Erben und Schenken im Steuerrecht in Kooperation mit Vortragender: Jürgen G. Reichert Steuerberater Rechtsanwalt
Gliederung 1. Wer sind wir? 2. steuerpflichtige Vorgänge 3. persönliche Steuerpflicht 4. Bewertung im Erbschaftsteuerrecht 5. Steuerbefreiungen 6. Steuerklassen 7. Freibeträge 8. Beispiel 9. Steueroptimierungen 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 2
1. Wer sind wir? Jürgen G. Reichert Steuerberater / Rechtsanwalt / Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Gründer und Partner der Kanzlei Reichert + Partner mbb Mitglied in verschiedenen Beiträten und Aufsichtsräten mittelständischer Unternehmen Kanzlei interdisziplinäre Kanzlei mit steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Kompetenzen aus einer Hand 5 Berufsträger 20 Mitarbeiter 2 Auszubildende Schwerpunkte u. A. in Nachfolgeregelungen in Stuttgart-Zuffenhausen, direkt an der Autobahn, Nähe Porsche und Pflanzen-Kölle 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 3
2. steuerpflichtige Vorgänge = unentgeltliche Übertragungen Erwerb von Todes wegen z. B. Erwerb durch Erbanfall - Gesetzliche Erbfolge -Testament oder Erbvertrag - Vermächtnis geltend gemachter Pflichtteilsanspruch Vertrag zu Gunsten Dritter Abfindung für Ausschlagung der Erbschaft oder Pflichtteilsverzicht Zweckzuwendungen Schenkung unter Lebenden z. B. freigebige Zuwendung Abfindung für einen Erbverzicht überhöhte Gewinnbeteiligung an einer Personengesellschaft Ausscheiden aus einer Personenvereinigung gegen unter dem Verkehrswert liegende Abfindung Stiftungen 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 4
3. persönliche Steuerpflicht unbeschränkte Steuerpflicht Erblasser/Schenker oder Erwerber = Inländer - Wohnsitz im Inland -Deutscher Staatsangehöriger < 5 Jahre im Ausland Gesellschaften mit Sitz im Inland Stiftungen oder Vereine, soweit Geschäftsleitung im Inland Antrag von EU-Ausl. wenn Schenker/Erblasser = Inländer beschränkte Steuerpflicht Erblasser/Schenker oder Erwerber Inländer nur im Inland belegenes Vermögen betroffen 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 5
4. Bewertung im Erbschaftsteuerrecht Grundsatz: Verkehrswert / gemeiner Wert ( 177 BewG) Unbebaute Grundstücke: Fläche mal Bodenrichtwert ( 179 BewG) spezielle Bewertungsverfahren für Immobilien Vergleichswertverfahren Ertragswertverfahren Sachwertverfahren 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 6
zu 4. Bewertungsbeispiel vereinfachtes Ertragswertverfahren Anwendung für Mietwohn-/Geschäftsgrundstücke und bei gemischter Nutzung durch vereinfachte schematische Darstellung: typ. Mieteinnahmen: EUR 1.250 mtl. = EUR 15.000 p. a. Bewirtschaftungskosten - EUR 3.000 p. a. maßgeblicher Nettoertrag EUR 12.000 p. a. Vervielfältiger (abhängig von Restnutzungsdauer und damit Baujahr sowie Kap.-/Zinsfaktor) z. B. 15 Zwischensumme EUR 180.000 zzgl. abgezinster Bodenwert TEUR 120 x 0.1 EUR 12.000 anzusetzender Gesamtwert EUR 192.000 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 7
5. Steuerbefreiungen Hausrat (bis T 41 bei St.Kl. 1) bewegliche Gegenstände (z.b. KFZ; bis T 12 bei St.Kl. 1) übliche Gelegenheitsgeschenke Zuwendungen im Sinne des steuerlich begünst. Spendenrechts Schenkung für Unterhalt bzw. Ausbildung Familienheim (unter strengen Bedingungen) vermietete EU-Wohnimmobilien (10% steuerfrei, 90% steuerpflichtig) 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 8
6. Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Ehegatten + eingetragene Lebenspartner Kinder + Stiefkinder Enkelkinder + Enkelstiefkinder Schwiegerkinder Eltern im Erbfall Eltern bei Schenkung + Stiefeltern + Schwiegereltern Geschwister Nichten + Neffen alle übrigen Erwerber verheiratete Patchwork-Familien sowie gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften sind den Ehegatten mittlerweile gleichgestellt 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 9
7. Freibeträge Steuerklasse I Freibetrag Steuerklasse II Steuerklasse III Ehegatten + eingetragene Lebenspartner Kinder + Stiefkinder Enkelkinder + Enkelstiefkinder 500.000 Euro 400.000 Euro Schwiegerkinder 400.000 Euro / 200.000 Euro Eltern im Erbfall 100.000 Euro Eltern bei Schenkung + Stiefeltern + Schwiegereltern Geschwister Nichten + Neffen alle übrigen Erwerber Freibetrag 20.000 Euro 20.000 Euro 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 10
8. Beispiel - Sachverhalt 500.000 750.000 $$ 250.000 10.000 100.000 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 11
8. Beispiel - Erbquote gesetzliche Erbfolge Berliner Testament ohne Pflichtteil mit Pflichtteil Ehefrau: ¼ + ¼ = ½ Ehefrau: alles Ehefrau: ¾ Tochter: ½ von ½ = ¼ Tochter: nichts Tochter: ½ von ¼ = 1 8 Sohn: ½ von ½ = ¼ Sohn: nichts Sohn: ½ von ¼ = 1 8 Hinweis: Da im Falle des Berliner Testaments die Kinder zu Alleinerben des Letztversterbenden werden, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Kinder nicht von ihrem Pflichtteilsanspruch Gebrauch machen. Im vorliegenden Beispiel wird daher nur auf den Fall ohne Pflichtteil näher eingegangen 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 12
8. Beispiel Ermittlung Bemessungsgrundlage Vermögen Verkehrswert Wert für ErbSt Erläuterung Einfamilienhaus 500.000 Euro 0 Euro Steuerfrei bei unmittelbarer 10 jähriger Eigennutzung Vermietungsobjekt 750.000 Euro 675.000 Euro 10% steuerfrei Familien-Pkw 10.000 Euro 0 Euro steuerfrei Pkw aus Sammlung 100.000 Euro 100.000 Euro keine Steuerbefreiung Barvermögen/WP 250.000 Euro 250.000 Euro keine Steuerbefreiung Summe 1.610.000 Euro 1.025.000 Euro 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 13
8. Beispiel ErbSt-Belastung Berliner Testament Vermögen Summe Bereicherung abzgl. Freibetrag Ehefrau StKl. I abzgl. Versorgungsfreibetrag steuerpflichtiger Erwerb Betrag 1.025.000 Euro -500.000 Euro -256.000 Euro 269.000 Euro ErbSt 11% 29.590 Euro 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 14
8. Beispiel ErbSt-Belastung gesetzl. Erbfolge Vermögen Summe Bereicherung abzgl. Freibetrag Ehefrau StKl. I abzgl. Freibetrag Tochter StKl. I abzgl. Freibetrag Sohn StKl. I steuerpflichtiger Erwerb Betrag 1.025.000 Euro -500.000 Euro -400.000 Euro -400.000 Euro 0 Euro ErbSt 0% 0 Euro 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 15
9. Steueroptimierungen Freibeträge alle 10 Jahre nutzen höhere Steuerklasse erreichen (Heirat, Adoption) Privatvermögen ins Betriebsvermögen/begünstigtes Privatvermögen verlagern Nachlassverfügungen frühzeitig planen Übertragung unter Nießbrauchrecht, da als abziehbare Belastung die Bemessungsgrundlage gemindert wird Bewertungsverfahren außerhalb Steuerrecht nutzen, sofern zulässig 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 16
FAZIT Sie haben jetzt einen Überblick über die Grundsätze des Erbschaftsund Schenkungssteuerrechts, auch wenn er für den Rahmen dieser Veranstaltung stark vereinfacht werden musste. Ziehen Sie zur langfristigen Planung, zur Erb- und Nachfolgeplanung stets Ihren Steuerberater hinzu. Wenn Sie Immobilien besitzen, holen Sie auch stets den Rat der Immobilienexperten ein: zur Bewertung, evtl. aber auch zur Entwicklungsmöglichkeit Ihrer Immobilien. Apropos Immobilienexperten: Herzlichen Dank an unseren heutigen Gastgeber, die LBS Baden-Württemberg UND VOR ALLEM AN SIE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!!!! 15.10.2015 Reichert + Partner mbb 17