Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht
Gliederung 2. Einkommensteuer 2.1 Wesen der Einkommensteuer 2.2 Erhebungsformen 2.3 Steuerpflicht 2.3.1 Subjektive Steuerpflicht 2.3.2 Objektive Steuerpflicht 2.3.3 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 2
2. Einkommensteuer "Am schwersten auf der Welt zu verstehen ist die Einkommensteuer" Zitat von Albert Einstein (1879-1955) Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 3
2.1 Wesen der Einkommensteuer Wesen der Einkommensteuer (ESt) Personensteuer (natürliche Person) direkte Steuer (Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch) Besitzsteuer (Steuergegenstand: zu versteuerndes Einkommen) Gemeinschaftsteuer (ESt fließen Bund, Ländern und Gemeinden nach Verteilungsschlüssel gemeinschaftlich zu) Veranlagungssteuer (Veranlagung = förmliches Verfahren, in dem die BMG ermittelt und die zu zahlende Steuer festgesetzt wird) Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 4
2.1 Wesen der Einkommensteuer Rechtsgrundlagen Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) = Rechtsnormen, verbindlich für Bürger, Gerichte, Verwaltung Einkommensteuerrichtlinien (EStR) behandeln Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung und stellen eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Finanzbehörde sicher. = Verwaltungsvorschriften, die nur die Finanzbehörde binden, nicht jedoch die Gerichte und Bürger Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 5
2.2 Erhebungsformen Erhebungsformen Grundsatz: Veranlagung Ausnahme: Abzug an der Quelle Einzelveranlagung Lohnsteuer Zusammenveranlagung Kapitalertragsteuer Steuerabzug bei Bauleistungen Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 6
2.2 Erhebungsformen Beispiel: Abzugsteuer - Lohnsteuer Bruttogehalt/-lohn./. Steuern./. Lohnsteuer (LSt)./. Solidaritätszuschlag (5,5 % der LSt)./. ggf. Kirchensteuer (8 bzw.9 % der LSt)./. Arbeitnehmerteil zur gesetzlichen Sozialversicherung ( + Zuschläge) = Nettogehalt /-lohn (Auszahlung)./. Krankenversicherung./. Pflegeversicherung./. Rentenversicherung./. Arbeitslosenversicherung Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 7
2.3 Steuerpflicht Steuerpflicht persönliche Steuerpflicht Wer? 1 f. EStG sachliche Steuerpflicht Was? 2 ff. EStG unbeschränkte Steuerpflicht 1 Abs.1 EStG 1 Abs.2 EStG 1 Abs.3 EStG beschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 4 i.v.m. 49 ff. EStG Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 8
2.3.1 Subjektive Steuerpflicht Voraussetzungen 1. Natürliche Person 2. Wohnsitz gem. 8 AO oder gewöhnlichen Aufenthalt gem. 9 AO im Inland Rechtsfolge unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen gem. 1 Abs.1 EStG Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 9
2.3.1 Subjektive Steuerpflicht Voraussetzungen: Wohnsitz im Inland gem. 8 AO - Wohnung, unter Umständen, die darauf schließen lässt, das diese beibehalten und benutzt wird Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gem. 9 AO - Aufenthalt im Inland von etwa 6 Monaten Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 10
2.3.1 Subjektive Steuerpflicht Fall: Die österreichische Staatsangehörige Petra Haffner lebt mit ihrem vierjährigen Sohn Ludwig seit Jahren in München und arbeitet hier als Angestellte bei einem Automobilhersteller. Ist Petra Haffner in Deutschland steuerpflichtig? Ist Ludwig Haffner in Deutschland steuerpflichtig? Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 11
2.3.1 Subjektive Steuerpflicht Voraussetzungen 1. Deutsche Staatsangehörigkeit 2. Im Inland weder einen Wohnsitz gem. 8 AO noch einen gewöhnlichen Aufenthalt gem. 9 AO 3. In einem Dienstverhältnis bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und dafür einen Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen Rechtsfolge unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen gem. 1 Abs.2 EStG Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 12
2.3.1 Subjektive Steuerpflicht Fall: Marlies Müller ist beim deutschen Konsulat in Los Angeles, USA, beschäftigt. Sie bezieht ihr Gehalt aus einer öffentlichen Kasse aus Deutschland. Marlies besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Ist Marlies Müller in Deutschland steuerpflichtig? Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 13
2.3.1 Subjektive Steuerpflicht Voraussetzungen 1. Natürliche Personen 2. Keinen Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt im Inland 3. Inländische Einkünfte i.s.d. 49 EStG 4. Einkünfte der Person unterliegen zu mind. 90 % deutscher ESt oder 5. Nicht deutscher ESt unterliegende Einkünfte sind Grundfreibetrag (Nachweis erforderlich!) 6. Antrag Rechtsfolge unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit allen inländischen Einkünften gem. 1 Abs.3 EStG Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 14
2.3.1 Subjektive Steuerpflicht Fall: Pierre Duval lebt in Frankreich, arbeitet jedoch in Deutschland und erzielt nur hier Einkünfte. Täglich fährt er nach Köln und abends wieder zurück zur Familie nach Frankreich. Ist Pierre Duval in Deutschland steuerpflichtig? Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 15
2.3.1 Subjektive Steuerpflicht Voraussetzungen 1. Natürliche Person 2. Weder Wohnsitz gem. 8 AO noch gewöhnlichen Aufenthalt gem. 9 AO im Inland 3. Einkünfte nach 49 EStG Rechtsfolge beschränkte Einkommensteuerpflicht mit den inländischen Einkünften gem. 1 Abs.4 EStG Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 16
2.3.1 Subjektive Steuerpflicht Fall: Boris Bobbele, Berufsportler (Deutscher), lebt in Monaco und verdient als Tennisspieler bei Turnierauftritten weltweit. Am 2.2.2018 spielte er beim World Team Cup in Düsseldorf und gewinnt eine Prämie Höhe von 1. Mio.. Ist Boris Bobbele in Deutschland steuerpflichtig? Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 17
2.3.2 Objektive Steuerpflicht Einkünfte steuerbar unterliegen dem EStG nicht steuerbar unterliegen nicht dem EStG steuerpflichtig steuerfrei nach 3, 3b EStG einmalige Vermögensanfälle Liebhaberei Private Veräußerungsgewinne (Grundsatz) Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 18
2.3.2 Objektive Steuerpflicht Gliederung nach der Art der Einkunftsermittlung Gewinneinkunftsarten Überschusseinkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 13 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb 15 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit 18 EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 19 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen 20 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 21 EStG Sonstige Einkünfte i.s.d. 22 EStG Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 19
2.3.2 Objektive Steuerpflicht Steuerfreie Einnahmen gem. 3, 3 b EStG Leistungen aus Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung ( 3 Nr. 1a EStG) Arbeitslosengeld ( 3 Nr. 2a EStG) Übungsleiterpauschale ( 3 Nr. 26 EStG) ggf. Sachprämien bis 1080 im Jahr ( 3 Nr. 38 EStG) Öffentliche Stipendien ( 3 Nr. 44 EStG) ggf. Trinkgelder ( 3 Nr. 51 EStG) Wohngeld ( 3 Nr. 58 EStG) Elterngeld ( 3 Nr. 67 EStG) Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschläge ( 3b EStG) Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 20
2.3.2 Objektive Steuerpflicht Was ist steuerpflichtig? Gesamte Zuflüsse einer Periode Steuerbare Zuflüsse Steuerpflichtige Bruttoerträge und Bruttoeinnahmen aus den 7 Einkunftsarten Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten zu versteuerndes Einkommen./. nicht steuerbare Zuflüsse (z.b. Lotteriegewinn)./. steuerbare Zuflüsse, aber explizit von der Besteuerung ausgenommen (steuerfrei)./. einkunftsbedingte Abflüsse (BA oder WK)./. Einkünfte der privaten Lebensführung (SA oder agb) Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 21
2.3.2 Objektive Steuerpflicht subsidiär Haupteinkunftsarten Nebeneinkunftsarten gleichrangig Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetrieb selbständige Arbeit nichtselbständige Arbeit Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte subsidiär subsidiär Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 22
2.3.3 Ermittlung des zu verst. Einkommens Berechnungsschema: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebestrieb Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte 13 EStG 15 EStG 18 EStG 19 EStG 20 EStG 21 EStG 22 EStG = Summe der Einkünfte./. Altersentlastungsbetrag 24a EStG./. Abzugsbetrag LuF 13 Abs. 3 EStG./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 24b EStG Prof. Jelena Milatovic, LL.M. = Gesamtbetrag der Einkünfte./. (Verlustabzug) 10d EStG./. Sonderausgaben 10 f. EStG./. Außergewöhnliche Belastungen 33 f. EStG = Einkommen./. Freibeträge für Kinder 32 Abs. 6 EStG./. Härteausgleich 46 Abs. 3 EStG = zu versteuerndes Einkommen (zve) Prof. Jelena Milatovic, LL.M. 23