vor, diese wird nachgereicht. der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde und Landschaftspflege des Landratsamtes Deggendorf Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass die Stellungnahme noch nicht vorliegt. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Schwenk bestehen Bedenken.. Diese sind jedoch nicht so gravierend, dass sie nicht durch entsprechende Änderungen/Ergänzungen in der Satzung abgewogen werden könnten. Eine Stellungnahme wird bis zur zweiten Abwägung vorliegen. Mögliche Bedenken können dann entsprechend berücksichtigt oder abgewogen werden. c) Stellungnahme des Landratsamtes Deggendorf, Fachstelle Immissionsschutz vom 27.02.2017: Es bestehen keine Bedenken und Anregungen. der Stellungnahme der Fachstelle Immissionsschutz des Landratsamtes Deggendorf Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Bedenken bestehen. d) Stellungnahme des Landratsamtes Deggendorf, Fachstelle Wasserwirtschaft vom 27.02.2017: Bei dem überplanten Bereich handelt es sich nicht um ein wasserwirtschaftlich empfindliches Gebiet im Sinne des 9 der Anlagenverordnung (VAwS). Aus der Zuständigkeit der Fachkundigen Stelle ergeben sich lediglich folgende Hinweise: Für den Umgang und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizölverbraucheranlagen) ist die Anlagenverordnung VAwS einschlägig. 3 der Stellungnahme der Fachstelle Wasserwirtschaft des Landratsamtes Deggendorf Kenntnis erhalten. Die Hinweise werden, sofern noch nicht enthalten, in den Satzungstext aufgenommen.

Gering belastetes Niederschlagswasser (insbesondere Dachflächenwasser) ist, soweit möglich, flächenhaft über eine geeignete, bewachsene Oberbodenschicht zu versickern. Auf die Bestimmungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV und den hierzu bekannt gegebenen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser TRENGW wird hingewiesen. e) Stellungnahme des Landratsamtes Deggendorf, Fachstelle Kreisarchäologie vom 27.02.2017: Es bestehen keine Bedenken und Anregungen der Stellungnahme der Fachstelle Kreisarchäologie des Landratsamtes Deggendorf Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Bedenken bestehen. f) Stellungnahme des Landratsamtes Deggendorf, Fachstelle abwehrender Brandschutz vom 27.02.2017: Es bestehen keine Bedenken und Anregungen. der Stellungnahme der Fachstelle abwehrender Brandschutz des Landratsamtes Deggendorf Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Bedenken bestehen. g) Stellungnahme des Landratsamtes Deggendorf, Fachstelle Gesundheitswesen vom 27.02.2017: Es bestehen keine Bedenken und Anregungen. der Stellungnahme der Fachstelle Gesundheitswesen des Landratsamtes Deggendorf Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Bedenken bestehen. h) Stellungnahme des Landratsamtes Deggendorf, Fachstelle Kreisstraßenverwaltung vom 27.02.2017: Es erfolgte keine Stellungnahme, da keine Kreisstraßen betroffen sind. der Stellungnahme der Fachstelle Kreisstraßenverwaltung des Landratsamtes Deggendorf Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Bedenken bestehen. i) Stellungnahme des Landratsamtes Deggendorf, Fachstelle Veterinäramt vom 27.02.2017: 4

Es erfolgte keine Stellungnahme, da keine Belange des Veterinäramtes betroffen sind. der Stellungnahme der Fachstelle Veterinäramt des Landratsamtes Deggendorf Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Bedenken bestehen. j) Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 21.02.2017: Schreiben vom 21.02.2017 aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zur Einbeziehungssatzung Berg Nr. 6 wie folgt Stellung: Wasserversorgung und Grundwasserschutz Die Wasserversorgung in Berg ist durch den Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung gesichert. Der Markt selbst ist an das Netz der Wasserversorgung Bayerischer Wald angeschlossen. Wasserschutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen. der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf Kenntnis erhalten. Es wird folgendes festgestellt: Wasserversorgung und Grundwasserschutz Es bestehen keine Bedenken, der Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung ist möglich. Schmutzwasserentsorgung Das anfallende Schmutzwasser kann über die bestehende Kanalisation zur Kläranlage Metten abgeleitet werden. Allerdings ist die Kläranlage Metten an ihrer Leistungsgrenze angelangt bzw. ist zum Teil bereits überlastet. Eine Nachrüstung der Kläranlage ist zwar grundsätzliche geplant, verzögert sich jedoch immer wieder. Da durch die Aufstellung der Einbeziehungssatzung lediglich die baurechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses geschaffen werden soll, dessen Belastung für die Kläranlage Metten nicht wesentlich ist, besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis mit der Aufstellung der Außenbereichssatzung Berg Nr. 6. Schmutzwasserentsorgung Die Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Kläranlage werden zur Kenntnis genommen. Es wird festgestellt, dass durch die Aufstellung der Einbeziehungssatzung lediglich ein Baurecht für ein Einfamlilenhaus geschaffen werden soll. Eine wesentliche Belastung für die Kläranlage entsteht hierdurch nicht. Es bestehen daher keine Einwände aus wasserwirtschaftlicher Sicht. Wir müssen jedoch mit Nachdruck darauf hinweisen, dass bei künftigen Neuausweisungen von Bau- bzw. Gewerbegebieten die Kapazität der bestehenden Kläranlage nicht ausreicht und damit die Erschließung nicht gesichert ist. Niederschlagswasserentsorgung Laut den vorgelegten Unterlagen soll das auf dem Grundstück anfallende Oberflächenwasser auf dem Grundstück zurückgehalten und anschließend in Entwässerungsgräben eingeleitet werden. Niederschlagswasserkonzept Die Hinweise werden, sofern noch nicht enthalten, in den Satzungstext aufgenommen. Soweit eine Versickerung auf dem Grundstück aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich ist, besteht mit der geplanten Niederschlagswasserentsorgung aus wasserwirtschaftlicher Einverständnis. Bei der Niederschlagswasserentsorgung sind 5

folgende Grundsätze zu beachten: - Flächenversiegelungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Unvermeidbare Befestigungen sind möglichst wasserdurchlässig auszubilden. - Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird empfohlen, das anfallende Niederschlagswasser breitflächig über eine belebte Bodenschicht zu versickern. Eine Versickerung von Niederschlagswasser über andere Versickerungsanlagen, insbesondere Rigolen, Sickerrohre oder Sickerschächte, ist zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist. Die ausreichende Aufnahmefähigkeit des Untergrunds ist zu überprüfen. - Sofern eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sein sollte, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer nur in gepufferter Form zulässig ist. Das heißt, es darf dem Vorfluter künftig nicht mehr und nicht in verschärfter Form Wasser zufließen, als dies jetzt bei natürlichen Verhältnissen gegeben ist. Wir empfehlen, die möglicherweise für Rückhaltemaßnahmen erforderlichen Flächen bereits in der Aufstellung der Einbeziehungssatzung einzuplanen. - Beeinträchtigungen Dritter durch die Niederschlagswasserbeseitigung müssen ausgeschlossen sein. Bei Versickerungen in Hanglagen ist darauf zu achten, dass Unterlieger nicht durch Vernässungen beeinträchtigt werden. Wild abfließendes Wasser soll grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nachteilig verändert werden. - Für das Einleiten von Niederschlagswasser ist dann keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) bzw. der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vorliegen. Dies ist vom Planer in eigener Verantwortung zu prüfen. Auch für eine erlaubnisfreie Versickerung ins Grundwasser bzw. Einleitung in Oberflächengewässer sind die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) in Verbindung mit den einschlägigen technischen Regeln (u.a. TRENOG, TRENGW, DWA-M153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser, DWA-A 117 Bemessung von Regenrückhalteräumen, DWA-A 138 Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser ) zu beachten. 6

- Dachoberflächen aus Kupfer, Blei, Zink oder Titanzink sind bei beabsichtigter Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig. Bei einer geplanten Einleitung des Niederschlagswassers in einen Vorfluter sollten diese Materialien vermieden werden. - Nach Frostperioden und bei sehr hohen Grundwasserständen können Versickerungsanlagen in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt sein. Das Landratsamt Deggendorf erhält einen Abdruck dieses Schreibens. k) Stellungnahme von Waldwasser, Wasserversorgung Bayerischer Wald, Deggendorf vom 03.02.2017 Schreiben vom 03.02.2017 in dem im Betreff genannten Planungsbereich befinden sich keine Anlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung Bayerischer Wald. Eine weitergehende Stellungnahme ist daher nicht veranlasst. der Stellungnahme von Waldwasser, Wasserversorgung Bayerischer Wald, Deggendorf Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Bedenken bestehen. l) Stellungnahme vom Amt für ländliche Entwicklung Niederbayern, Landau vom 06.02.2017 Schreiben vom 06.02.2017 Das Amt für ländliche Entwicklung Niederbayern, Postfach 69, 94401 Landau a.d. Isar teilt mit: - Keine Äußerung der Stellungnahme des Amtes für ländliche Entwicklung Niederbayern, Landau Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Bedenken bestehen. m) Stellungnahme vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Deggendorf vom 07.02.2017 Schreiben vom 07.02.2017 das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf sieht keine Belange der Land- und Forstwirtschaft betroffen. der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Deggendorf Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Bedenken bestehen. n) Stellungnahme von der Regierung von Niederbayern, Landshut vom 01.03.2017: E-Mail vom 01.03.2017 der Markt Metten plant den Erlass einer Einbeziehungssatzung Berg Nr. 6. Dadurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses am Schreiben der Regierung von Niederbayern, Landshut Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Bedenken bestehen. 7

nördlichen Ortsrand von Berg geschaffen werden. Die Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung werden dem Vorhaben nicht entgegen gehalten. o) Stellungnahme vom Staatlichen Bauamt Passau, Servicestelle Deggendorf vom 02.02.2017: Schreiben vom 02.02.2017 die Belange der Servicestelle Deggendorf des Staatlichen Bauamts Passau sind beim Erlass der Einbeziehungssatzung Berg Nr. 6 nicht berührt. Von unserer Seite besteht gegen den Erlass kein Einwand. Auf Beteiligung der Servicestelle Deggendorf kann im weiteren Verfahren verzichtet werden. Schreiben des Staatlichen Bauamts Passau, Servicestelle Deggendorf Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Bedenken bestehen. p) Stellungnahme ZAW Donau-Wald, Außernzell vom 02.02.2017: Schreiben vom 02.02.2017, als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen das von Ihnen aufgeführte o.g. Bauleitverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen. Die Abfallentsorgung erfolgt über die Rindberger Straße. Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung des ZAW Donau-Wald bleiben hiervon unberührt und sind ebenfalls zu beachten. Die Ausweisung und optimale Gestaltung von ausreichenden Stellplätzen für Abfallbehälter des praktizierten 3-Tonnen- Holsystems (Restmüll, Papier, Bioabfälle) ist vorzusehen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter o.g. Telefonnummer gerne zur Verfügung. Schreiben von ZAW Donau-Wald, Außernzell Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Einwände bestehen. q) Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg vom 27.02.2017:, die Telekom Deutschland GmbH als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.s. v. 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen die oben genannte Planung haben wir keine Einwände. 8 Schreiben von der Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Einwände bestehen. Die Hinweise werden entsprechend übernommen.

Durch die Einbeziehungssatzung reichen unsere bestehenden Anlagen eventuell nicht aus, um die zusätzlichen Wohngebäude an unser Telekommunikationsnetz anzuschließen. Es kann deshalb sein, dass bereits ausgebaute Straßen gegebenenfalls wieder aufgebrochen werden müssen. Im Bereich der Grundstückszufahrt befinden sich Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland GmbH. Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe unserer Anlagen ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher vom zuständigen Ressort, Fax: 0391-580213737, Email: Planauskunft.Sued@telekom.de, In die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH muss weiterhin gewährleistet bleiben. Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen Telekommunikationslinien anzupassen, dass diese nicht verändert oder verlegt werden müssen. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen beim zuständigen Ressort unter der kostenlosen Rufnummer unserer Bauherren-Hotline 0800 33 01903 so früh wie möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, angezeigt werden. Für weitere Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. r) Stellungnahme Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg vom 03.03.2017: E-Mail vom 03.03.2017, wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 31.01.2017. Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant Schreiben von der Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Bedenken bestehen s) Stellungnahme Bund Naturschutz in Bayern e.v., Kreisgruppe Deggendorf, Deggendorf vom 07.03.2017: 9

Schreiben vom 07.03.2017, wir bedanken uns für die Zusendung der Unterlagen und nehmen wie folgt Stellung: Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (in den Unterlagen auch Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung genannt). Voraussetzung für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung ist, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind und das seine bauliche Nutzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Die Anwendbarkeit des 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Einbeziehungssatzung) wird in den Unterlagen nicht ausreichend begründet und ist aus unserer Sicht auch nicht gegeben. Die betroffene Fläche liegt am nördlichen Ortsrand von Berg und ist im aktuellen Flächennutzungsplan als Außenbereich dargestellt. Der Grünzug im Norden und Osten wird in der Begründung als natürliche Ortsgrenze/Dorfrandeingrünung bezeichnet, dadurch scheine die Einbeziehung städtebaulich vertretbar. Diese scheinbare Vertretbarkeit ist jedoch nicht begründet, nach unserem Ermessen ist eine städtebauliche Vertretbarkeit nicht gegeben. Die Fläche, auf welcher ein Hauptgebäude mit maximal zwei Wohneinheiten plus ein Nebengebäude errichtet werden soll, wird derzeit als Grünland genutzt. Der Ortsrand von Berg ist in diesem Abschnitt intakt und abgerundet. Für die vorgesehene Nutzung wird kein Bedarf nachgewiesen, daher ist der Eingriff vermeidbar. Diese Prüfung der Vermeidbarkeit wurde den Unterlagen zufolge nicht durchgeführt. Nur eine dem tatsächlichem Bedarf angepasste Siedlungsentwicklung gewährleistet einen sparsamen Umgang mit dem Boden, zu dem die Gemeinden nach 1a BauGB verpflichtet sind. Wir regen daher an, das Aufstellungsverfahren der Ergänzungssatzung nicht weiter zu verfolgen. Mit freundlichen Grüßen Brigitte Reinhardt 1.Vorsitzende der Ortsgruppe Bernried, Metten, Offenberg Bund Naturschutz in Bayern e.v. Schreiben vom Bund Naturschutz in Bayern e.v. Deggendorf Kenntnis erhalten. Die Ortschaft Berg profitiert wie auch die Gemeinde Metten von der guten Lage am bayerischen Wald, bzw. an der Nähe zur Autobahn und vor allem an der prosperierenden Kreisstadt Deggendorf. Dies führt zu einem regen Zuzug was sich in neuen Baugebieten rund um Deggendorf wiederspiegelt. Aktuelle Aufstellungen mehrerer Baugebiete nicht nur in der Umgebung sondern auch direkt in Berg zeigen, dass ein tatsächlicher Bedarf an Wohnraum vorhanden ist. Mit der vorliegenden Satzung kann eine Bauparzelle geschaffen werden, welche sich städtebaulich anbietet und ohne Zerstörung ökologisch- wertvoller Flächen auskommt. Somit kann das Vorhaben durchaus als eine dem tatsächlichen Bedarf angepasst Siedlungsentwicklung verstanden werden, die durch die vorhandene Erschließung auch sparsam mit Boden umgeht. Die trotzdem mit der Satzung einhergehenden Eingriffe in den Naturhaushalt werden entsprechend ausgeglichen. Daher erscheint dieser städtebauliche Lückenschluss als sinnvoller Beitrag zur Entwicklung der Region. Die Voraussetzung, die nach 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Grundlage für die Anwendung der Satzung sind werden erfüllt und unter 3.2 der Satzung genannt. t) Stellungnahme vom Regionalen Planungsverband Donau-Wald, Straubing vom 07.03.2017: Schreiben vom 07.03.2017, Einbeziehungssatzung Berg Nr. 6 Keine Einwendungen 10 Schreiben vom Regionalen Planungsverband

Donau-Wald, Straubing Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Einwendungen bestehen. u) Stellungnahme Bayerischer BauernVerband, Deggendorf vom 10.03.2017: Schreiben vom 10.03.2017, Einbeziehungssatzung Berg Nr. 6 Keine Äußerung. Schreiben vom Bayerischen BauernVerband, Deggendorf Kenntnis erhalten. Es wird festgestellt, dass keine Einwendungen bestehen. v) Stellungnahme des Marktes Metten: Die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers für das geplante Wohngebäude hat über die bestehende Entwässerungseinrichtung des Marktes Metten zu erfolgen. Hierzu ist der bestehende Kanal in der Rindberger Straße zu verlängern. Die Kosten hat der Bauwerber zu tragen. Ein Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung ist ebenfalls vorgesehen. Hierzu besteht die Möglichkeit, eine Leitung von der Einmündung der Otto-Ebner-Straße zum Grundstück zu führen. Weiterhin kann in Richtung Osten an die bestehende Hauptleitung angeschlossen werden. Im notwendigen Erschließungsvertrag ist zu regeln, dass ggf. notwendige Dienstbarkeiten (Leitungsrechte) vorgelegt werden, wenn die Anschlussleitung über private Grundstücke verlegt werden soll. Die Kosten für die Anschlussleitung hat der Bauwerber zu tragen. Das Oberflächenwasser ist möglichst zu versickern. Bei einer Einleitung in den Oberflächenwassergraben ist auf dem Baugrundstück eine entsprechend dimensionierte Rückhalteeinrichtung vorzusehen. Spätestens mit dem Antrag auf Baugenehmigung ist ein/e entsprechende/r Berechnung/Nachweis zu erbringen. Eine Rückhaltung von mindestens 3 m³ ist hier vorzusehen. 2. Der Marktgemeinderat des Marktes Metten billigt den Entwurf der Einbeziehungssatzung Berg Nr. 6 in der Fassung vom 11.04.2017. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der Satzung nach 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Fachstellenbeteiligung nach 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 4. Vollzug des BauGB; Änderung des Bebauungsplanes Pulsacker durch Deckblatt Nr. 5 wegen Aufnahme bzw. Einbeziehung der Grundstückes Flur-Nr. 518/1, 517 (TFl.) und 518 (TFl.) Satzungsbeschluss und Beschluss über die öffentliche Bekanntmachung nach 10 Abs. 3 BauGB Der Marktgemeinderat des Marktes Metten beschließt den Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes Pulsacker durch Deckblatt Nr. 5 in der Fassung vom 25.06.2013, gefertigt vom Ing.Büro Kiendl & Moosbauer, bestehend aus textlichen und planerischen Festsetzungen einschließlich des artenschutzrechtlichen Beitrages als 11

Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderung des Bebauungsplanes Pulsacker durch Deckblatt Nr. 5 nach 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntzumachen. 5. Vollzug des BauGB; Antrag auf Erlass einer Außenbereichssatzung Metten Nr. 5 - Mettenbuch für den Ortsteil Mettenbuch 5.1. Aufstellungs- und Billigungsbeschluss 5.2. Beschluss über die öffentliche Auslegung und Fachstellenbeteiligung nach 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB i.v.m. 13 Abs. 2 BauGB 5.3. Beschluss über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Planungskosten 1. Der Marktgemeinderat des Marktes Metten beschließt, dass für den Ortsteil Mettenbuch für die Grundstücke bzw. Teilflächen (Tfl.) Flur-Nr. 908 (TFl.), 908/1, 908/3, 910, 910/2 (TFl.), 910/3, 910/4, 911 (TFl.), 912 (TFl.), 913/2 (TFl.), 913/12, 914 (TFl.), 915, 915/1, 915/2, 917 (TFl.),917/1 (TFl.), 919 (TFl.), 970/2 (TFl.), 970/5, 970/9, 983 (TFl.), 1002/2 (TFl.) und 1002/3 der Gemarkung Metten im Bereich des Ortsteils Mettenbuch eine Satzung nach 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) erlassen werden. Die Satzung erhält den Namen Außenbereichssatzung Metten Nr. 5 Mettenbuch. Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben kann im Geltungsbereich der geplanten Satzung nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung des Flächennutzungsplanes von Flächen für Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Fläche dürfte nach den tatsächlichen Verhältnissen und dem Charakter der Umgebungsbebauung als Allgemeines Wohngebiet zu bewerten sein. Der vom Büro Team Umwelt+Landschaft, Deggendorf, gefertigte Entwurf der Satzung in der Fassung vom 11.04.2017 wird gebilligt. Nach 35 Abs. 6 BauGB kann das vereinfachte Verfahren nach 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB angewandt werden. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der Fachstellenbeteiligung nach 4 BauGB durchzuführen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragsteller einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten für die Außenbereichssatzung Metten Nr. 5 Mettenbuch abzuschließen. 6. Dorferneuerung Berg Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung eines Dorferneuerungsverfahrens für den Dorfplatz in Berg Der Marktgemeinderat des Marktes Metten beschließt, für den Ortskern von Berg einen Antrag auf Dorferneuerung zu stellen. 12

Durch eine Dorferneuerung soll der Ortskern von Berg im Bereich der Grundstücke Flur-Nr. 615, 620, 620/4, 620/9, 622/5, 622/13, 622/18, 894/2, 809/2, 579, 578, 580, 580/2, 609, 611, 620/2 und 614/2 der Gemarkung Metten neugestaltet und verschönert werden. Eine Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer ist notwendig. 7. Friedhof Metten; Beratung und Beschlussfassung über weitere Vorgehensweise in Bezug auf die Umsetzung des Konzeptes zur Neugestaltung Der Marktgemeinderat des Marktes Metten hat die Anregungen und Anträge zur Umgestaltung bzw. Entfernung von Bäumen im Friedhof Metten sowie zur Ermöglichung von Baumbestattungen zur Kenntnis genommen. Die geäußerten Wünsche und Anregungen werden bei den Entscheidungen, die im Rahmen des Gesamtkonzeptes zu treffen sind, mit einfließen. Eine komplette Entfernung des Baumbestandes bzw. ein kompletter Austausch auf andere Baumarten ist nicht vorgesehen. 8. Bekanntgaben und Anfragen Hier wurden keine Beschlüsse gefasst. Da keine Wortmeldungen vorliegen, schließt der Zweite Bürgermeister die öffentliche Marktgemeinderatssitzung um 20:00 Uhr. Paukner Zweiter Bürgermeister Augustin Verwaltungsfachwirt 13