1. Der Rechtsrahmen und welche Rollen es gibt 2. Klebstoffhersteller Klebstoffanwender: Welche Rechtsvorschriften sie verbindet 3. Inverkehrbringen vs. Arbeitsschutz Inverkehrbringen: REACH und seine Rollen Arbeitsschutz: Gefahrstoffverordnung und die Rolle des Arbeitgebers Der Klebstoffhersteller als Teil des Teams 4. Diisocyanate: Neues am Horizont Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 1
1. Der Rechtsrahmen und welche Rollen es gibt 2. Klebstoffhersteller Klebstoffanwender: Welche Rechtsvorschriften sie verbindet 3. Inverkehrbringen vs. Arbeitsschutz Inverkehrbringen: REACH und seine Rollen Arbeitsschutz: Gefahrstoffverordnung und die Rolle des Arbeitgebers Der Klebstoffhersteller als Teil des Teams 4. Diisocyanate: Neues am Horizont Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 2
* AgenzienRL: Richtlinie 98/24/EG ( ) zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Legale Rollenspiele EU REACH CLP BiozidV *Agenzien-RL Food Contact AbfallV Rollen Hersteller Importeur Nachgeschalteter Anwender Arbeitgeber Betreiber Inverkehrbringer National / Deutschland ChemG GefstoffV ChemVerbotsV ArbSchG BetrSichV ProdSichG TA-Luft Länder / Kommunen Vollzug Landesimmissionsschutzgesetze Bauordnungen Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 3
AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europ. Union ( Lissabon-Vertrag ) (davor: EG-Vertrag Maastricht-Vertrag ) AEUV Art. 114: Harmonisierter Binnenmarkt ( Inverkehrbringen ) 1:1 Umsetzung AEUV Art. 153: Harmonisierung der Sozialpolitik (u. a. Arbeitsschutz) Mindeststandard kann von den Mitgliedstaaten (MS) verschärft werden Verordnungen (VO) Wirksam 20 Tage nach Veröffentlichung im EU- Amtsblatt (unmittelbar, keine nationale Umsetzung) z. B. REACH, CLP Richtlinien (RL) Müssen von den Mitgliedstaaten (MS) in nationales Recht umgesetzt werden (Fristen, ggf. Vertragsverletzungsverfahren) z. B. ehem. ZubereitungsRL Richtlinien (RL) Müssen von den Mitgliedstaaten (MS) in nationales Recht umgesetzt werden (Fristen, ggf. Vertragsverletzungsverfahren) (z. B. AgenzienRL ) Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 4
1. Der Rechtsrahmen und welche Rollen es gibt 2. Klebstoffhersteller Klebstoffanwender: Welche Rechtsvorschriften sie verbindet 3. Inverkehrbringen vs. Arbeitsschutz Inverkehrbringen: REACH und seine Rollen Arbeitsschutz: Gefahrstoffverordnung und die Rolle des Arbeitgebers Der Klebstoffhersteller als Teil des Teams 4. Diisocyanate: Neues am Horizont Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 5
Inverkehrbringen (AEUV Art. 114: 1:1-Umsetzung) Umgang / Arbeitsschutz (AEUV Art. 153: Mindeststandard) REACH, CLP, BiozidV, etc. AgenzienRL, KrebsRL, etc. Importeur Hersteller Nachgeschalteter Anwender GefStoffV nationale Umsetzung Inverkehrbringen Verweis auf REACH/CLP Arbeitsschutz Verweis auf AgenzienRL plus nat. Anforderungen Arbeitgeber Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 6
REACH (seit 2006) Registrierung (durch die Industrie): Informationen/Daten zu Stoffeigenschaften, Anwendungen, Exposition, Risiko-Management Registrierungsdossier hohe Anforderungen und Kosten Evaluierung (durch Mitgliedstaaten / Chemikalienagentur ECHA) Autorisierung / Zulassung (durch Mitgliedstaaten): * SVHC: ** CMR, *** PBT, **** vpvb oder ähnlich besorgniserregend und Beschränkung von Chemikalien jeder Stoff, von dem pro Hersteller / Importeur mehr als 1 t/jahr hergestellt oder importiert wird (verschiedene Ausnahmen, z. B. Polymere) ACHTUNG Rolle als Importeur z. B. beim Bezug von Klebstoffen von außerhalb der EU beim Bezug von Klebstoffen innerhalb der EU: Rolle als Nachgeschalteter Anwender geringere Anforderungen keine Registrierungskosten * SVHC: substances of very high concern, ** CMR: krebserregend, mutagen und/oder reproduktionstoxisch; *** PBT: persistent + bioakkumulativ + toxisch; **** vpvb: sehr persistent + sehr bioakkumulativ Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 7
1. Der Rechtsrahmen und welche Rollen es gibt 2. Klebstoffhersteller Klebstoffanwender: Welche Rechtsvorschriften sie verbindet 3. Inverkehrbringen vs. Arbeitsschutz Inverkehrbringen: REACH und seine Rollen Und wie??? Arbeitsschutz: Gefahrstoffverordnung und die Rolle des Arbeitgebers Der Klebstoffhersteller als Teil des Teams Über das 4. Diisocyanate: Risiko bzw. Neues die am Horizont Risikoanalyse Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 8
Inverkehrbringen (REACH, CLP, ) Daten Legale Rollenspiele Klebstoffhersteller Klebstoffanwender Risiko Umgang Höhe der Gefahr Höhe der Exposition (Dauer, Schutzmaßnahmen, ) Höhe des Risikos Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 9 Arbeitsschutz
Risikoanalyse / Risikomanagement Morgens im Winter zur Arbeit fahren... Daten Höhe der Gefahr Maßnahmen Risiko Gefahren Panne Unfall Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 10
1. Der Rechtsrahmen und welche Rollen es gibt 2. Klebstoffhersteller Klebstoffanwender: Welche Rechtsvorschriften sie verbindet 3. Inverkehrbringen vs. Arbeitsschutz Inverkehrbringen: REACH und seine Rollen Arbeitsschutz: Gefahrstoffverordnung und die Rolle des Arbeitgebers Der Klebstoffhersteller als Teil des Teams 4. Diisocyanate: Neues am Horizont Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 11
1. Der Rechtsrahmen und welche Rollen es gibt 2. Klebstoffhersteller Klebstoffanwender: Welche Rechtsvorschriften sie verbindet 3. Inverkehrbringen vs. Arbeitsschutz Inverkehrbringen: REACH und seine Rollen Arbeitsschutz: Gefahrstoffverordnung und die Rolle des Arbeitgebers Der Klebstoffhersteller als Teil des Teams 4. Diisocyanate: Neues am Horizont Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 12
Inverkehrbringen / REACH (AEUV Art. 114: 1:1-Umsetzung) Arbeitsschutz (Umgang) (AEUV Art. 153: Mindeststandard) Hersteller Importeur Nachgeschalteter Anwender Hersteller/Importeur / zentrale Begriffe Sichere Verwendung (Nachweis im Reg.-Dossier) Risikoanalyse (basierend auf den Gefahren und Anwendungsbedingungen) Risikomanagementmaßnahmen Nachgeschalteter Anwender / zentrale Anforder. Einhaltung der Anwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen bei Abweichung: Information an den Lieferanten; ggf. eigene Risikoanalyse Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 13
1. Der Rechtsrahmen und welche Rollen es gibt 2. Klebstoffhersteller Klebstoffanwender: Welche Rechtsvorschriften sie verbindet 3. Inverkehrbringen vs. Arbeitsschutz Inverkehrbringen: REACH und seine Rollen Arbeitsschutz: Gefahrstoffverordnung und die Rolle des Arbeitgebers Der Klebstoffhersteller als Teil des Teams 4. Diisocyanate: Neues am Horizont Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 14
Inverkehrbringen / REACH (AEUV Art. 114: 1:1-Umsetzung) Arbeitsschutz (Umgang) (AEUV Art. 153: Mindeststandard) Hersteller Importeur Nachgeschalteter Anwender Arbeitgeber GefStoffV Hersteller/Importeur / zentrale Begriffe Sichere Verwendung (Nachweis im Reg.-Dossier) Risikoanalyse (basierend auf den Gefahren und Anwendungsbedingungen) Risikomanagementmaßnahmen Nachgeschalteter Anwender / zentrale Anforder. Einhaltung der Anwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen bei Abweichung: Information an den Lieferanten; ggf. eigene Risikoanalyse Arbeitgeber / zentrale Begriffe 6 ( ) Gefährdungsbeurteilung ( Risikoanalyse ) 1. Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen 2. Informationen des Herstellers / Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt (SDB) 3. Art und Ausmaß der Exposition ( SDB) 4. Möglichkeiten einer Substitution ( Klebstoffhersteller) 5. Arbeitsbedingungen und Verfahren ( Anwendungsbed.) 6. Arbeitsplatzgrenzwerte ( ) ( SDB) 7. Wirksamkeit der ( ) Schutzmaßnahmen 8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 15
1. Der Rechtsrahmen und welche Rollen es gibt 2. Klebstoffhersteller Klebstoffanwender: Welche Rechtsvorschriften sie verbindet 3. Inverkehrbringen vs. Arbeitsschutz Inverkehrbringen: REACH und seine Rollen Arbeitsschutz: Gefahrstoffverordnung und die Rolle des Arbeitgebers Der Klebstoffhersteller als Teil des Teams 4. Diisocyanate: Neues am Horizont Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 16
Inverkehrbringen / REACH Arbeitsschutz (GefStoffV) Ihr Klebstoffhersteller im TEAM* Nachgeschalteter Anwender Prüft die vorgegebenen Anwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen (Technisches Merkblatt und Sicherheitsdatenblatt) Hält die vorgegebenen Anwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen ein Muss nichts weiter tun, da die Registrierung, Risikoanalyse und Risikomanagementmaßnahmen vom Klebstoffhersteller und dessen Zulieferer durchgeführt/erarbeitet wurden! *TEAM: Toll, ein anderer macht s! Arbeitgeber 6 ( ) Gefährdungsbeurteilung 1. Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen 2. Informationen des Herstellers / Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt (SDB) 3. Art und Ausmaß der Exposition ( SDB) 4. Möglichkeiten einer Substitution ( Klebstoffhersteller) 5. Arbeitsbedingungen und Verfahren ( Anwendungsbedingungen 6. Arbeitsplatzgrenzwerte ( ) ( SDB) 7. Wirksamkeit der ( ) Schutzmaßnahmen 8. Erkenntnisse aus arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchungen Erhält einen großen Teil der Informationen für die Gefährdungsbeurteilung vom Klebstoffhersteller! Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 17
1. Der Rechtsrahmen und welche Rollen es gibt 2. Klebstoffhersteller Klebstoffanwender: Welche Rechtsvorschriften sie verbindet 3. Inverkehrbringen vs. Arbeitsschutz Inverkehrbringen: REACH und seine Rollen Arbeitsschutz: Gefahrstoffverordnung und die Rolle des Arbeitgebers Der Klebstoffhersteller als Teil des Teams 4. Diisocyanate: Neues am Horizont Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 18
Geplante Beschränkung für Diisocyanate Start Registrierungsdossier Analyse CORAP Subst. Evaluation Registry of Intentions PACT RMOA Regulierung Kommunikation Kandidatenliste (SVHC) Annex XIV (Zulassung) Annex XVII (Beschränkungen) Beschränkungen Harmonisierte Einstufung Einstuf. / Kennz. Umsetzung Zulassung EU-Mitgliedstaat ECHA, EU-Kommission Substitution Industrie Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 19
Geplante Beschränkung für Diisocyanate Voraussichtlicher(!) Inhalt der Beschränkung Das Inverkehrbringen sowie die gewerbliche und industrielle Verwendung von Isocyanaten (siehe Liste) als solche sowie als Bestandteil von anderen Stoffen oder in Gemischen ist verboten. Ausnahme : Kumulativer Gehalt an Diisocyanaten < 0,1 % oder Ausnahme : nach Anhang M (Kombination aus Produkt und Verwendung ist sicher) oder Ausnahme : nach Anhang N (Schulung der Anwender) Zeitplan BAuA reicht Beschränkungsdossier ein bis 10/2016 Öffentl. Konsultation, Beschluss RAC und SEAC 09/2017 Aufnahme in REACH Anhang XVII 2017/2018 Frühestes Inkrafttreten der Beschränkung 2018 Diisocyanate unter der REACH-VO Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 20
Geplante Beschränkung für Diisocyanate Was tun die Klebstoffhersteller? Mitarbeit im übergeordneten Industriepanel aus Isocyanatherstellerverbänden und Branchenverbänden (Klebstoffe, Farben, Lacke, Bauchchemie, ) als deutscher Klebstoffverband (IVK) im Rahmen des europäischen Klebstoffverbandes (FEICA) Vorschläge zur Ausgestaltung des Anhang M (sichere Produkt/Anwendungskombination) Anhang N (Schulung) Gespräche mit den Behörden (BAuA) Branchenübergreifende ad-hoc Arbeitsgruppe im IVK, um die Besonderheiten der einzelnen Branchen (Bau, Holz, Papier & Verpackung, etc.) aufzugreifen Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 21
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 22
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- verschiedene Rollen unter REACH, CLP, GefStoffV, etc - BackUp Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 26
- verschiedene Rollen unter REACH, CLP, GefStoffV, etc - Ausnahme nach Anhang M - Sichere Produkt/Verwendungs-Kombinationen Ist in Erstellung, noch kein Titel festgelegt, Begriffsfindung noch nicht abgeschlossen Kriterien/Vorgehen zur Identifikation, Beurteilung und Dokumentation von anwendungssicheren Produkt-Verwendungs-Kombinationen notwendig / in Arbeit Verwendungen, bei denen auch ohne Schulung sichergestellt ist, dass nur ein vernachlässigbar geringes Risiko auftreten kann. Vorschlag der Industrie bezüglich Scope: Industrial and Professional End Uses, d.h. Ausnahme gilt nicht bspw. für Handling von Diisocyanaten bei der Formulierung von Klebstoffen Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 27
BAuA Initiative: Legale Rollenspiele - verschiedene Rollen unter REACH, CLP, GefStoffV, etc - Ausgangspunkt: Atemtraktsensibilisierung durch Isocyanate Ziel: Senkung der Anzahl berufsbedingter Asthmaerkrankungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Isocyanaten Auch ohne CMR Einstufung wären Kriterien für eine Zulassung ( Zulassung, Anhang XIV, REACH) erfüllt - ähnlich besorgniserregend Hoher organisatorischer Aufwand für Zulassung Ist das Ziel (s.o.) mit einer Beschränkung ( Restriction, Anhang XII, REACH) effizienter erreichbar? Weitere Aktivitäten (Risk Management Option Analysis - RMOAs): ausgehend z.b. Schweden - IPDI, zur Zeit on hold im Lichte der BAuA Aktivität Unterstützung der BAuA Initiative / Informationsaustausch durch PU Industry Exchange Panel (ALIPA/ISOPA+ Downstream Users (16 Industriesektoren, ca. 20 Verbände bspw. FEICA/IVK) IVK ad-hoc-gruppe Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 28
- verschiedene Rollen unter REACH, CLP, GefStoffV, etc - Warum Risiko? Was ist ein gefährlicher chemischer Stoff? nur Wasser...?!?? Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 29
- verschiedene Rollen unter REACH, CLP, GefStoffV, etc - ECHA European Chemicals Agency Industrieverband Klebstoffe e.v., Düsseldorf 30