Abnahme der Architektenleistung durch den Bauherrn / Auftraggeber

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Transkript:

Abnahme der Architektenleistung durch den Bauherrn / Auftraggeber 1

Projektübergabe Lph. 8 Grundleistungen der HOAI Lph 8: 8.10 Kostenfeststellung nach DIN 276 8.11 Antrag auf behördliche Abnahme und Teilabnahme 8.12 Übergabe des Objektes einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, Nachweise, Bescheinigungen, Prüfprotokolle, Bedienungs- und Pflegeanleitungen. 2

Kostenfeststellung nach DIN 276 Grundleistungen der HOAI Lph 8: 1. Kostenschätzung Die Kostenschätzung ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten. 2. Kostenberechnung Die Kostenberechnung ist eine angenäherte Ermittlung der Kosten. 3. Kostenanschlag Der Kostenanschlag ist eine möglichst genaue Ermittlung der Kosten. 4. Kostenfeststellung Der Kostenfeststellung ist die Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten. 3

Schlüsselübergabe 4

4.3 Übersicht über Folgen einer Bauvertragsrechtlichen Abnahme 5

Fälligkeit der SR Auftragnehmer Architekt Auftraggeber Bauherr Abnahme 1. Fälligkeit der Schlußrechnung 2. Regelung der Gewährleistungspflicht Hinweis: - Möglichst 2 getrennte Architektenverträge abschließen: LPH. 1-8 - Sicherheitseinbehalt des Bauherrn kann damit umgangen werden. 6

Honorarrechnungen 7

Honorarrechnungen 8

Honorarrechnungen 9

Honorarrechnungen 10

Dipl. -Ing. Freier Architekt... an sich glauben und weitermachen! Mies van der Rohe 11

Honorar-Schlussrechnung 12

Fälligkeit der SR Auftragnehmer Architekt Auftraggeber Bauherr Abnahme 1. Fälligkeit der Schlußrechnung 2. Regelung der Gewährleistungspflicht Hinweis: - Möglichst 2 getrennte Architektenverträge abschließen: LPH. 1-8 - Sicherheitseinbehalt des Bauherrn kann damit umgangen werden. 13

Gewährleistung des Architekten Fertigstellung Gebäude Firmen Mängelbes. Mängelanspruch VOB/B 4 Jahre Verlängerung VOB/B 2 Jahre Abnahme Architekt - Bauherr Objektbetreuung Lph. 9 Verjährung 634a BGB 5 Jahre Verlängerung bei Mängel 5 Jahre Maximale Gewährleistungsfrist 11 Jahre 0 4 6 9 11 14

Gewährleistung des Architekten Die Verjährungsfrist für / gegen einen Architekten beginnt erst mit Abnahme seiner Werkleistung oder mit der abnahmereifen (mängelfreien) Herstellung sämtlicher geschuldeter Leistungen, einschließlich einer etwa vereinbarten Objektbetreuung. (Für sämtliche Leistungen gilt eine einheitliche Verjährungsfrist) Fertigstellung Gebäude Firmen Mängelbes. Mangelanspruch gegen Firmen 0 4 6 9 11 15

Verjährungsfrist Bestandteil des Architektenvertrages:... Die Verjährung der Ansprüche gegen den AN bestimmt sich nach den Vorschriften des Werkvertrages und beginnt mit der Abnahme der Leistungen. Der AN ist berechtigt, nach Erreichung eines jeden Teilleistungserfolges, spätestens nach Abschluss der Ausführung des Bauobjektes, eine Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen. (Vgl. BGB 634a Nr. 2 Verjährung der Mängelansprüche, 5 Jahre) 16

Verjährungsfrist Hinweis bei den Gewerkeabnahmen: Mit dieser Abnahme werden auch die zum Gewerk gehörigen Architekten- und Ingenieurleistungen bis zur Leistungsphase 8 abgenommen. Etwaige Mängel sind ebenfalls festzuhalten. 17

Verjährungsfristen / Gewährleistung des Architekten bis zu 30 Jahren 30 Jahre Hinweis: Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von 638 BGB 30 Jahre ( 195 ff BGB regelmäßige Verjährungsfrist), wenn 1.... dem Architekten arglistiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist, 2.... der Architekt gegenüber dem AG zum Zeitpunkt der Abnahme einen bestehenden Mangel verschweigt, 1.... organisatorische Missstände des Architekten die Feststellung bestehender Mängel verhindern werden. 18

Projektübergabe Lph. 8 Grundleistungen der HOAI Lph 8: 8.11 Antrag auf behördliche Abnahme und Teilabnahme 8.12 Übergabe des Objektes einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, Nachweise, Bescheinigungen, Prüfprotokolle, Bedienungs- und Pflegeanleitungen. 19

Formalrechtliche Übergabe eines Gebäudes an den Nutzer bzw. Bauherrn Nach Erhalt der Baugenehmigung müssen beim Bauordnungsamt folgende Anzeigen erfolgen: 1. Baubeginn 2. Rohbaufertigstellung 3. Baufertigstellung, Antrag auf Bauabnahme 20

Fertigstellung 21

Projektübergabe Lph. 8 (12) Grundleistungen der HOAI Lph 8: 8.12 Übergabe des Objektes einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, Nachweise, Bescheinigungen, Prüfprotokolle, Bedienungs- und Pflegeanleitungen. 8.13 Auflisten der Gewährleistungsfristen 8.14 Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel 22

Technische Prüfverordnung1 23

Technische Prüfverordnung2 Hinweis: Nach der technischen Prüfordnung gibt es zwei unterschiedliche Prüfnachweisverfahren: 1. Prüfung durch einen stattlich anerkannten Sachverständigen: Gutachter, TÜV 2. Prüfung durch einen Sachkundigen: Fachunternehmerbescheinigung 24

Einmessung der neuen Gebäude 25

Kataster und Liegenschaftsamt Kreis 26

Vermessungskosten 27

Projektübergabe Lph. 8 (13) Grundleistungen der HOAI Lph 8: 8.13 Auflisten der Gewährleistungsfristen 8.14 Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel 28

Mangelanspruchsfristen Vergabe einheit VE Leistungs.- Verzeichnis LV Auftragnehmer AN Abnahme Gewährleis tungsfrist Gewährleis tungs Ende Aufforderu ng zur Mängelbes. VE 01 Rohbau Pick 09.07.02 4 Jahre 08.07.06 08.06.06............ VE 04 Außenputz Fa. Glomb 13.06.02 4 Jahre 12.06.06 12.05.06 VE 22 Innenputz Fa. 06.06.02 4 Jahre 05.06.06 05.05.06 Windsh. VE 29 Maler Fa. Classen 05.09.02 4 Jahre 12.09.06 12.08.06 29

Abnahmeniederschrift 2 Verjährungsfrist Anfang 31.05.2010 Verjährungsfrist Ende: 30.05.2010 Vorbehalt der Vertragsstrafe: Alle Ansprüche des AG auf Mängelbeseitigung und Schadenersatz bleiben unberührt. Der AG behält sich vor, die vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen. 30

Projektübergabe Lph. 9 Grundleistungen der HOAI 15, Lph 9: 9. Objektbetreuung und Dokumentation 9.1 Objektbetreuung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Mängelansprüchen gegenüber den Bau ausführenden Unternehmen 9.2 Überwachen der Beseitigung der Mängel, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistung auftreten. 9.3 Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen 9.4 Systematische Zusammenstellung der zeichnerische Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektes 31

Plandokumentation 32

9.4 Plandokumentation 33

9.4 Plandokumentation 34

Urheberrecht: Das Urheberrecht bezeichnet das subjektive und absolute Recht auf Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. Die Regelschutzfrist beträgt in der Europäischen Union und der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris) Hinweis: Nicht jedes Bauwerk ist urheberrechtlich geschützt. Es setzt eine entsprechende Schöpfungshöhe voraus. Unter Schöpfungshöhe (auch Werkhöhe, Gestaltungshöhe) wird... Das Maß an Individualität in einem Werk (Bauwerk) bezeichnet. Nicht jedes Reihenhaus ist gleichzeitig urheberrechtlich geschützt. 35

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GRD-Stahlplastik 40

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Nutzerzufriedenheit 42

Empfehlungsschreiben Referenzschreiben des Bauherrn für spätere Bewerbungen 43

HOCHSCHULE BOCHUM Nutzerzufriedenheit 44