Fachanweisung Vorweggenehmigung nach 33 BauGB. 1. Gegenstand der Fachanweisung Anwendung 2 UNGÜLTIG

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Transkript:

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau FA 1/2007 - ABH Fachanweisung Vorweggenehmigung nach 33 BauGB 1. Gegenstand der Fachanweisung 2 2. Rechtsgrundlagen 2 3. Anwendung 2 4. Allgemeine Begriffsdefinitionen 2 5. Zulässigkeitsvoraussetzungen 3 5.1 33 Abs. 1 BauGB - Regelverfahren 3 5.2 33 Abs. 2 BauGB - Teilplanreife 3 5.3 33 Abs. 3 BauGB - Vorgezogene Vorweggenehmigung in Verbindung mit 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) und 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) 4 5.4 Ausnahmen und Befreiungen 4 6. Vorweggenehmigungsreife bei Bezirksplänen 4 6.1 Bezirkspläne ohne F-Plan-Änderung 4 6.1.1 Regelverfahren nach 33 Abs. 1 BauGB 4 6.1.2 Verfahren bei Teilplanreife 4 6.1.3 Verfahren nach 33 Abs. 3 BauGB 5 6.2 Bezirkspläne mit Änderung oder Berichtigung des F-Plans 5 6.2.1 Bezirkspläne mit F-Plan-Änderung (außer beschleunigte Verfahren nach 13a BauGB) 5 6.2.2 Bezirkspläne mit F-Plan-Berichtigung im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB 5 6.3 Zuständigkeiten für Vorweggenehmigungen nach 33 BauGB 5 7. Vorweggenehmigungsreife bei Senatsplänen 6 7.1 Senatspläne ohne F-Plan-Änderung 6 7.2 Senatspläne mit Änderung oder Berichtigung des F-Plans 6 7.2.1 Senatspläne im Bereich des Stadtteils HafenCity, in Vorbehaltsgebieten und evozierte Pläne 6 7.2.2 Andere Senatspläne 6 7.3 Zuständigkeiten für Vorweggenehmigungen nach 33 BauGB 6 8. Tabellarische Übersicht der Billigungserfordernisse zur Feststellung der materiellen Planreife des Bebauungsplan-Entwurfs 7 9. Aufhebung der bestehenden Globalrichtlinie 7 10. Geltungsdauer 7 11. Berichtswesen 7 Anlage: Formblatt Vorweggenehmigung nach 33 BauGB...

- 2-1. Gegenstand der Fachanweisung Diese Fachanweisung erläutert das Verfahren zur Feststellung der Vorweggenehmigungsreife, insbesondere der Planreife von Bebauungsplänen (B-Plänen) in der Feststellungsverantwortung sowohl der Bezirke als auch des Senats oder der Bürgerschaft. 2. Rechtsgrundlagen 33 Baugesetzbuch in der Fassung vom 23.09.2004, zuletzt geändert 21.12.2006 Gesetz über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung (Bauleitplanfeststellungsgesetz) in der Fassung vom 30.11.1999, zuletzt geändert am 06.07.2006 Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Bauleitplanung und der Landschaftsplanung (Weiterübertragungsverordnung-Bau) vom 08.08.2006 3. Anwendung Die Vorweggenehmigung ermöglicht es Vorhaben, die auf Grundlage des noch geltenden Planungsrechts nicht zulässig sind und im Geltungsbereich eines B-Plan-Entwurfs liegen, der noch nicht festgestellt wurde, zu genehmigen. Vorhaben, die dem noch geltenden Planungsrecht entsprechen und für die keine Zurückstellung bzw. Veränderungssperre besteht, sind nach dem geltenden Planungsrecht zu genehmigen. 4. Allgemeine Begriffsdefinitionen Vorweggenehmigungsreife Die Vorweggenehmigungsreife besteht, wenn ein B-Plan-Entwurf alle erforderlichen Verfahrensschritte gemäß 33 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 (formelle Planreife) oder 33 Abs. 3 (vorgezogene formelle Planreife) absolviert hat und die sichere Erwartung besteht, dass der B-Plan-Entwurf in dieser Fassung in Kraft treten wird (materielle Planreife). Die formelle Planreife für den gesamten Plan oder für Teilbereiche ist nach folgenden Verfahrensschritten erreicht: öffentliche Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB, Behördenbeteiligung nach 4 Abs. 2 BauGB ( Arbeitskreis I und i. d. R. II) und Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach 4a Abs. 2 5 BauGB werden beachtet Die vorgezogene formelle Planreife für Verfahren nach 13 oder 13a BauGB ist nach folgenden Verfahrensschritten erreicht: Die betroffene Öffentlichkeit hatte Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist oder die öffentliche Auslegung nach 3 Abs. 2 wurde durchgeführt und der Arbeitskreis I als Behördenbeteiligung nach 4 Abs. 2 BauGB hat stattgefunden.

- 3 - Die materielle Planreife ( 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) ist gegeben, wenn die sichere Erwartung besteht, dass der Planentwurf in dieser Fassung als rechtsverbindlicher Plan in Kraft treten wird, d.h. es liegen keine Stellungnahmen von Privaten und Trägern öffentlicher Belange mit relevanten Auswirkungen auf die künftigen Festsetzungen des B-Plans vor und das zuständige politische Gremium hat den B-Plan-Entwurf gebilligt. Auslöser für die Feststellung der materiellen Planreife ist in der Regel ein Bauvorhaben, das sich im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen B-Plans befindet. Die materielle Planreife gilt, sofern keine Änderungen den B-Plan-Entwurf betreffend eintreten, auch für spätere Vorhaben. Nach Feststellung der materiellen Planreife werden für das beantragte Vorhaben alle sonstigen Prüfvorgänge im Baugenehmigungsverfahren vollzogen. Die materielle Planreife schließt die Billigung durch das jeweils zuständige politische Gremium mit ein (s. Tabelle unter Ziff. 8). Die Teilplanreife ( 33 Abs. 2 BauGB) liegt vor, wenn für einen Teilbereich des B-Plan- Entwurfs die formelle und materielle Planreife vorliegt. Die Feststellung der Teilplanreife kann auch nach Teilbereichen getrennt erfolgen. 5. Zulässigkeitsvoraussetzungen 5.1 33 Abs. 1 BauGB - Regelverfahren Nach 33 Abs. 1 BauGB hat ein Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Vorweggenehmigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die formelle Planreife liegt vor (Nr. 1), die materielle Planreife liegt vor und das Vorhaben stimmt mit den Festsetzungen des B-Plan-Entwurfs überein (Nr. 2), der Antragsteller erkennt die künftigen Festsetzungen für sich und seinen Rechtsnachfolger schriftlich an (Nr. 3) und die Erschließung ist gesichert (Nr. 4). 5.2 Teilplanreife Betroffen sind B-Plan-Entwürfe, bei denen nach durchgeführter Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung Änderungen oder Ergänzungen erfolgen sollen. In Fällen der Teilplanreife kann ein Vorhaben vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden. Die Entscheidung steht im Ermessen der Verwaltung, doch ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Baugenehmigung zu erteilen, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Voraussetzungen sind: die formelle und materielle Planreife liegen für diesen Teilbereich des Plans vor und die anderen Anforderungen unter 5.1 werden eingehalten.

- 4-5.3 Vorgezogene Vorweggenehmigung - 33 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) und 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) Bei B-Plänen, die im vereinfachten und beschleunigten Verfahren bearbeitet werden, ist eine vorgezogene Vorweggenehmigung möglich. Die Entscheidung steht im Ermessen der Verwaltung, doch ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Baugenehmigung zu erteilen, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Voraussetzungen sind: Sofern ein B-Plan im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB oder im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB erarbeitet wird, kann ein Vorhaben vor der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn der betroffenen Öffentlichkeit, den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme zum Planentwurf innerhalb einer angemessenen Frist gegeben worden ist und die Voraussetzungen nach 33 Abs. 1 Nr. 2-4 erfüllt werden. 5.4 Ausnahmen und Befreiungen Die Erteilung von Ausnahmen nach 31 Abs. 1 BauGB ist bei der Anwendung des 33 BauGB uneingeschränkt möglich. Befreiungen nach 31 Abs. 2 BauGB sind auf Randkorrekturen beschränkt. Bei der Prüfung einer Befreiung vom künftigen Planrecht ist darauf zu achten, dass diese mit den Zielen des künftigen B-Plans nicht in Konflikt gerät und die künftigen Festsetzungen nicht infrage stellt, weil sich die Befreiung auf mehrere vergleichbare Fälle übertragen ließe. In diesen Fällen ist eine Befreiung bei Anwendung des 33 BauGB unzulässig. Bei vorgezogenen Vorweggenehmigungen nach 33 Abs. 3 BauGB (vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren) ist die Erteilung einer Befreiung nicht möglich. 6. Vorweggenehmigungsreife bei Bezirksplänen Bei Bezirksplänen gemäß Weiterübertragungsverordnung-Bau haben die Bezirksämter - in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich - die uneingeschränkte Kompetenz zum Erlass von B-Plänen. 6.1 Bezirkspläne ohne Flächennutzungsplan-Änderung 6.1.1 Regelverfahren nach 33 Abs. 1 BauGB Die Vorweggenehmigungsreife ist gegeben, wenn: die formelle Planreife und die materielle Planreife einschließlich der Billigung durch die Bezirksver- sammlung oder des von ihr ermächtigten Ausschusses für den B-Plan- Entwurf vorliegt. 6.1.2 Verfahren bei Teilplanreife Die Teilplanreife ist gegeben, wenn: die formelle Planreife und

- 5 - die materielle Planreife für diesen Teilbereich des Plans vorliegen. Die materielle Planreife schließt die Billigung durch die Bezirksversammlung oder des von ihr ermächtigten Ausschusses einer erneuten öffentlichen Auslegung eines Teilbereiches und insofern eine Billigung des übrigen B-Plan-Entwurfs ein. 6.1.3 Verfahren nach 33 Abs. 3 Die vorgezogene Vorweggenehmigungsreife im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach 13 und 13a BauGB ist gegeben, wenn: die vorgezogene formelle Planreife und die materielle Planreife einschließlich der Billigung durch die Bezirksversammlung oder des von ihr ermächtigten Ausschusses vorliegt. 6.2 Bezirkspläne mit Änderung oder Berichtigung des F-Plans 6.2.1 Bezirkspläne mit F-Plan-Änderung (außer beschleunigte Verfahren nach 13a BauGB) Wird durch einen B-Plan-Entwurf die Änderung des F-Plans (Flächennutzungsplan) notwendig, ist die Vorweggenehmigungsreife gegeben, wenn: die B-Plan-Entwürfe je nach Verfahren (6.1.1-6.1.3) die oben genannten Verfahrensstände erreicht haben, die F-Plan-Änderung den gleichen Verfahrensstand erreicht hat und die Billigung der Fraktionssprecher des zuständigen Ausschusses der Bürgerschaft, die 2/3 der Mitglieder der Bürgerschaft vertreten müssen, zum F-Planentwurf vorliegt. Diese Billigung holt die BSU/LP auf Anforderung des Bezirks auf dem anliegenden Formblatt ein und bestätigt dem Bezirksamt dann im Anschluss die materielle Planreife der F-Plan- Änderung. 6.2.2 Bezirkspläne mit F-Plan-Berichtigung im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB Wird durch einen B-Plan-Entwurf im beschleunigten Verfahren die Berichtigung des F-Plans notwendig, ist die Vorweggenehmigungsreife gegeben, wenn: die B-Plan-Entwürfe den oben genannten Verfahrensstand (siehe 6.1.3) erreicht haben. Dieses setzt voraus, dass die Billigung der Fraktionssprecher des zuständigen Ausschusses der Bürgerschaft, die 2/3 der Mitglieder der Bürgerschaft vertreten müssen, zur Anpassung des F-Plans im Berichtigungswege vorliegt. Diese Billigung holt die BSU/LP zu Beginn des B-Plan- Verfahrens ein. 6.3 Zuständigkeiten für Vorweggenehmigungen nach 33 BauGB Zuständig für die Erteilung von Vorweggenehmigungen (Baugenehmigungen im Vorwege) im Zuständigkeitsbereich der Bezirke ist die für die Genehmigungsverfahren zuständige Stelle in den Bezirksämtern. Voraussetzung für die Genehmigung ist jeweils die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorweggenehmigungen (siehe 5.).

- 6 - Die Feststellung der Vorweggenehmigungsreife des B-Plans obliegt jedoch der für die Bebauungsplanverfahren zuständigen Stelle der Bezirksämter. 7. Vorweggenehmigungsreife bei Senatsplänen Die Verfahrensschritte für die Feststellung der Vorweggenehmigungsreife von Senatsplänen entsprechen denen für Bezirkspläne mit Ausnahme der Mitwirkung der politischen Gremien: 7.1 Senatspläne ohne F-Plan-Änderung Bei Senatsplänen setzt die materielle Planreife die Billigung der Kommission für Stadtentwicklung (KfS) des Planentwurfs als künftig zu beschließenden B-Plan voraus (im Fall der Teilplanreife die Billigung des Teilbereichs). Bei Ablehnung durch die KfS kommt 7.2.2 zum tragen. 7.2 Senatspläne mit Änderung oder Berichtigung des F-Plans 7.2.1 Senatspläne im Bereich des Stadtteils HafenCity, in Vorbehaltsgebieten oder evozierte Pläne Für die Billigung von B-Plan-Entwürfen ist die KfS zuständig. F-Plan- Änderungen können jedoch nur durch die Bürgerschaft beschlossen werden. Da sich die KfS aber maßgeblich aus Bürgerschaftsmitgliedern zusammensetzt (8 von 13 Mitgliedern), kann sie bei der Beurteilung von B- Plan-Entwürfen die entsprechende Notwendigkeit zur Änderung des F- Plans mit einbeziehen. D. h. Voraussetzung für die materielle Planreife ist die Billigung der KfS zum B-Plan-Entwurf. 7.2.2 Andere Senatspläne (Nicht übergeleitete Senatspläne oder solche, denen die KfS nicht zugestimmt hat) Für die Vorweggenehmigungsreife ist die Billigung der Bürgerschaft einzuholen. Diese erfolgt durch die Fraktionssprecher des zuständigen Ausschusses der Bürgerschaft, die 2/3 der Bürgerschaftsabgeordneten repräsentieren müssen. 7.3 Zuständigkeiten für Vorweggenehmigungen nach 33 BauGB Bei Senatsplänen, die nicht im Bereich der HafenCity oder von Vorbehaltsgebieten liegen, sind für die Erteilung von Baugenehmigungen unverändert die für die Genehmigungsverfahren zuständigen Dienststellen der Bezirksämter zuständig. Das gilt auch für Vorweggenehmigungen nach 33 BauGB. Voraussetzung für die Ge- nehmigung ist jeweils die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorweggenehmigungen (siehe 5.). Die Feststellung der Vorweggenehmigungsreife des B-Plans obliegt jedoch der BSU/LP.

- 7-8. Tabellarische Übersicht der erforderlichen Beteiligungen der Gremien Billigung durch Bezirksplan ohne Bezirksplan mit Senatsplan ohne Senatsplan mit F-Plan-Änderung F-Plan-Änderung/ F-Plan-Änderung F-Plan-Änderung/ Bezirksversammlung/ 13a-Plan mit F- 13a-Plan mit F- Plan-Berichtigung Plan-Berichtigung StaPlaA + + - - Kommission für Stadtentwicklung - - + + - - Bürgerschaft durch Fraktionssprecher des zu- - + (+) (+) ständigen Ausschusses 9. Aufhebung der bestehenden Globalrichtlinie nur bei Ablehnung nur bei Ablehnung durch die KfS durch die KfS Diese Fachanweisung ersetzt die Globalrichtlinie Vorweggenehmigung nach 33 BauGB vom 28.10.2003. 10. Geltungsdauer Diese Fachanweisung tritt am 30.06.2017 außer Kraft. 11. Berichtswesen Anlage Ein Berichtswesen wird nicht eingeführt. Formblatt Vorweggenehmigung nach 33 BauGB

An BSU / LP Anlage zur Fachanweisung Vorweggenehmigung nach 33 BauGB Vorweggenehmigung nach 33 BauGB bei erforderlicher Flächennutzungsplan-Änderung Vorweggenehmigung nach 33 Abs. 1 BauGB (Regelverfahren) Vorweggenehmigung bei Teilplanreife - die Teilplanreife besteht für den Bereich in dem sich das Vorhaben befindet. Vorweggenehmigung nach 33 Abs. 3 BauGB (bei B-Plan-Verfahren nach 13 BauGB) - der betroffenen Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben von bis.... Vorhaben:... Das Vorhaben betreffende Planausweisung:... Planungsrechtliche Befreiungen: nein Planungsausschuss z.kt. am:... ja, für.... Bebauungsplanentwurf:... Aufstellungsbeschluss vom:... Öffentliche Auslegung:... Stellungnahmen liegen Billigung der Bezirksversammlung bzw. des von ihr ermächtigten Ausschusses am:.. mit folgendem Abstimmungsergebnis:... Zustimmungen... Ablehnungen.Enthaltungen (entfällt bei Senatsplänen) FNP-Änderung:... Aufstellungsbeschluss vom:... Änderung der Plandarstellung von... in.... FNP-Änderung betrifft das Vorhaben: Landschaftsschutz: nein ja nein ja nicht vor Bezirksamt... / Bauaufsicht... Datum / Unterschrift gebilligt am gebilligt am gebilligt am gebilligt am vor. Die Änderung und Ergänzung des B-Plan-Entwurfs hat keine Auswirkungen auf das Vorhaben. Bezirkspläne: Die Fraktionssprecher des zuständigen Ausschusses der Bürgerschaft haben BSU / Amt für Landes- und Landschaftsplanung... Datum/ Unterschrift Amtsleitung Senatspläne: Die Kommission für Stadtentwicklung hat gebilligt am BSU / Amt für Landes- und Landschaftsplanung... Datum/ Unterschrift