Hinweise zum Bebauungsplan Interne Kurzbezeichnung Baug 131 Gemarkung Name des Plans Maulbronn Kinderzentrum Maulbronn Vom 07.11.2012 In Kraft getreten am 15.11.2012 Art des Plans/rechtliche Qualität Qualifizierter BPL 30 BauGB Aktueller Stand Vom In Kraft getreten am Bestandteile des aktuellen Bebauungsplans: Satzung vom 07.11.2012 Lageplan vom 12.06.2012 M 1:500 Deckblatt vom Deckblatt vom - Textliche Festsetzungen vom 12.06.2012/07.11.2012 Begründung 12.06.2012 Baugrunduntersuchung Artenschutzrechtliche Begutachtung 26.06.2012 Titelblatt fuer.doc
BEBAUUNGSPLAN DER INNENENTWICKLUNG KINDERZENTRUM MAULBRONN Fläche für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Gesundheit/Klinik TEXT Im Geltungsbereich gilt, soweit durch Zeichnung und Schrift im Einzelnen nichts Anderes festgesetzt ist, folgendes: I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 BauGB i.v.m. BauNVO) 1. Art der baulichen Nutzung 9 (1) 1. BauGB i.v.m. 1 BauNVO Im Plangebiet sind Einrichtungen und Anlagen mit Zweckbestimmung Gesundheit / Klinik zulässig. Weiterhin zulässig sind Wohnungen für das Klinikpersonal und technische Einrichtungen für die Klinik z.b. Hausmeisterräume, Werkstätten, Geräteräume. Nebenanlagen und Einrichtungen gem. 14 Abs. 1 BauNVO sind im Plangebiet nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 9 (1) 1. BauGB i.v.m. 16 und 18 BauNVO Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die in der Planzeichnung dargestellte Grundfläche und die Höhe der baulichen Anlage. 2.1 Höhe der baulichen Anlage gemäß 16 (2) und 18 BauNVO Im Plangebiet ist die Höhe baulicher Anlagen definiert durch Festsetzung der zulässigen Höhen der Flachdächer als Höchstmaß. Die Oberkante Flachdach wird ermittelt durch die Oberkante Attika. Die Oberkante Satteldächer wird durch die Firstlinie ermittelt. Technisch bedingte Dachaufbauten (z.b. Aufzugsschächte, Lüftungsgeräte, solarthermische Anlagen u.ä.) mit mindestens 1,5m Abstand zur Außenwand sind bis zu 1,45 m über der Oberkante Flachdach zulässig. Bezugsebene, auf die sich die Höhen der Flachdächer beziehen, ist die Höhenlage des Erdgeschoss-Fertigfußboden (EFH) des zu errichtenden Gebäudes und wird mit 283,10m ünn festgesetzt. Bebauungsvorschriften zum BPL Kinderzentrum Maulbronn Stand 12.06.2012/07.11.2012 Seite 1
3. Bauweise 9 (1) 2. BauGB i.v.m. 22 BauNVO 3.1 geschlossene Bauweise gemäß 22 (3) BauNVO 4. Überbaubare Grundstücksfläche 9 (1) 2. BauGB i.v.m. 23 BauNVO Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die Baugrenze definiert. 5. Stellplätze und Garagen 9 (1) 4. BauGB i.v.m. 12 (4) BauNVO Stellplätze sind im Baufenster oder auf den eigens hierfür ausgewiesenen Flächen zulässig ( 12 Abs. 4 BauNVO). 6. Grünordnerische Festsetzungen 9 (1) 25. BauGB 6.1 Pflanzgebot 9 (1) 25a. BauGB Flächen, welche nicht überbaut werden, sind gärtnerisch zu gestalten. PG 1: Sicherung bzw. Wiederherstellung der begrünten Böschungen Standort und Anzahl der Bäume sind als Richtlinie zu betrachten und der Planzeichnung zu entnehmen. PG 2: Die privaten Grünflächen werden naturnah gestaltet. Bauliche Anlagen sind in den privaten Grünflächen nicht zulässig. PG 3: Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Bebauungsvorschriften zum BPL Kinderzentrum Maulbronn Stand 12.06.2012/07.11.2012 Seite 2
II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ( 74 LBO) 8. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 74 (1) 1. LBO Das äußere Erscheinungsbild der Gebäude wird mit der unteren Baurechtsbehörde und der Denkmalschutzbehörde im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens abgestimmt. 8.1 Farbgebung Das Gebäude ist in nicht glänzenden, gedeckten Farben zu halten. 8.2 Gestaltung der Dächer Entsprechend dem Planeinschrieb sind im Plangebiet Flachdächer herzustellen. Freitragende Dachüberstände vor Wänden sind mit höchstens 1,0m auszuführen. Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen. 8.3 Gestaltung der Stellplätze, Zufahrten und Wege Stellplätze und Fußwege sind mit wasserdurchlässigen Belägen (z.b. Rasenpflaster, Schotterrasen, o.ä.) herzustellen. 9. Anforderungen an Werbeanlagen 74 (1) 2. LBO Werbeanlagen sind an der Stätte der Leistung zulässig. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht sowie großflächige Werbetafeln. 10. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen 74 (1) 3. LBO Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind nicht zulässig, Ausnahmen bilden Einfriedungen mit Hecken bis +1,0 m Höhe. 11. Anlagen zum Sammeln, verwenden oder Versickern von Niederschlagswasser ( 74 (3) 2LBO) Das unschädliche Regenwasser der Dachentwässerung ist über eine ausreichend groß dimensionierte Zisterne an die Mischwasserkanalisation anzuschließen. Bebauungsvorschriften zum BPL Kinderzentrum Maulbronn Stand 12.06.2012/07.11.2012 Seite 3
III. HINWEISE 12. Belange des Denkmalschutzes / Meldepflicht von Bodenfunden Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. ( 20 Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale - DSchG) 13. Geologische Verhältnisse Zu geotechnischen Verhältnissen im Zuge der weiteren Planungen oder von Baumaßnahmen (z.b. zum Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Gründung, zum Grundwasser und dgl.) ist eine geotechnische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro durchzuführen. 14. Grundwasser Sofern Grundwasser erschlossen wird, ist zusätzlich zum Baugenehmigungsverfahren ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen. Dauernde Grundwasserableitungen sind unzulässig. Bauteile, die ins Grundwasser reichen, sind wasserdicht und auftriebssicher auszubilden. 15. Regenwasser Regenwasser von Dachflächen gilt nur dann als unschädlich, wenn diese nicht aus unbeschichteten Metallen wie z.b. Kupfer, Zink oder Blei hergestellt sind. Stand 12.06.2012/07.11.2012 Bebauungsvorschriften zum BPL Kinderzentrum Maulbronn Stand 12.06.2012/07.11.2012 Seite 4