Betriebsaufspaltung im Steuerrecht

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Münster, 19.06.2017 Herford, 20.06.2017 Rheda-Wiedenbrück, 21.06.2017 Siegen, 26.06.2017 Dortmund, 29.06.2017 Köln II, 04.09.2017 Bonn, 05.09.2017 Köln I, 12.09.2017 achen II, 18.09.2017 achen I, 19.09.2017 Heinsberg, 28.09.2017 Betriebsaufspaltung im Steuerrecht Steuerberaterverband Köln Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.v. Stand: September 2017

Kanzlei für Unternehmensteuerrecht: Partner Christoph Juhn LL.M. Unternehmensteuerrecht Steuerberater Steuerrechtliche Gestaltungsberatung Laufende Steuerberatung Dr. jur. Sascha Besau Rechtsanwalt, LL.M. (Mergers & cquisitions) Fachanwalt für Handels-/Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht Wirtschaftsrecht / Gesellschaftsrecht Marius Christian Langenhorst Rechtsanwalt, LL.M. (Taxation) Fachanwalt für Steuerrecht Wirtschaftsrecht / Gesellschaftsrecht Carmen Rupprecht Diplom Betriebswirtin (FH) Steuerberaterin Laufende Steuerberatung 2

llgemeines Nutzungsüberlassung Die Betriebsaufspaltung ist gesetzlich nicht geregelt. Entstanden durch BFH-Rechtsprechung (sogenanntes Richterrecht ) Tatbestandsvoraussetzungen: Sachliche Verflechtung Personelle Verflechtung Rechtsfolgen: Fiktion eines gewerblichen Einzelunternehmens (Besitz- Unternehmen) 3

Sachliche Verflechtung Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage 1974: spezielles Fabrikgebäude 2000: Büro- und Verwaltungsgebäude Nutzungsüberlassung 4

Sachliche Verflechtung Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage BFH vom 13.7.2006 IV R 25/05 Vermietung nicht besonders hergerichteter Büroräume in einem Einfamilienhaus an die Betriebsgesellschaft Normales Home-Office stellt wesentliche Betriebsgrundlage dar Nutzungsüberlassung 5

Sachliche Verflechtung Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage BFH vom 24.4.1991 X R 84/88 uch die leihweise Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an beherrschte Betriebskapitalgesellschaften kann eine Betriebsaufspaltung begründen. Nutzungsüberlassung Unentgeltliche Überlassung/Leihe reicht aus 6

Sachliche Verflechtung Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage BFH vom 29.07.2015 IV R 16/13 Sitz Nutzungsüberlassung llein der Umstand, dass eine G am Ort ihres Sitzes Räumlichkeiten angemietet hat, rechtfertigt noch nicht die nnahme, dass diese für die G stets von funktional wesentlicher Bedeutung sind. Der Sitz einer G hat indes lediglich Indizwirkung dahingehend, dass am Ort des Sitzes angemietete Räumlichkeiten für die G von funktional wesentlicher Bedeutung sind. Nutzungsüberlassung 7

Personelle Verflechtung BFH Urteil vom 24.2.1994 IV R 8 9/93 Eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) beherrschen sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen. Nutzungsüberlassung Personelle Verflechtung vorliegend gegeben 8

Personelle Verflechtung B BFH Urteil vom 24.2.1994 IV R 8 9/93 Eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) beherrschen sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen. 50 % 50 % 50 % 50 % Personelle Verflechtung vorliegend gegeben GbR Nutzungsüberlassung 9

Personelle Verflechtung B C D Mehrheitsprinzip bei Besitz-oHG (Standard bei ohg und KG) BFH Urteil vom 2.8.1972 IV 85/67 Personelle Verflechtung vorliegend gegeben 50 % 50 % 30 % 30 % 20 % 20 % ohg Nutzungsüberlassung 10

Personelle Verflechtung B C D Einstimmigkeitsprinzip bei Besitz-GbR (Standard bei GbR) BFH Urteil vom 9.11.1983 I R 174/79 Personelle Verflechtung vorliegend nicht gegeben 50 % 50 % 30 % 30 % 20 % 20 % GbR Nutzungsüberlassung 11

Personelle Verflechtung 100% 99 % B 1 % Königsweg Einstimmigkeitsprinzip bei Besitz-GbR (Standard bei GbR) Personelle Verflechtung sollte vorliegend nicht gegeben sein Vgl. BMF v. 18.11.1986 Vgl. BFH v. 27.11.1985 I R 115/85 GbR Nutzungsüberlassung 12

Personelle Verflechtung B Risiko Einstimmigkeitsprinzip bei Besitz-GbR (Standard bei GbR) Praxis-Problem: ist zum Geschäftsführer der GbR bestellt BFH Urteil vom 1.7.2003 V III R 24/01 BFH Urteil vom 8.9.2011 IV R 43/07 100% 99 % 1 % Personelle Verflechtung vorliegend gegeben GbR Nutzungsüberlassung 13

EINLGE EINLGE Betriebsaufspaltung im Steuerrecht Beginn der Betriebsaufspaltung Die Betriebsaufspaltung beginnt, sobald sachliche und personelle Verflechtung erstmalig vorgelegen haben. In der Praxis wird dies regelmäßig der Beginn der Nutzungsüberlassung sein. Folgen: Einlage der -Beteiligung zu nschaffungskosten ( 6 bs. 1 Nr. 5 lit. b EStG) Einlage der Immobilie zum Teilwert (Verkehrswert) abzüglich im Privatvermögen vorgenommener fa ( 6 bs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG) Einlagen lösen grundsätzlich keine Besteuerung auf Ebene der Privatperson aus 14

Nachträgliche Entdeckung Wird die Betriebsaufspaltung zunächst nicht erkannt, sind die Mieteinkünfte in der Regel fälschlicherweise zunächst als Einkünfte aus V+V behandelt worden. Rückwirkende Korrektur der Einkünfte erforderlich (Umqualifizierung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb) Korrektur ggf. nach 173 bs. 1 Nr. 1 O Bei Festsetzungsverjährung Erfassung der Wirtschaftsgüter (Grundstück und -Beteiligung) in der nfangsbilanz des ersten noch offenen Veranlagungsjahres Bewertung mit den Werten, die sich bei ordnungsgemäßer Bilanzierung ergeben hätten (Schattenrechnung). 15

Besitzunternehmen: Umqualifizierung der Einkünfte Die grundsätzliche vermögensverwaltende Tätigkeit des Besitzunternehmens wird durch die gewerbliche Tätigkeit der Betriebs- gewerblich infiziert. 16

Mietentgelt Betriebsaufspaltung im Steuerrecht Besitzunternehmen: Mieteinnahmen Immobilie zählt zum Betriebsvermögen des Besitz-Unternehmens (= Einzelunternehmen) Mieteinnahmen stellen keine Einkünfte aus V+V ( 21 EStG) mehr dar Umqualifizierung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) 17

Gewinnausschüttung Betriebsaufspaltung im Steuerrecht Besitzunternehmen: Gewinnausschüttungen uch die die Beteiligung an der Betriebs- zählt zum notwendigen (Sonderbetriebs-)Vermögen Gewinnausschüttungen stellen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) mehr dar Folge: uch die aus der Betriebs- geleisteten Gewinnausschüttungen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) 18

Gewinnausschüttung Betriebsaufspaltung im Steuerrecht Besitzunternehmen: Gewinnausschüttungen (Praxisbeispiel) Sachverhalt erhält eine Gewinnausschüttung von R 100. Lösung: EStG Gewinnausschüttung nach 3 Nr. 40 zu 40 % steuerfrei R 60 steuerpflichtig Lösung: GewStG Hinzurechnung von R 40, falls zu Beginn des Erhebungszeitraums die Beteiligung < 15 % betragen hat ( 8 Nr. 5 GewStG) ndernfalls Kürzung von R 60 ( 9 Nr. 2a GewStG) chtung im ersten Jahr! 19

Besitzunternehmen: Zinsaufwendungen für -nteil Sachverhalt hat Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der -nteile in Höhe von R 50. Zinsen Lösung: EStG Zinsaufwendungen sind nach 3c bs. 2 EStG zu 60 % abzugsfähig Sparerpauschbetrag (R 801) finden im Betriebsvermögen keine nwendung Betriebsausgaben R 30 Lösung: GewStG Keine Hinzurechnung Keine Kürzung Bei Gewinnausschüttungen im gleichen Jahre ist jedoch eine Verrechnung der Gewinnausschüttung mit den damit im Zusammenhang stehenden B vorzunehmen. 20

Geringes Mietentgelt Betriebsaufspaltung im Steuerrecht Besitzunternehmen: Mieteinnahmen (Praxisbeispiel) Grundstückskosten Sachverhalt Ein lleingesellschafter einer überlässt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück mit Lagerhalle teilentgeltlich an die. Die vereinbarte Miete beträgt 600, die ortsübliche Miete 1.800. Die laufenden usgaben für das Grundstück betragen inklusive bschreibung für bnutzung 15.000. Vgl. OFD Frankfurt/M. v. 18.10.2007 - S 2128-4 - St 219 21

Geringes Mietentgelt Betriebsaufspaltung im Steuerrecht Besitzunternehmen: Mieteinnahmen (Praxisbeispiel) Lösung Teilentgeltliche Überlassung des Grundstücks Entgeltlichen: 33,33 % Unentgeltlichen: 66,67 %) Grundstückskosten Soweit die ufwendungen auf den entgeltlichen Teil des Vorgangs entfallen (15.000 * 33,37 % = 5.000 ), können sie in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Durch die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks zu 66,67 % wird der Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöht. Die Gewinnerhöhung wird dem Gesellschafter letztendlich durch Gewinnausschüttungen zufließen, die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Teileinkünfteverfahren unterliegen ( 15 bs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d. Satz 2, 20 bs. 3, bsatz 1 Nr. 1 EStG). Entsprechend können die mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehenden ufwendungen nach 3c bs. 2 EStG nur zu 60 % berücksichtigt werden, mithin in Höhe von 6.000 (= 15.000 * 66.67 % * 60 % ). Vgl. OFD Frankfurt/M. v. 18.10.2007 - S 2128-4 - St 219 22

Mietentgelt Betriebsaufspaltung im Steuerrecht Besonderheiten: Gewerbesteuer Besitzunternehmen Stets Gewerbesteuersubjekt und -objekt Kürzung für Grundbesitz: 1,2 % des Einheitswert ( 9 Nr. 1 S. 1 GewStG) Voraussetzung: Grundbesitz zählte zum 01. Januar zum Betriebsvermögen Keine erweiterte Kürzung nach 9 Nr. 1 S. 2 GewStG (BFH vom 22.6.2016 X R 54/14) 23

Mietentgelt Betriebsaufspaltung im Steuerrecht Besonderheiten: Gewerbesteuer Betriebsunternehmen Stets Gewerbesteuersubjekt und -objekt ( 8 bs. 2 KStG, 2 bs. 2 GewStG) Mitaufwendungen unterliegen der Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 lit. a GewStG 24

Mietentgelt Betriebsaufspaltung im Steuerrecht Besonderheiten: Gewerbesteuer Sachverhalt Betriebs- ist Steuerberatungsgesellschaft StB- Frage Steuerberatungstätigkeiten sind grundsätzlich gewerbesteuerfrei. Kann damit die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens vermieden werden? Lösung Nein. KapG hat stets gewerbliche Einkünfte. Diese färben auf das Besitzunternehmen ab. 25

Besonderheiten: -Beteiligung als SBV B Sachverhalt Es soll eine Betriebsaufspaltung vorliegen Gewinnausschüttung Nutzungsüberlassung SBV SBV GbR Rechtliche Würdigung GbR ist Mitunternehmerschaft ( 15) und B haben Sonderbetriebsvermögen bei GbR Im SBV sind die -nteile zu bilanzieren Gewinnausschüttungen zählen als Sonderbetriebseinnahmen (=> Teileinkünfteverfahren); GbR entrichtet die GewStG, die auf Gewinnausschüttungen entfällt 26

Besonderheiten: Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung B C D Sachverhalt Die ohg ist gewerblich tätig (Betriebsunternehmen) 50 % 50 % 30 % 30 % 20 % 20 % Die KG ist grundsätzlich vermögensverwaltend tätig, jedoch liegt eine Betriebsaufspaltung vor, da in der KG Beschlüsse per Mehrheitsentscheid getroffen werden können (Willensdurchsetzung von +B in beiden Gesellschaften gegeben) ohg Nutzungsüberlassung KG Rechtliche Würdigung KG ist Besitzunternehmen und erzielt damit auch gewerbliche Einkünfte C und D werden entsprechend benachteiligt Einkünfte nach 15 statt 21 Gewerbesteuer Kein steuerfreier Verkauf nach 10 Jahren 27

Besonderheiten: Umsatzsteuerliche Organschaft Betriebsaufspaltung und umsatzsteuerliche Organschaft treten häufig gemeinsam auf! Voraussetzungen umsatzsteuerliche Organschaft 1. Finanzielle Eingliederung 2. Wirtschaftliche Eingliederung 3. Organisatorische Eingliederung Rechtsfolgen Betriebs- verliert seine USt.-Unternehmereigenschaft Betriebs- und Besitz- bilden ein umsatzsteuerliches Unternehmen Besitz- muss USt-V einreichen und USt. entrichten. 28

Besonderheiten: Bilanzierungspflicht bei Besitz-? Erkannte Betriebsaufspaltung Pflicht zu Bilanzierung: 140 O? i.d.r. nein, da keine Handelsbilanz 141 O? i.d.r. nein, da Größenklassen nicht erreicht Folge: Meist keine Pflicht zur Bilanzierung bei Besitz-, Wahlrecht zu EÜR nach 4 bs. 3 EStG möglich. Unerkannte Betriebsaufspaltung Wahlrecht für EÜR wurde vom Steuerpflichtigen nicht ausgeübt Rückfall zur Regel-Gewinnermittlungsart (=Bilanzierungspflicht) BFH-Urteil vom 8.3.1989 X R 9/86 29

ENTNHME ENTNHME Betriebsaufspaltung im Steuerrecht Beendigung der Betriebsaufspaltung Mögliche Gründe 1. Verkauf Grundbesitz 2. nmietung anderer Räume 3. Verkauf -Beteiligung 4. ufnahme anderer stimmberechtigter Gesellschafter 5. Vererbung -nteil und Grundbesitz auf zwei unterschiedliche Erben Rechtsfolgen Betriebsaufgabe 16 Entnahme -nteile ins Privatvermögen Entnahme Immobilie ins Privatvermögen ufdeckung sämtlicher stille Reserven 30

nsprechpartner Christoph Juhn LL.M. Unternehmensteuerrecht Steuerberater Beratungsschwerpunkte Steuerrechtliche Gestaltungsberatung Unternehmensbesteuerung (Kapital- und Personengesellschaften) Umwandlungen und Umstrukturierungen Unternehmenskäufe und -verkäufe (M&) Internationales Steuerrecht Vermögens- und Unternehmensnachfolgen Kontakt JUHN Partner Steuerberatungsgesellschaft Im Zollhafen 24, 50678 Köln Telefon +49 221 999 832-12 Telefax +49 221 999 832-20 E-Mail Christoph.Juhn@Juhn.com Internet www.juhn.com 31

Urheberrechte / Gewährleistungsausschluss Urheberrechte Inhalt, Zusammenstellung und Struktur dieser Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Informationen und Daten (Text, Bild, Grafik und nimationsdateien) sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung untersagt. Dies gilt auch für die auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung. Gewährleistungsausschluss Bei der Erstellung dieser Präsentation ist die größtmögliche Sorgfalt verwendet worden, dennoch bleiben Änderungen, Irrtümer und uslassungen vorbehalten. Eine individuelle zivil- und steuerrechtliche Beratung bezogen auf den Einzelfall kann durch die in dieser Präsentation abstrakte rechtliche Darstellung nicht ersetzt werden. Diese Präsentation gibt unsere Interpretation der Rechtsquellen unter Berücksichtigung veröffentlichter Rechtsprechung und Literatur wieder. Sie basiert auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums dieser Präsentation. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, der uffassungen der Finanzverwaltungen oder der Rechtsprechung, auch mit rückwirkenden uswirkungen, sind möglich. Es ist möglich, dass die Finanzverwaltung und die zuständigen Gerichte eine von unserer uffassung abweichende Würdigung des Sachverhaltes vornehmen könnten. Eine Nachsorgepflicht, dass wir auf eventuell später eintretende rechtliche oder tatsächliche Veränderungen oder neue Erkenntnisse hinzuweisen hat, besteht nicht. Durch die Überlassung der Präsentation wird weder eine vertragliche Bindung noch eine sonstige Haftung gegenüber dem Empfänger oder Dritten begründet. 32