Der Avalkredit und weitere Kreditformen

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1 Der Avalkredit und weitere Kreditformen Vorlesung Bankrecht Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Lehrstuhl f. Zivil- und Wirtschaftsrecht, insbes. Bank-, Kapital- und Verbraucherrecht Universität Hamburg

2 Allgemeines Kreditbegriff weiter als Darlehensbegriff: Vielzahl von Kreditformen, denen ein Darlehensvertrag zugrunde liegt Kreditgeschäfte, denen keine Darlehensverträge, sondern andersartige Vertragsverhältnisse zugrunde liegen Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Kreditgewährung direkte Kreditgewährung = Rechtsgeschäft, das Zuführung / Belassung von rückzahlbaren Geldmitteln an KN zum Gegenstand hat indirekte Kreditgewährung = KG übernimmt nur Absicherung einer Schuld des KN durch seine eigene Bonität und ermöglicht dadurch die direkte Kreditgewährung durch einen Dritten (sog. Kreditleihe) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 2

3 Überblick Sonderformen des Gelddarlehens - Baukredite und Hypothekendarlehen - Subventionskredite - Kommunalkredite - Forward Darlehen - Konzerninterne Darlehensverträge Kreditformen des Wechselverkehrs und indirekte Kreditgewährung - Akzeptkredit - Diskontkredit - Avalkredit - Stand-by-Kredite Sonderformen der Großfinanzierung - Schuldscheindarlehen - Syndizierte Darlehen (Konsortialkredite) Kreditähnliche Verträge - Ratenlieferungsverträge - Wertpapierdarlehen Mezzanine Finanzierungen Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 3

4 Baukredite Baukredit = Darlehensvertrag, bei dem die Darlehensgewährung zweckgebunden für Neubau, Umbau oder Ausbau (BGH NJW 1988, 263) eines Gebäudes erfolgt, erforderlich auch Sicherung des Darlehens durch Grundpfandrecht auf zu bebauendes Grundstück Realkredit mit besonderer Verwendungsbestimmung (auch Kontokorrentkredit möglich) Darlehensbetrag = Baugeld i.s.d. 1 Abs. 3 GSB Rechtsgrundlagen: 488 ff., 1113 ff. BGB und Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) Zweckbestimmung des Darlehens Auszahlungsanspruch nicht abtretbar oder pfändbar, vgl. Verwendungspflicht nach GSB Baugeldempfänger i.s.d. GSB = Bauherr selbst, dieser kann die gesicherten Darlehensmittel aber an einen Generalübernehmer weitergeben Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Verwendungspflicht: 5 GSB (Strafnorm) und aus Deliktrecht ( 1 GSB ist Schutzgesetz i.s.d. 823 Abs. 2 BGB, es ist aber ein vorsätzlicher Verstoß erforderlich, BGH NJW 1985, 134) Pflicht zur Führung eines Baubuches, 2 GSB Besonderer Schutz der Zweckbestimmung Baugeld wird nicht vom Pfandrecht der Kreditinstitute erfasst, wenn und soweit dem Kreditinstitut die Baugeldeigenschaft bekannt ist (BGH NJW 1988, 263) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 4

5 Hypothekenbankdarlehen Hypothekenbankdarlehen = Realkredit, der von einer Hypothekenbank i.s.d. 1 HypbankG vergeben wird Grundlage der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen (besondere Form von Schuldverschreibungen, 1 Nr. 1 HypbankG) ist ein dafür begründetes Grundpfandrecht Die zur Pfandbriefunterlegung gewählten Darlehen werden Deckungsdarlehen genannt Beleihungsgrenze nach 11, 12 HypbankG: Beleihung nur bis zu 60 % des Verkaufswerts (dauerhafter Grundstückswert) zulässig, Überschreitung aber in bestimmtem Umfang zulässig (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 2 HypbankG) und lässt Wirksamkeit des Kreditvertrags unberührt HybankG auch Schuldnerschutzgesetz ( 14 ff. enthält spezifische Vorschriften zum Schutz der KN, doch nur von aufsichtsrechtlicher Bedeutung, keine Auswirkung auf Vertragsverhältnisse) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 5

6 Subventionskredite Direkte oder indirekte Kreditgewährung möglich Subventionierende Wirkung durch Darlehenskonditionen (wenn Kredite unter dem Marktzins vergeben werden oder aufgrund öffentlicher Gewährleistung zu günstigen Bedingungen erlangt werden können) oder durch Kreditzufuhr selbst (wenn zu Marktbedingungen keine Kreditaufnahme mehr möglich, z.b. Sanierungsfälle) Vergabe direkt aus Haushalt der Kreditkörperschaften, durch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (bestimmte Förderungszwecke) oder durch Übernahme einer Gewährleistung durch die öffentliche Hand, dann erfolgt Kreditvergabe aber ausschließlich durch eine Geschäftsbank Zwei-Stufen-Theorie: Gewährung der Subventionen nach öffentlichrechtlichen Grundsätzen, Bedienung privatrechtlicher Formen bei der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zum Begünstigten (öffentliches Recht: Ob der Förderung, Privatrecht: Wie der Förderung) Mögliche Formen der Subventionierung: - Abwicklung durch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute - Treuhandabwicklung durch Geschäftsbanken - Garantierte Kredite Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 6

7 Kommunalkredite Kommunalkredite = Kredite, die an inländische oder bestimmte ausländische Gebietskörperschaften (insbes. EG- Mitgliedstaaten), bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder bestimmte supranationale Institutionen (insbes. EG) vergeben werden (genaue Abgrenzung der KN richtet sich nach Zweck der Kreditgewährung) oder Kredite, für die von Kommunalkreditnehmer eine ausdrückliche Gewährleistung übernommen wurde hohe Bonität ergibt sich aus Zuordnung des KN zum Bereich des Staates Keine Besonderheiten in vertragsrechtlicher Hinsicht (Ausnahme: dispositiver Charakter des ordentlichen Kündigungsrechts nach 489 BGB) Aufsichtsrechtliche Besonderheit: Eigenkapitalaufsicht nach KWG Eignung auch als Deckungsgrundlage für die Emission von Pfandbriefen der Spezialinstitute, Vergabe auch durch Hypothekenbanken zulässig ( 5 Abs. 1 Nr. 1 HypbankG), die diese Forderungen als Deckung für die Ausgabe von Kommunalschuldverschreibungen ( Öffentlicher Pfandbrief i.s.v. 1 Nr. 2, 41 HypbankG) verwenden können Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 7

8 Forward Darlehen Forward-Darlehen = Darlehensvertrag mit vereinbarter aufgeschobener Darlehensauszahlung, Kredit wird also für einen späteren Zeitpunkt fest vereinbart (z.b. zum Zweck der Ablösung eines fällig werdenden Darlehens i.r.v. Immobilienfinanzierungen), Sicherung der heutigen Darlehenskonditionen für den erst später benötigten Kredit durch Zahlung einer Forward-Prämie keine Pflicht zur Zahlung von Bereitstellungszinsen, da Auszahlung noch nicht verlangt werden kann (Rösler, WM 2000, 1930) Forward-Prämie = sonstige Kosten des Darlehens, bei Verbraucherdarlehensverträgen gem. 492 Abs. 2 BGB i.v.m. Art Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) und in Berechnung des effektiven Jahreszinses ( 492 Abs. 2 BGB i.v.m. Art Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 EGBGB) zu berücksichtigen Problem: Kündigungsrecht nach 489 BGB (wirtschaftliche Verlängerung der Zinsbindungsdauer aufgrund der Verbindung eines Darlehens zur sofortigen Auszahlung mit einem Forward- Darlehen) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 8

9 Konzerninterne Darlehensverträge Konzerninnenfinanzierung = Finanzierung einer Gesellschaft aus Mitteln, die von konzernverbundenen ( 17 AktG) Gesellschaften zur Verfügung gestellt werden findet neben der Eigenkapitalfinanzierung auch aufgrund konzerninterner Darlehensverträge statt Unterscheidung: längerfristig angelegte Darlehen zur Deckung eines Finanzierungsbedarfs, bei denen der konzerninterne DG dem DN rechtlich wie ein Dritter gegenüber tritt kurzfristige, nur auf eine optimale Nutzung der konzernweit vorhandenen Liquidität ausgerichtete Darlehen im Rahmen von Cash-Management Systemen (Systeme der konzernweiten Liquiditätsverwaltung, welche eingesetzt werden, um den konzernweiten Kreditbedarf und damit den Zinsaufwand zu verringern) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 9

10 Lombardkredit Lombardkredit = kurzfristiger Darlehensvertrag, der durch die Verpfändung von Waren und Wertpapieren gesichert ist (echter Lombardkredit bei Festbetragsdarlehen, unechter Lombardkredit bei Kontokorrentdarlehen) Allgemeine Vorschriften sind anwendbar Frühere Bedeutung des Lombardkredits (vor Einführung des Euro): notenbankpolitisches Instrument der Deutschen Bundesbank Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 10

11 Akzeptkredit Akzeptkredit = Annahme eines Wechsels, den der KN als Aussteller auf die Bank aufgrund eines Vertrags gezogen hat. Durch Annahme wird Haftung der Bank für die Wechselsumme begründet (Art. 28 WechselG), die Bank wird aber nicht zur Auszahlung des Wechselbetrags vor Verfall verpflichtet. Aussteller ist aber bereits zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, der Bank die Wechselsumme zur Verfügung zu stellen. Kreditgewährung liegt darin, dass Wechsel nach Annahme aufgrund der hohen Bonität der Bank als Wechselschuldner vom Aussteller weitergegeben werden kann (z.b. an Lieferanten), Wechselhaftung der Bank begründet Umlauffähigkeit des Wechsels und ermöglicht Refinanzierung der Wechselsumme Indirekte Kreditgewährung Grundlage nicht Darlehens- sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag ( 675 BGB) Sonderfall: Rembourskredit (= Akzept der Bank bezieht sich auf Wechsel, der im Rahmen eines Außenhandelsgeschäfts nicht nur Finanzierungszwecken, sondern auch zur Absicherung des vorleistungspflichtigen Verkäufers dient; i.d.r. mit Akkreditiv verbunden) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 11

12 Diskontkredit Diskontkredit = Bank stellt KN die Wechselsumme abzgl. einer Diskontprovision gegen Übertragung des Wechsels zur Verfügung Direkte Kreditgewährung Übertragung des Wechsels durch Indossament (Art. 11 WechselG) Begründung einer wechselrechtliche Haftung des KN als Indossant (Art. 15 WechselG) neben einer Haftung des Annehmenden (Art. 28 WechselG) und des Ausstellers (Art. Art. 9 WechselG) Diskontkredit liegt auch bei einem Ankauf von Schecks nach dem ScheckG vor h.m.: Kaufvertrag bzw. kaufähnliches Geschäft(vgl. 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 KWG Ankauf ; BGH WM 1977, 638) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 12

13 Stand-by-Kredite Stand-by-Kredit = verbindliche Kreditzusage einer Bank, einen bestimmten Darlehensbetrag zur Verfügung zu stellen, wenn ein ungewisser Finanzierungsbedarf eintritt Dient der Absicherung des KN in Ausnahmefällen kurzfristig zusätzlich benötigte Mittel aufzunehmen Für Laufzeit der Kreditzusage muss KN Stand-by-Prämie entrichten (obwohl es regelmäßig nicht zur tatsächlichen Auszahlung kommt) Bank übernimmt Risiko kurzfristig Kreditsumme zu vereinbarten Konditionen zur Verfügung zu stellen Darlehensvertrag mit aufgeschobenem Auszahlungsanspruch (Fälligkeitsvereinbarung gem. 271 Abs. 1 BGB) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 13

14 Schuldscheindarlehen Schuldscheindarlehen = direkte Kreditgewährung über Großbetrag i.h.v. regelmäßig mehr als 2,5 Mio. Euro von einer Kapitalsammelstelle an ein Unternehmen Schuldschein dient als Beweisurkunde über Darlehenssumme und der Erleichterung der Abtretung der Darlehensforderung durch die Bank zur Refinanzierung (z.b. an andere Kapitalsammelstellen wie Lebensversicherungen), ist aber keine Inhaberschuldverschreibung i.s.d. 795 BGB Anleiheähnliche Ausgestaltung (günstige Konditionen, feste Laufzeiten) Schuldscheindarlehen wird z.t. mit Bankbürgschaft (als Avalkredit) abgesichert Einfaches Gelddarlehen i.s.v. 488 BGB, Ausgestaltung obliegt Parteivereinbarung Revolvierende Schuldscheindarlehen = längerfristig gewährtes Darlehen wird wirtschaftlich durch wechselnde, kurzfristig engagierte KG finanziert; Darlehensbetrag dann regelmäßig in Teilbeträge aufgeteilt Ausgestaltung: indirektes System: Bank als zentrale Vertragspartei übernimmt Refinanzierungsrisiko für gesamten Darlehensbetrag und gesamte Laufzeit direktes System: Bank vermittelt Darlehensverträge, die unmittelbar zwischen wirtschaftlichen KG und KN abgeschlossen werden Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 14

15 Syndizierte Darlehen (Konsortialkredite) Konsortialkredit = Darlehen, das von einer Gruppe von Kreditgebern gemeinsam gewährt wird i.d.r. Großkredite, die aufgrund Risikostreuung und Höhe nicht von einzelner Bank vergeben werden können; außerdem begrenzt Bankaufsichtsrecht Vergabe besonders großer Kredit, deshalb kann Unterteilung erforderlich sein (vgl. 13 ff. KWG) Banken schließen sich bereits zum Zwecke der Kreditgewährung in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen (Konsortium) Konsortien können jede Form von Krediten gewähren Unterscheidung: Außenkonsortium (offenes Konsortialverhältnis) = Konsortium als solches tritt nach außen in Erscheinung und Kreditvertrag wird im Namen und für Rechnung der Konsortiums-GbR geschlossen Innenkonsortium (stilles Konsortialverhältnis) = im Außenverhältnis tritt allein der Konsortialführer im eigenen Namen auf und handelt nur im Innenverhältnis für gemeinsame Rechnung der Konsorten mehrere Ebenen bei Konsortialverhältnissen möglich: Unterbeteiligung: ein Konsorte begründet zur weiteren Risikostreuung ein weiteres (stilles) Konsortialverhältnis Parallelkredite: es wird nicht ein Kreditvertrag über die gesamte Darlehenssumme geschlossen, sondern eine Mehrzahl rechtlich selbstständiger weiterer Kredite, die nur zusammen der Darlehensbedarf decken Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 15

16 Ratenlieferungsverträge Dadurch gekennzeichnet, dass die durch sie begründeten Verpflichtungen nicht in einer einmaligen Leistung besteht, sondern die Parteien über einen längeren Zeitraum Bindungen eingehen Ratenlieferungsvertrag liegt bei Teilleistungsverträgen ( 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB), bei Sukzessivlieferungsverträgen ( 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB) und beim Rahmenvertrag zum wiederkehrenden Bezug von Sachen ( 510 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB) zwischen Verbraucher und Unternehmer vor, sofern keine Ausnahmen des Verbraucherdarlehensrechts ( 491 Abs. 2, Abs. 3 BGB) greifen Widerrufsrecht nach 355 BGB Schriftformerfordernis nach 510 Abs. 2 S. 1 BGB Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 16

17 Wertpapierdarlehen Wertpapierdarlehen (auch Wertpapierleihe) = Darlehensvertrag, der nicht auf die zeitweise Überlassung von Geld, sondern von Wertpapieren einer bestimmten Gattung gerichtet ist DG überlässt seine Wertpapiere dem DN für eine bestimmte Zeit gegen Zahlung eines Entgelts und erhält seinerseits Wertpapiere derselben Gattung im Anschluss zurück Wirtschaftliche Bedeutung: Ermöglichung der Erfüllung von Börsen-Kassageschäften, obwohl Verkäufer selbst nicht über die Wertpapiere verfügt (Leerverkauf) und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt mit diesen am Markt eindeckt Gewinn bei fallenden Börsenkursen Ermöglichung eines Spekulationsgeschäftes des DN Steigerung des Ertrags des Wertpapierbestands durch das Entgelt beim DG Sachdarlehen i.s.v. 607 BGB Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 17

18 Mezzanine Finanzierungen Mezzanine Finanzierung = moderne Finanzierungsformen, die durch ihre Ausgestaltung weder dem Eigen- noch dem Fremdkapital zugeordnet werden können, sondern eine Zwischenstufe darstellen (hybride Finanzierung) Merkmale: Erhöhte Beteiligung an unternehmerischen Risiken durch eine ganz oder teilweise erfolgsorientierte Verzinsung; Beteiligung des KG an Entwicklung des Unternehmenswerts; Fehlen einer Beteiligung am gesellschaftlichen Grundkapital/Mitverwaltungsrechten Einsatz v.a. im Rahmen der Mittelstandsfinanzierung, aber auch bei der Finanzierung von Großunternehmen (Einsatz zur Platzierung am Kapitalmarkt) Mezzanine Finanzierungen durch Banken, Fonds, institutionelle Investoren oder Private Equity-Gesellschaften Einsatzmöglichkeiten: zur Eigenkapitalerhöhung (Verbesserung des Unternehmensratings), MBO-Finanzierung, Expansionsfinanzierung Steuerliche Vorteile: Behandlung der Finanzierungskosten als Betriebsausgaben (Ausschüttungen auf klassisches Eigenkapital erfolgen stets aus dem versteuerten Gewinn) Rechtliche Gestaltungsformen: - eigenkapitalnähere Instrumente: Genussrechte, stille Beteiligungen - fremdkapitalnähere Formen: Nachrangdarlehen, partiarisches Darlehen - Zwischenformen: Wandel- und Optionsanleihen Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 18

19 Avalkredit Indirekte Kreditgewährung, bei der die Bank die Haftung für bestehende, bedingte oder künftige Ansprüche übernimmt Voraussetzung: Eingehung eines haftungsbegründenden Rechtsverhältnisses zum bestehenden oder zukünftigen Gläubiger im Auftrag des Avalkreditnehmers; Bank übernimmt oftmals hierfür eine Bürgschaft ( 765 BGB, 349 HGB) oder schließt einen selbstständigen Garantievertrag ab Wirtschaftlicher Sinn: KN kann sich aufgrund der Bonität der garantierenden Bank von Dritten ein kostengünstiges Darlehen beschaffen (Bsp.: Kreditprogramme der KfW, die die Übernahme einer Haftung der abwickelnden Geschäftsbank voraussetzen, sog. Durchleitungskredite) oder weil er einem Dritten eine Sicherheit leistet und die Bankgarantie bzw. bürgschaft den Einsatz liquider Mittel ersetzen kann (Bsp.: Prozessund Gewährleistungsbürgschaften; Garantien im Rahmen von Außenhandelsgeschäften) Da bei Avalkrediten lediglich eine Haftungsübernahme vorliegt, aber keine Kreditsumme ausgezahlt wird, handelt es sich hierbei nicht um Kreditgeschäfte i.s.d. 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG, sondern um ein Garantiegeschäft gem. 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 KWG Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 19

20 Vertragliche Einordnung des Avalkredits Begründung einer unmittelbaren Haftung der Bank im Außenverhältnis zum Dritten im Interesse des KN Trennung zwischen Innen- und Außenverhältnis Innenverhältnis (Bank KN): Geschäftsbesorgungsvertrag gem. 675 BGB Bank hat Anspruch auf Avalprovision, deren Höhe von der Bonität des Avalkreditnehmers und bestehenden Sicherheiten abhängt (Risiko der Inanspruchnahme) und regelmäßig als jährlicher Prozentsatz ausgedrückt ist Außenverhältnis (Bank Dritter): Inhalt des Rechtsverhältnisses richtet sich nach Wahl der Ausgestaltung der Haftungsübernahme; Bürgschaft ( 765 ff. BGB) oder Garantievereinbarung (Auslegung der Parteivereinbarung nach 133, 157 BGB) bei Inanspruchnahme der Bank im AV steht ihr ein Aufwendungsersatzanspruch aus 670, 675 BGB (neben einem eventuellen Anspruchsübergang, z.b. aus 774 BGB) Garantiehaftung nicht akzessorisch, gewährleistet dem Gläubiger, die Leistung auf jeden Fall zu erhalten (BGH NJW 1996, 2569 (2570)) Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags lässt Haftung im AV grds. unberührt Haftung im AV entfällt erst bei Befriedigung des Gläubigers oder einvernehmlicher Aufhebung des Haftungstatbestandes Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 20

21 Ausführlich nachzulesen in: Derleder/Knops/Bamberger-Hoffmann, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Auflage 2009, 22. Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 22

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