BEGRÜNDUNG. Bebauungsplan Nr. 84 Untere Hauptstraße. Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß 13a BauGB. -Entwurf-

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Transkript:

BEGRÜNDUNG Bebauungsplan Nr. 84 Untere Hauptstraße Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß 13a BauGB -Entwurf- Stand:

INHALTSVERZEICHNIS 1. Anlass und Ziel der Planung 3 2. Verfahren 3 3. Erläuterungen zum Plangebiet 4 3.1. Abgrenzung 4 3.2. Vorhandene Struktur 5 3.3. Erschließung 6 4. Planungsvorgaben 6 4.1. Regionalplan 6 4.2. Flächennutzungsplan 6 4.3. Bebauungsplan 6 4.4. Landschaftsplan 7 4.5. Einzelhandelskonzept der Stadt Burscheid 7 5. Städtebauliches Konzept 7 6. Begründung der Planinhalte 11 6.1. Art der baulichen Nutzung 11 6.2. Maß der baulichen Nutzung 13 6.3. Überbaubare Grundstücksflächen 13 6.4. Geländehöhe im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 13 6.5. Immissionsschutz 14 6.6. Erschließung 16 6.7. Natur und Landschaft 16 6.8. Technische Infrastruktur 19 6.9. Einfriedigung Hauptstraße 22 7. Auswirkungen der Planung / Umweltbelange 24 7.1. Altlasten/Boden 24 7.2. Artenschutz 26 7.3. Klimaschutz 26 8. Planverwirklichung 27 9. Gutachten 27 10. Umweltbericht 27 Seite 2 von 27

1. Anlass und Ziel der Planung Seit dem Konkurs der in Burscheid ansässigen Firma Bergfeld & Heider im Jahr 1996 liegt das Gelände der Firma brach. Das Areal befindet sich in einer innenstadtnahen Lage und ist über die Hauptstraße erschlossen. Die Stadt Burscheid hat bereits in der Vergangenheit versucht, für diese Fläche eine sinnvolle Nachfolgenutzung zu finden. Angestrebt wird, diesen Bereich in Anknüpfung an den im Osten angrenzenden Siedlungsbereich für eine Wohnnutzung zu entwickeln. Aufgrund der gewerblichen Vornutzung des Gebietes stellt der erforderliche Sanierungsbedarf eine besondere Herausforderung dar. Die Firma Traumhaus Projekt delta GmbH hat das Grundstück 2013 erworben. In Abstimmung mit der Stadt Burscheid wird die Entwicklung der Fläche zu einem Wohngebiet vorgesehen. Der Projektentwickler beabsichtigt an diesem Standort 46 Wohneinheiten in Form von Doppel- und Reihenhäuser sowie ergänzendem Geschosswohnungsbau mit Tiefgarage, der dazugehörigen Erschließung und einen Spielplatz zu realisieren. Hierzu wurden auch die im Süden des Grundstücks gelegenen Flächen der Firma Kinder in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Dieser Bereich soll von der derzeit zulässigen rein gewerblichen Nutzung (Gewerbegebiet GE) ebenfalls Teil des Wohngebiets (Allgemeines Wohngebiet WA) werden Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 25 A wird in diesem Bereich vollständig durch die Neuplanung überlagert. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für das Plangebiet eine gewerbliche Nutzung (Gewerbegebiet) fest. Da das geplante Projekt aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation nicht umsetzbar ist, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. Der Aufstellungsbeschluss von 2010 wurde aufgehoben und durch den neuen Aufstellungsbeschluss vom 18.11.2014 ersetzt. 2. Verfahren Da es sich um einen Bebauungsplan zur Nachverdichtung einer bebauten innerstädtischen Fläche handelt, das heißt um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des 13a Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB), soll der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt werden. Die zulässige Grundfläche im Sinne des 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wird bei einer Plangebietsgröße von circa 19.400 qm weniger als 20.000 qm betragen und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. Mit dem vorliegenden Planungskonzept wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) un- Seite 3 von 27

terliegen. Zudem werden die in 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes - nicht erheblich beeinträchtigt. Da die Voraussetzungen des 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, wird der Bebauungsplan Nr. 84 Untere Hauptstraße im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei können die Verfahrenserleichterungen des 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach 2 Absatz 4 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß 10 Absatz 4 BauGB kann abgesehen werden; 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung eingestellt. Trotz des gewählten beschleunigten Verfahrens wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt und ein Umweltbericht erarbeitet. Unter dem Punkt 6.7 Natur und Landschaft erfolgt eine Kurzzusammenfassung des Umweltberichtes. 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1. Abgrenzung Das Plangebiet befindet sich im Westen der Stadt Burscheid im Übergang zwischen einem überwiegend durch Wohnnutzung geprägtem Bereich im Osten und gewerblicher Nutzung im Westen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche zwischen dem Discountermarkt (Penny) und einem Wohngebiet an der Straße Im Eulenflug im Osten, der landwirtschaftlichen Nutzung im Nordosten und Nordwesten, dem Discountermarkt (ALDI) an der Hauptstraße im Westen sowie der Hauptstraße im Süden. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Hauptstraße. Der Geltungsbereich erstreckt sich über die Flurstücke 276, 406 Gemarkung Burscheid, Flur 10, der Flurstücke 120, 344, 528, 529, 530, 531, 537, 540, 542, 543, 545, 546, 547, 549, 550, 551, 553, 554, 555, 560, 561 der Gemarkung Burscheid, Flur 11. Die verbindliche Abgrenzung ergibt sich aus der Festsetzung im zeichnerischen Teil. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 1,94 ha. Seite 4 von 27

Abb. 1: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 84 (ohne Maßstab) 3.2. Vorhandene Struktur Bei dem Grundstück handelt es sich um das ehemalige Betriebsgelände der Firma Bergfeld & Heider, die in der Vergangenheit auf dem Grundstück Druckkessel produzierte. Das Plangebiet ist aufgrund der ehemaligen gewerblichen Nutzung überwiegend versiegelt. In den Jahren 2009-2010 wurden im Auftrag des Grundstückseigentümers die Gebäude oberhalb der Bodenplatte zurückgebaut. Der südliche Grundstücksstreifen entlang der Grundstücksgrenze mit ALDI stellt eine begrünte Freifläche mit einer starken natürlichen Vegetation dar. Die Randbereiche sind ebenfalls zum Teil mit Bäumen und Sträuchern bewachsen. An der Hauptstraße befindet sich noch ein leerstehendes Wohngebäude mit einem Obstgarten im rückwärtigen Bereich. Das Grundstück fällt mit Höhen von ca. 188 m ü. NHN (Süden) bis zur nördlichen Grundstücksgrenze (ca. 184 m ü. NHN) um etwa 4 m ab. Im Bereich der Grundstückszufahrt von der Hauptstraße 126 fällt die Geländeoberkante des schmalen, von Südwesten nach Nordosten ausgerichteten Grundstücksstreifens mit Höhen von ca. 187 m ü. NHN (Niveau der Hauptstraße) nach Nordosten um ca. 4,5 m bis Seite 5 von 27

auf 182,5 m ü. NHN. Durch die teils gegenläufigen Gefälle stellt der Zufahrtsbereich des Plangebietes einen Tiefpunkt innerhalb des Baugebiets dar. Dies zeigen die nach Nordwesten (ALDI- Markt) vorhandenen Böschungen. Im Süden und Osten werden die Höhenunterschiede durch die noch vorhandenen Keller der alten Hallen sowie die Ruine überbrückt. Der Grundstücksbereich Firma Kinder im Süden des Plangebiets ist mit Betriebsgebäuden (Bürogebäude und Hallen) bebaut. Die Freibereiche sind überwiegend versiegelt. Die Zufahrt erfolgt über die Hauptstraße. 3.3. Erschließung Das Plangebiet wird über die Anbindung an die Hauptstraße (Landesstraße 291) erschlossen. Über die Hauptstraße besteht eine schnelle Anbindung an die Innenstadt Burscheid sowie an das übergeordnete Straßennetz, bzw. die Bundesautobahn 1 in die Richtungen Köln und Dortmund. Über die Bushaltestelle Jahnstraße/ Burscheid Mitte an der Hauptstraße mit den Busverbindungen Nummer 240 und 239 in Richtungen Burscheid Bahnhofstraße und weiter nach Hilgen sowie Leverkusen-Opladen ist das Plangebiet auch an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) angeschlossen. 4. Planungsvorgaben 4.1. Regionalplan Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln, ist das Plangebiet als "Bereiche für industrielle und gewerbliche Nutzung (GIB)" dargestellt. 4.2. Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Burscheid ist das Plangebiet als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Der Bebauungsplan mit der geplanten Wohnnutzung weicht von der Darstellung des Flächennutzungsplanes ab. Der Flächennutzungsplan wird daher gemäß 13 a Absatz 2 Nummer 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. Die geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde wird dadurch nicht beeinträchtig, da es die Zielsetzung der Stadt Burscheid ist, das Plangebiet als Übergangsbereich zwischen dem Gewerbe und Wohnen für eine Wohnnutzung zu entwickeln. Dadurch soll in der innenstadtnahen Lage neuer Wohnraum geschaffen werden. 4.3. Bebauungsplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 25 A (Rechtskraft seit 14. Oktober 1977). Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist als Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Als Maß der baulichen Nutzung sind drei Geschosse, Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 als Höchstmaß festgesetzt. Des Weiteren ist eine geschlossene Bauweise (g) ausgewiesen. Die überbaubaren Flächen sind über Baugrenzen definiert, die großzügig bzw. mit ei- Seite 6 von 27

nem Abstand von ca. 6 m (im Norden und Osten des Plangebietes) zu den Plangebietsgrenzen ausgewiesen wurden. 4.4. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes Burscheid Leichlingen des Rheinisch-Bergischen Kreises (Stand: Juli 2014). 4.5. Einzelhandelskonzept der Stadt Burscheid In der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Burscheid (Stadt + Handel, Dortmund, 06.01.2012) sind Handlungsempfehlungen im Umgang mit Standorten außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) enthalten. Da der Bebauungsplan Nr. 84 Untere Hauptstraße ausschließlich Wohnen vorsieht ist eine Steuerung des Einzelhandels im Plangebiet nicht erforderlich. 5. Städtebauliches Konzept Im Plangebiet soll ein neues, innenstadtnahes Wohngebiet mit Doppel- und Reihenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser im Geschoßwohnungsbau mit dazugehöriger Erschließung sowie Spiel- und Freiflächen entwickelt werden. Seite 7 von 27

Abb.2: Städtebauliches Konzept, Traumhaus Oktober 2016 (ohne Maßstab) Wohnungseigentümergemeinschaft Für die geplanten Gebäude wird keine Realteilung, sondern die Bildung einer Eigentümergemeinschaft nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG) vollzogen. Aufgrund der WEG-Teilung wird das zur wohnbaulichen Entwicklung vorgesehene Baufeld nur ein Grundstück umfassen. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz werden von Beginn an Zuordnungen, Rechte und Pflichten eindeutig geregelt, Sondernutzungsrechte und Gemeinschaftseigentum definiert. Die geplanten gebietsinternen Erschließungsstraßen, die Zuwegungen zu den Häusern, die gemeinschaftlichen Grünflächen sowie die geplanten Abfallsammelplätze verbleiben im Besitz der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat den Vorteil, dass alle Eigentümer die Verantwortung für das Gemeinschaftseigentum tragen, um das sich ein eigens für diese Anlage eingesetzter Verwalter kümmert. In der Konsequenz entstehen der öffentlichen Hand weder Investitions- noch Folgekosten und auch die Verkehrssicherungspflicht verbleibt bei der privaten Eigentümergemeinschaft. Seite 8 von 27

Baustruktur Das Wohngebiet wird durch seine Baustruktur in zwei Bereiche unterteilt. Im südlichen Teil, der unmittelbar an die Hauptstraße angrenzt, wird ein verdichteter Wohnungsbau in zwei bis dreigeschossige Bauweise mit Pult- und Flachdächern entstehen. Die Baukörperstellung genügt hierbei sowohl den Anforderungen des Schallschutzes (Gewerbelärm durch Nachbarbetriebe ALDI, Penny und Schützenhof), als auch den Anforderungen an ein Entree zu einem zeitgerechten Wohngebiet. Die Stadthäuser im Nordwesten (Grundstücksgrenze ALDI 10 Wohneinheiten) sowie die Gebäude mit Geschosswohnungsbau (21 Wohneinheiten) stellen gleichzeitig auch eine Abschirmung gegenüber den im rückwärtigen Bereich entstehenden Doppel- und Reihenhäusern dar. Durch die 21 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau wird der Planungsträger auch der entsprechenden Nachfrage in Burscheid gerecht. Abb.3: Entwurfsskizzen, Traumhaus, August 2016 Der überwiegende Teil des Wohngebiets wird in seinem nördlichen Teil geprägt durch Doppel- und Reihenhäuser (insgesamt 46 Wohneinheiten) in zweigeschossiger Bauweise mit Satteldach. Die Familienheime werden vom Investor errichtet. Es ist eine einheitliche Gestaltung der Gebäude und Carports sowie Nebenlagen (wie Gartenhäuser) geplant. Dadurch soll ein harmonisches Ortsbild entstehen und als identitätsstiftendes Merkmal dienen. Seite 9 von 27

Erschließung Das Plangebiet wird überwiegend über private Straßen erschlossen, die über einen als öffentliche Straße ausgewiesenen Teilbereich an die Hauptstraße angeschlossen werden. Zur Anbindung des Plangebietes an die Hauptstraße wird eine neue Zufahrt westlich des Penny- Marktes geschaffen. Es wurde ein Erschließungsvorschlag erarbeitet, der bereits mit dem Straßenbaulastträger (Landesbetrieb Straßen NRW), der Verkehrslenkung und der Polizei des Rheinisch- Bergischen Kreises vorabgestimmt wurde. Im Straßenentwurf wird hierbei die bestehende Querungshilfe in der Hauptstraße für Fußgänger nach Westen verschoben. Südlich der geplanten Zufahrt zum Baugebiet ist eine zusätzliche Querungshilfe (Forderung des Landesbetriebs Straßenbau NRW) vorgesehen. Die neue Anbindung des Plangebietes an die Hauptstraße wird in einem Erschließungsvertrag zwischen dem Planungsträger und der Stadt Burscheid geregelt. Die innere Erschließung erfolgt über eine Ringerschließung und im Nordwesten über eine Stichstraße. Bei dem Stichweg im Nordwesten ist eine Wendemöglichkeit für die Personenkraftwagen (PKW) vorgesehen. Über diese Straße ist ebenfalls eine Verbindung zu den landschaftlichen Flächen im Nordwesten für landwirtschaftliche Fahrzeuge geplant. Stellplätze Für alle Wohneinheiten im Plangebiet (Geschosswohnungsbau und Einfamilienhausbebauung) werden zwei Stellplätze pro Wohneinheit bereitgestellt. Geschosswohnungsbau: Die erforderlichen Stellplätze werden in Tiefgaragen untergebracht; deren Zufahrt liegt innerhalb des Plangebiets an der Privatstraße. Eine Tiefgaragenzufahrt zur Hauptstraße ist ausgeschlossen. In der Planzeichnung zum Bebauungsplan wurde hierfür ein Verbot der Ein- und Ausfahrt entlang der Grundstücksgrenze zur Hauptstraße festgesetzt. Besucherstellplätze sind entlang der Privatstraße ebenerdig geplant. Doppel- und Reihenhäuser: Die Gebäude verfügen alle über zwei Stellplätze in offener Bauweise (Carport oder Stellplatz; die Errichtung von Garagen ist nicht zulässig. Soziale und technische Versorgung Im Bereich der Familienhausbebauung ist ein Holzpellets - Heizkraftwerk zur Versorgung des Gesamtgebietes mit Wärme geplant. An dem Heizkraftwerk und im Bereich der Ringerschließung sind Sammelplätze für Mülltonnen geplant. Die Befahrbarkeit der nordwestlichen Stichstraße durch Müllfahrzeuge ist nicht vorgesehen. In der Mitte des Wohngebiets zwischen Geschosswohnungsbau und Familienhausbebauung wird ein privater Spielplatz vorgesehen und im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Seite 10 von 27

6. Begründung der Planinhalte 6.1. Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Damit wird die im Osten an das Plangebiet angrenzende Nutzung aufgenommen und für den Planbereich fortgeführt. Bedingt durch die unterschiedlichen Wohnformen und dichten wird das Allgemeine Wohngebiet gegliedert in die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2. In beiden Wohngebietsteilen sind die gemäß 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen: - Gartenbaubetriebe und - Tankstellen ausgeschlossen worden, da diese Nutzungsarten den eindeutigen, ruhigen Wohngebietscharakter stören würden. Darüber hinaus ist mit den genannten Nutzungsarten ein Flächenanspruch verbunden, der innerhalb des städtebaulichen Konzeptes nicht umgesetzt werden könnte. Seite 11 von 27

Abb. 4: Bebauungsplan- Entwurf, Traumhaus, Stand: 13.10.2016 (ohne Maßstab) Seite 12 von 27

6.2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt. Allgemeines Wohngebiet WA 1 Grundflächenzahl - GRZ: 0,4 Geschossflächenzahl - GFZ: 0,8 Zahl der Vollgeschosse: maximal II Allgemeines Wohngebiet WA 2 Grundflächenzahl - GRZ: 0,4 Geschossflächenzahl - GFZ: 1,2 Zahl der Vollgeschosse: mindestens II maximal III Maximal zulässige Gebäudehöhe: 197,50 m über Normal-Höhe-Null (NHN Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an dem städtebaulichen Konzept des Planungsträgers. Die Obergrenzen der BauNVO ( 17) werden nicht überschritten. Vergleichbare städtebauliche Dichten sind bereits im Umfeld des Plangebiets vorhanden. 6.3. Überbaubare Grundstücksflächen Die Größe und der Zuschnitt der Baugrenzen wurden jeweils so gewählt, dass eine Umsetzung der diesem Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichen Konzeption ermöglicht wird. 6.4. Geländehöhe im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 Der alt WA 2 gegliederte Teil des Plangebietes ist im Bestand topographisch stark bewegt. Zur Bestimmung der zukünftigen Gebäudehöhen und Abstandsflächen wurden daher neue Geländehöhen (bezogen auf Normal-Höhe-Null -NHN) festgesetzt. Für den überwiegenden Teil des WA 2 (Geschosswohnungsbau/ Stadthäuser) wurde eine Geländehöhe von 187,90 (über NHN) festgesetzt. Zum nördlichen Nachbar (ALDI) wird es zu einer Aufschüttung der Geländemulde kommen. Für den kleineren Flächenanteil entlang der Nachbargrenze zu ALDI wird die neue Geländeoberfläche auf 185,65 festgesetzt. Diese Maßnahme wurde mit dem Nachbarn abgestimmt und wird in einem Nachbarschaftsvertrag geregelt. Seite 13 von 27

Abb. 5: System- Schnitt Gelände/ Gebäude, Traumhaus, Stand: 10.08.2016 (ohne Maßstab) 6.5. Immissionsschutz Die Lärmsituation im Plangebiet wird insbesondere durch den Gewerbelärm der beiden Discount-Märkte (Penny und ALDI) bestimmt. Die Einwirkungen der unterschiedlichen Lärmquellen wurden im Rahmen einer Schalluntersuchung ermittelt und bewertet. Daraufhin wurden die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen festgelegt und im Bebauungsplan verbindlich geregelt. Das Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 84 Untere Hauptstraße der Stadt Burscheid liegt westlich des Stadtzentrums. Der Planbereich wurde früher gewerblich genutzt und soll durch die Aufstellung des Bebauungsplanes einer Wohnnutzung zugeführt werden. Seite 14 von 27

Gewerbelärm: Im Rahmen des vorliegenden Immissionsschutzgutachtens wurden die gewerblichen Geräuschimmissionen der benachbarten Discountermärkte sowie des Hotel / Restaurant Schützenburg ermittelt. Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den geplanten Einfamilienhäusern (Bebauungskonzept) durch die gewerblichen Geräuschimmissionen wurden Schallschutzmaßnahmen auf dem Ausbreitungsweg dimensioniert und in Bereichen, in denen keine Schallschutzmaßnahmen greifen können, gebäudeintegrierte Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen. 1. ALDI: Da bereits durch die nicht abschirmbare Fahrtstrecke eines, den ALDI-Markt in der Nachtzeit anliefernden Lkw an den Gebäuden des Geschosswohnungsbaus Richtwertüberschreitungen auftreten, kann an diesen Gebäuden nur mit einer Grundrissorientierung reagiert werden, so dass in den Wohnungen an Fassaden mit Richtwertüberschreitungen keine öffenbaren Fenster von Räumen zum dauernden Aufenthalte angeordnet sind. Somit können Fenster von Treppenhäusern, Toiletten, Badezimmern und Abstellräumen auch in den mit Werten oberhalb des Richtwertes belasteten Fassaden angeordnet werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit z. B. mit kalten Wintergärten eine Pegelreduzierung vor dem eigentlichen Wohnraumfenster zu erreichen, so dass der Immissionsrichtwert eingehalten werden kann. Zur Einhaltung der Richtwerte an zu Lüftungszwecken notwendigen Fenstern an den nördlich des ALDI-Marktes gelegenen Gebäuden ist eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 5 m auf dem Grundstück des ALDI-Marktes zur Abschirmung der Geräuschemissionen der Kühlanlagen erforderlich. Diese Sicherung der Lärmschutzmaßnahme wird vertraglich mit dem Nachbarn (ALDI) geregelt. 2. Penny: Im südlichen Bereich der Einfamilienhausbebauung treten durch die An- und Abfahrten auf dem Parkplatz des Restaurant / Hotels Schützenburg Richtwertüberschreitungen in der lautesten Nachtstunde auf. Durch iterative Berechnungen wurde die erforderliche Höhe von Abschirmwänden innerhalb des Plangebietes ermittelt, um die Geräuschbelastung zu vermindern. Bei den Optimierungsberechnungen wurde berücksichtigt, dass die ersten Gebäude ggf. nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, sondern hier auch im Allgemeinen Wohngebiet zulässige, nicht störende gewerbliche Nutzungen realisiert werden. Dies bedeutet, dass im Bereich von zwei Kopfbauten der Reihenhäuser, die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Penny- Grundstück liegen, auf den Grundstückflächen jeweils eine ca. 5,0 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden muss. Die Ausführung der Lärmschutzwände ist in einer Kombination aus gemauertem Sockel und einer aufstehenden Glaswand geplant. Und wird als solche im Bebauungsplan festgesetzt. Seite 15 von 27

Verkehrslärm: Relevante Geräuscheinwirkungen aus dem Straßenverkehr, die oberhalb der Orientierungswerte des Beiblatt 1 zur DIN 18005 liegen, sind lediglich innerhalb der Baufenster für den Geschosswohnungsbau zu erwarten. Innerhalb des Baufensters, das der Hauptstraße am nächsten liegt, sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile bis hinauf zum Lärmpegelbereich IV zu erfüllen. Liegen Fenster von Schlafräumen in den Lärmpegelbereichen III oder darüber, so sind in Schlaf- und Kinderzimmern Fenster mit integrierten schallgedämpften Lüftungen vorzusehen oder ein fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zu installieren, um die nach DIN 1946 anzustrebende Belüftung sicherzustellen. 6.6. Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über öffentliche und private Erschließungsstraßen. Im Einfahrtsbereich der Privatstraße in die Hauptstraße ist ein Teilabschnitt als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Stellplätze im Wohngebiet WA 1 Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität der Planung und um möglichst zusammenhängende Freiräume zu erhalten, sind Carports und Stellplätze nur in den hierfür gekennzeichneten Bereichen Carports (Cp) und Stellplätze (St) zulässig. Für jede Wohneinheit wurden zwei Stellplätze vorgesehen. In der Satzung über die Errichtung und Gestaltung von Garagen und überdachten Stellplätzen der Stadt Burscheid vom 15.05.1997 sind Regelungen zur Anordnung der Garagen und Carports zu öffentlichen Verkehrsflächen enthalten. Da das Plangebiet über private Straßen erschlossen werden soll, ist diese Satzung nicht anzuwenden. Trotzdem wurde bei der Anordnung der Carports darauf geachtet, dass die überdachten Stellplätze überwiegend 3 Meter Abstand zu den Erschließungsflächen einhalten. Dadurch wird der Straßenraum einsehbar gestaltet und gleichzeitig der Verkehrssicherheit ein Beitrag geleistet. Stellplätze im Wohngebiet WA 2 Die Stellplätze für den Geschosswohnungsbau sollen in der Tiefgarage untergebracht werden. Außer der Tiefgarage für die Stadthäuser und den Geschosswohnungsbau sind ebenerdig Besucherstellplätze vorgesehen. 6.7. Natur und Landschaft Die Belange des Umweltschutzes sind gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 84 Untere Hauptstraße und in der Abwägung zu berücksichtigen. Im Plangebiet waren bereits vor der Beschlussfassung über den neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 84 Eingriffe in Natur und Landschaft, die gem. 1a Abs. 3 BauGB der städtebaulichen Eingriffsregelung unterliegen, zuläs- Seite 16 von 27

sig. Daher ist die städtebauliche Eingriffsregelung hier nicht mehr anzuwenden und auf die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages einschl. Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich zum Bebauungsplan Nr. 84 wurde daher verzichtet. Um dennoch für eine sinnvolle Grüngestaltung im Plangebiet Sorge zu tragen wurden folgende Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgesetzt: Ausgleichsmaßnahme A 1: Begrünung des Straßenraumes Innerhalb der festgesetzten privaten Verkehrsflächen sind mindestens 8 hochstämmige Laubbäume gemäß der Pflanzenauswahlliste 1 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzverluste sind zu ersetzen. Zur Standortoptimierung und Belüftung des Wurzelbereichs ist ein Pflanzgrubensubstrat aus Lavastein-Lehm- Gemisch zu wählen. Je Baum ist eine Baumscheibe von mind. 4,0 m² vorzuhalten. Die Baumstandorte sind durch geeignete Maßnahmen dauerhaft vor Überfahren und Betreten zu schützen. Pflanzenauswahlliste 1: Bäume, Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Ballen, 12-14 cm Stammumfang Acer campestre Huibers Elegant, Feld-Ahorn Acer platanoides Olmsted, Spitz-Ahorn Carpinus betulus Lucas, Hainbuche Sorbus aria Majestica, Mehlbeere Sorbus latifolia Henk Vink, Säulen-Mehlbeere Ausgleichsmaßnahme A 2: Begrünung des Kinderspielplatzes Innerhalb der im Bebauungsplan als Private Grünfläche, Zweckbestimmung Kinderspielplatz, festgesetzten Fläche sind mindestens 10 hochstämmige Laubbäume oder Obsthochstämme gemäß der Pflanzenauswahlliste 2 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzverluste sind zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste 2: Bäume, Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Ballen, 12-14 cm Stammumfang Acer campestre, Feld-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Sorbus aria, Mehlbeere Sorbus aucuparia Edulis, Eberesche Obsthochstämme: Kronenansatz 1,80 m, 8 10 cm Stammumfang, gemessen in 1 m über Grund, als Unterlage sind ausschließlich Sämlinge zu verwenden; Sorten: Jakob Fischer, Apfel Seite 17 von 27

Klarapfel, Sommerapfel Pilot, Sommerapfel Birne Alexander Lucas Birne Gute Luise Ausgleichsmaßnahme A 3: Landschaftsgerechte Einbindung des neuen südlichen Siedlungsrandes Innerhalb der als A 3 ausgewiesenen privaten Grünfläche wird die Pflanzung einer freiwachsenden Landschaftshecke mit standorttypischen Sträuchern und Baumen 2. Ordnung gemäß nachfolgender Pflanzenauswahlliste 3 festgesetzt. Der Pflanzabstand von Strauch zu Strauch darf 1,25 x 1,25 m nicht überschreiten. Der Anteil der Bäume wird auf mindestens 20% der Pflanzfläche festgesetzt. Die Bäume sind mit stabilen Pfählen zu sichern. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Pflanzverluste sind zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste 3: Bäume 2. Ordnung; Hochstamm, 2x verpflanzt, 12-14 cm Stammumfang Acer campestre, Feld-Ahorn Betula pendula, Hänge-Birke Carpinus betulus, Hainbuche Prunus avium, Vogel-Kirsche Sorbus aucuparia, Eberesche Sträucher: verpflanzte Sträucher, 3-4 Triebe, 60-100 cm hoch, ohne Ballen Cornus sanguinea, Roter Hartriegel Corylus avellana, Haselnuss Crataegus monogyna, Weißdorn Euonymus europaeus, Pfaffenhütchen Prunus spinosa, Schlehe Rhamnus frangula, Faulbaum Rosa canina, Hunds-Rose Viburnum opulus, Schneeball Entlang der Erschließungsstraßen sind die Grünflächen mit niedrig wachsenden Sträuchern der Pflanzenauswahlliste 3 und/oder Verkehrsbegleitgrün, u.a., Spierstrauch-Arten (Spiraea spec), Kranzspier-Arten (Stephanandra incisa, S. tankae), bodendeckenden Rosen (Rosa spec.) zu bepflanzen. Seite 18 von 27

Kinderspielplatz Mitten im Plangebiet zwischen Geschosswohnungsbau und Familienhausbebauung gelegen wird ein öffentlich nutzbarer Spielplatz in einer Größe von 968 qm angelegt. Die Pflege des Spielplatzes erfolgt über die Hausverwaltung. Die privaten Kleinkinderspielflächen gemäß BauO NRW sind auf den Grundstücken zu errichten, eine gesonderte Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. 6.8. Technische Infrastruktur Bis auf den vorderen Teil der Zufahrtsstraße bleibt der Planbereich in Privateigentum. Dies betrifft neben den Baugrundstücken auch die neu entstehenden Erschließungsstraßen, die privaten Spielplätze sowie die Ver- und Entsorgung (Kanäle etc.). Der private Eigentümer bzw. die Eigentümergesellschaft sind somit für die Versorgungsanlagen zuständig; diese fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Technischen Werke Burscheid. Entwässerung Die Entwässerung des Plangebietes soll im Trennsystem (Schmutzwasser/ Regenwasser) erfolgen. Aufgrund der gegebenen Geländehöhenunterschiede kann das Plangebiet nicht über ein natürliches Gefälle entwässert werden. Die Entwässerung wird daher über Pumpstationen erfolgen. Durch das Ingenieurbüro Thom wurde ein Fachbeitrag Entwässerung mit folgendem Ergebnis erarbeitet (Zitat): Die Entwässerung des Gebietes soll im Trennsystem erfolgen. Nach Vorgabe der Technischen Werke Burscheid (TWB) und Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises (UWB) werden die Sammelkanäle einschl. der Hausanschlüsse bis zum Übergabeschacht ins öffentliche Eigentum übergehen. 1. Schmutzwasser: Mangels anderer Alternativen wird das komplette Schmutzwasser zur Hauptstraße hin abgeleitet. Da die geplanten Gebäude im nordwestlichen Teilbereich unterhalb einer Ebene liegen, die eine Freispiegelentwässerung ermöglicht, ist es für diesen Teilbereich notwendig, das anfallende Schmutzwasser zu heben. Zu diesem Zweck stehen unterschiedliche Möglichkeiten (z.b. Hauspumpstationen, Vakuumentwässerung) zur Verfügung, die im Benehmen mit den TWB und nach Abstimmung mit der UWB umgesetzt werden. Seite 19 von 27

1.1 Hauspumpstationen (siehe Anlage 1) Für jedes Haus ist eine Pumpstation für Schmutzwasser zu errichten. Das Schmutzwasser wird dann in eine gemeinsame Druckleitung gepumpt, von wo es über einen Druckleitungsendschacht dem Freispiegelkanal zugeleitet wird. Da mit der geplanten Bauweise pro 2-3 Häuser lediglich je 1 gemeinsames Fallrohr vor und hinter den Gebäuden zur Ausführung kommt, ist die strikte Trennung nach Einzelgebäuden für die Regenwasserableitung nicht ausführbar. Diese Einschränkung kann nach Vorklärung mit den TWB hingenommen werden. Für die Straßenentwässerung ist eine weitere Pumpstation im Straßenraum erforderlich. 1.2 Vakuumentwässerung (siehe Anlage 2) Für diese Variante wurde mit den TWB abgestimmt, dass für das Regenwasser eine einzelne Pumpstation in unmittelbarer Nähe des möglichen Freispiegelkanalanschlusses nach den Vorgaben der TWB errichtet werden soll. Alle Zuleitungskanäle sind demnach Freispiegelkanäle. Die Druckleitungslänge ist minimiert. Seite 20 von 27

Das Schmutzwasser wird in diesem Falle über Unterdruck-Hausanschlussschächte einer gemeinsamen Leitung zugeführt, die über eine Vakuum-Pumpstation (im Umfeld der geplanten HTZ) das Schmutzwasser dann dem Freispiegelkanal zuführt. 2. Regenwasser: Eine Versickerung ist aufgrund der Altlastenproblematik des Standortes nicht möglich. Daher muss das anfallende Niederschlagswasser in den städtischen Kanal in der Hauptstraße abgeleitet werden. Ebenso wie bei der Schmutzwasserableitung gibt es keine alternativ umsetzbaren Trassen. Die TWB haben in ihrer Generalentwässerungsplanung das Gebiet mit einer Abflussspende von 60 l/s*ha berücksichtigt. Gemäß dem geplant zulässigen Befestigungsgrad wird diese Beschränkung bei ungedrosselter Ableitung überschritten, weswegen ein Regenrückhaltebecken erforderlich wird. Gemäß überschlägiger Ermittlung ist hierfür ein Volumen von ca. 110 m³ zur Verfügung zu stellen. Die Planung sieht hierfür ein geschlossenes Becken als Stauraumkanal vor, das unter dem geplanten Spielplatz im Zentrum des Erschließungsgebietes angeordnet ist. Auch die Regenwasserableitung des nordwestlichen Teilgebietes kann aufgrund der Höhenlage nicht im Freispiegelgefälle erfolgen (siehe 1.1 und 1.2). Gemäß den Lageplänen des Fachbeitrags Entwässerung werden die beiden Kanäle (Schmutz- und Niederschlagswasser) parallel zur Nachbargrenze ALDI bis zu den Anschlusspunkten in der Hauptstraße geführt. Durch die bestehenden Höhenlagen (Grundstück und Kanalsohlen- Hauptstraße) ist es erforderlich, entlang der Nachbargrenze zu ALDI und auf dem Grundstück ALDI Bodenaufschüttungen durchzuführen. Die herzustellende neue Geländeoberfläche wird im Bebauungsplan festgesetzt. In einem Nachbarschaftsvertrag zwischen Projektträger und dem Nachbarn ALDI wird die Aufschüttung geregelt. Die Umsetzung aller Entwässerungseinrichtungen ist mit den TWB und der UWB im Rahme des Baugenehmigungsverfahrens abzustimmen. Seite 21 von 27

Wasser und Strom Die Versorgung des Plangebiets mit Wasser und Energie kann über die vorhandenen Anlagen in der Hauptstraße erfolgen. Wärme Zur Versorgung der Wohnhäuser mit Wärme wird erneuerbare Energie in Form eines Holzpellet- Heizkraftwerks eingesetzt. Das Blockheizkraftwerk (BHKW) ist im zentralen Bereich des Plangebietes als Haustechnikzentrale (HTZ) vorgesehen. In der Haustechnikzentrale gibt es einen Heizraum mit Pelletsheizung, ein Pelletslager sowie einen Elektrohausanschlussraum. 6.9. Einfriedigung Hauptstraße Das 3- geschossige Wohnhaus unmittelbar an der Hauptstraße wird zukünftig den Eingangsbereich zum neuen Wohngebiet städtebaulich prägen. Für diesen Entree-Bereich wurde vom Vorhabenträger daher eine individuelle Vorgartengestaltung erarbeitet, die der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen ist. Abb. 6: Einfriedung Hauptstraße (ohne Maßstab) Seite 22 von 27

Zwischen öffentlichem und privatem Raum wird eine Abfolge von Gabionen- Wänden und Heckenpflanzungen in einer Höhe von ca. 1,80 m vorgesehen. Durchgehende monolithische, vorgefertigte Einfriedungen entlang der Hauptstraße sollen so vermieden werden. Die vorgeschlagene Gestaltung der Einfriedung soll in den Erschließungsvertag aufgenommen werden. Regelungen hierzu finden sich daher im Bebauungsplan nicht. Seite 23 von 27

7. Auswirkungen der Planung / Umweltbelange 7.1. Altlasten/Boden Bei dem Grundstück handelt es sich um das ehemalige Betriebsgelände der Firma Bergfeld & Heider, welche in der Vergangenheit auf dem Grundstück Druckkessel produzierte. Erste umwelttechnische Untersuchungen aus den Jahren 2005 und 2010 zeigten belastete Auffüllungen im Untergrund, die bei der aktuellen Nutzung und dem Versiegelungsgrad des Grundstückes kein Risiko für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser darstellen. Im Jahr 2009/2010 wurden der Unterlage [1] zufolge die Gebäude der ehemaligen Firma Bergfeld & Heider oberhalb der Bodenplatten zurückgebaut. Aktuell liegt die Fläche brach. Sie wurde in jüngerer Zeit zum Teil als wilde Kippe zur Ablagerung von Bauschutt, Sperr- und Siedlungsmüll und Schrott benutzt. Momentan ist die Zufahrt zur Fläche durch einen Bauzaun gesichert. Die Freiflächen sind überwiegend mit Asphalt, Ziegelboden und Betonplatten versiegelt. Der Versiegelungsgrad beträgt ca. 90 %. Das Grundstück an der Hauptstraße 126 umfasst ein Wohnhaus mit einer Holzscheune und einem rückwärtigem Obstgartenteil, der aufgrund des Leerstandes des Wohnhauses verwildert ist. Im Bereich des Wohnhauses und der Scheune ist das Grundstück asphaltiert. Der rückwärtige ehemalige Obstgarten ist unversiegelt. Im rückwärtigen Teil des Grundstücks Hauptstraße 126 wurden in dem ehemaligen Obstgarten, der topografisch auch auf niedrigerem Niveau liegt, keine Böden mit Fremdbeimengungen festgestellt. Auffüllungen sind in diesem Grundstücksteil lediglich im vorderen Bereich der Wohnbebauung an der Hauptstraße zu erwarten. Im Falle künftiger Bauaktivitäten sind im Rahmen von Aushubmaßnahmen die abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Das Hauptaugenmerk im Hinblick auf die altlastentechnische Fragestellung wurde daher auf das ehemals gewerbliche genutzte Grundstück Hauptstraße 124 gelegt. Grundsätzlich ist bei einer Entsiegelung der Fläche und Verbleib der belasteten Auffüllungen kein Risiko im Hinblick auf den Pfad Boden-Grundwasser abzuleiten. Es ist denkbar, Teile der Auffüllungen auf dem Grundstück zu belassen. Grundsätzlich eignen sich die am Standort unter den Oberflächenversiegelungen vorhandenen technogenen Substrate mit Dominanz an Fremdstoffen nicht für die Anlage von Wohngärten, so dass sie gegen geeignete unbelastete Bodensubstrate in einer Mächtigkeit von mindestens 35 cm bei Hausgärten ohne Nutzpflanzenanbau bzw. 60 cm bei Hausgärten mit Nutzpflanzen ausgetauscht oder aber mit unbelasteten Bodenmaterialien in entsprechender Mächtigkeit überdeckt werden sollten. Bei einem Belassen der Auffüllungen im Bereich des Grundstücks ist jedoch zu beachten, dass diese bei künftigen Schachtungsarbeiten, sei es z. B. für das Pflanzen von Bäumen, das Anlegen eines Teiches oder Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen an die Oberfläche gelangen und für den Direktkontakt relevant werden und abfallrechtliche Relevanz bekommen. Dies gilt vor allem für den Fall, dass nur ein Austausch der Auffüllungen gegen Böden oder eine Bodenüberdeckung von lediglich 35 cm Mächtigkeit, was gemäß BBodSchV die beurteilungsrelevante Tiefe für den Direktkontakt Boden/Mensch darstellt, erfolgt. Je mächtiger ein Austausch der Auffüllungen mit Böden oder eine Bodenüberdeckung ausfällt, desto geringer Seite 24 von 27

ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kontakt zu den belasteten Materialien möglich ist. Da eine Bodenüberdeckung in den Randbereichen des Grundstücks abgesehen von der südlich gelegenen Grundstücksgrenze dazu führt, dass aufwändige Böschungssicherungsmaßnahmen zu den Nachbargrundstücken durchgeführt werden müssen, stellt vermutlich der Austausch der belasteten Auffüllungen gegen unbelastete Böden das sinnvollste Verfahren dar. In diesem Zusammenhang sollten alle Materialien, die hauptsächlich aus Fremdbestandteilen wie Schlacken, Aschen, Bauschutt und Schotter bestehen, aufgenommen und entsorgt werden. Die tiefer liegenden Auffüllungen, in denen o. g. Fremdbestandteile nur in untergeordneter Form auftreten, können am Standort verbleiben. Das Gelände ist mit unbelasteten Bodenmaterialien mindestens 60 cm wiederaufzufüllen. Die Bodentiefe von 60 cm stellt die Hauptdurchwurzelungszone von Pflanzen dar, so dass auch ein Anbau von Nutzpflanzen ohne Einschränkung möglich ist. Die anzuliefernden Böden müssen die Vorsorgewerte gemäß BBodSchV einhalten. Die Sanierung der Grundstücksflächen wurde vertraglich zwischen der Stadt Burscheid und dem Projektentwickler geregelt. Der Rückgriff auf den Planungsträger erfolgt über einen öffentlich- rechtlichen Erschließungsvertrag. Da die Sanierung der Grundstücksflächen bis zum Beginn der baulichen Nutzungen durchgeführt sein wird, wurde auf eine Kennzeichnung der Grundstücksflächen gemäß 9(5) Nr.3 BauGB (Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind) verzichtet. Ergänzung Grundstück, Hauptstraße Nr 124 a - c Da im Rahmen der Fortentwicklung des städtebaulichen Konzeptes im südlichen Teil des Plangebietes ebenfalls Wohnungsbau errichtet werden soll, wurde für die Flächen des Grundstücks Hauptstraße 124 a - c ergänzend eine Gefährdungsabschätzung (Orientierende Untersuchung) durchgeführt mit folgendem Ergebnis (Zitat): Die stichprobenartig im Bereich des Grundstücks Hauptstraße 124 und 124 a-c sowie des Grundstücks Hauptstraße 126 durchgeführten Untersuchungen haben ergeben, dass auf den Grundstücken relativ geringmächtige, oberflächennahe Auffüllungen mit meist geringen Anteilen an Fremdbeimengungen auftreten. Die chemischen Untersuchungen haben überwiegend unauffällige Schadstoffgehalte ergeben. Die zumeist geringmächtigen Auffüllungen werden im Rahmen des Abbruchs und der Baureifmachung sowie der Herstellung der Tiefgarage und für eine frostfreie Gründung von Gebäudeteilen ausgehoben werden müssen, so dass ein Risiko für das Schutzgut Grundwasser auch bei einem (teilweisen) Verbleib von Restauffüllungen im Bereich des untersuchten Teilgrundstücks nicht zu befürchten ist. Im Falle des Verbleib von gering belasteten Auffüllungen auf der untersuchten Teilfläche des Geländes lässt sich nach bisherigem Kenntnisstand und auf Basis der in Kap. 2 und 5 dargestellten Standortsituation und Planung aktuell sowie künftig kein Risiko für das Schutzgut Mensch und das Schutzgut Grundwasser ableiten. Seite 25 von 27

Unabhängig davon gilt für die Teilfläche der unbebauten Gewerbebrache im rückwärtigen Teil des Grundstückes weiterhin die Beurteilung des 1. Berichtes vom 16.06.2015 (3). Im Falle künftiger Bauaktivitäten sind im Rahmen von Aushubmaßnahmen darüber hinaus die abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten. 7.2. Artenschutz Mit dem Vorkommen von Arten, die nur in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie gelistet sind, ist aufgrund der Habitate im Plangebiet nicht zu rechnen. Bei der Realisierung des Vorhabens ist, unter Berücksichtigung der im Gutachten genannten Vermeidungsmaßnahmen, davon auszugehen, dass bei planungsrelevanten Arten und sonstigen europäischen Vogelarten keine Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Vermeidungsmaßnahmen: Fledermäuse Vögel - Der Abriss der Gebäude ist in der Zeit vom 1. November bis zum 28. (29.) Februar durchzuführen (bei vorher erfolgter Rodung der Gehölze im Zeitraum 1. Oktober bis 28. (29.) Februar). Abbrucharbeiten außerhalb dieser Zeiten sind mit zuständigen Fachbehörden abzustimmen. - Um Störungen jagender Fledermäuse durch die Abrissarbeiten zu vermeiden, dürfen diese insbesondere im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober (d.h. außerhalb des Winterschlafs) nur tagsüber (lichter Tag) durchgeführt werden. - Notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen sind nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar. - Da Bruten von Gebäudebrütern in der aktuellen bzw. kommenden Vegetationsperiode nicht völlig auszuschließen sind, sollte der Abriss des Gebäudes in der Zeit vom 1. November bis zum 28. (29.) Februar erfolgen (bei vorher erfolgter Rodung der Gehölze im Zeitraum 1. Oktober bis 28. (29.) Februar). Bruten von planungsrelevanten Vogelarten (bspw. Schleiereule, Schwalben) sind auszuschließen. Abbrucharbeiten außerhalb dieser Zeiten sind mit zuständigen Fachbehörden abzustimmen. 7.3. Klimaschutz Im Plangebiet herrscht ein anthropogen beeinflusstes städtisches Klima. Durch die Reaktivierung von Brachflächen soll schonend mit Grund und Boden umgegangen und keine Flächen im Außenbereich in Anspruch genommen werden. Mit der Realisierung der neuen städtebaulichen Planung stehen jedoch künftig mehr Freiflächen, als nach aktuellem Baurecht (Gewerbegebiet) möglich, im Plan- Seite 26 von 27

gebiet zur Verfügung. In der zukünftigen Ausgestaltung wird das lokale Klima durch festgesetzte Begrünungsmaßnahmen verbessert. Mit den Festsetzungen zur begrenzten Flächenversiegelung sowie durch die Pflanzmaßnahmen wird der Anpassung an den Klimawandel Rechnung getragen. 8. Planverwirklichung Die Realisierung des Plangebietes erfolgt durch den Investor. Zwischen dem Investor und der Stadt Burscheid wird ein städtebaulicher Vertrag zur Regelung der Kostenübertragung (z. B. Realisierung der Erschließung usw.) abgeschlossen. Der Stadt Burscheid entstehen keine Kosten. 9. Gutachten Folgende Gutachten wurden bereits im Rahmen des Verfahrens erarbeitet: - Baugrund- und Versickerungsuntersuchung; Gründungsberatung, GFP, 18.06.2014, Duisburg - Altlastenuntersuchung, GFP, 16.06.2014, Duisburg, - Gefährdungsabschätzung (Orientierende Untersuchung), Teilfläche Kinder, GFP, 11.12.2015, Duisburg - Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung, Dr. Ralph Schöpwinkel; Planungsgruppe Grüner Winkel, 01.06.2014, Nümbrecht - Erste Einschätzung Lärmsituation, Accon, 22.08.2016, Köln - Fachbeitrag Entwässerung, Ingenieurbüro Thom, 08.08.2016 10. Umweltbericht Für das Verfahren wurde eine formale Umweltprüfung gemäß 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach 1 Absatz 6 Nummer 7 und 1a BauGB durchgeführt sowie ein Umweltbericht erarbeitet. Der Umweltbericht ist als Teil 2 ein eigenständiger Teil der Begründung. Seite 27 von 27