Lösung des Fallbeispiels 1 SS2000 I. Persönliche Steuerpflicht Jochen und Ulrike Weber sind gem. 1 I EStG unbeschränkt est-pflichtig, da sie natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland sind. II. Veranlagungsform Lt. SV soll die Zusammenveranlagung gem. 26 EStG gewählt werden, da bei auch unbeschränkt est-pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen lagen bereits zu Beginn des KJ vor. Bis zum GdE erfolgt eine getrennt Ermittlung. III. Ermittlung des z v E Als angestellter Ingenieur erzielt Weber Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gem. 19 I Nr.1 EStG. Gem. 2 II Nr.2 EStG handelt es sich um ein Überschusseinkunftsart. Einnahme gem. 8 EStG ist zunächst sein Gehalt von DM 7654 pro Monat, also 6*7654=45924 45.924 Weitere Einnahme gem. 8 EStG in Verbindung mit 6 I Nr.4 EStG ist der Firmenwagen, den er auch für private Zwecke nutzen darf. Berechnung des Geldwertenvorteils: Gem. 6 I S.2 EStG sind 1% des Listenpreises anzusetzen, also 47.750*0,01=477,50*6 Monate = 2.865 +2.865 Berechnung gem. 8 II S.3 EStG, also 47.750*0,03%*6Monate*35KM=3.008,25 +3.008,25 abzüglich Werbungskosten gem. 9 EStG: 1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Gem. 9 I Nr.4 EStG gilt folgende Berechnung: 0,70*10KM*100 Tage + 0,80*25KM*100 Tage=2.700-2.700 = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. 19 I Nr.1 EStG 49.098 1. Altersrente seit dem 01.07.1999 Diese sind sonstige Einkünfte gem. 22 a EStG, es handelt sich gem. 2 II Nr.2 EStG um eine Überschusseinkunftsart. Zu besteuern ist der Ertragsanteil der Rente, also: Zu Beginn des KJ der Rente ist Weber 64 Jahre alt, daher gilt: +7.859 4975*6*0,27=8358-200 Pauschbetrag gem. 9a Nr.3 EStG =7859 2. Verkauf des SLK Gem. 23 I Nr.2 in Verbindung mit 22 Nr.2 EStG handelt es sich um sonstige Einkünfte, da zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 1 Jahr liegt. Der Gewinn ist gem. 23 III zu ermitteln, also Veräußerungspreis: 135.000 Anschaffungspreis: 125.000 Werbungskosten: 456 = Gewinn aus diesem Geschäft: 9544 +9.544
abzüglich Werbungskosten = Kosten für die Anzeigen siehe oben = Sonstige Einkünfte gem. 22 EStG 17.403 = Summe der Einkünfte gem. 2 III EStG 66.501 abzüglich Altersentlastungsbetrag gem. 24a EStG Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Es müssen Einkünfte vorliegen, die nicht aus nicht selbständiger Arbeit sind, hier Sonstige Einkünfte Vollendung des 64 Lebensjahres im KJ des Einkommensbezuges Diese Voraussetzungen sind erfüllt, Weber bekommt den Altersentlastungsbetrag in folgender Höhe: 40% von 17.902 =7.160,80, aber gem. 24a S.1 EStG gibt es einen Höchstbetrag von DM 3720. -3.720 = G d E gem. 2 III EStG 62.781 abzüglich Sonderausgaben gem. 10 und 10c EStG 1. Vorsorgeaufwendungen lt. SV 2. Sonderausgabenpauschbetrag gem. 10c I EStG -10.000-216 = Einkommen gem. 2 IV EStG 52.565 = z v E gem. 2 V EStG 52.565 Rundung gem. 32a II EStG: 1. 52565/54=973*54=52.542 2. 52542+27=52569 3. Anwendung der Splittingtabelle 5.422 Zu zahlende ESt. 5.422
Lösung des Fallbeispiels 2 SS2000 I. Persönliche Steuerpflicht Die Messebau GmbH ist gem. 1 I Nr.1 KStG unbeschränkt kst-pflichtig, da sei eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist. II. Ermittlung des z v E Der Gewinn ist nach den Vorschriften der 7 I, II und 8 I, II KStG in Verbindung mit 5 I EStG zu ermitteln. Ausgangsgröße ist hier der handelsrechtliche JÜ abzüglich des Gewinnvortrages von DM 100.000, also 10.000 DM Ausgangsgröße lt. SV 10.000 1. KSt. Vorauszahlung Gem. 10 Nr.2 KStG ist dieser Betrag nicht abzugsfähig, daher hinzurechnen. +40.000 2. Gewerbest. Vorauszahlung Gem. 9 II KStG in Verbindung mit 4 IV EStG ist dieser Betrag durch den Betreib bedingt, daher ist der Abzug korrekt. - 3. Gästehaus auf dem Firmengelände Gem. 8 I KStG in Verbindung mit 4 V Nr.3 EStG in Verbindung mit H21 Abs. 10 EStR ist dieser Abzug berechtigt, da sich dieses Haus am Ort des Betriebes - befindet, also keine Korrektur. 4. Gästehaus auf Sylt Gem. 8 I KStG in Verbindung mit 4 V Nr.3 EStG in Verbindung mit H21 Abs. 10 EStR ist dieser Abzug nicht berechtigt, da das Haus nicht am Ort des Betriebes liegt und zur Unterbringung von Nicht-AN genutzt wird. +12.000 5. Geldbuße Gem. 8 I KStG in Verbindung mit 4 V Nr. 8 EStG ist dieser Betrag nicht abzugsfähig, also Hinzurechnung. +25.000 6. Kredit an Rehmer Fraglich ist, ob es sich hier um eine VGA gem. 8 III KStG in Verbindung mit A31 III KStR handelt, dies wäre der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt wären: Vermögensminderung bei der Gesellschaft (ja) Auswirkung auf die Höhe des Einkommens (ja) kein ordentlicher Gewinnverteilungsbeschluss (ja) Fremdvergleich, hätte dies ein Dritter getan?(ja) Voraussetzungen sind erfüllt, es liegt ein VGA vor, hinzugerechnet wird der unangemessene Teil, also 150.000 DM * (0,06-0,02)*4/12=2.000 +2.000 7. Grundstücksüberlassung durch Kaiser Fraglich ist, ob es sich hier um eine VE gem. 8 I KStG in Verbindung mit 4 I S.4 EStG in Verbindung mit A36a I KStR handelt, dies wäre der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt wären: Gesellschafter wendet der Gesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zu (nein) keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (ja) Fremdvergleich, ein Dritter hätte nicht so gehandelt (ja) Voraussetzungen sind nicht erfüllt, es liegt keine VE vor -
8. Dividende Gem. 8 III ist es nicht relevant, ob das Einkommen verteilt wird, daher darf die Dividende nicht abgezogen werden (bei der weiteren Berechnung bleiben die +25.000 DM 25.000 mal außen vor) = Einkommen = z v E 89.000 Ermittlung der veranlagten KSt. gem. 23 I KStG: 89.000*0,25 = 22.250 Gem. 31 I KStG in Verbindung mit 36 II EStG darf die Vorauszahlung in Höhe von DM 40.000 verrechnet werden, also 22.250-40000=-17.750 = KSt. Erstattung von 17.150
Lösung des Fallbeispiels 3 SS2000 I. Steuergegenstand Die Printen GmbH ist gem. 2 II GwStG ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, da sie eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist. II. Ermittlung des Gewerbeertrages Gem. 7 S.1 GwStG ist die Ausgangsgröße zur Ermittlung des Gewerbeertrages, der Gewinn aus Gewerbebetrieb, dieser ist lt. SV mit DM 245.000 bereits gegeben. Prüfung der Sachverhalt auf Hinzurechnungen bzw. Kürzungen gem. 8 und 9 GwStG Ausgangsgröße ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. SV 245.000 1. Maschine der Kinkartz GmbH Gem. 8 Nr.7 GwStG wäre dieser Betrag abzuziehen, da er aber bei der Kinkartz GmbH auch zur Gewerbesteuer herangezogen wird, keine Korrektur. - 2. Grundstück vom Privatmann Gem. 8 Nr.7 GwStG ist hier keine Korrektur nötig, da es sich um Grundbesitz handelt. - 3. Beteiligungsveräußerung an der Sarotti GmbH Gem. 8 b II KStG ist dieser Veräußerungsgewinn steuerfrei, also keine Korrektur. - 4. Gewinnausschüttung der Sarotti GmbH Gem. 9 Nr.2a GwStG ist dieser Betrag zu kürzen, da es sich um eine inländische Kapitalgesellschaft handelt, die nicht steuerbefreit ist und die Beteiligung > 10% war, also kürzen. -20.000 5. Sprüngli GmbH im Ausland Gem. 9 Nr.7 GwStG ist dieser Betrag zu kürzen, da die Sprüngli GmbH eine Kapitalgesellschaft mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ist und die Beteiligung zu Beginn des KJ > 10% war. -12.500 6. Einheitswert des Grunstücks Gem. 9 Nr.1 GwStG in Verbindung mit A59 IV GwStR sind 1,2 vom Hundert des Einheitswertes zu kürzen, also: 1,2% von 140% von 450.000=7.560-7.560 7. Gewerbesteuervorauszahlung Keine Korrektur, da Betriebsausgabe gem. 4 IV EStG. - = vorläufige Gewerbeertrag 204.940 Abrundung gem. 11 I S.3 GwStG 204.900 = Gewerbeertrag 204.900 Ermittlung der Steuermesszahl gem. 11 II Nr.2 GwStG: 0,05*204.900 = 10245 = Steuermesszahl 10.245 Anwendung des Hebesatzes auf die Steuermesszahl gem. 16 GwStG: 4,4*10245=45078 45.078 Anrechnung der Vorauszahlung gem. 20 I GwStG: 45.078-25.000=20.078 = Gewerbesteuerschuld 20.078
Lösung des Fallbeispiels 4 SS2000 I. Steuerbarkeit Lampe ist gem. 2 II S.1, 3 UStG Unternehmer, da er selbständig, nachhaltig und mit Einnahmenerzielungsabsicht tätig wird. Der Umfang seine Unternehmens gem. 2 II S.2 UStG umfasst den Handel mit Elektrozubehör sowie Wartungs-, Reparatur-, und Serviceleistungen im Elektrobereich. Prüfung der einzelnen Sachverhalte: 1. Verkauf von Elektrogeräten Gem. 3 I liegt eine Lieferung vor. Ort der Lieferung ist gem. 3 Abs. 6 S.1 Aachen, da die Kunden die Ware bei ihm abholen = Beförderung. Lampe wird gem. 1 I Nr.1 im Rahmen seines Unternehmens und gegen Entgelt tätig. Folge: Steuerbarer Umsatz 2. Verkauf des Fernsehers an MA Klaus Kaiser Gem. 3 I UStG liegt eine Lieferung vor Ort der Lieferung ist gem. 3 Abs. 6 S.1 Aachen, da der MA den Fernseher abholt, also Beförderung. Lampe wird gem. 1 I Nr.1 im Rahmen seines Unternehmens und gegen Entgelt tätig. Folge: Steuerbarer Umsatz 3. Wartung der Aufzüge an der Uni in den NL Gem. 3 Abs. 9 liegt eine sonstige Leistung vor Ort der sonstigen Leistung ist gem. 3 II S.1 Maastricht, da es sich in Verbindung mit A34a I Beispiel 1 UStR um ein sonstige Leistung in Verbindung mit einem Grundstück handelt. Folge: Nicht steuerbarer Umsatz 4. TV Vermietung an Privatmann in NL Gem. 3 Abs. 9 liegt eine sonstige Leistung vor Ort der sonstigen Leistung ist gem. 3 a I S.1 UStG Aachen, da Tulpe dort sein Unternehmen betreibt. Es handelt sich zwar um einen beweglichen Gegenstand gem. 3a IV Nr.1 11 UStG, der eine Ortsbestimmung nach 3a III UStG nach sich ziehen würde, aber Meijer ist weder Unternehmer noch hat er seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet. Lampe wird gem. 1 I Nr.1 im Rahmen seines Unternehmens und gegen Entgelt tätig. Folge: Steuerbarer Umsatz 5. Geschenke an 23 Kunden Gem. 4 V Nr.1 EStG sind diese Wecker nicht abziehbar, da es sich um Geschenke an Nicht-AN mit einem Wert >75 DM handelt
Gem. 3 I b S.2 UStG gilt 3 I b S.1 nur dann, wenn der Gegenstand zum vollen VoSt. Betrag berechtig, dies ist hier nicht der Fall. Folge: Nicht steuerbarer Umsatz 6. Geschenke an 7 AN Gem. 4 V Nr.1 EStG wären die Geschenke abziehbar, da sie größer 75DM sind und es sich um AN handelt. Gem. 3 I b Nr.2 UStG ist diese Zuwendung einer Lieferung gegen Entgelt gleichzustellen. Die VoSt. Beträge sind abziehbar. Lampe wird gem. 1 I Nr.1 im Rahmen seines Unternehmens und gegen Entgelt tätig. Folge: Steuerbarer Umsatz II. Steuerbefreiungen gem. 4 UStG Keine lt. SV III. Bemessungsgrundlage Vorgang Gesetz Betrag Verkauf von Elektrogeräten 10 I S.2 250.000 Verkauf TV an AN 1.000 TV Vermietung 10 I S.2 150 7 Kameras an AN 10 IV Nr.1 1.225 Summe 252.375 IV. Höhe der Steuer gem. 12 UStG Gem. 12 I UStG gilt 16 % vom Hundert, also 252375*0,16=40.380 V. Ermittlung der Zahllast Umsatzsteuer vorläufig 40.380 abzüglich: 1. Rechnungen gem. 14 für Lieferungen und Leistung für sein Unternehmen von anderen Unternehmen, dieser Betrag ist zu korrigieren um die Kameras an Kunden, also: 38.400-(23*175*0,16)=37756-37.756 2. keine weiteren Korrekturen = Umsatzsteuerzahllast von (USt.Zahllast abziehbare VoSt.)40380-37756 2.624
Lösung des Fallbeispiels 5 SS2000 I. Persönliche Steuerpflicht Schrott ist gem. 1 I EStG unbeschränkt est-pflichtig, da er einen natürliche Person mit Sitz im Inland ist. II. Ermittlung des z v E Schrott erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. 18 I Nr.1 EStG, da er einen Katalogberuf hat. Gem. 2 II Nr.1 liegt eine Gewinneinkunftsart vor. Der Gewinn wir hier gem. 4 III EStG ermittelt, da Schrott keine Bücher führt. Er ermittelt den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Ausgaben. Es wird ein vorläufiger Gewinn lt. SV von DM 75.000 angegeben. Ausgangsgröße lt. SV 75.000 1. Geschäftsessen Gem. 4 V Nr.2 EStG ist dieser Aufwand grundsätzlich abziehbar, jedoch ist er zu korrigieren, da nur 80% vom Hundert des angemessenen Aufwandes abziehbar ist. Die Voraussetzungen zum betrieblichen Anlass sind gem. 4 V Nr.2 S.2 EStG lt. SV gegeben, also: 1.421*0,2=284,20, dieser Betrag ist hinzuzurechen, da er 100% abgezogen hat. +284 2. Gehalt für Januar Gem. 11 II EStG in Verbindung mit H116 EStR gilt beim sog. 4 III Rechner das Zuflussprinzip, Ausgaben gehören immer in das Jahr in dem sie entstehen, für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt eine Frist von bis zu 10 Tagen, also Hinzurechnung. +3.500 3. PKW Kauf Gem. 4 III S.3 EStG muss der PKW abgeschrieben werden, daher wird die Summe hinzugerechnet. +36.000 Gem. 6 I Nr.1 EStG in Verbindung mit R44 II EStR darf er die ½ Jahresregelung wählen, da das Wirtschaftsgut im 2 Halbjahr angeschafft wurde, also 36.000 / 3 Jahre * 0,5)=6000-6.000 Die private Nutzung ist gem. 6 I Nr.4 S.2 EStG zu berechnen, da er den Wagen auch privat nutzt, der Betrag ist hinzuzurechnen, also gilt: 1% von 55.000 DM * 6 Monate = 3.300 +3.300 = Summe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. 18 EStG bzw. 2 III EStG = G d E gem. 2 III EStG da kein Altersentlastungsbetrag gem. 24a estg 112.084 abzüglich Sonderausgaben 1. Steuerberatungskosten Gem. 10 I Nr.6 EStG ist dieser Betrag voll abzugsfähig. Der Pauschbetrag gem. 10 c I EStG entfällt dadurch. 2. Spende Gem. 10b I S.1, 2 EStG sind 10% des G d E als Höchstbetrag abziehbar, da es sich hier um einen mildtätige Spende handelt, also gilt: 0,1*112.084=11.208 Da er nur DM 6.000 gespendet hat, ist dieser Betrag voll abzugsfähig -6.000-980
3. Vorsorgeaufwendungen gem. 10 III und 10c II EStG lt. SV -9.915 = Einkommen gem. 2 IV EStG 95.189 = z v E gem. 2 V EStG Ermittlung der tariflichen ESt. 1. Rundung gem. 32a II EStG 95189/54=1762*54=95148+27=95175 2. Anwendung der Grundtabelle 27.077 = festzusetzende ESt. Gem. 2 VI EStG = zu zahlende ESt. 27.077