Strafrecht Allgemeiner Teil Teil 4

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1 Strafrecht Allgemeiner Teil Teil 4 -Rechtsanwalt Jürgen Bold- -Rechtsanwalt Amer Issa- 1

2 Irrtümer 1. Übersicht über die Irrtümer a) Tatbestandsirrtum: Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren Vorliegen der Tatbestand nicht erfüllt wäre. (Beachte Sonderformen: aberratio ictus/error in persona) 16 I 1 StGB: Keine Strafbarkeit wegen Vorsatztat; aber Fahrlässigkeit bleibt möglich 16 I 2 StGB Beispiel: Der Passant nimmt einen Schirm aus dem Schirmständer im Restaurant in der irrigen Annahme, dass dies seiner sei, weil er ähnlich aussieht. b) Umgekehrter Tatbestandsirrtum: Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren Vorliegen der Tatbestand erfüllt wäre. untauglicher Versuch, strafbar (Umkehrschluss aus 23 III StGB) Beispiel: Der Täter schießt auf das schon tote, am Boden liegende Opfer. Er glaubt, dass das Opfer nur schlafe. c) Erlaubnistatbestandsirrtum Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre h.m. rechtsfolgenverweisende eingeschr. Schuldtheorie = 16 analog Beispiel: Der Hauseigentümer X schlägt einen vermeintlichen Einbrecher nieder, welches in Wirklichkeit der nachts aufgestandene Schwiegervater Y ist. d) Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum: Täter kennt Sachverhalt, der ihn rechtfertigt, nicht Fehlen subjektiver Rechtfertigungselemente ea: Strafbarkeit nach Vollendung/ aa: nur Versuchsstrafbarkeit Beispiel: Die Ehefrau E ersticht ihren Ehemann M mit einem Messer, als er sich nachts im Bett über sie beugte. Sie nahm an, er wolle sie küssen. In Wirklichkeit wollte der Ehemann sie erstechen. e) Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum): Irrige Annahme über das Bestehen eines nicht existenten RF-Grundes oder über die Reichweite seiner rechtlichen Grenzen 17 StGB entscheidend: Vermeidbarkeit, fast ausnahmslos (+) Beispiel1: T tötet den ihn beleidigenden Y mit einem Messer, nachdem dieser ihn einen Offenbacher genannt hat. T dachte, dass man jemanden in einem solchen Fall töten dürfe, weil man als Frankfurter insofern gerechtfertigt sei ( Frankfurter Notwehrrecht ). 2

3 Beispiel 2: Rentner R geht davon aus, dass das Notwehrrecht in jeder Hinsicht unbeschränkte Eingriffe in die Rechtsgüter des Angreifers zulasse und schießt mit seiner Schrotflinte zwei 8- jährige Jungen aus seinem Kirschbaum, obwohl es völlig genügt hätte, wenn er zu dem Baum gegangen und einige erste Worte gesprochen hätte. f) Umgekehrter Erlaubnisirrtum: Täter glaubt irrig, Rechtfertigungsgrund existiere nicht oder meint, er überschreite die Grenzen Rechtfertigungsgrund (+) Irrtum unbeachtlich, sofern subj. Komponente (+) Beispiel: A erschießt den ihn mit einem Messer angreifenden B, der ihn sonst getötet hätte. Er glaubt, dass dies nicht durch Notwehr gemäß 32 StGB gerechtfertigt sein könne. g) Verbotsirrtum (auch direkter Verbotsirrtum genannt): Täter begeht Unrecht, meint aber, dies sei nicht mit Strafe bedroht 17 StGB entscheidend: Vermeidbarkeit, fast ausnahmslos (+) Beispiel: Der Täter kann sich nicht vorstellen, dass die Verschmutzung eines Flusses (vgl. 324 StGB) tatsächlich nicht nur ökologisch bedenklich, sondern rechtlich verboten ist. h) Umgekehrter Verbotsirrtum Täter begeht kein Unrecht, glaubt aber, sein Handeln sei verbotenstrafloses Wahndelikt Beispiel: T glaubt fälschlicherweise, das Fremdgehen mit seiner Geliebten stelle eine strafbaren Ehebruch dar. i) Irrtum über Entschuldigungsgründe aa)sofern der Irrtum den Sachverhalt betrifft : 35 II StGB Beispiel: Der Täter trägt beim Schiffsunglück schon eine aufblasbare, aber noch nicht aufgeblasene Schwimmweste und ist sich dieser Tatsache in der akuten Notsituation gar nicht bewusst. Er entreißt einem anderen Passagier daraufhin dessen Schwimmweste und gibt ihn damit dem Tode preis. bb)sofern der Irrtum eine Wertung betrifft: Unbeachtlich Beispiel: T leistet vorsätzlich eine Falschaussage, weil ihm im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beschädigung seines Fahrrads angedroht wurde. Er meint irrig sein Verhalten sei von 35 I gedeckt. 153 (+) k) Irrtum über Strafverfolgungshindernisse nach hm immer unbeachtlich Beispiel: Ein Irrtum über das Angehörigenverhältnis im Fall eines Haus- und Familiendiebstahls ( 247 StGB) ist unbeachtlich, weil dieser Umstand nur für das Antragserfordernis als Strafverfolgungsvoraussetzung Bedeutung hat. 3

4 2.Übungsfälle zu den Irrtümern und Vertiefungsfälle Fall 1: T beschließt den O zu töten. T sucht daher eines Abends das Haus des O auf, schleicht sich vor ein erleuchtetes Fenster und erkennt dort den deutlich sichtbaren Kopf des O. Er schießt auf den Kopf und trifft auch. Erstaunt erkennt T aber, dass er nur eine Gips-Büste getroffen hat, die krachend auseinander bricht. 303 StGB? Lösung Fall 1: I. 212, 22 (+) ( zum untauglichen Versuch vergl. Fall 4) II. 303 I StGB 1. Tatbestand a) obj. Tb - taugliches Tatobj. (+) = fremde Sache = Gips-Büste - Tathandlung (+) = Zerstören oder Beschädigen => obj. Tb (+) Substanzverletzung oder nicht unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit b) subj. Tb - Vorsatz ( 15 StGB ) T müsste mit Vorsatz gehandelt haben. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass T dachte, hinter dem Fenster würde sich nicht die Gips-Büste, sondern der O selbst befinden. Insoweit könnte T in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gem. 16 StGB gehandelt haben. Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren wirklichen Vorliegen der TB nicht erfüllt wäre. I.v.F.: Bei tatsächlichem Vorliegen der von T vorgestellten Sachlage, hätte sich also hinter dem Fenster tatsächlich der O statt der Gips-Büste befunden, so hätte der Tb des 303 nicht erfüllt werden können. => T handelte im Tatbestandsirrtum, so dass gem. 16 I S. 1 der Vorsatz entfällt. 4

5 => subj. Tb (-) 2. Ergebnis: 303 I (-) Hinweis: die fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht mit Strafe bedroht (vergl. auch 16 I S. 2 StGB) Fall 2: D schreibt für A eine Klausur, unterzeichnet sie mit dem Namen des A und gibt die Arbeit ab. Im Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gibt D an, er habe es nicht für möglich gehalten, dass es sich bei der Klausur um eine Urkunde handelt. 267 StGB? Lösung Fall 2: I. 267 I 1. und 3. Var. StGB 1. Tatbestand a) obj. Tb (+) b) subj. Tb - Vorsatz Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass D dachte, eine Klausur sei keine Urkunde. Insoweit könnte D in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gem. 16 StGB gehandelt haben. Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren wirklichen Vorliegen der TB nicht erfüllt wäre. Vorliegend hat D sein Verhalten aber in tatsächlicher Hinsicht - nämlich eine Klausur für einen anderen zu schreiben, mit fremden Namen zu unterschreiben und abzugeben - richtig erfasst. Er unterliegt keinem Irrtum über die Sachlage, sondern einem Irrtum über die Rechtslage, weil seiner rechtlichen Fehleinschätzung nach eine Klausur keine Urkunde ist. 5

6 Für den Tatbestandsvorsatz ist aber grds. nicht erforderlich, dass der Täter den ihm bekannten Sachverhalt juristisch exakt unter das Gesetz subsumiert, da sonst nur Juristen vorsätzlich handeln könnten. Der Täter muss daher nur die subsumierbaren Umstände kennen, den Subsumtionsvorgang selbst muss er nicht nachvollziehen. I.v.F.: T handelte nicht im Tatbestandsirrtum, sondern im für den Vorsatz unbeachtlichen Subsumtionsirrtum => Vorsatz (+) - Täuschungsabsicht (+) 2. / 3. RWK / Schuld (+) Beachte: Der für den Vorsatz unbeachtliche Subsumtionsirrtum kann auf der Ebene der Schuld Bedeutung erlangen, wenn er dem Täter die Einsicht nimmt Unrecht zu tun, sodass er im (direkten) Verbotsirrtum handelt ( 17 StGB). 4. Ergebnis: 267 I 1. und 3. Var. (+) Fall 3: T u O haben einen Kaufvertrag über ein Bild abgeschlossen. Der Verkäufer O verweigert jedoch die Erfüllung des Kaufvertrages, worauf der Käufer T das Bild eigenmächtig an sich bringt. T hat dabei die Vorstellung, er sei mit Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer des Bildes geworden. 242 StGB? Lösung Fall 3: I. 242 StGB 1. Tatbestand a) obj. Tb (+) - taugliches Tatobj.. (+) = fremde bewegliche Sache = Gemälde - Tathandlung (+) = Wegnahme = Gewahrsamsbruch => obj. Tb (+) b) subj. Tb 6

7 - Vorsatz Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass T dachte, er sei mit Abschluss des KV Eigentümer des Gemäldes geworden. Insoweit könnte T in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gem. 16 StGB gehandelt haben. Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren wirklichen Vorliegen der TB nicht erfüllt wäre. I.v.F.: Vorliegend hat T sein Verhalten in tatsächlicher Hinsicht richtig erfasst. Er unterliegt keinem Irrtum über die Sachlage, sondern einem Irrtum über die Rechtslage, weil seiner rechtlichen Fehlvorstellung nach er mit Abschluss des KV Eigentümer des Gemäldes geworden sein soll. => Grds. wäre kein Tatbestandsirrtum, sondern ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzunehmen. Denn für den Tatbestandsvorsatz ist grds. nicht erforderlich, dass der Täter den ihm bekannten Sachverhalt juristisch richtig unter das Gesetz subsumiert, da sonst nur Juristen vorsätzlich handeln können. Der Täter muss daher nur die subsumierbaren Umstände kennen, den Subsumtionsvorgang selbst muss er nicht nachvollziehen. (vgl. Fall 2) Etwas anderes könnte sich aber daraus ergeben, dass es sich bei dem Merkmal fremd um ein normatives Tatbestandsmerkmal handelt Deskriptive Tbm sind solche, die der täglichen Umgangssprache entstammen und durch einfache Beschreibung zum Ausdruck bringen, was unter den Tb fällt. Beispiele: Wegnehmen, Sache, Mensch, Tod, Haus, beweglich Vorsatz erfordert hier nur Tatsachenkenntnis (und dass der natürliche Sinngehalt erfasst wird) Vorsatz entfällt gem. 16 nur bei fehlender Tatsachenkenntnis (vgl. Fall 1), nicht aber bei fehlender Rechtskenntnis (vgl. Fall 2) 7

8 Normative Tbm sind solche, die der Rechtssprache entstammen und eine rechtliche Wertung beinhalten. Vorsatz erfordert hier Tatsachenkenntnis und Rechtskenntnis nach Laienart (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre) Vorsatz entfällt gem. 16 bei fehlender Tatsachenkenntnis und bei fehlender Rechtskenntnis Beispiele: 1. Fremdheit = Eigentum 2. Rwk einer Absicht = wenn kein fälliger und einredefreier Anspruch vorhanden 3. Zuständigkeit = 153, 154 ACHTUNG: Die Grenzen sind hierbei fließend und im Einzelfall schwierig zu entscheiden. Merkformel: Deskriptive Tatbestandsmerkmale muss man nicht erklären und begründen I.v.F.: Da T nach Laienart dachte, er sei Eigentümer des Gemäldes, handelte er im Tatbestandsirrtum, so dass gem. 16 I S. 1 der Vorsatz entfällt. => subj. Tb (-) 2. Ergebnis: 242 (-) Fall 4: T feuert gezielt zwei Schüsse auf den am Boden liegenden O, um diesen zu töten. O war aber bereits Minuten zuvor an einem Herzinfarkt gestorben. 212, 22 StGB? 8

9 Lösung Fall 4: = Umkehrung von Fall 1 I. 212, 22 StGB Vorprüfung - Nichtvollendung (+), da Verursachung des Todes fehlt - Versuchsstrafbarkeit (+) 23I, 12I StGB 1. Tatbestand a) subj. Tb = Tatentschluss T müsste mit Tötungsvorsatz gehandelt haben. Laut SV schoss T auf O, um diesen zu töten. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass die Tat entgegen der Vorstellung des T obj. unter keinen Umständen zur Vollendung gelangen konnte. Dieser Irrtum des T könnte einen untauglichen Versuch oder aber ein strafloses Wahndelikt begründen. Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren wirklichen Vorliegen der Tatbestand erfüllt wäre. (= umgekehrter Tatbestandsirrtum) I.v.F.: Bei tatsächlichem Vorliegen der von T vorgestellten Sachlage, wäre O also nicht bereits zuvor an einem Herzinfarkt gestorben, so hätte der Tatbestand des 212 StGB erfüllt werden können. Es liegt ein untauglicher Versuch vor. Der untaugliche Versuch ist aber ebenso strafbar, wie ein tauglicher Versuch, was sich aus dem Umkehrschluss zu 23 III und daraus ergibt, dass der Täter hier im gleichen Maße seinen rechtsfeindlichen Willen betätigt. => Tatentschluss (+) => subj. Tb (+) b) obj. Tb = unmittelbares Ansetzen 22 (+) Teilverwirklichung 2. / 3. RWK / Schuld (+) 9

10 4. Persönliche Strafaufhebungsgründe Zum Rücktritt vom untauglichen Versuch (vgl. Anmerkung zu Fall 6) 5. Ergebnis: 212, 22 (+) Fall 5: Der volljährige Schüler T bleibt vom Unterricht fern. Er gibt eine von ihm unterzeichnete Entschuldigung ab, in der er sein Fernbleiben wahrheitswidrig damit begründet, dass er krank gewesen sei. Dabei geht T davon aus, eine unechte Urkunde hergestellt zu haben. 267 StGB? Lösung Fall 5: (Umkehrung von Fall 2) I. 267 I 1. und 3. Var. StGB 1. Tatbestand a) obj. Tb (-) unbeachtliche schriftliche Lüge 2. Ergebnis: 267 I 1. und 3. Var. (-) II. 267 I 1. und 3. Var., 22 StGB Vorprüfung - Nichtvollendung (+) s.o. - Versuchsstrafbarkeit nach 23 I, 12 II, 267 II 1. Tatbestand a) subj. Tb = Tatentschluss - Vorsatz T müsste den Vorsatz gehabt haben, eine unechte Urkunde herzustellen. Laut SV ging T davon aus, eine unechte Urkunde herzustellen. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass die Tat entgegen der Vorstellung des T obj. unter keinen Umständen zur Vollendung gelangen konnte. 10

11 Dieser Irrtum des T könnte einen untauglichen Versuch oder aber ein strafloses Wahndelikt begründen. Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren wirklichen Vorliegen der Tatbestand erfüllt wäre. (= umgekehrter Tatbestandsirrtum) I.v.F.: hat T sein Verhalten in tatsächlicher Hinsicht richtig erfasst. Er unterliegt keinem Irrtum über die Sachlage, sondern einem Irrtum über die Rechtslage, weil seiner rechtlichen Fehlvorstellung nach, die von ihm selbst mit seinem Namen unterzeichnete Entschuldigung eine unechte Urkunde ist. Es liegt kein untauglicher Versuch, sondern ein strafloses Wahndelikt vor ( umgekehrter Subsumtionsirrtum). => subj. Tb (-) 2. Ergebnis: 267 I 1. und 3. Var, 22 (-) Fall 6: T sagt vor der Staatsanwaltschaft falsch aus und beschwört seine Aussage. Dabei glaubt T, der vernehmende Staatsanwalt sei für die Eidesabnahme zuständig. 154 StGB? Lösung Fall 6: (Umkehrung von Fall 3) I. 154 StGB 1. Tatbestand a) obj. Tb - Zuständige Stelle / Adressat Die Staatsanwaltschaft ist keine zur Eidesabnahme zuständige Stelle, weil die Eidesabnahme gem. 161a I S. 3 StPO dem Richter vorbehalten ist. 11

12 => obj. Tb (-) 2. Ergebnis: 154 (-) II. 154, 22 StGB Vorprüfung - Nichtvollendung (+) s.o. - Versuchsstrafbarkeit (+) 23 I, 12 I a) subj. Tb = Tatentschluss 1. Tatbestand T müsste den Vorsatz gehabt haben, vor einer zuständigen Stelle einen Meineid zu leisten. Laut SV glaubte T, der vernehmende Staatsanwalt sei für die Eidesabnahme zuständig. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass die Tat entgegen der Vorstellung des T obj. unter keinen Umständen zur Vollendung gelangen konnte. Dieser Irrtum des T könnte einen untauglichen Versuch oder aber ein strafloses Wahndelikt begründen. Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren wirklichen Vorliegen der Tatbestand erfüllt wäre. (= umgekehrter Tatbestandsirrtum) I.v.F.: Vorliegend hat T sein Verhalten in tatsächlicher Hinsicht richtig erfasst. Er unterliegt keinem Irrtum über die Sachlage, sondern einem Irrtum über die Rechtslage, so dass grds. ein strafloses Wahndelikt anzunehmen wäre (so Teile der Lit.) Nach überwiegender Auffassung hingegen ist ein untauglicher Versuch anzunehmen, weil es sich bei dem Merkmal Zuständigkeit um ein normatives Tatbestandsmerkmal handelt. 12

13 Begründung: Bei normativen Tbm ist die Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsirrtum aufgehoben (vgl. Fall 3). Da es hier keinen Subsumtionsirrtum, sondern nur einen Tatbestandsirrtum geben kann, kann umgekehrt auch kein umgekehrter Subsumtionsirrtum (Wahndelikt), sondern nur ein umgekehrter Tatbestandsirrtum (untauglicher Versuch) vorliegen. (= sog. Umkehrprinzip) => Es ist von einem untauglichen Versuch auszugehen. Der untaugliche Versuch ist aber ebenso strafbar, wie ein tauglicher Versuch, was sich aus dem Umkehrschluss zu 23 III und daraus ergibt, dass der Täter hier im gleichen Maße seinen rechtsfeindlichen Willen betätigt. => Tatentschluss (+) => subj. Tb (+) b) obj. Tb = unmittelbares Ansetzen 22 (+) Teilverwirklichung 2. / 3. RWK / Schuld (+) 4. Persönliche Strafaufhebungsgründe Zum Rücktritt vom untauglichen Versuch (vgl. Anmerkung zu Fall 6) 5. Ergebnis: 154 I, 22 (+) Anmerkung zum Rücktritt vom untauglichen Versuch 1. Die Untauglichkeit des Versuchs bestimmt sich nach der objektiven Sachlage; ein fehlgeschlagener Versuch liegt hingegen vor, wenn die Tat nach der Vorstellung des Täters nicht mehr vollendet werden kann. 13

14 => Ein untauglicher Versuch ist (wegen der Untauglichkeit) erst fehlgeschlagen, sobald der Täter die Untauglichkeit des Versuchs erkennt. => Ab diesem Zeitpunkt ist ein Rücktritt ausgeschlossen. 2. Wenn der untaugliche Versuch unbeendet ist => Rücktritt nach 24 I S. 1, 1. Alt. möglich 3. Wenn der untaugliche Versuch beendet ist => Rücktritt letztlich nach 24 I S. 2, weil stets die Verhinderungskausalität fehlt Beim Rücktritt vom untauglichen Versuch gelten für den Rücktritt keinerlei Besonderheiten Fall 7: Fräulein Müller (F) geht abends nach dem Besuch der Volkshochschule allein durch den Park nach Hause. Plötzlich steht eine dunkle Gestalt vor ihr und verlangt unter vorgehaltenem Taschenmesser die mitgeführten Wertsachen heraus. Als geübte Kendo-Kämpferin verpasst die F dem Angreifer mit dem mitgeführten Damenschirm einen gezielten Hieb gegen den Arm. Daraufhin lässt dieser von F ab. Bei dem vermeintlichen Räuber handelte es sich aber um den Freund (O) der F, der sich einen Scherz mit der F erlauben wollte. Strafbarkeit der F, die ihr Handeln für erlaubt hielt? 1. Abwandlung Bei der dunklen Gestalt handelt es sich tatsächlich um einen Räuber (R). Die F verpasst ihm aus Wut über dessen Verhalten einen gezielten Schlag auf den Kopf, obwohl sie erkannt hatte, dass ein Schlag gegen den Arm ausgereicht hätte, um ein weiteres Vorgehen des R zu verhindern. Strafbarkeit der F, die ihr Handeln für erlaubt hielt? 2. Abwandlung Wie im Grundfall. Die F verpasst dem O aber einen gezielten Schlag auf den Kopf, obwohl sie erkannt hatte, dass ein Schlag gegen den Arm ausgereicht hätte. Strafbarkeit der F, die ihr Handeln für erlaubt hielt? 14

15 Lösung Fall 7: 223, 224 I Nr. 2 StGB 1. Tatbestand a) Tatbestand des Grunddelikts, 223 StGB (+) b) Tatbestand der Qualifikation, 224 I Nr. 2 StGB (+) 2. Rechtswidrigkeit Möglicherweise ist F durch Notwehr gem. 32 StGB gerechtfertigt. - Vorliegen einer Notwehrlage = gegenwärtiger rechtswidriger Angriff es fehlt bereits der Angriff, da es sich bei dem vermeintlichen Räuber nur um den Freund der F handelt. Beachte: Das Vorliegen der Notwehrlage beurteilt sich auf der Ebene der Rechtswidrigkeit nach dem Maßstab obj. ex post, beurteilt sich also auf der Grundlage des wirklichen Sachverhaltes, wie er sich nachträglich herausgestellt hat. => 32 (-) => Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass die F ohne Unrechtsbewusstsein handelte. Insoweit könnte die F in einem Erlaubnistatbestandsirrtum gehandelt haben. Ein ETBI liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren wirklichen Vorliegen die Tat gerechtfertigt wäre. I.v.F.: 1. Liegt ETBI vor? Beim tatsächlichen Vorliegen der von F vorgestellten Sachlage, hätte es sich also bei der Gestalt tatsächlich um einen Räuber gehandelt, so könnte die Tat nach 32 gerechtfertigt sein: a) Vorliegen einer Notwehrlage (+) b) Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (+) c) Gebotenheit der Notwehrhandlung (+) d) subj. Rechtfertigungselement (+) 15

16 => Bei tatsächlichem Vorliegen der von F vorgestellten Sachlage, wäre die Tat nach 32 gerechtfertigt. => F hat in einem Erlaubnistatbestandsirrtum gehandelt 2. Wenn ETBI festgestellt, dann prüfen, wie ETBI zu behandeln ist. Wie ein ETBI zu behandeln ist, ist jedoch umstritten! 1. Die Vorsatztheorie Danach ist das Unrechtsbewusstsein Bestandteil des Vorsatzes ( sog. dolus malus ). Bei fehlendem Unrechtsbewusstsein entfällt daher in direkter Anwendung des 16 der Vorsatz. I.v.F.: keine Bestrafung wegen der Vorsatztat 223, 224 I Nr. 2 (-) 2. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen Danach sind die Rechtfertigungsgründe Bestandteil eines Gesamtunrechtstatbestandes (zweistufiger Deliktsaufbau). Die einzelnen Rechtfertigungsvoraussetzungen werden als negative Tatbestandsmerkmale verstanden, auf deren Abwesenheit der Vorsatz des Täters gerichtet sein muss. Bei irriger Annahme der Rechtfertigungsvoraussetzungen entfällt daher in direkter Anwendung des 16 I 1 der Vorsatz. I.v.F.: keine Bestrafung wegen der Vorsatztat 223, 224 I Nr. 2 (-) 3. Die Schuldtheorie Nach der Schuldtheorie ist das Unrechtsbewusstsein ein selbständiges Element der Schuld (vgl. 17). 16

17 a) Die strenge Schuldtheorie behandelt daher jeden Irrtum über Rechtsw. der Tat (ETBI = Sachirrtum und Erlaubnisirrtum = Rechtsirrtum) nach 17. I.v.F.: 17 differenziert danach, ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war. Vermeidbar ist der Irrtum, wenn der Täter bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen zur Unrechtseinsicht hätte gelangen können. Vorliegend hätte die F aber auch bei gebührender Gewissensanspannung nicht erkennen können, dass es sich um einen bloßen Scheinangriff handelt. Jeder besonnene und gewissenhafte Mensch - in der Situation der F - wäre von einem tatsächlichen Angriff ausgegangen und hätte entsprechende Abwehrmaßnahmen eingeleitet. => Der Irrtum der F war unvermeidbar. => gem. 17 S. 1 wäre die Schuld ausgeschlossen 223, 224 I Nr. 2 (-) b) Die eingeschränkte Schuldtheorie will den Unterschied zwischen ETBI (= Sachirrtum) und Erlaubnisirrtum (= Rechtsirrtum) berücksichtigen, indem sie die strenge Schuldtheorie für den ETBI einschränkt. (1) Nach der vorsatzverneinenden Variante der eingeschränkten Schuldtheorie entfällt wegen der Vergleichbarkeit von ETBI und Tatbestandsirrtum in analoger Anwendung des 16 der Vorsatz. I.v.F.: keine Bestrafung wegen der Vorsatztat 223, 224 I Nr. 2 (-) (2) Die rechtsfolgenverweisende Variante der eingeschränkten Schuldtheorie stellt den ETBI nur in seinen Rechtsfolgen dem Tatbestandsirrtum gleich. Der Tatbestandsvorsatz bleibt unberührt und in analoger Anwendung des 16 entfällt lediglich die Vorsatzschuld und aus diesem Grunde eine Bestrafung wegen der Vorsatztat. I.v.F.: keine Bestrafung wegen der Vorsatztat. 17

18 223, 224 I Nr. 2 (-) Unstreitig nach allen Auffassungen 223, 224 (-) 4. Ergebnis: 223, 224 I Nr. 2 StGB (-) Klausurtaktik a) Die Vorsatztheorie und die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen sind in der Klausur nicht zwingend darzustellen (sie gelten mit Einführung des 17 als überholt). b) Wenn der Irrtum unvermeidbar war => nach allen Ansichten erfolgt keine Bestrafung wegen der Vorsatztat => keine Theoriendiskussion c) Wenn der Irrtum vermeidbar war => nur nach der strengen Schuldtheorie kann nach der Vorsatztat bestraft werden. Im Rahmen der Theoriendiskussion muss auch nur die strenge Schuldtheorie abgelehnt werden: Gegen die strenge Schuldtheorie spricht, dass die Gleichbehandlung von ETBI und Erlaubnisirrtum nicht sachgerecht ist, weil die Einstellung des Täters zur Rechtsordnung beim Erlaubnisirrtum eine andere ist, als beim ETBI. Der im Erlaubnisirrtum Handelnde lässt sich von Vorstellungen über Recht und Unrecht leiten, die denen des Gesetzgebers widersprechen. Der im ETBI Handelnde ist hingegen an sich rechtstreu; er will im Einklang mit der Rechtsordnung handeln und verfehlt dieses Ziel nur aufgrund seines Irrtums über die Sachlage. 18

19 d) Im Anschluss an die Prüfung und das Verneinen der Vorsatztat muss zwingend das entsprechende Fahrlässigkeitsdelikt begutachtet werden (vergl. auch 16 I 2). e) Erhöhte Aufmerksamkeit sollte dem Streit gewidmet werden, wenn im Anschluss noch ein Gehilfe oder Anstifter zu prüfen ist. Hier wäre dann der Streit ggf. (sofern beim Haupttäter offen gelassen) erneut kurz anzuführen und zugunsten der eingeschränkten Schuldtheorie zu löen( Vermeidung von Strafbarkeitslücken ) II. 229 StGB 1. Tatbestand - Erfolgsverursachung Erfolgseintritt (+) Kausalität (+) - obj. Fahrlässigkeit bedeutet die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei obj. Vorhersehbarkeit des Erfolges Sorgfaltspflichtverletzung Der im ETBI Handelnde verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn seine Fehlvorstellung auf einem Sorgfaltsmangel beruht, wenn der Irrtum also vermeidbar war. I.v.F.: Irrtum der F war unvermeidbar (s.o.) => Sorgfaltspflichtverletzung (-) => Tatbestand (-) 2. Ergebnis: 229 (-) 1. Abwandlung: 223, 224 I Nr. 2 StGB 19

20 1. Tatbestand a) Tatbestand des Grunddelikts, 223 StGB (+) b) Tatbestand der Qualifikation, 224 StGB (+) 2. Rechtswidrigkeit Notwehr gem. 32? - Vorliegen einer Notwehrlage (+) - Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (-) => 32 (-) 3. Schuld Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass die F ohne Unrechtsbewusstsein handelte. a) Insoweit könnte die F in einem ETBI gehandelt haben. Ein ETBI liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren wirklichen Vorliegen die Tat gerechtfertigt wäre. I.v.F.: vorliegend hat die F ihr Verhalten in tatsächlicher Hinsicht richtig erfasst. Sie unterliegt keinem Irrtum über die Sachlage, sondern einem Irrtum über die Rechtslage, weil ihrer rechtlichen Fehlvorstellung nach der Schlag gegen den Kopf gerechtfertigt ist, obwohl ein Schlag gegen den Arm ausgereicht hätte. => Die F handelte somit nicht im ETBI Wie ein solcher ETBI zu behandeln wäre, kann daher dahinstehen. b) Die F könnte aber im Erlaubnisirrtum gehandelt haben. Ein Erlaubnisirrtum liegt vor, wenn der Täter (bei zutreffender Erfassung der Sachlage) die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes verkennt oder an das Bestehen eines von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes glaubt (= Rechtsirrtum über das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen). I.v.F.: Vorliegend hat die F die Sachlage richtig erfasst und hält den Schlag gegen den Kopf für gerechtfertigt, obwohl sie erkannt hatte, dass ein Schlag gegen den Arm ausgereicht hätte. Damit hat sie die rechtlichen Grenzen des Notwehrrechts verkannt. 20

21 => Die F handelte im Erlaubnisirrtum. Der Erlaubnisirrtum ist nach 17 zu behandeln. 17 differenziert danach, ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war. Vermeidbar ist der Irrtum, wenn der Täter bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen zur Unrechtseinsicht hätte gelangen können. I.v.F.: Bei gebührender Gewissensanspannung hätte die F erkennen können, dass von mehreren gleich geeigneten Handlungsalternativen die für den Angreifer schonendste Alternative zu wählen ist. => Der Irrtum der F war vermeidbar. Somit ist die Schuld nicht nach 17 S. 1 ausgeschlossen. Schuld (+) 4. Strafzumessung Gem. 17 S. 2 kann die Strafe gemildert werden (= fakultative Strafmilderung). 5. Ergebnis: 223, 224 (+) 21

22 Zusammenfassung: ETBI, 16 (analog) bei Unvermeidbarkeit bei Vermeidbarkeit - keine Bestrafung - keine Bestrafung nach Vorsatzdelikt nach Vorsatzdelikt - keine Bestrafung Bestrafung wg. Fahrlässigkeit wg. Fahrlässigkeit Erlaubnisirrtum, 17 bei Unvermeidbarkeit bei Vermeidbarkeit - keine Bestrafung - Bestrafung nach Vorsatzdelikt 22

23 2. Abwandlung: 223, 224 I Nr. 2 StGB 1. Tatbestand a) Tatbestand des Grunddelikts, 223 StGB (+) b) Tatbestand der Qualifikation, 224 StGB (+) 2. Rechtswidrigkeit Notwehr gem. 32? - Vorliegen einer Notwehrlage (-) => 32 (-) => RWK (+) 3. Schuld Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass F ohne Unrechtsbewusstsein handelte. a) Insoweit könnte die F in einem ETBI gehandelt haben. Ein ETBI liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren wirklichen Vorliegen die Tat gerechtfertigt wäre. I.v.F.: Beim tatsächlichen Vorliegen der von F vorgestellten Sachlage, hätte es sich also bei dem Angreifer tatsächlich um einen Räuber gehandelt, so könnte die Tat nach 32 gerechtfertigt sein. - Vorliegen einer Notwehrlage (+) bis hier (vgl. Grundfall) Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (-) => Selbst bei tatsächlichem Vorliegen der von F vorgestellten Sachlage, wäre die Tat nicht nach 32 gerechtfertigt. => Die F handelte nicht im ETBI. Wie ein solcher ETBI zu behandeln wäre, kann daher dahinstehen. b) Die F könnte aber im Erlaubnisirrtum gehandelt haben. 23

24 Ein Erlaubnisirrtum liegt vor, wenn der Täter (bei zutreffender Erfassung der Sachlage) die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes verkennt oder an das Bestehen eines von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes glaubt (= Rechtsirrtum über das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen). Es liegt hier kein reiner Erlaubnisirrtum vor, denn die F unterliegt sowohl einem Irrtum über die Sachlage (Grundfall) als auch einem Irrtum über die Rechtslage (1. Abwandlung). Dieser sog. Doppelirrtum wird aber wie ein reiner Erlaubnisirrtum nach 17 behandelt, weil es dem Täter nicht zum Vorteil gereichen kann, dass zu der fehlerhaften rechtlichen Wertung auch noch ein Irrtum in tatsächlicher Hinsicht hinzukommt ab jetzt, wie 1. Abwandlung Der Erlaubnisirrtum ist nach 17 zu behandeln. 17 differenziert danach, ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war. Vermeidbar ist der Irrtum, wenn der Täter bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen zur Unrechtseinsicht hätte gelangen können. (Die Vermeidbarkeitsprüfung darf sich hier nur auf den Rechtsirrtum und nicht auf den Sachirrtum beziehen.) => Der Irrtum der F war vermeidbar, vergl. 1. Abwandlung. Somit ist die Schuld nicht nach 17 S. 1 ausgeschlossen. Schuld (+) 4. Strafzumessung Nach 17 S. 2 kann die Strafe gemildert werden. 5. Ergebnis: 223, 224 (+) 24

25 Fall 8: A stiftet den T an, das im Eigentum des A stehende Fahrzeug zu beschädigen. Dem T wird hierbei verschwiegen, dass es sich um das Fahrzeug des A handelt. T begeht absprachegemäß die Tat. Strafbarkeit des T? Lösung Fall 8: Strafbarkeit des T I. 303 I StGB 1. Tatbestand a) obj. Tb - taugliches Tatobj. = fremde Sache (+) - Tathandlung = Beschädigen (+) = Substanzverletzung oder nicht unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit => obj. Tb (+) b) subj. Tb (+) 2. Rechtswidrigkeit Vorliegend kommt die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund in Betracht. - Das geschützte Rechtsgut muss ein disponibles Rechtsgut sein, es muss zur Disposition des Einzelnen stehen. => (-) bei Rechtsgütern der Allgemeinheit und bei dem Rechtsgut Leben - Die Verfügungsberechtigung d.h., der Zustimmende muss der alleinige Träger des geschützten Rechtsgutes sein oder als dessen Vertreter zur Disposition befugt sein. I.v.F.: (+), A war Alleineigentümer des Fahrzeugs und damit verfügungsberechtigt. - Einwilligungsfähigkeit d.h., der Zustimmende muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife in der Lage sein Bedeutung und Tragweite des Verzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. I.v.F.: (+) 25

26 - Zustimmung darf nicht an wesentlichen (entscheidungserheblichen) Willensmängeln leiden d.h., eine durch Täuschung erschlichene oder durch Nötigung erzwungene Einwilligung ist unwirksam. I.v.F.: (+) - Erklärung Die Einwilligung muss dem Täter gegenüber vor der Tat ausdrücklich erklärt oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden. I.v.F.: (+), A hat ausdrücklich seine Zustimmung zur Beschädigung des Fahrzeugs erteilt. - Subjektives Rechtfertigungselement Meint das Handeln in Kenntnis und aufgrund der rechtfertigenden Situation. I.v.F.: Da T nicht wusste, dass das Fahrzeug im Eigentum des A steht, fehlte ihm die Kenntnis von der Verfügungsberechtigung des A. Er hat sich einen Sachverhalt vorgestellt, bei dessen wirklichen Vorliegen die obj. Voraussetzungen der Einwilligung nicht vorlägen. (= umgekehrter ETBI) Wie ein solcher Fall des fehlenden subj. Rechtfertigungselementes zu behandeln ist, ist umstritten. a) Im Vordringen befindliche Meinung (wohl h.l.) Versuchslösung Danach ist bei Fehlen des subj. Rechtfertigungselements lediglich wegen Versuchs zu bestrafen. Begründung: Das verwirklichte Erfolgsunrecht wird durch das obj. Vorliegen der Rechtfertigungsvoraussetzungen kompensiert. Da daher nur das Handlungsunrecht vollständig verwirklicht wurde, entspreche der Fall des fehlenden subj. Rechtfertigungselementes der Situation eines (untauglichen) Versuchs. 26

27 Es könne also keinen Unterschied ausmachen, ob der Erfolg ausbleibt oder der Erfolg zwar eintritt, aber obj. gerechtfertigt ist. b) h.m. = Rspr. und Teile der Lit. Vollendungslösung Danach ist beim fehlenden subj. Rechtfertigungselement wegen vollendeter Tat zu bestrafen. Begründung: Der Täter hat den Tatbestand des vollendeten Delikts erfüllt. Diese bereits festgestellte Tatbestandsverwirklichung kann durch eine Kompensation des Erfolgsunrechts nicht wieder entfallen, weil selbst bei vollständigem Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes die Tatbestandsmäßigkeit unberührt bliebe. Die Versuchslösung widerspricht daher dem strafrechtlichen Deliktsaufbau, widerspricht nämlich der Differenzierung zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit. Zudem kann das Vorliegen der obj. Rechtfertigungsvoraussetzungen allgemein bei der Strafzumessung strafmildernd Berücksichtigung finden, statt mit der Versuchslösung die fakultative Strafmilderungsmöglichkeit des 23 II zur Anwendung zu bringen. I.v.F.: Der Vollendungslösung folgend = Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) 4. Strafverfolgungsvoraussetzungen 303c ist zu beachten = bedingtes Antragsdelikt 5. Ergebnis: 303 I (+) 27

28 Fall 9: T will sich an O rächen, ohne sich dabei strafbar zu machen. Er provoziert den O mit Beleidigungen, um zu erreichen, dass dieser ihn tätlich angreift; dann will T den O in Notwehr mit einem Fausthieb abstrafen. Nach Ausspruch der Beleidigung zieht O jedoch unerwartet ein Messer und geht damit auf den T los. T versucht zu fliehen, wird aber von O eingeholt. O stürzt sich auf T und will auf diesen einstechen. T zieht nun seinerseits ein Messer und rammt es dem O -ohne Tötungsvorsatz- in die Schulter. Hierbei geht T davon aus, dass er sich aufgrund seines Vorverhaltens nicht hätte wehren dürfen. T ist durch die Auseinandersetzung derart in Furcht und Schrecken versetzt worden, dass er dem kampfunfähig am Boden liegenden O noch einige Fußtritte gegen den Kopf versetzt. Strafbarkeit des T? Lösung Fall 9: Strafbarkeit des T I. 185 StGB 1. Tatbestand a) obj. Tb - Tathandlung = Beleidigung = Die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung Vorbemerkung: 185 erfasst insoweit drei Begehungsformen: 1) Die Kundgabe eines beleidigenden Werturteils gegenüber dem Betroffenen, z.b.: Du Idiot. 2) Die Kundgabe eines beleidigenden Werturteils über den Betroffnen gegenüber einem Dritten, z.b.: Er ist ein Idiot. 3) Äußerung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen, z.b.: Du hast gestohlen. 28

29 => Bei der Äußerung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung über den Betroffenen gegenüber einem Dritten sind die 186, 187 einschlägig, z.b.: Er hat gestohlen I.v.F.: Tath. des Beleidigens (+) => obj. Tb (+) b) subj. Tb - Vorsatz (+) 2. / 3. RWK / Schuld (+) 4. Strafverfolgungsvoraussetzungen 194 I 1 ist zu beachten (unbedingtes Antragsdelikt) 5. Ergebnis: 185 (+) II. 223, 224 I Nr. 2 u. Nr Tatbestand (+) durch den Messerstich 2. RWK Notwehr gem. 32? - Vorliegen der Notwehrlage = gegenwärtiger rechtswidriger Angriff Angriff: - Angriff ist die von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen: => (+), O wollte auf T einstechen - Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. 29

30 Beachte: Demgegenüber ist der Angriff nicht mehr gegenwärtig, sondern beendet, wenn er vollständig abgewehrt oder vollständig durchgeführt ist, so dass die Rechtsgutsverletzung durch Gegenwehr nicht mehr abgewendet werden kann. Beispiele: a) Ein Angriff auf das Eigentum durch eine Wegnahme (Diebstahl oder Raub) ist erst beendet, wenn der Täter gesicherten und gefestigten Gewahrsam erlangt hat. Bis zur Beendigung der Tat ist der Angriff also gegenwärtig. b) Ein Angriff auf das Eigentum durch eine Sachbeschädigung ist mit Eintritt des Schädigungserfolges beendet und daher nicht mehr gegenwärtig, es sei denn, es droht eine Wiederholung. c) Ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit ist mit Vornahme der Verletzungshandlung beendet und daher nicht mehr gegenwärtig, es sei denn, es droht eine Wiederholung. d) Ein Angriff auf die Ehre ist mit Ausspruch der beleidigenden Äußerung vollständig durchgeführt und nicht mehr gegenwärtig, es sei denn eine Wiederholung droht. I.v.F.: Gegenwärtigkeit (+) - Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er nicht seinerseits gerechtfertigt ist. I.v.F.: (+), insbesondere war der gegenwärtige Angriff des O auch nicht seinerseits durch Notwehr gerechtfertigt, weil der Angriff des T auf die Ehre des O mit Ausspruch der Beleidigung beendet und daher nicht mehr gegenwärtig war. => Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des O (+) 30

31 => Notwehrlage zugunsten des T (+) - Erforderlichkeit der Notwehrhandlung Erforderlich ist die Handlung, wenn sie geeignet ist, den Angriff abzuwehren und darüber hinaus von mehreren gleichwirksamen Mitteln das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellt. Geeignet ist ein Mittel, wenn es grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff entweder zu beenden oder ihm ein wesentliches Hindernis in den Weg zu legen. Auf das Risiko einer ungenügenden Abwehr muss sich der Angegriffene also nicht einlassen; nur von mehreren gleich geeigneten Handlungsalternativen ist die für den Angreifer schonendste zu wählen. => Bei der Erforderlichkeitsprüfung sind also nur Art und Stärke des Angriffs einerseits und andererseits die Auswahl der Verteidigungsmittel, die dem Angegriffenen zur Verfügung stehen, entscheidend ( sog. Kampflage ). Eine Verhältnismäßigkeit muss also nur zwischen Angriff und Abwehr, nicht aber zwischen dem Rang der beteiligten Rechtsgüter bestehen. Beachte: a) Da sich der Angegriffene nach dem eindeutigen Wortlaut des 32 verteidigen darf, das Recht dem Unrecht also nicht zu weichen braucht, sind Nachgeben, Ausweichen und Flucht als Handlungsalternativen bei der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen. b) Der Einsatz einer Waffe ist grds. zuvor anzudrohen und beim Einsatz einer Schusswaffe muss zusätzlich vor dem gezielten Schuss auf den Angreifer ein Warnschuss abgegeben werden. 31

32 Diese Voraussetzungen entfallen aber, wenn Androhung und/oder Warnschuss aufgrund der Bedrohlichkeit der Situation nicht mehr als gleich geeignete Handlungsalternativen erscheinen. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Angegriffene nicht einlassen. c) Es gilt der sog. Subsidiaritätsgedanke, d.h., die private Gefahrenabwehr ist im Verhältnis zur staatlichen Gefahrenabwehr subsidiär. Ist obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig zu erreichen, so muss der Täter zunächst versuchen, diese in Anspruch zu nehmen. I.v.F.: Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (+) - Gebotenheit der Notwehrhandlung Ob die Notwehrhandlung geboten ist, hängt von normativen und sozialethischen Erwägungen ab. Da das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht, ist die erforderliche Notwehrhandlung grds. auch geboten. Ausnahmen bestehen nur, wenn das Notwehrrecht aus einer Rechtspflicht zur Rücksichtnahme heraus sozialethischen Einschränkungen unterliegt. Fallgruppen: a) Bei Angriffen von Angehörigen, erkennbar schuldlos Handelnder (Geisteskranke, Kinder) oder erkennbar Irrender. b) Bei krassen Missverhältnissen zwischen den beteiligten Rechtsgütern (Mangels Gebotenheit nicht gerechtfertigt daher z.b. die Abwehr nur unerheblicher Angriffe auf Sachgüter mit lebensgefährlichen Verteidigungsmitteln - Grenze bei ca. 500,00 - ). c) Schuldhaftes Herbeiführen der Notwehrlage (Notwehrprovokation). 32

33 i.v.f.: Stichwort: Notwehrprovokation Vorliegend kommt aufgrund des Vorverhaltens des T eine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechtes in Betracht. - Absichtsprovokation Eine Absichtsprovokation liegt vor, wenn der Täter zielstrebig einen Angriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel der äußerlich gegebenen Notwehrlage an seinen Rechtgütern zu verletzen. In einem solchen Fall der Absichtsprovokation ist das Notwehrrecht vollständig ausgeschlossen. Begründung: Das Notwehrrecht hat zwei Säulen, nämlich die Selbstverteidigung (Schutz der Individualrechtsgüter) und, da ein rechtswidriger Angriff abgewehrt wird, auch die Verteidigung der Rechtsordnung (Rechtsbewährungsgedanke). Beide Gesichtspunkte greifen bei einer Absichtsprovokation nicht ein, weil der Provokateur bei wertender Betrachtung selbst der Angreifer ist. Insoweit handelt der Provokateur auch rechtsmissbräuchlich, weil er ein Verteidigungswillen vortäuscht, in Wahrheit aber aus anderen Motiven heraus handelt. I.v.F.: Absichtsprovokation (-), denn den lebensbedrohlichen Angriff des O unter Verwendung eines Messers hat T nicht zielstrebig herausgefordert. Geht aber der Provozierte nach Art und Schwere des Angriffs erheblich über das vom Provokateur Gewollte hinaus, so entfällt eine Absichtsprovokation. - Sonstige Provokation In einem solchen Fall ist das Notwehrrecht nicht vollständig ausgeschlossen, unterliegt aber Einschränkungen: 33

34 Der Angegriffene muss tunlichst ausweichen, bei fehlender Ausweichmöglichkeit muss er sich bis zur Grenze des Zumutbaren auf defensive Abwehrhandlungen beschränken (Schutzwehr) und erst bei der Gefahr erheblicher eigener Verletzungen ist der Übergang zum Gegenangriff erlaubt (Trutzwehr) Die gleichen Einschränkungen gelten in der Fallgruppe a) Angehörige, Kinder I.v.F.: Gebotenheit (+), da T die Einschränkungen des Notwehrrechts beachtet hat. O versuchte zu fliehen. - Subjektives Rechtfertigungselement Handeln in Kenntnis und aufgrund der rechtfertigenden Situation. I.v.F.: (+), T handelte in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage. Er unterliegt keinem Irrtum über die Sachlage, sondern einem Irrtum über die Rechtslage, weil seiner rechtlichen Fehleinschätzung nach, er sich aufgrund seines Vorverhaltens nicht hätte wehren dürfen. Damit hat T die rechtlichen Grenzen des Notwehrrechts zu seinem Nachteil verkannt (umgekehrter Erlaubnisirrtum). Dieser umgekehrte Rechtsirrtum ist als Wahndelikt unbeachtlich. => 32 (+) RWK (-) 3. Ergebnis: 223, 224 I Nr. 2 u. 5 (-) 34

35 III. 229 StGB Beachte: Wenn der Täter trotz vorangegangener Provokation gerechtfertigt ist und daher nicht wegen der Vorsatztat haftet, ist immer anschließend das entsprechende Fahrlässigkeitsdelikt zu begutachten. 1. Tatbestand - Erfolgsverursachung - Erfolgseintritt (+) = Stichverletzung - Kausalität (+), Die vorausgegangene Provokation war kausal für die Schulterverletzung des O, kann nämlich nicht hinweggedacht werden, ohne das der Erfolg entfällt. - Objektive Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit bedeutet die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei obj. Vorhersehbarkeit des Erfolges. => Sorgfaltspflichtverletzung (+) = die Beleidigung Beachte: An die Ausführung des Stichs kann der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht geknüpft werden, da diese Handlung gerechtfertigt ist und ein und dasselbe Verhalten nicht gerechtfertigt und gleichzeitig sorgfaltswidrig sein kann. - Vorhersehbarkeit des Erfolges (-) Dass O auf eine vergleichsweise harmlose Beleidigung mit einem lebensbedrohlichen Angriff unter Verwendung eines Messers reagiert, liegt außerhalb dessen, was nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar ist. Diese vernunftwidrige Handlungsweise des O muss aus der Sicht eines besonnenen Menschen nicht in Rechnung gestellt werden. Beachte: Bei der Vorhersehbarkeit gilt der Maßstab eines besonnenen Dritten, wobei der Täter aber ein etwaiges Sonderwissen gegen sich gelten lassen muss. => Tb (-) 2. Ergebnis: 229 (-) 35

36 Abwandlung: Unterstellt, T hätte das Sonderwissen gehabt, dass O unbesonnen reagiert. I. 185 StGB (+), s.o. II. 223, 224 StGB (-), s.o. III. 229 StGB 1. Tatbestand - Erfolgsverursachung (+), s.o. - Obj. Fahrlässigkeit, insbesondere Vorhersehbarkeit (+), weil T das Sonderwissen gegen sich gelten lassen muss. - Obj. Zurechnung Obj. zurechenbar ist dem Täter ein tatbestandsmäßiger Erfolg nur dann, wenn sich im Erfolgseintritt gerade die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht hat, die der Täter durch seine Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen hat. I.v.F.: (-), in der Schulterverletzung des O hat sich nicht die von T mit seiner Beleidigung geschaffene Gefahr, sondern die vom O selbst, mit seinem rechtswidrigen Angriff geschaffene Gefahr, niedergeschlagen. Die Folgen der rechtmäßigen Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs sind also nicht dem Angegriffenen, sondern dem Angreifer selbst zuzurechnen. => Tb (-) 2. Ergebnis: 229 (-) Anders ohne Begründung BGH NStZ 2001,

37 Weiter mit dem Ausgangsfall: IV. 223, 224 I Nr. 2 u. 5 StGB durch die Fußtritte 1. Tatbestand (+) 2. RWK (+) - Notwehr 32 (-), keine Gegenwärtigkeit => Notwehrlage (-) 3. Schuld 33 StGB Die Tat könnte nach 33 entschuldigt sein. Problem: Vorliegend hat T aus Furcht und Schrecken (= asthenische Affekte) die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschritten. M.M. = Teile der Lit. Danach ist nach 33 auch derjenige entschuldigt, der bei nicht mehr gegebener Notwehrlage aus asthenischen Affekten den Angreifer zu verletzen fortfährt ( sog. extensiver Notwehrexzess ). Begründung: Der Wortlaut fordere nicht zwingend das Vorliegen einer Notwehrlage, denn die Formulierung Grenze der Notwehr erfasse nach allg. Sprachgebrauch auch den Fall, dass der Täter die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschreitet. Insoweit könne es keinen strafrechtlich relevanten Unterschied ausmachen, ob der Täter bei gegebener Notwehrlage aus asthenischen Affekten einmal zu fest zuschlägt (unstr. erfasst) oder aus den gleichen Gründen nach Abwehr des Angriffs einmal zuviel zuschlägt. => 33 (+), nach dieser Auffassung => Schuld (-) 37

38 Gegenansicht h.m. = Rspr. und h.l. Danach erfasst 33 nur den Fall, dass der Täter bei gegebener Notwehrlage, also innerhalb der zeitlichen Grenzen der Notwehr, lediglich die Grenzen der Erforderlichkeit oder Gebotenheit der Notwehrhandlung überschreitet (sog. intensiver Notwehrexzess). 1. Arg. Mit der Formulierung Grenzen der Notwehr fordert der Wortlaut zwingend, dass dem Täter überhaupt ein Notwehrrecht zustand, also im Tatzeitpunkt überhaupt eine Notwehrlage vorlag. 2. Arg. Sinn und Zweck des 33 Rechtsgrund des 33 ist eine Kombination der Minderung von Unrecht und Schuld. Die Unrechtsminderung liegt in der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs. Die Schuldminderung ist in dem Handeln aus asthenischen Affekten zu sehen. Beim extensiven Notwehrexzess fehlt es bereits an der erforderlichen Unrechtsminderung, weil hier der Angriff bereits zuvor beendet war. 3. Arg. Zudem kann die gegebene Schuldminderung allg. bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden. I.v.F.: 33 (-) => Schuld (+) 4. Ergebnis: 223, 224 I Nr. 2 u. 5 (+) Beachte: Im Falle einer Absichtsprovokation ist das Notwehrrecht ausgeschlossen (s.o.). => Da dem Provokateur kein Notwehrrecht zusteht, kann er auch nicht die Grenzen der Notwehr überschreiten. => 33 ist nicht anwendbar, auch wenn der Provokateur aus asthenischen Affekten handelte. 38

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