Buchführung und Inventar

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1 Buchführung und Inventar

2 Wie sind Anschaffungs- und Herstellungskosten von den Unterhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden abzugrenzen? In 35 Abs. 2 und 3 KommHVO ist bestimmt, was zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten von Vermögensgegenständen gehört. Es ist also zu prüfen, ob ein Sachverhalt unter eine der in 35 Abs. 2 und 3 KommHVO genannten Voraussetzungen für das Vorliegen von Herstellungskosten subsumiert werden kann. Ist dies nicht der Fall, liegt Unterhaltungsaufwand vor. Nähere Bestimmungen über die Auslegung dieser Vorschriften bzw. über die Abgrenzung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Unterhaltungsaufwendungen enthalten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht. Die Bestimmungen in 35 Abs. 2 und 3 S. 1 KommHVO sind jedoch praktisch wortgleich mit den Bestimmungen in 255 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 HGB. Auch im Handelsrecht werden die Bestimmungen über die Anschaffungs- und Herstellungskosten und deren Abgrenzung zu den Unterhaltungsaufwendungen nicht näher konkretisiert. Anerkanntermaßen kommen was die handelsrechtliche Abgrenzung bei Gebäuden betrifft die im Steuerrecht bestehenden Abgrenzungsgrundsätze auch im Handelsrecht zur Anwendung, die das BMF in seinem Rundschreiben vom 18. Juli 2003 betr.: Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden zusammengefasst hat. Die in dem BMF-Schreiben vom 18. Juli 2003 enthaltenen Grundsätze sollen auch bei der Auslegung des 35 Abs. 2 und 3 KommHVO zur Anwendung kommen. Dies gilt auch, wenn das Land lt. Bewilligungsbescheid einen Zuschuss zu einer kommunalen Investitionsmaßnahme gewährt, obwohl die Maßnahme kommunalhaushaltsrechtlich (also nach den o.g. Abgrenzungskriterien ) Unterhaltungsaufwand darstellt. Auch in diesem Fall richtet sich die Abgrenzung nach den Kriterien des BMF-Erlasses mit der Folge, dass die geförderte Maßnahme Unterhaltungsaufwand und der gewährte Landeszuschuss einen Ertrag im Ergebnishaushalt darstellt.

3 Darf von der Abschreibungstabelle abgewichen werden? Nach 36 Abs. 2 KommHVO ist die in den VV Kommunalhaushaltsrecht bekannt gegebene Abschreibungstabelle für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen zu Grunde zu legen. Abweichungen von der Abschreibungstabelle sind nach 43 Nr. 16 KommHVO im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben und zu begründen. Hieraus lässt sich schließen, dass die Abschreibungstabelle grundsätzlich verbindlich ist, dass jedoch in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen zulässig sind. Ziel der veröffentlichten Abschreibungstabelle ist es zum Einen, den Verwaltungsaufwand der Kommunen bei der Ermittlung der Nutzungsdauern der einzelnen Vermögensgegenstände zu minimieren. Zum Anderen soll hierdurch ein einheitliches Vorgehen in den Kommunen gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund sind Abweichungen von der Abschreibungstabelle nur in Ausnahmefällen möglich, in denen die Kommune nachprüfbar darlegen muss, welche Gründe ein Abweichen von der Abschreibungstabelle zwingend erscheinen lassen. Diese Begründung ist in den Anhang zum Jahresabschluss aufzunehmen. Solche möglichen Abweichungen müssten sich im Übrigen auf mobile Vermögensgegenstände beschränken, da in der Abschreibungstabelle für die Immobilien bereits Spannen von Nutzungsdauern belassen sind.

4 Wie sind Beihilferückstellungen für Versorgungsempfänger zu bilden? Nach 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KommHVO sind Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aufgrund beamtenrechtlicher oder vertraglicher Ansprüche zu bilden. Für weitere fortgeltende Ansprüche von Personen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sind aufgrund 32 Abs. 1 S. 2 KommHVO ebenfalls Rückstellungen zu bilden. Hierzu gehören insbesondere Beihilfeansprüche von Beamten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Der Barwert der erworbenen Beihilfeansprüche bzw. die Zuführungen zu der Beihilferückstellung können grundsätzlich aufgrund einer versicherungsmathematischen Berechnung ermittelt werden. Es ist aber auch vereinfachend zulässig, die Beihilferückstellungen pauschal als prozentualen Anteil der Pensionsrückstellungen zu ermitteln. Dabei ist der Prozentsatz aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten Beihilfeleistungen an Versorgungsempfänger zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln, jeweils nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren. Der Prozentsatz ist mindestens alle 5 Jahre neu zu ermitteln. Die jeweilige Höhe der gezahlten Versorgungsbezüge ist der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse (RZVK) bekannt. Kommunen, die Mitglied in der Beihilfe- Umlage-Gemeinschaft (BUG) der RZVK sind, können den Prozentsatz aufgrund der Angaben der RZVK berechnen. Dabei ist es auch möglich, dass die RZVK für die Kommunen in der BUG einen einheitlichen Prozentsatz für alle Kommunen ermittelt, den die einzelnen Kommunen der Ermittlung ihrer Beihilferückstellungen zugrunde legen. Bei dem pauschalen Verfahren bilden also sowohl der Bestand der Beihilferückstellungen als auch die Zuführungs- und Auflösungsbeträge jeweils einen prozentualen Anteil an den Pensionsrückstellungen bzw. deren Zuführungs- und Auflösungsbeträgen. Folgende Buchungsstellen sind zu verwenden: Die Beihilferückstellungen werden von der Kontengruppe 25 Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen bereits erfasst. Sie können unter den Kontenarten 251 und 252 in der 4. Stelle separat neben den Pensionsrückstellungen nachgewiesen werden. Die Zuführungen zu den Beihilferückstellungen sind bei der bestehenden Kontenart 507 zu verbuchen, deren Bezeichnung erweitert wird und künftig lautet: Zuführungen zu Pensionsrückstellungen und ähnlichen Rückstellungen. Die Beihilfen für aktiv Beschäftigte sind bei Kontenart 505 zu verbuchen; bei Mitgliedschaft in der BUG erscheint hier die BUG-Umlage für aktiv Beschäftigte. Die Beihilfen für Versorgungsempfänger sind bei Kontenart 514 zu verbuchen; bei Mitgliedschaft in der BUG erscheint hier die BUG-Umlage für Versorgungsempfänger. Dabei werden diese Aufwendungen (für Beihilfen für Versorgungsempfänger bzw. BUG-Umlage) durch die Entnahmen aus den

5 2 gebildeten Beihilferückstellungen im Prinzip neutralisiert. Die Erträge aus der Rückstellungsentnahme werden dabei in Abhängigkeit von der eingesetzten Rechnungswesensoftware entweder (brutto) als Ertrag (KA 456) oder unmit telbar über das Aufwandskonto 514 (rechte Seite des Aufwandskontos) verbucht, so dass per Saldo im Jahresabschluss nur eine evtl. Nettobelastung aus Beihilfeaufwand für Ruhegehaltsempfänger abzüglich Rückstellungsentnahme nachgewiesen wird (vgl. hierzu auch den entsprechenden FAQ zu den Pensionsrückstellungen).

6 Wie werden Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen mit einem Anteil bis 20 % bilanziert? Unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen (Kontenart 101) werden Beteiligungen bilanziert, wenn die Kommune einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt; dies ist in der Regel der Fall, wenn die Kommune mehr als 50 % der Stimmrechte hat. (Privatrechtliche) Beteiligungen (Kontenart 111) sind Anteile an Unternehmen, die nicht unter Kontenart 101 fallen und die in der Absicht gehalten werden, eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen herzustellen. Dies gilt auch für Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen mit einem Anteil von 20 % oder weniger.

7 Mit welchem Wert sind kommunale Grundstücke zu aktivieren, an denen einem Dritten ein Erbbaurecht eingeräumt wurde? Überlässt eine Kommune als Erbbaurechtsgeber einem Dritten ein Grundstück, auf dem dieser ein Gebäude errichtet, ist der Erbbaurechtsnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes. Die Kommune bleibt wirtschaftlicher Eigentümer des Grund und Bodens. Daher aktiviert die Kommune nur das Grundstück, und zwar mit den Anschaffungskosten ( 35 Abs. 2 KommHVO) bzw. für die Eröffnungsbilanz nach 2 der Sonderrichtlinien zur Bewertung in der Eröffnungsbilanz. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Erbbauzins unter dem marktüblichen Wert angesetzt wurde.

8 Können Ersatzbeschaffungen von Vermögensgegenständen, die zu einem Festwert zusammengefasst wurden, mit Krediten für Investitionen finanziert werden? Vermögensgegenstände können unter den in 29 Abs. 2 KommHVO beschriebenen Voraussetzungen in der Bilanz mit einem Festwert angesetzt werden. Während in Anlehnung an die handelsrechtlichen Vorschriften - bei den Festwerten keine planmäßigen Abschreibungen vorgenommen werden, sind Ersatzbeschaffungen von in einem Festwert zusammengefassten Vermögensgegenständen in der Ergebnisrechnung als Aufwand zu verbuchen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der als Ersatz beschafften Vermögensgegenstände werden nicht aktiviert. Daher können sie auch nicht über Kredite für Investitionen finanziert werden.

9 Wie werden Erschließungsbeiträge (bzw. Vorausleistungen und Ablösebeträge) sowie Erschließungsanlagen bilanziell behandelt? Erschließungsanlagen nutzen sich ab dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung ab; Fertigstellung in diesem Sinne ist nicht die beitragsmäßige Fertigstellung mit endgültiger Abrechnung der Maßnahme, sondern die Fertigstellung z.b. einer Straße ab dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Nutzung. Zu diesem Zeitpunkt wird der Vermögensgegenstand von den Anlagen im Bau umgebucht in den entsprechenden Posten beim Anlagevermögen und beginnt die Abschreibung des Vermögensgegenstandes im Hinblick auf seine tatsächliche Nutzung, unabhängig davon, wann die Erschließungsbeiträge eingehen oder die Maßnahme beitragsmäßig abgerechnet wird. Erschließungsmaßnahmen erstrecken sich u.u. über einen längeren Zeitraum und werden dabei zunächst nur vorläufig (Vorstufenausbau) und erst später endgültig (Endstufenausbau) ausgebaut. Die Herstellungskosten für den Endstufenausbau werden dabei als nachträgliche Herstellungskosten zu den entsprechenden Vermögensgegenständen (nach-) aktiviert. Stellt sich dabei insbesondere bei sich über viele Jahre hinziehenden Maßnahmen - heraus, dass sich die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes wesentlich verlängert, ist diese ggf. neu zu bestimmen. Solange die Erschließungsanlagen noch nicht fertig gestellt und mithin mit der Abschreibung noch nicht begonnen wird, werden die Erschließungsbeiträge bei Kontenart 369 als Verbindlichkeit behandelt. In Sonderposten (KA 232) werden Erschließungsbeiträge gebucht, wenn die betreffenden Erschließungsanlagen fertig gestellt sind. Ab diesem Zeitpunkt werden sie aufgelöst, und zwar über die (Rest - )nutzungsdauer der damit finanzierten Erschließungsanlagen. Dies gilt auch für Vorausleistungen; weichen die (tatsächlichen) Erschließungsbeiträge nach Abrechnung von den bilanzierten Vorausleistungen ab, sind die Bilanzpositionen entsprechend zu korrigieren. Gehen Erschließungsbeiträge oder Vorausleistungen erst ein, nachdem die Erschließungsanlagen fertig gestellt sind, sind sie über die Restnutzungsdauer der Erschließungsanlagen aufzulösen. Wird im Rahmen des Endstufenausbaus die Restnutzungsdauer verlängert, so ist auch der Auflösungszeitraum des Sonderpostens entsprechend anzupassen. Werden mit den Erschließungsbeiträgen mehrere Vermögensgegenstände finanziert, sind sie grundsätzlich aufzuteilen und entsprechend der Abschreibung der jeweiligen Vermögensgegenstände aufzulösen. Ist eine Zuordnung zu einem bestimmten Vermögensgegenstand dennoch nicht möglich, ist der ertragswirksamen Auflösung ein sachgerecht ermittelter gemeindebezogener v.h.-satz zugrunde zu legen ( 33 Abs. 2 KommHVO). Vorausleistungen können nur auf die voraussichtlichen Gesamtkosten der Erschließungsmaßnahme erhoben werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass nach Durchführung des Vorstufenausbaus Vorausleistungen erhoben werden, die (da sie auch die voraussichtlichen Kosten des Endausbaus berücksichtigen) höher

10 sind als die (bereits aktivierten) Kosten des Vorstufenausbaus, so das s sich die Frage stellt, wie die Vorausleistungen in diesem Fall bilanziell zu behandeln sind. Die Vorausleistungen werden dann nur insoweit in Sonderposten gestellt, als auf der Aktivseite die Kosten des Vorstufenausbaus aktiviert sind. Dabei ist zu beachten, dass nach 129 Abs. 1 BauGB die Gemeinden mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands tragen, so dass i.d.r. nur 90 % der Kosten des Vorstufenausbaus in den Sonderposten eingestellt werden dürfen. Der übersteigende Betrag der Vorausleistung ist bis zur Aktivierung des Endstufenausbaus als Verbindlichkeit nachzuweisen und danach in den Sonderposten umzubuchen und ebenfalls aufzulösen. Ablösebeträge aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern werden ebenso behandelt wie die Erschließungsbeiträge bzw. die Vorausleistungen.

11 Sind die aus der Feuerschutzsteuer weitergeleiteten Zuschüsse zur Förderung des Brandschutzes in den Gemeinden bei den Gemeindeverbänden als Investitionsförderungsmaßnahmen zu aktivieren? Nach 33 Abs. 1 KommHVO sind von den Gemeindeverbänden mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen als immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren. Zuwendungen, die ein Gemeindeverband für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen an Dritte gewährt, sind in der Regel nicht aktivierungsfähig, weil der Gemeindeverband kein wirtschaftliches Eigentum an dem geförderten Gegenstand erwirbt. Unter den Voraussetzungen in 33 Abs. 1 KommHVO wird allerdings unterstellt, dass der Dritte eine Aufgabe wahrnimmt oder eine solche fördert, die ansonsten der Gemeindeverband erfüllen müsste, so dass dann eine Aktivierung gerechtfertigt ist. Bei den Zuweisungen der Gemeindeverbände an die Gemeinden nach 48 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) kann man die Voraussetzungen des 33 Abs. 1 KommHVO grundsätzlich nicht als erfüllt ansehen. Denn die Wahrnehmung des Brandschutzes ist (auch) originäre Aufgabe der Gemeinden, und die Zweckbindung der von den Gemeindeverbänden weitergeleiteten Feuerschutzsteuermittel ergibt sich unmittelbar aus 48 Abs. 2 SBKG. Die Zuweisungen an die Gemeinden stammen nicht aus originären Mitteln der Gemeindeverbände, sondern aus Mitteln der Feuerschutzsteuer, die sie, soweit sie diese nicht für eigene Zwecke verwenden, an die Gemeinden weiterleiten. Auch wenn die Gemeindeverbände die Verwendungsform der Feuerschutzsteuermittel konkretisieren, ändert das hieran nichts. Zuweisungen von Gemeindeverbänden an Gemeinden aus Feuerschutzsteuermitteln sind also bei den Gemeindeverbänden grundsätzlich nicht zu aktivieren.

12 Wie werden bei den Gemeindeverbänden Feuerschutzsteuermittel verbucht, die nicht mehr im gleichen Jahr an die Gemeinden weitergeleitet werden? Nach 48 Abs. 2 Saarl. Brand- und Katastrophenschutzgesetz leiten die Gemeindeverbände die ihnen vom Land zugewiesenen Feuerschutzsteuermittel, soweit diese nicht für andere Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe verwendet werden, zu deren Förderung den Gemeinden zu. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich soweit die Mittel an die Gemeinden weitergeleitet werden für die Gemeindeverbände, auch wenn sie als Erträge und Aufwendungen über den Ergebnishaushalt gebucht werden, lediglich um die Weitergabe der den Gemeinden eigentlich zustehenden Mittel. Werden die Mittel im laufenden Jahr nicht mehr vollständig an die Gemeinden weitergeleitet (sondern erst im Folgejahr), werden sie in der Bilanz unter den Verbindlichkeiten aus Transferleistungen ausgewiesen.

13 Sind die Kosten für Flächennutzungspläne, Bebauungspläne u.ä. zu aktivieren? In 35 Abs. 2 und 3 KommHVO ist bestimmt, welche Kosten bei Wertansätzen von Vermögensgegenständen zu berücksichtigen sind. Dabei sind Planungskosten in die Herstellungskosten nach 35 Abs. 3 einzubeziehen, wenn sie einer konkreten Investitionsmaßnahme direkt zurechenbar sind. Auf Flächennutzungspläne, Bebauungspläne u.ä. trifft dies jedoch nicht zu. Es handelt sich hierbei um allgemeine Planungsleistungen im Sinne von Generalplanungen, die einzelnen Maßnahmen nicht zurechenbar sind. Diese (General -)Pläne können daher auch nicht als selbständige immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden. Die entsprechende Differenzierung wie im bisherigen kameralen Haushaltsrecht für die Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt, die eine Kreditfinanzierung solcher Planungsleistungen ausschließt, wird daher beibehalten.

14 Sind die Kosten für Forstbetriebspläne zu aktivieren? Nach 30 Abs. 1 i.v.m. 13 Abs. 5 Landeswaldgesetz haben die Gemeinden periodische Forstbetriebspläne aufzustellen. Es handelt sich hierbei um allgemeine Planungsleistungen im Sinne von Generalplanungen, die nicht als selbständige Vermögensgegenstände aktiviert werden. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen zur Antwort betreffend die Kosten von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen verwiesen die sinngemäß gelten.

15 Wie werden Garantieerklärungen zu Gunsten von Beteiligungen zur Gewährung von jährlichen Verlustübernahmen behandelt? Wenn eine Kommune gegenüber einem Unternehmen, an dem sie beteiligt ist, eine Garantieerklärung abgibt, die nachschüssige jährliche Finanzhilfen in Höhe dessen Jahresverlustes zusichert, ist wie folgt zu verfahren: Steht die Höhe der Finanzhilfe bis zur Erstellung des Jahresabschlusses fest, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren (Kontenart 362). Steht die Höhe der Finanzhilfe zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht fest, ist aufgrund 32 Abs. 1 S. 2 KommHVO eine Rückstellung in der voraussichtlichen Höhe zu bilden (Kontenart 289). In diesem Falle bleibt der Wert der Beteiligung in der kommunalen Bilanz unverändert; eine außerplanmäßige Abschreibung nach 36 Abs. 4 KommHVO ist nicht vorzunehmen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Kommune keine derartige Garantieerklärung abgegeben hat, aber faktisch in der Vergangenheit regelmäßig die Jahresverluste ausgeglichen hat. In diesem Fall besteht zwar keine rechtliche Verpflichtung, indes ist eine neuerliche Übernahme des Jahresverlustes höchst wahrscheinlich, so dass eine faktische Verpflichtung anzunehmen ist. Die Verlustübernahmen sind bei der Kommune unter der Kontenart 531 zu buchen.

16 In welchem Haushaltsjahr werden die Schlusszahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer als Ertrag behandelt? Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird vom Land an die Gemeinden abschlagsweise ausgezahlt, wobei die Schlusszahlung bis Februar des Folgejahres erfolgt. Die Schlusszahlung ist in der Regel positiv, weil die (im Dezember gezahlte) Abschlagszahlung für das 4. Quartal (i.h. der Abschlagszahlung für das 3. Quartal) geringer ist als das tatsächliche Aufkommen im 4. Quartal (wegen des Weihnachtsgeldes). Die Schlusszahlung beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, die i.d.r. noch vor der Fertigstellung des Jahresabschlusses erfolgt, wird im Rahmen des Wertaufhellungsgebotes noch als Ertrag des abgelaufenen Jahres behandelt und damit dem Jahr der Aufkommensentstehung zugeordnet. Dies gilt auch für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, der den Gemeinden monatlich jeweils zwei Monate im nachhinein von der Landeshauptkasse überwiesen wird; auch hier sollen also die Zahlungen für die Monate November und Dezember, die zu Anfang des Folgejahres überwiesen werden, bei den Gemeinden als Erträge des abgelaufenen Jahres gebucht werden.

17 Sind Einzahlungen aus Grabnutzungsgebühren und Entgelten für Rasengräberpflege rechnungsmäßig abzugrenzen? Bei Grabnutzungsgebühren und Entgelten für die Grabpflege erhält die Gemeinde eine einmalige Zahlung, während die Gegenleistung von der Gemeinde über einen Zeitraum von mehreren Jahren erbracht wird. Nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung ( 34 Nr. 4 KommHVO) müssen diese Zahlungen als Ertrag den Haushaltsjahren zugerechnet werden, in denen die Leistung erbracht wird. Soweit der Einzahlung nicht eine Gegenleistung im gleichen Haushaltsjahr gegenüber steht, ist sie daher in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten einzubuchen, der über die Jahre der erbrachten Gegenleistung zeitanteilig aufgelöst wird ( 38 Abs. 2 KommHVO). Nach 38 Abs. 4 KommHVO brauchen Einzahlungen als Rechnungsabgrenzungsposten nicht ausgewiesen zu werden, wenn sie im Einzelfall einen Betrag von nicht übersteigen. Diese Vereinfachungsregelung darf jedoch nicht dazu führen, dass die Darstellung der produktbezogenen Erträge und Aufwendungen wesentlich verzerrt wird, da gerade der produktbezogene Nachweis aller Erträge und Aufwendungen eines der Ziele des neuen Haushaltsrechts ist. Wenn also bei einem Produkt/Produktgruppe eine Vielzahl genau gleichartiger, rechnungsmäßig abzugrenzender Buchungsfälle auftritt, die zwar für sich genommen den Betrag von unterschreiten, jedoch in der Summe von wesentlicher Bedeutung sind, dann sind gleichwohl die Einzahlungen/Auszahlungen als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. Bei den Einzahlungen aus Grabnutzungsgebühren und Entgelten für Rasengräberpflege ist dies der Fall, da ansonsten das betreffende Produkt/Produktgruppe ein verzerrtes Bild ergeben würde, weil die jährlichen Gebühreneinzahlungen zu den im Jahr von der Gemeinde erbrachten Leistungen nur einen unerheblichen Bezug aufweisen.

18 Wird die geänderte Regelung in 6 EkStG für geringwertige Wirtschaftsgüter in das kommunale Haushaltsrecht übernommen? Das Ministerium für Inneres und Sport hat hierzu in einem Rundschreiben an die Kommunen vom 3. September 2007 Folgendes ausgeführt: Die Regelung über die Sofortabschreibung beweglicher Vermögensgegenstände in 36 Abs. 3 KommHVO mit der dort bestimmten Wertgrenze von 410 ist angelehnt an die steuerrechtliche Bestimmung in 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Die Bestimmung in 6 Abs. Einkommensteuergesetz wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 mit Wirkung ab geändert. Nach der neuen einkommensteuerrechtlichen Regelung sind (verkürzt dargestellt) selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen. Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 150 bis zu ist ein Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre aufzulösen ist. Die Anlehnung des kommunalen Haushaltsrechts an das Steuerrecht soll diesbezüglich beibehalten werden. Dies bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung Aufwand darstellen, wenn sie für den einzelnen Vermögensgegenstand 150 ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen. Sie sind nicht in das Inventar aufzunehmen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für solche Vermögensgegenstände zwischen 150 und ohne Umsatzsteuer sind in einen Sammelposten einzustellen, der im Jahr der Bildung und den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen ist. Mit der Einstellung in den Sammelposten sind die betreffenden Vermögensgegenstände in der Anlagebuchhaltung nicht mehr einzeln nachzuweisen. Der Sammelposten darf nicht verändert werden, auch wenn ein Vermögensgegenstand z.b. infolge Zerstörung, Veräußerung usw. ausscheidet; ein Verkaufserlös wird als Ertrag behandelt. Die Sammelposten müssen dabei auf die Teilhaushalte/Produkte je nach örtlicher Haushaltsgliederung heruntergebrochen werden, um die Abschreibungen verursachungsgerecht zuordnen zu können. Die Kommunalhaushaltsverordnung soll diesbezüglich zum geändert werden. Im Jahr 2008 ist es den Kommunen, die ihren Haushalt auf das doppische Rechnungswesen umgestellt haben, frei gestellt, ob sie nach der noch geltenden Fassung in 36 Abs. 3 KommHVO oder bereits im Vorgriff auf die ab 2009 vorgesehene Regelung (wie oben dargestellt) verfahren. Die Regelung in 7 der Sonderrichtlinien zur Bewertung in der Eröffnungsbilanz für die Erfassung und Bewertung beweglicher Vermögensgegenstände knüpft ebenfalls an 6 Einkommensteuergesetz an (410- -Grenze). Auch diesbezüglich wird es den Kommunen frei gestellt, bei der Bewertung für die Eröffnungsbilanz bereits nach den ab 2008 geänderten steuerrechtlichen Bestimmungen zu verfahren. Für Vermögensgegenstände mit Anschaffungskosten von 150 bis zu ohne

19 Umsatzsteuer besteht damit die Möglichkeit, diese für die letzten vier Jahre vor dem ersten doppischen Haushaltsjahr aufgrund der Jahresrechnungen zu ermitteln und mit ihrem Wert jeweils in einen Sammelposten einzustellen. In diesem Fall brauchen die Vermögensgegenstände nicht einzeln erfasst und inventarisiert zu werden. Die gebildeten Sammelposten sind dann über 5 Jahre abzuschreiben, d.h. der für das viertvorangegangene Jahr vor Umstellung auf Doppik ist in der Eröffnungsbilanz noch mit einem Fünftel nachzuweisen, der für das drittvorangegangene Jahr noch mit zwei Fünftel usw. Aufgrund der Sonderrichtlinien zur Bewertung in der Eröffnungsbilanz bereits erfolgte Bewertungen werden in jedem Fall anerkannt.

20 Wie werden die für Vermögensgegenstände zwischen 150 und zu bildenden Sammelposten auf die Teilhaushalte/Produkte aufgeteilt? Nach dem Rundschreiben des MIS vom soll auch nach Änderung der steuerrechtlichen Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern in 6 Abs. 2 EkStG die Anlehnung des kommunalen Haushaltsrechts an das Steuerrecht beibehalten werden. Nach der steuerrechtlichen Regelung sind die Vermögensgegenstände zwischen 150 und in einen Sammelposten einzustellen, der über 5 Jahre aufzulösen ist. Im kommunalen Haushaltsrecht ergibt sich zusätzlich die Notwendigkeit, die Sammelposten auf die Teilhaushalte/Produkte herunterzubrechen, um die GwG- Abschreibungen verursachungsgerecht zuordnen zu können. Da die Kommunen - mit Ausnahme der BgA - nicht steuerpflichtig sind, ist dabei die sich aus 6 Abs. 2 EkStG ergebende formale Verpflichtung zur Bildung eines einzigen Sammelpostens unerheblich; vielmehr kommt es nur auf die wirtschaftliche Betrachtung an, die bedeutet, dass Vermögensgegenstände zwischen 150 und generell über 5 Jahre abzuschreiben sind. Wie die Kommune dies technisch umsetzt, ist dabei unerheblich. Es ist z.b. auch möglich, dass die GwG in der Anlagebuchhaltung (produktbezogen) einzeln nachgewiesen und (generell) über 5 Jahre abgeschrieben werden.

21 Sind die Investitionszuschüsse zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft als Investitionsförderungsmaßnahmen zu aktivieren? Nach 33 Abs. 1 KommHVO sind von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen als immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren. Bei den Investitionszuschüssen zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft nach 16 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Saarl. Kinderbetreuungs- und bildungsgesetzes (Ausführungs -VO SKBBG) sind die Voraussetzungen in 33 Abs. 1 S. 1 KommHVO erfüllt; denn nach 16 Abs. 7 der Ausführungs-VO SKBBG sind die Investitionskostenzuschüsse anteilmäßig an die Gemeinde oder den Gemeindeverband zurück zu erstatten, wenn die geförderte Kindertageseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren anders genutzt wird. Die Zuweisungen nach 16 Abs. 2 der Ausführungs-VO SKBBG sind also als immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren. Der Zeitraum der linearen Auflösung des aktivierten Zuschusses beträgt 20 Jahre.

22 Wann ist ein Vermögensgegenstand bei Leasing-Verträgen zu aktivieren? Es gibt keine Legaldefinition des Begriffs Leasing. Unter Leasing fallen Verträge, die sowohl mietähnlichen als auch kaufähnlichen Charakter haben können. Ob ein geleastes Wirtschaftsgut in der Vermögensrechnung der Kommune aktiviert wird, hängt davon ab, ob ihr das wirtschaftliche Eigentum zugerechnet werden kann ( 31 Abs. 1 KommHVO). Das wirtschaftliche Eigentum liegt i.d.r. bei der Kommune als Leasingnehmer, wenn von vornherein ein Eigentumsübergang nach Ablauf der Mietzeit vereinbart ist. Im Übrigen folgt die kommunalhaushaltsrechtliche Betrachtung der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des Steuerrechts. Demnach ist die Frage, ob das wirtschaftliche Eigentum eines Leasing-Gegenstands bei der Kommune liegt, nach den von der Finanzverwaltung in den sog. Leasingerlassen herausgegebenen Grundsätzen zu beurteilen: - BMF-Schreiben vom Ertragssteuerliche Behandlung von Leasing- Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter, IV B/2 S /71, BStBl. I 1971, 264 (sog. Vollamortisationserlass für Mobilien) - BMF-Schreiben vom Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing- Gegenstandes beim Leasing-Geber, IV B/2 S /75 (sog. Teilamortisationserlass) - BMF-Schreiben vom Ertragssteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter, F IV B 2 - S /72, BStBl. I 188 (sog. Vollamortisationserlass für Immobilien) - BMF-Schreiben vom Ertragssteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter, IV B 2 S /91, BStBl. I 13 (sog. Teilamortisationserlass für Immobilien). Ob im Einzelfall wirtschaftliches Eigentum an einem Vermögensgut angenommen werden kann, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Ein wesentlicher Indikator für die Einordnung bei der Kommune stellt in der Praxis die Frage dar, ob der steuerpflichtige Vertragspartner das Vermögensgut in seiner eigenen Bilanz aktiviert.

23 Wie sind auf Grundstücken eingeräumte Leitungs- und Wegerechte bilanziell zu behandeln? Dinglich gesicherte Leitungs- und Wegerechte der Kommune (i.d.r. Grunddienstbarkeiten) an Grundstücken Dritter sind unter den immateriellen Vermögensgegenständen zu bilanzieren ( Kontenart 011). Zu aktivieren sind sie mit den Anschaffungskosten (Auszahlung: Kontenart 782) und nur abzuschreiben, wenn sie zeitlich begrenzt sind. Werden die Rechte unentgeltlich erworben, dürfen sie nicht bilanziert werden ( 31 Abs. 4 KommHVO). Soweit diese Grunddienstbarkeiten bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz aus vorhandenen Unterlagen der Gemeinde nicht mehr nachweisbar sind, bedarf es grundsätzlich keiner aufwändigen Grundbuchrecherche, da die Verwaltungskosten im Regelfall außer Verhältnis zu den zu erwartenden Werten stehen dürften. Erfolgt die Nutzung der Grundstücke Dritter aufgrund von Gestattungsverträgen, bei denen jährliche Zahlungen erfolgen und bei denen mithin Leistung und Gegenleistung zeitlich zusammenfallen, werden diese wie Miet- oder Pachtverträge behandelt. Die Zahlungen stellen also Aufwendungen (Kontenart 552) dar. Im umgekehrten Fall (wenn also die Gemeinde selbst eine Nutzung auf ihrem Grundstück duldet) gilt Folgendes: Wenn die Gemeinde ihrerseits durch Gestattungsvertrag z.b. die Durchleitung erlaubt (z.b. dem EVS), werden die jährlichen Zahlungen als Erträge behandelt (Kontenart 441). Räumt die Gemeinde einem Dritten eine Grunddienstbarkeit auf einem gemeindeeigenen Grundstück ein, wirkt sich eine damit verbundene Einzahlung (Kontenart 682) grundsätzlich wertmindernd auf das Grundstück aus.

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