Christian Kòhler Beteiligung und Unterlassen beim erfolgsqualifizierten Delikt am Beispiel der Kòrperverletzung mit Todesfolge ( 2271 StGB) Springer
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XIII Abkiirzungsverzeichnis XXXI Einfuhrung \ A. Das Wesen der erfolgsqualiflzierten Delikte 5 I. Einleitung 5 II. Uberblick iiber die Historie der erfolgsqualiflzierten Delikte 6 III. Zur Kritik an den erfolgsqualifizierten Delikten 12 1. Das Keraproblem dieser Deliktsgruppe und der daraus gefolgerte, besondere Grand der Strafscharfung 12 2. Die Kritik an diesem besonderen Unrechtsgehalt dieser Deliktsgruppe 14 IV. Lòsungsansàtze zur Rechtsnatur der erfolgsqualifizierten Delikte 17 1. Die konkrete Gefahr als Unrechtskern dieser Deliktsgruppe 17 a.) Das Erfordernis eines Gefàhrdungsvorsatz 17 (1) Das Merkmal der Gefahr 17 (2) Die konkrete Ausgestaltung des Gefàhrdungsvorsatzes in Literatur und Rechtsprechung 19 (3) Stellungnahme 21 b.) Die fehlende Berucksichtigung der Schuldform der unbewubten Fahrlàssigkeit 22 (1) Die Anwendbarkeit der unbewubten Fahrlàssigkeit beim erfolgsqualifizierten Delikt des 227 StGB 22 (2) Die Rechtsprechung zur unbewubten Fahrlàssigkeit bei 227 StGB 25 2. Die Modifizierung einer konkreten Gefàhrdung als Wesen des erfolgsqualifizierten Deliktes 27 3. Erfolgsqualifizierte Delikte als qualifizierte Fahrlàssigkeitsdelikte 28 4. Das,,Innenleben" der erfolgsqualifizierten Delikte 29 5. Zur Existenz eines besonderen, selbstàndigen Unrechtsgehalts dieser Deliktsgruppe 32 V. Zusammenfassung der Erkenntnisse des Abschnittes A 36 B. Restriktionsbemiihungen und Beteiligungsprobleme im Rahmen des 227 StGB 37 I. Einleitung 37 II. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des besonderen Zusammenhanges zwischen Grunddelikt und schwerer Folge 38 1. Die Ausgangslage, 18 StGB 38 2. Die im einzelnen vertretenen Unmittelbarkeitsdefinitionen 40 a) Der Gefahrverwirklichungszusammenhang und das
X Unmittelbarkeitserfordernis der Rechtsprechung 40 b.) Das Letalitàtserfordernis des granddeliktischen Erfolges 42 e.) Teleologische Reduktion des 18 StGB auf das Erfordernis der Leichtfertigkeit 44 d.) Das Erfordernis einer in objektiver und subjektiver Hinsicht vorliegenden lebensgefàhrlichen Behandlung, 2241 Nr. 5 StGB 46 e.)fazit 47 III. Die erfolgsqualifizierten Delikte im Rechtsvergleich, insbesondere im deutschsprachigen Raum 48 1. Einleitung 48 2. Erfolgsqualifizierte Delikte in der Schweiz 49 3. Erfolgsqualifizierte Delikte in Òsterreich 51 4. Erfolgsqualifizierte Delikte in der DDR 54 5. Fazit 56 IV. Tàterschaft und Teilnahme beim erfolgsqualifizierten Delikt 56 1. Grundlagen 56 2. Der ExzeB eines Beteiligten 58 3. Die Grenzen der Beteiligung am erfolgsqualifizierten Delikt 61 C. Beteiligungsprobleme bei den Unterlassungsdelìkten 68 I. Einleitung 68 II. Praxisrelevanz der Abgrenzung von Tàterschaft und Teilnahme im Unterlassungsbereich 68 1. Relevanz im Hinblick auf den Strafrahmen 68 2. Rejevanz im Hinblick auf die Versuchsstrafbarkeit 69 3. Relevanz im Hinblick auf das Vorliegen von Rechtfertigungsgriinden 70 4. Relevanz im Hinblick auf qualifizierende und privilegierende Tatbestànde 70 III. Eingrenzung der Problematik 71 1. Beteiligung am Unterlassungsdelikt 71 2. Beteiligung durch Unterlassen 72 IV. Die vertretenen Ansichten im einzelnen 73 1. Einleitung 73 2. RegelmàBige Tàterschaft des Garanten 74 a.) Der Losungsansatz 74 b.) Stellungnahme 76 3. Grandsàtzliche Gehilfenstellung des Garanten 77 a.) Der Losungsansatz 77 b.) Stellungnahme 81 4. Exkurs : Der Versuche eines unechten Unterlassungsdelikts 85 5. Abgrenzung aufgrund einer differenzierenden Betrachtungsweise 87 a.) Der Losungsansatz 87 b.) Stellungnahme 89
6. Abgrenzung anhand wertender Betrachtungen mittels der Entsprechungsklausel, 13 1,2. Hs StGB 92 a.) Der Losungsansatz 92 b.) Stellungnahme 94 V. Zwischenbilanz 95 VI. Ergebnis des Abschnittes C 103 D. Das erfolgsqualifizierte Unterlassungsdelikt 104 I. Einleitung und Begrenzung des Untersuchungsgegenstandes 104 II. Der bisherige Stand in Wissenschaft und Rechtsprechung zur Kòrperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen 104 HI. Die Einschrànkung des Anwendungsbereiches von 227 StGB im Unterlassungsbereich 106 1. Die neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes 106 2. Der spezifische Handlungs- und Gefàhrdungsunwert des Tatbeitrages 109 3. Das Unmittelbarkeitserfordernis 110 4. Das Gleichstellungskriterium des 13 I, Hs 2 StGB als Restriktion im Rahmen des 227 StGB? 110 a.) Die Entsprechungsklausel, 131, Hs 2 StGB 111 b.) Die Ausgestaltung der Entsprechungspriifung 113 e.) Die Modalitàtenàquivalenz bei 227 StGB 117 (1) Das Erfordernis einer Entsprechung, 13 I a.e. StGB bei den 224 ff, 340 StGB als Grundtatbestand der Kòrperverletzung mit Todesfolge 118 (a) 2241 Nr. 1-5 StGB 119 (b) 2251 StGB 123 (e) 226 StGB 125 (d) 340 StGB 126 (2) Das Erfordernis der Modalitàtenàquivalenz aufgrund der besonderen Struktur des 227 StGB 126 d.) Die Àquivalenzprafung, 131 a.e. StGB, bei 227StGB durch den BGH 130 e.) Stellungnahme 131 E. Fallstudien zur Strafbarkeit des Garanten nach 227,13 StGB 140 I. Einleitung 140 II. Die Todesgefahr wird durch Dritte herbeigefuhrt 140 1. Der Garant ist an der Herbeifuhrung des Verletzungserfolges beteiligt 140 a.) Mittàterschaft eines aktiv Handelnden mit einem pflichtwidrig unterlassenden Garanten 141 b.) Mittàterschaft pflichtwidrig unterlassender Garanten 143 e.) Mittelbare Tàterschaft eines Garanten mit einem aktiven Begehungstàter als Tatmittler 144 XI
XII d.) Mittelbare Tàterschaft eines Garanten mit einem pflichtwidrig unterlassenden Garanten als Tatmittler 147 e.) Anstiftung durch ein garantenpflichtwidriges Unterlassen 150 f.) Anstiftung zum Unterlassen 156 g.) Beihilfe durch ein garantenpflichtwidriges Unterlassen 159 h.) Beihilfe zum Unterlassen 162 2. Der Garant erkennt nach einem eingetretenen Verletzungserfolg die Todesgefàhrlichkeit und bleibt untàtig 164 III. Der Garant fùhrt die Todesgefahr eigenhàndig herbei 167 1. Der Garant verletzt aktiv und vorsàtzlich seinen Schiitzling und bleibt anschliebend fahrlàssig untàtig 167 2. Der Garant bleibt nach dem von ihm herbeigefuhrten todesgefàhrlichen Verletzungserfolg nunmehr vorsàtzlich untàtig 169 3. Der Garant fuhrt fahrlàssig die Kòrperverletzung (durch aktives Tun oder Unterlassen) herbei und bleibt anschliebend untàtig 172 IV. Die Todesgefahr wird durch einen Zufall herbeigefuhrt 175 V. Zusammenfassung 176